Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Skrojanec als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde der Maria und des Friedrich R in I gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28. Jänner 1958, Zl. 884 - IV/1958, betreffend Wertverzollung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Skrojanec als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde der Maria und des Friedrich R in römisch eins gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 28. Jänner 1958, Zl. 884 - IV/1958, betreffend Wertverzollung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Beschwerdeführer betreiben als Pächter ein in Innsbruck liegendes Unternehmen, das früher der in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen X-Metallwarenfabrik Ges.b.H. in G gehörte und jetzt offenbar auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, im Eigentume der Republik Österreich (richtig: des Bundes) steht. Mit mehreren Bescheiden des Zollamtes Innsbruck wurden für Waren, welche die Beschwerdeführer von der X-Metallwarenfabrik in G bezogen und nach Österreich eingeführt hatten, zu entrichtenden Zollbeträge endgültig festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Beschwerdeführer mit der Lieferfirma Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 60, (WZG) unterhielten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen seien von den Beschwerdeführern für die Lieferfirma Kosten aufzuwenden, die gemäß § 4 Abs. 2 des Wertzollgesetzes 1955 in den Rechnungspreis der eingeführten Waren einzubeziehen seien. Diese Kosten seien auf Grund eines Einverständnisses der Beschwerdeführer mit 11,1 v.H. des jeweiligen Rechnungspreises festzusetzen gewesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ein geschäftliches Abhängigkeitsverhältnis zur X-Metallwarenfabrik im Sinne des § 3 Abs. 2 WZG bestritten. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge gegeben und den Beschwerdeführern wurden Rechtsmittelgebühren in der Höhe von S 169,-- vorgeschrieben.Die Beschwerdeführer betreiben als Pächter ein in Innsbruck liegendes Unternehmen, das früher der in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen X-Metallwarenfabrik Ges.b.H. in G gehörte und jetzt offenbar auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, im Eigentume der Republik Österreich (richtig: des Bundes) steht. Mit mehreren Bescheiden des Zollamtes Innsbruck wurden für Waren, welche die Beschwerdeführer von der X-Metallwarenfabrik in G bezogen und nach Österreich eingeführt hatten, zu entrichtenden Zollbeträge endgültig festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, daß die Beschwerdeführer mit der Lieferfirma Geschäftsbeziehungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Wertzollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, (WZG) unterhielten. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen seien von den Beschwerdeführern für die Lieferfirma Kosten aufzuwenden, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Wertzollgesetzes 1955 in den Rechnungspreis der eingeführten Waren einzubeziehen seien. Diese Kosten seien auf Grund eines Einverständnisses der Beschwerdeführer mit 11,1 v.H. des jeweiligen Rechnungspreises festzusetzen gewesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie ein geschäftliches Abhängigkeitsverhältnis zur X-Metallwarenfabrik im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, WZG bestritten. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge gegeben und den Beschwerdeführern wurden Rechtsmittelgebühren in der Höhe von S 169,-- vorgeschrieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die Beschwerde geht insoweit ins Leere, als sie darlegt, daß zwar der Beschwerdeführer Friedrich R. laut einer von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift sein Einverständnis mit den sodann in den erstinstanzlichen Bescheiden getroffenen Anordnungen bekundet habe, daß aber dieses Einverständnis nur irrtümlich geäußert worden und daher die belangte Behörde nicht der Verpflichtung enthoben gewesen sei, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dem angefochtenen Bescheid ist nämlich zu entnehmen, daß die belangte Behörde sich ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht entzogen hat.
