RS Vwgh 2006/6/30 2005/03/0228

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Telekom-Control-Kommission wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig (Hinweis E 31. Jänner 2005, 2004/03/0151); die Zusammenschaltungsanordnung regelt damit das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, die sie gemäß § 121 Abs 3 vierter Satz TKG 2003 ersetzt ("vertragsersetzender Bescheid"; Hinweis E 28. April 2004, 2002/03/0166). Nach den §§ 48, 50, 117 Z 7 und 121 Abs 3 TKG 2003 ist es Aufgabe der Telekom-Control-Kommission, im Streitfall die Bedingungen der Zusammenschaltung festzulegen; für eine "Verweisung auf den Zivilrechtsweg" hinsichtlich der Festlegung einzelner Zusammenschaltungsentgelte besteht keine gesetzliche Grundlage. [Hier: Daher erweist sich die Ansicht der Telekom-Control-Kommission, ein "Mehraufwand" für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen könne (über das in der Zusammenschaltungsanordnung festgelegte Entgelt hinaus) im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, als nicht zutreffend, da sie mit der Zusammenschaltungsanordnung die zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Leistungen - einschließlich der Behandlung von Teilnehmereinwendungen - anfallenden Entgelte abschließend festgelegt hat.]

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X05

Im RIS seit

17.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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