Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GEG 1948 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Eichler, Dr. Kaupp, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek als Schriftführer, über die Beschwerde des WV in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. Juni 1960, Zl. JV 1728-33/60, betreffend Gerichtsgebühren (Urteilsgebühr in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung von Gerichtsgebühren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abspruch über die Ablehnung der Rückzahlung von S 330,50 an zuviel bezahlten Gerichtsgebühren gerichtet ist, zurückzuweisen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte beim Arbeitsgerichte Feldkirch gegen WF eine Klage eingebracht, deren Streitwert mit S 42.500,-- angegeben war. Er begehrte darin die Fällung des nachstehenden Urteiles:
"1.) Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils Abrechnung über den dem Kläger zustehenden Reingewinn aus den von ihm gebrachten neuen geschäftlichen Beziehungen, insbesondere aus jenen über den Untervertreter TK in W, zu legen, dies für die Zeit vom 25. 5. 56 bis Klagstag und unter Bedachtnahme auf die gemäß Punkt 3) des Anstellungsvertrages vom 25. 5. 1956 mit dem Reingewinn zu verrechnenden monatlichen Fixbeträge,
2.) der Beklagte ist schuldig, dem Kläger Abrechnungen über die durch Vermittlung des Klägers mit CG, S, getätigten Umsätze zu legen, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteiles,
3.) es wird festgestellt und der Beklagte ist schuldig anzuerkennen, daß die mit Schreiben des Beklagten vom 15. 10. 1958 ausgesprochene fristlose Entlassung unwirksam ist und dieses Schreiben lediglich als Kündigung gemäß Punkt 4) des Anstellungsvertrages vom 25. 5. 1956 angesehen wird,
4.) der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die diesem gehörige Büromaschine nebst Schreibmaschinentischchen, die sich in Verwahrung des Beklagten befinden, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange herauszugeben,
5.) der Beklagte ist schuldig, dem Kläger den Staubsauger, Marke Elektrolux-Famulus, der sich in der Gewahrsame des Beklagten befindet, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange herauszugeben; für den Fall, daß dieser Staubsauger nicht mehr vorhanden sein sollte, wird das Eventualbegehren gestellt, der Beklagte sei schuldig, anstelle des Staubsaugers den Betrag von
S 1.500,-- samt 4 % Zinsen seit Klagstag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
6.) der Beklagte ist schuldig, dem Kläger über die seit der Aufkündigung des gegenständlichen Anstellungsvertrages bis zur Rechtskraft des Urteiles nach Rezepten und Verfahren des Klägers erzielten Umsätze zwecks Ermittlung der 5 %-igen Lizenzgebühr vom Bruttoverkaufspreis bekanntzugeben und Abrechnung zu legen.
7.) der Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsanwaltes binnen 14 Tagen die Prozeßkosten zu ersetzen, dies alles bei sonstigem Zwange."
In der Klageerzählung wurden einzelne Punkte des angeführten Klagebegehrens gesondert bewertet, und zwar Pkt. 1.) mit S 25.000,-
-, Pkt. 2.) mit S 5.000,-- und Pkt. 4.) mit S 4.000,--, was zusammen unter Hinzurechnung des im Pkt. 5.) gestellten Eventualbegehrens auf Zahlung von S 1.500 den Betrag von S 35.000,-
- ergibt. Bei der ersten Verhandlung wurde Pkt. 4 des Klagebegehrens zufolge Erfüllung dieses Anspruches zurückgezogen. In der Verhandlung vom 19. Mai 1959 wurde über Pkt. 5 des Klagebegehrens zufolge Anerkennung ein Teilanerkenntnisurteil gefällt; mit Endurteil wurden die übrigen geltend gemachten Ansprüche kostenpflichtig abgewiesen. In der schriftlichen Ausfertigung des abweisenden Urteiles wurde als Streitwert S 38.500,-- angegeben.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er als Streitwert wiederum den Betrag von S 42.500,-- angab. Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Oktober 1959 wurde ein Vergleich geschlossen, demzufolge beide Parteien auf ihre wechselseitigen Ansprüche aus dem zwischen ihnen bestandenen Vertragsverhältnis verzichteten und verschiedene Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Gestaltung ihrer geschäftlichen Beziehungen übernahmen; eine Verpflichtung zur Leistung bestimmter Zahlungen ist im Vergleiche nicht enthalten. Das Vergleichsinteresse wurde mit S 10.000,-- angegeben.