Die Beschwerde bestreitet die in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Annahme der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer die eingeführten Waren von der X-Metallwarenfabrik nicht unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern im Sinne des § 3 WZG bezogen hätten. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes liegt ein Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern nur vor, wenn a) die Zahlung des Preises die einzige Leistung des Käufers ist, b) der vereinbarte Preis - abgesehen vom vorliegenden Einzelgeschäfte - nicht durch Handelsbeziehungen, finanzielle oder andere Beziehungen beeinflußt ist, die vertraglich oder auf sonstige Art zwischen dem Verkäufer oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen Person und dem Käufer oder einer mit diesem geschäftlich verbundenen Person bestehen und c) kein Teil des Ertrages aus einer späteren Wiederveräußerung oder einer Nutzung oder einer Verwertung der Ware unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen Person zugute kommt. Die belangte Behörde hat angenommen, daß zwischen den Beschwerdeführern und der X-Metallwarenfabrik über das "vorliegende Einzelgeschäft" hinaus insofern geschäftliche Beziehungen bestehen, als die Beschwerdeführer ihr Unternehmen schon im Kopfe des von ihnen verwendeten Geschäftspapieres als "X-Metallwarenfabrik, VertretungDie Beschwerde bestreitet die in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Annahme der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer die eingeführten Waren von der X-Metallwarenfabrik nicht unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern im Sinne des Paragraph 3, WZG bezogen hätten. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes liegt ein Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern nur vor, wenn a) die Zahlung des Preises die einzige Leistung des Käufers ist, b) der vereinbarte Preis - abgesehen vom vorliegenden Einzelgeschäfte - nicht durch Handelsbeziehungen, finanzielle oder andere Beziehungen beeinflußt ist, die vertraglich oder auf sonstige Art zwischen dem Verkäufer oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen Person und dem Käufer oder einer mit diesem geschäftlich verbundenen Person bestehen und c) kein Teil des Ertrages aus einer späteren Wiederveräußerung oder einer Nutzung oder einer Verwertung der Ware unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen Person zugute kommt. Die belangte Behörde hat angenommen, daß zwischen den Beschwerdeführern und der X-Metallwarenfabrik über das "vorliegende Einzelgeschäft" hinaus insofern geschäftliche Beziehungen bestehen, als die Beschwerdeführer ihr Unternehmen schon im Kopfe des von ihnen verwendeten Geschäftspapieres als "X-Metallwarenfabrik, Vertretung
und Auslieferungslager für Österreich, Inhaber: M. und F.
R." bezeichnet haben. Überdies sei festgestellt worden, daß bis zum 30. März 1956 die Firma Sigmund R. in Wien für Wien und Umgebung Vertreter der X-Metallwarenfabrik gewesen sei. Als ''diese das Vertragsverhältnis gelöst habe, sei an die österreichischen Kunden ein Rundschreiben der X-Metallwarenfabrik versendet worden, in dem dargelegt worden sei, daß ab 1. April 1956 die Vertretung der X-Metallwarenfabrik für ganz Österreich von der Firma der Beschwerdeführer wahrgenommen werde.
In dem Rundschreiben sei folgende Stelle enthalten: "Wenden Sie Sich bitte vertrauensvoll an Herrn R., der Sie in jedem Falle gut beraten wird. Selbstverständlich stehen in Sonderfällen auch wir stets gern zu einer direkten Auskunftserteilung zu Ihrer Verfügung." Weiter sei bei der Prüfung eines anderen österreichischen Unternehmens erhoben worden, daß die Beschwerdeführer die Gebietsvertretung für Ostösterreich bei Y-Geschirr und die Alleinvertretung für ganz Österreich hinsichtlich des übrigen Erzeugungsprogrammes (mit Ausnahme der Kaffee- und Espressomaschinen), der X-Metallwarenfabrik ausübten. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerde nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt. Damit erweist sich aber auch die von der belangten Behörde gezogene Folgerung als keineswegs von vornherein unschlüssig, daß die bereits erwähnten, im § 3 WZG festgelegten Merkmale eines Verkaufes unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern im Beschwerdefalle nicht gegeben seien. Das festgestellte Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der X-Metallwarenfabrik läßt zunächst die Annahme als durchaus vertretbar erscheinen, daß die Zahlung des Preises für die eingeführten Waren nicht die einzige Leistung der Beschwerdeführer an die X-Metallwarenfabrik (§ 3 Abs. 1 lit. a WZG) ist und daß der vereinbarte Preis - abgesehen vom Einzelgeschäft - auf eine im § 3 Abs. 1 lit. b des Wertzollgesetzes 1955 bezeichnete Art beeinflußt sein kann.In dem Rundschreiben sei folgende Stelle enthalten: "Wenden Sie Sich bitte vertrauensvoll an Herrn R., der Sie in jedem Falle gut beraten wird. Selbstverständlich stehen in Sonderfällen auch wir stets gern zu einer direkten Auskunftserteilung zu Ihrer Verfügung." Weiter sei bei der Prüfung eines anderen österreichischen Unternehmens erhoben worden, daß die Beschwerdeführer die Gebietsvertretung für Ostösterreich bei Y-Geschirr und die Alleinvertretung für ganz Österreich hinsichtlich des übrigen Erzeugungsprogrammes (mit Ausnahme der Kaffee- und Espressomaschinen), der X-Metallwarenfabrik ausübten. Dieser Sachverhalt wird von der Beschwerde nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich bestätigt. Damit erweist sich aber auch die von der belangten Behörde gezogene Folgerung als keineswegs von vornherein unschlüssig, daß die bereits erwähnten, im Paragraph 3, WZG festgelegten Merkmale eines Verkaufes unter den Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen Käufern und Verkäufern im Beschwerdefalle nicht gegeben seien. Das festgestellte Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der X-Metallwarenfabrik läßt zunächst die Annahme als durchaus vertretbar erscheinen, daß die Zahlung des Preises für die eingeführten Waren nicht die einzige Leistung der Beschwerdeführer an die X-Metallwarenfabrik (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WZG) ist und daß der vereinbarte Preis - abgesehen vom Einzelgeschäft - auf eine im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Wertzollgesetzes 1955 bezeichnete Art beeinflußt sein kann.
Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen:
Aus der Regierungsvorlage des nachmaligen Wertzollgesetzes 1955, 468 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. G.P., sowohl wie aus dem Berichte des Zollausschusses des Nationalrates, 482 der eben bezeichneten Beilagen, ist zu entnehmen, daß die im Wertzollgesetze 1955 getroffenen Bestimmungen und die hiedurch geprägten Rechtsbegriffe der Brüsseler Konvention über den Zollwert von Waren nachgebildet sind. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen aus: "Bei Erstellung der Bestimmungen über die Wertverzollung waren die Grundsätze der Brüsseler Konvention über den Zollwert und die im Kommentar zu dieser Konvention festgelegten Auslegungsregeln zu beachten. Im Rahmen der durch die Konvention gegebenen Möglichkeiten tragen die im Entwurf enthaltenen Bestimmungen über die Wertverzollung auch den besonderen Verhältnissen des österreichischen Zollrechtes und Zollverfahrens, ..., Rechnung." Der Ausschußbericht besagt: "Der Übergang" zum Wertzollsystem "erfolgt in Übereinstimmung mit den durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel - eine Institution, der die meisten europäischen Staaten beigetreten sind - gegebenen Richtlinien und auf Grund des von der genannten Institution empfohlenen Wertbegriffes. Das Wertzollgesetz 1955 soll die Voraussetzung für den Beitritt Österreichs zum Brüsseler Abkommen über den Zollwert ermöglichen. Der Zollausschuß hat im Laufe seiner Beratungen besonders darauf hingewiesen, daß die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere § 7 über den Rechnungspreis, in Übereinstimmung mit der Brüsseler Wertkonvention abgefaßt wurden." Tatsächlich ist Österreich auch nach Erlassung des Wertzollgesetzes 1955 der erwähnten Brüsseler Konvention über den Zollwert von Waren beigetretene Der Konventionstext ist im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 225/1955 kundgemacht. Aus einem diesem Texte beigefügten Zusatz ergibt sich, daß die Konvention für Österreich am 4. Februar 1956 in Kraft getreten ist. Was vor allem die im § 3 des Wertzollgesetzes 1955 umschriebenen "Bedingungen des freien Wettbewerbes" betrifft, so entspricht diese Bestimmung dem Artikel II der Anlage I der Konvention (vgl. namentlich auch Artikel II und IV der Konvention), eine Anlage, die nach Artikel VIII der Konvention einen integrierenden Bestandteil der Konvention darstellt. Dieser Entstehungsgeschichte des Wertzollgesetzes 1955 gemäß verdienen daher auch die - wie der erwähnte Bericht des Zollausschusses des Nationalrates besagt - vom "Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel gegebenen Richtlinien" besondere Beachtung. Zudem gelten nach Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteil des Bundesrechtes und gehört doch zu diesen allgemein anerkannten Regeln vor allem der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") (vgl. Verdroß: "Völkerrecht", Wien 1959, S. 33). Es müssen daher die Innerstaatlichen Rechtsnormen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten. Auch unter diesem Gesichtswinkel sind die erwähnten Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ein maßgebender Auslegungsbehelf. Die Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes sind in einer vom Bundesministerium für Finanzen verfaßten und mit der ausdrücklichen Zustimmung des bezeichneten Rates ausgestatteten deutschsprachigen Übersetzung im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung unter der Nr. 144/1960 verlautbart. In Kapitel VIII dieser Erläuterungen finden sich unter der lit. c die "Geschäfte" behandelt, "die auf Grund ihrer Art einen Preis vorsehen können, der als Bewertungsgrundlage nicht annehmbar ist".Aus der Regierungsvorlage des nachmaligen Wertzollgesetzes 1955, 468 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. G.P., sowohl wie aus dem Berichte des Zollausschusses des Nationalrates, 482 der eben bezeichneten Beilagen, ist zu entnehmen, daß die im Wertzollgesetze 1955 getroffenen Bestimmungen und die hiedurch geprägten Rechtsbegriffe der Brüsseler Konvention über den Zollwert von Waren nachgebildet sind. