RS Vwgh 2006/7/5 2004/12/0197

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG sind zunächst die ERGEBNISSE des Ermittlungsverfahrens und somit - vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, oder z.B. vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174 - der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen. Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.

[Hier: Im vorliegenden Fall sind daher zur Beantwortung der Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vorliegt, Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beamte davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.]

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120197.X01

Im RIS seit

03.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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