RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §73 Abs2;
AVOG 1975 §17a Abs4;
AVOG Aufgaben-ÜbertragungsV 2004;
RGG 1999 §6 Abs1 idF 2003/I/071;
RGG 1999 §9 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, bestimmt unter anderem, dass über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat, soweit - was hier nich der Fall ist - nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Durch die auf § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 166/2004, wurden die Aufgaben der Finanzlandesdirektionen gemäß § 6 Abs. 1 des RGG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das gesamte Bundesgebiet übertragen. Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz RGG) zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0054), das ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Finanzen (vgl. § 9 Abs. 1 RGG).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170087.X01

Im RIS seit

24.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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