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen aus: "Bei Erstellung der Bestimmungen über die Wertverzollung waren die Grundsätze der Brüsseler Konvention über den Zollwert und die im Kommentar zu dieser Konvention festgelegten Auslegungsregeln zu beachten. Im Rahmen der durch die Konvention gegebenen Möglichkeiten tragen die im Entwurf enthaltenen Bestimmungen über die Wertverzollung auch den besonderen Verhältnissen des österreichischen Zollrechtes und Zollverfahrens, ..., Rechnung." Der Ausschußbericht besagt: "Der Übergang" zum Wertzollsystem "erfolgt in Übereinstimmung mit den durch den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel - eine Institution, der die meisten europäischen Staaten beigetreten sind - gegebenen Richtlinien und auf Grund des von der genannten Institution empfohlenen Wertbegriffes. Das Wertzollgesetz 1955 soll die Voraussetzung für den Beitritt Österreichs zum Brüsseler Abkommen über den Zollwert ermöglichen. Der Zollausschuß hat im Laufe seiner Beratungen besonders darauf hingewiesen, daß die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere Paragraph 7, über den Rechnungspreis, in Übereinstimmung mit der Brüsseler Wertkonvention abgefaßt wurden." Tatsächlich ist Österreich auch nach Erlassung des Wertzollgesetzes 1955 der erwähnten Brüsseler Konvention über den Zollwert von Waren beigetretene Der Konventionstext ist im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 225 aus 1955, kundgemacht. Aus einem diesem Texte beigefügten Zusatz ergibt sich, daß die Konvention für Österreich am 4. Februar 1956 in Kraft getreten ist. Was vor allem die im Paragraph 3, des Wertzollgesetzes 1955 umschriebenen "Bedingungen des freien Wettbewerbes" betrifft, so entspricht diese Bestimmung dem Artikel römisch zwei der Anlage römisch eins der Konvention vergleiche , namentlich auch Artikel römisch zwei und römisch vier der Konvention), eine Anlage, die nach Artikel römisch acht der Konvention einen integrierenden Bestandteil der Konvention darstellt. Dieser Entstehungsgeschichte des Wertzollgesetzes 1955 gemäß verdienen daher auch die - wie der erwähnte Bericht des Zollausschusses des Nationalrates besagt - vom "Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel gegebenen Richtlinien" besondere Beachtung. Zudem gelten nach Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als Bestandteil des Bundesrechtes und gehört doch zu diesen allgemein anerkannten Regeln vor allem der Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") vergleiche , Verdroß: "Völkerrecht", Wien 1959, S. 33). Es müssen daher die Innerstaatlichen Rechtsnormen, sofern es ihr Wortlaut nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten. Auch unter diesem Gesichtswinkel sind die erwähnten Richtlinien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ein maßgebender Auslegungsbehelf. Die Erläuterungen zur Brüsseler Begriffsbestimmung des Zollwertes sind in einer vom Bundesministerium für Finanzen verfaßten und mit der ausdrücklichen Zustimmung des bezeichneten Rates ausgestatteten deutschsprachigen Übersetzung im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung unter der Nr. 144 aus 1960, verlautbart. In Kapitel römisch acht dieser Erläuterungen finden sich unter der Litera c, die "Geschäfte" behandelt, "die auf Grund ihrer Art einen Preis vorsehen können, der als Bewertungsgrundlage nicht annehmbar ist".
Dort wird ausgeführt: "Die Geschäfte, die im allgemeinen dem Artikel II der Begriffsbestimmung nicht entsprechen, fallen gewöhnlich in eine der folgenden Kategorien:Dort wird ausgeführt: "Die Geschäfte, die im allgemeinen dem Artikel römisch zwei der Begriffsbestimmung nicht entsprechen, fallen gewöhnlich in eine der folgenden Kategorien:
Einfuhren durch Vertretungen
Einfuhren durch den Vertreter des
Lieferers Einfuhren durch den Vertreter des, Lieferers
…………………………………………………………………………………………
Alleinvertreter und Alleinkonzessionäre
Einfuhren durch den Alleinvertreter oder
Alleinkonzessionär des Lieferers Einfuhren durch den Alleinvertreter oder, Alleinkonzessionär des Lieferers
…………………………………………………………………………………………
Werden in einem der vorstehend angeführten Fälle die eingeführten Waren der Zollverwaltung als Waren erklärt, bei denen angegeben wird, daß sie Gegenstand eines Kaufgeschäftes mit der als Importeur auftretenden Person oder Firma sind, dann muß entschieden werden, ob dieses Geschäft als bona-fide-Kaufgeschäft mit einem als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis anerkannt werden kann." Es wurde bereits gesagt, daß der hier angeführte Artikel II der Anlage I der Konvention der Bestimmung des § 3 WZG entspricht.Werden in einem der vorstehend angeführten Fälle die eingeführten Waren der Zollverwaltung als Waren erklärt, bei denen angegeben wird, daß sie Gegenstand eines Kaufgeschäftes mit der als Importeur auftretenden Person oder Firma sind, dann muß entschieden werden, ob dieses Geschäft als bona-fide-Kaufgeschäft mit einem als Bewertungsgrundlage annehmbaren Preis anerkannt werden kann." Es wurde bereits gesagt, daß der hier angeführte Artikel römisch zwei der Anlage römisch eins der Konvention der Bestimmung des Paragraph 3, WZG entspricht.
Die belangte Behörde hat weiter die von der Beschwerde nicht bestrittene Tatsache als erwiesen angenommen, daß den Beschwerdeführern von der X-Metallwarenfabrik eine Preisbegünstigung von 10 v.H. eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer Friedrich R. hatte laut der schon erwähnten, von ihm unterfertigten Niederschrift vom 3. April 1957 erklärt "Die
Importe von dem ... angeführten ausländischen Unternehmen werden
fast ausschließlich im Rahmen des Eigenhandels auf der kaufmännischen Ebene des Großhandels durchgeführt. Nur ausnahmsweise erfolgen Bestellungen durch andere österreichische Großhändler beim ausländischen Herstellerwerk direkt. In solchen Fällen erhält das geprüfte Unternehmen nachträglich die ihm zustehende Provision in Höhe von 10 % gutgeschrieben. Die Fakturierung bei Eigenimporten erfolgt zu Nettopreisen. Diese sind auf Grund von Bruttopreislisten unter Abzug von Handelsspannen in verschiedener Höhe (je nach Artikel) und teilweise von 10 % Sonderrabatt (zur Angleichung an die aktuelle Marktlage), der jedoch allen anderen unabhängigen Käufern der gleichen Handelsstufe, auf der das geprüfte Unternehmen steht, gewährt wird, und schließlich unter Abzug von 10 % außergewöhnlicher Preisbegünstigung (= 10 % Provision bei Vermittlungsgeschäften) erstellt. Die 10 %ige Preisbegünstigung gegenüber dem handelsüblichen Großhandelspreis wird nur dem Alleinverkäufer gewährt.'' In der Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide hatte der Beschwerdeführer Friedrich R. erklärt: "Die außergewöhnliche Preisbegünstigung erhalte ich als einziger Großabnehmer in Österreich als Kontingentrabatt. Diese Preisbegünstigung ist von der Höhe des Umsatzes abhängig und wird mir nur dann gewährt, wenn ich mindestens DM 200.000,-- jährlich umsetze. Ich kann jederzeit nachweisen, daß ich diese Voraussetzung erfüllt habe." In einem an die belangte Behörde erstatteten Schriftsatze vom 8. Juli 1957 hatten die Beschwerdeführer geäußert: "Dieser Mengenrabatt ist uns gewährt, weil unsere Jahresbezüge seit Jahren den vorgesehenen Mindestbetrag von DM 200.000,-- übersteigen und wird jeweils, also auch schon während des Jahres, bei den Rechnungen in Abzug gebracht. Nur wenn der Mindestumsatz nicht erreicht werden sollte, würde uns nachträglich der damit unbegründet gutgeschriebene Rabatt wieder angelastet werden." Das Wesen dieses Rabattes hatte der Beschwerdeführer Friedrich R. laut einer von der belangten Behörde am 30. Juli 1957 aufgenommenen und von Friedrich R. unterfertigten Niederschrift dahin erläutert, "daß der Rabatt nur dann gewährt wird, wenn er einen jährlichen Umsatz von 200.000 DM (Einkaufspreise) erreicht. Der Rabatt wird dabei von den Rechnungen eines Lieferjahres unmittelbar abgesetzt. Wird ein Umsatz von 200.000 DM nicht erreicht, so muß der Rabatt zurückgeleistet werden. Und zwar geschieht dies in der Form, daß die Rechnungen des letzten Jahres um 10 % erhöht werden. Herr R. gibt an, außer der Z Bregenz der einzige Großabnehmer in Österreich zu sein, dem ein derartiger außergewöhnlicher Preisnachlaß gewährt wird. Er glaubt jedoch, daß auch anderen Käufern der Preisnachlaß eingeräumt würde, wenn sie sich verpflichten, die gleiche Menge (DM 200.000,--) pro Jahr abzunehmen". Diese Preisbegünstigung wertet die belangte Behörde als einen außergewöhnlichen Preisnachlaß, der nach § 7 Abs. 2 WZG dem Rechnungspreis hinzuzurechnen und daher bei Ermittlung des Zollwertes gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 WZG zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde bestreitet, daß es sich bei dieser Preisbegünstigung um einen außergewöhnlichen Preisnachlaß im Sinne des Wertzollgesetzes 1955 handle. Außergewöhnliche Preisnachlässe im Sinne des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes sind nach dessen § 8 Abs. 2 solche, die nicht in der Bestimmung des § 8 Abs. 1 genannt sind. In dieser letztgenannten Bestimmung sind folgende Preisnachlässe genannt: a) Kassenskonti, b) Mengenrabatte, c) andere Rabatte, die Käufern der gleichen Handelsstufe oder zur Anpassung eines Listenpreises an die aktuelle Marktlage gewährt werden, soweit sie in dem betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die im § 8 Abs. 1 WZG enthaltenen Worte: "soweit sie in dem betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend sind", ungeachtet der im Bundesgesetzblatt erscheinenden drucktechnischen Gestalt der Bestimmungen des § 8 Abs. 1, sich nicht allein auf die Bestimmung der lit. c, sondern auch auf die Bestimmungen der lit. a und b des § 8 Abs. 1 beziehen; dies deshalb, weil sonst der Zweck des Wertzollgesetzes 1955 jederzeit dadurch vereitelt werden könnte, daß außergewöhnliche Preisnachlässe (§ 8 Abs. 2) in die Form von Kassenskonti oder Mengenrabatten gekleidet werden könnten (so auch mit anderer Begründung Pollak: "Das Wertzollgesetz, Wien 1957, S. 43). Die belangte Behörde hatte also jedenfalls zu prüfen, ob der im Beschwerdefalle festgestellte Preisnachlaß in dem "betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend" war.fast ausschließlich im Rahmen des Eigenhandels auf der kaufmännischen Ebene des Großhandels durchgeführt. Nur ausnahmsweise erfolgen Bestellungen durch andere österreichische Großhändler beim ausländischen Herstellerwerk direkt. In solchen Fällen erhält das geprüfte Unternehmen nachträglich die ihm zustehende Provision in Höhe von 10 % gutgeschrieben. Die Fakturierung bei Eigenimporten erfolgt zu Nettopreisen. Diese sind auf Grund von Bruttopreislisten unter Abzug von Handelsspannen in verschiedener Höhe (je nach Artikel) und teilweise von 10 % Sonderrabatt (zur Angleichung an die aktuelle Marktlage), der jedoch allen anderen unabhängigen Käufern der gleichen Handelsstufe, auf der das geprüfte Unternehmen steht, gewährt wird, und schließlich unter Abzug von 10 % außergewöhnlicher Preisbegünstigung (= 10 % Provision bei Vermittlungsgeschäften) erstellt. Die 10 %ige Preisbegünstigung gegenüber dem handelsüblichen Großhandelspreis wird nur dem Alleinverkäufer gewährt.'' In der Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide hatte der Beschwerdeführer Friedrich R. erklärt: "Die außergewöhnliche Preisbegünstigung erhalte ich als einziger Großabnehmer in Österreich als Kontingentrabatt. Diese Preisbegünstigung ist von der Höhe des Umsatzes abhängig und wird mir nur dann gewährt, wenn ich mindestens DM 200.000,-- jährlich umsetze. Ich kann jederzeit nachweisen, daß ich diese Voraussetzung erfüllt habe." In einem an die belangte Behörde erstatteten Schriftsatze vom 8. Juli 1957 hatten die Beschwerdeführer geäußert: "Dieser Mengenrabatt ist uns gewährt, weil unsere Jahresbezüge seit Jahren den vorgesehenen Mindestbetrag von DM 200.000,-- übersteigen und wird jeweils, also auch schon während des Jahres, bei den Rechnungen in Abzug gebracht. Nur wenn der Mindestumsatz nicht erreicht werden sollte, würde uns nachträglich der damit unbegründet gutgeschriebene Rabatt wieder angelastet werden." Das Wesen dieses Rabattes hatte der Beschwerdeführer Friedrich R. laut einer von der belangten Behörde am 30. Juli 1957 aufgenommenen und von Friedrich R. unterfertigten Niederschrift dahin erläutert, "daß der Rabatt nur dann gewährt wird, wenn er einen jährlichen Umsatz von 200.000 DM (Einkaufspreise) erreicht. Der Rabatt wird dabei von den Rechnungen eines Lieferjahres unmittelbar abgesetzt. Wird ein Umsatz von 200.000 DM nicht erreicht, so muß der Rabatt zurückgeleistet werden. Und zwar geschieht dies in der Form, daß die Rechnungen des letzten Jahres um 10 % erhöht werden. Herr R. gibt an, außer der Z Bregenz der einzige Großabnehmer in Österreich zu sein, dem ein derartiger außergewöhnlicher Preisnachlaß gewährt wird. Er glaubt jedoch, daß auch anderen Käufern der Preisnachlaß eingeräumt würde, wenn sie sich verpflichten, die gleiche Menge (DM 200.000,--) pro Jahr abzunehmen". Diese Preisbegünstigung wertet die belangte Behörde als einen außergewöhnlichen Preisnachlaß, der nach Paragraph 7, Absatz 2, WZG dem Rechnungspreis hinzuzurechnen und daher bei Ermittlung des Zollwertes gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, WZG zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde bestreitet, daß es sich bei dieser Preisbegünstigung um einen außergewöhnlichen Preisnachlaß im Sinne des Wertzollgesetzes 1955 handle. Außergewöhnliche Preisnachlässe im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes sind nach dessen Paragraph 8, Absatz 2, solche, die nicht in der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, genannt sind. In dieser letztgenannten Bestimmung sind folgende Preisnachlässe genannt: a) Kassenskonti, b) Mengenrabatte, c) andere Rabatte, die Käufern der gleichen Handelsstufe oder zur Anpassung eines Listenpreises an die aktuelle Marktlage gewährt werden, soweit sie in dem betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die im Paragraph 8, Absatz eins, WZG enthaltenen Worte: "soweit sie in dem betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend sind", ungeachtet der im Bundesgesetzblatt erscheinenden drucktechnischen Gestalt der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins,, sich nicht allein auf die Bestimmung der Litera c,, sondern auch auf die Bestimmungen der Litera a und b des Paragraph 8, Absatz eins, beziehen; dies deshalb, weil sonst der Zweck des Wertzollgesetzes 1955 jederzeit dadurch vereitelt werden könnte, daß außergewöhnliche Preisnachlässe (Paragraph 8, Absatz 2,) in die Form von Kassenskonti oder Mengenrabatten gekleidet werden könnten (so auch mit anderer Begründung Pollak: "Das Wertzollgesetz, Wien 1957, S. 43). Die belangte Behörde hatte also jedenfalls zu prüfen, ob der im Beschwerdefalle festgestellte Preisnachlaß in dem "betreffenden Geschäftszweig handelsüblich und nicht rückwirkend" war.
Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, daß der Preisnachlaß sowohl rückwirkend als auch nicht handelsüblich sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß es sich "um einen nicht abzugsfähigen Kontingentrabatt handelt, der erst dann voll wirksam wird, wenn eine bestimmte Abnahmemenge erreicht ist - er kommt also faktisch einer rückwirkenden Gewährung gleich". Diese Auffassung ist unzutreffend. Als rückwirkender Preisnachlaß im Sinne des § 8 Abs. 1 WZG kann angesichts der §§ 10 und 11 WZG nur ein Preisnachlaß angesehen werden, der nach der in den eben bezeichneten Bestimmungen vorgesehenen Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gewährt wird (vgl. hiezu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Bemerkung zu § 8 des Gesetzes). Nach den im Verwaltungsverfahren durchgeführten Erhebungen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird aber der in Rede stehende Preisnachlaß den Beschwerdeführern keineswegs nach diesem Zeitpunkte gewährt. Die bereits wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerdeführer, daß der Preisnachlaß von ihnen "zurückgeleistet" werden müsse, wenn - was übrigens niemals der Fall gewesen sei - ein Umsatz von 200.000,-- DM nicht erreicht werde, und daß dies in der Form geschehe, daß die "Rechnungen des letzten Jahres um 10 % erhöht werden", vermögen lediglich darzutun, daß der Preisnachlaß unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird, aber eben nicht mehr. Im übrigen ist die erwähnte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Behauptung der belangten Behörde, daß die geschilderte Gewährung des Preisnachlasses "faktisch einer rückwirkenden Gewährung gleichkomme", schon in sich unrichtig, da "faktisch" nach Annahme der belangten Behörde gerade das Gegenteil zutrifft. Die irrige Auffassung der belangten Behörde über das Wesen eines rückwirkenden Preisnachlasses belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952).Die belangte Behörde hat nach der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommen, daß der Preisnachlaß sowohl rückwirkend als auch nicht handelsüblich sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, daß es sich "um einen nicht abzugsfähigen Kontingentrabatt handelt, der erst dann voll wirksam wird, wenn eine bestimmte Abnahmemenge erreicht ist - er kommt also faktisch einer rückwirkenden Gewährung gleich". Diese Auffassung ist unzutreffend. Als rückwirkender Preisnachlaß im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WZG kann angesichts der Paragraphen 10 und 11 WZG nur ein Preisnachlaß angesehen werden, der nach der in den eben bezeichneten Bestimmungen vorgesehenen Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes gewährt wird vergleiche , hiezu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Bemerkung zu Paragraph 8, des Gesetzes). Nach den im Verwaltungsverfahren durchgeführten Erhebungen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird aber der in Rede stehende Preisnachlaß den Beschwerdeführern keineswegs nach diesem Zeitpunkte gewährt. Die bereits wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerdeführer, daß der Preisnachlaß von ihnen "zurückgeleistet" werden müsse, wenn - was übrigens niemals der Fall gewesen sei - ein Umsatz von 200.000,-- DM nicht erreicht werde, und daß dies in der Form geschehe, daß die "Rechnungen des letzten Jahres um 10 % erhöht werden", vermögen lediglich darzutun, daß der Preisnachlaß unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird, aber eben nicht mehr. Im übrigen ist die erwähnte, in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Behauptung der belangten Behörde, daß die geschilderte Gewährung des Preisnachlasses "faktisch einer rückwirkenden Gewährung gleichkomme", schon in sich unrichtig, da "faktisch" nach Annahme der belangten Behörde gerade das Gegenteil zutrifft. Die irrige Auffassung der belangten Behörde über das Wesen eines rückwirkenden Preisnachlasses belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952).
Die Handelsüblichkeit des Preisnachlasses hat die belangte Behörde mit Rücksicht darauf verneint, daß ein "zweiter österreichischer Großabnehmer von Y-Geschirr der X-Metallwarenfabrik G", (nach dem Inhalt der Verwaltungsakten: die Firma Z Josef R., B) "bei diesen Bezügen die gleichen Preise eingeräumt" erhält wie die Beschwerdeführer. Sodann fährt die Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich fort: "Diese Preise werden unter Abzug eines nur dem Gebietsvertreter - nämlich dieser zweiten österreichischen Unternehmung - eingeräumten Preisvorteiles von 10 % berechnet. Daß dieser Preisvorteil nur dem Vertreter gegeben wird, konnte bei dieser Unternehmung unter Ausschluß jeden Zweifels festgestellt werden und wird durch das Unternehmen auch gar nicht bestritten." Abgesehen davon, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, auf welche konkreten Beweismittel sich diese Angaben über die Firma Z Josef R., Bregenz, stützen, wurden diese Angaben den Beschwerdeführern vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Damit hat die belangte Behörde gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 1 des im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, verstoßen, wonach der Berufungsentscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden durften, zu denen sich der Steuerpflichtige und die Beteiligten äußern konnten. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer in dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatze vom 8. Juli 1957 den Antrag stellten, die Handelsüblichkeit des ihnen gewährten Preisnachlasses durch Beiziehung eines Sachverständigen, weiter "durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen und durch Einvernahme von informierten Vertretern der X-Metallwarenfabrik" festzustellen. Mit diesen Beweisanträgen hat sich die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 47 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, wonach die Berufungsentscheidung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens zu fällen war, nicht auseinandergesetzt.Die Handelsüblichkeit des Preisnachlasses hat die belangte Behörde mit Rücksicht darauf verneint, daß ein "zweiter österreichischer Großabnehmer von Y-Geschirr der X-Metallwarenfabrik G", (nach dem Inhalt der Verwaltungsakten: die Firma Z Josef R., B) "bei diesen Bezügen die gleichen Preise eingeräumt" erhält wie die Beschwerdeführer. Sodann fährt die Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich fort: "Diese Preise werden unter Abzug eines nur dem Gebietsvertreter - nämlich dieser zweiten österreichischen Unternehmung - eingeräumten Preisvorteiles von 10 % berechnet. Daß dieser Preisvorteil nur dem Vertreter gegeben wird, konnte bei dieser Unternehmung unter Ausschluß jeden Zweifels festgestellt werden und wird durch das Unternehmen auch gar nicht bestritten." Abgesehen davon, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen ist, auf welche konkreten Beweismittel sich diese Angaben über die Firma Z Josef R., Bregenz, stützen, wurden diese Angaben den Beschwerdeführern vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Damit hat die belangte Behörde gegen die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, des im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen Abgabenrechtsmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,, verstoßen, wonach der Berufungsentscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden durften, zu denen sich der Steuerpflichtige und die Beteiligten äußern konnten. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer in dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatze vom 8. Juli 1957 den Antrag stellten, die Handelsüblichkeit des ihnen gewährten Preisnachlasses durch Beiziehung eines Sachverständigen, weiter "durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Unterlagen und durch Einvernahme von informierten Vertretern der X-Metallwarenfabrik" festzustellen. Mit diesen Beweisanträgen hat sich die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 47, Absatz 2, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, wonach die Berufungsentscheidung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens zu fällen war, nicht auseinandergesetzt.
Die oben festgestellten Verfahrensmängel belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1952). Doch war der angefochtene Bescheid schon wegen der festgestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben.Die oben festgestellten Verfahrensmängel belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1952). Doch war der angefochtene Bescheid schon wegen der festgestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 28. Februar 1962
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1958000535.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017