In Gerichtskostenmarken war vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ein Betrag von S 334,-- entrichtet worden. Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 30. Dezember 1959 wurde dem Beschwerdeführer die Bezahlung weiterer Gerichtsgebühren im Betrage von S. 1.143,-- aufgetragen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Berichtigungsantrag ein, in dem er die 1.) die Aufhebung der Gebührenvorschreibung und
2.) die Rückzahlung der von ihm irrtümlich während des Prozesses entrichteten Gebührenbeträge mit Ausnahme von S 12,50 an Urteilsgebühr und von S 6,-- an Vollmachtsstempel begehrte. Zur Begründung wurde angeführt, daß der Beschwerdeführer nur zur Beibringung der Hälfte der Vergleichsgebühr verpflichtet sei. Außerdem sei die Bemessungsgrundlage, nach der der Kostenbeamte die Vergleichsgebühr berechnet habe, nicht ersichtlich und offenbar unrichtig angenommen worden. Als Bemessungsgrundlage wäre nach § 16 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes (BGBl. Nr. 75/1950, GJGebGes) der Betrag von S 1.000,-- in Betracht gekommen. Als weitere Folge ergebe sich gemäß Anmerkung 4 zu TP. 4 GJGebGes die vollständige Gebührenfreiheit des Vergleiches. Auch die vorgeschriebene Urteilsgebühr beruhe auf einer falschen Bemessungsgrundlage. Nach § 15 Z. 1 lit. a GJGebGes sei der Streitwert des gesamten Klagebegehrens mit S 500,-- zu bemessen. Daher betrage die Urteilsgebühr nur S 12,50. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Gerichtskostenmarken für die Eingaben- (Rechtsmittel-), Protokoll- und Vergleichsgebühren seien in Unkenntnis der bestehenden Gebührenfreiheit bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten beigebracht worden; der zuviel bezahlte Betrag sei daher zurückzuzahlen.2.) die Rückzahlung der von ihm irrtümlich während des Prozesses entrichteten Gebührenbeträge mit Ausnahme von S 12,50 an Urteilsgebühr und von S 6,-- an Vollmachtsstempel begehrte. Zur Begründung wurde angeführt, daß der Beschwerdeführer nur zur Beibringung der Hälfte der Vergleichsgebühr verpflichtet sei. Außerdem sei die Bemessungsgrundlage, nach der der Kostenbeamte die Vergleichsgebühr berechnet habe, nicht ersichtlich und offenbar unrichtig angenommen worden. Als Bemessungsgrundlage wäre nach Paragraph 16, des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1950,, GJGebGes) der Betrag von S 1.000,-- in Betracht gekommen. Als weitere Folge ergebe sich gemäß Anmerkung 4 zu TP. 4 GJGebGes die vollständige Gebührenfreiheit des Vergleiches. Auch die vorgeschriebene Urteilsgebühr beruhe auf einer falschen Bemessungsgrundlage. Nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes sei der Streitwert des gesamten Klagebegehrens mit S 500,-- zu bemessen. Daher betrage die Urteilsgebühr nur S 12,50. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte Gerichtskostenmarken für die Eingaben- (Rechtsmittel-), Protokoll- und Vergleichsgebühren seien in Unkenntnis der bestehenden Gebührenfreiheit bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten beigebracht worden; der zuviel bezahlte Betrag sei daher zurückzuzahlen.
Mit Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides wurde dem Berichtigungsantrag teilweise Folge gegeben und der vom Beschwerdeführer nachzuzahlende Gebührenbetrag von S 1.143,-- auf S 788,-- herabgesetzt. Mit Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebührenbeträge abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des Bescheides die Ansicht, daß die im Zahlungsauftrage des Kostenbeamten mit S 963,-- festgesetzte Urteilsgebühr richtig nur S 775,-- betrage und daß die vorgeschriebene restliche Vergleichsgebühr von S 167,-- zur Gänze zu entfallen habe. Denn der Streitwert, über den das abweisende Endurteil ergangen sei, habe nicht S 38.500,--, sondern lediglich S 31.000,-- (S 42.000,-- weniger S 7.000,-- (Wert eines lediglich in der Klageerzählung, aber nicht im Urteilsbegehren angeführten Herausgabeanspruches), weniger S 4.000,-- (Einschränkung des Klagebegehrens Pkt. 4), weniger S 1.500,-- (Streitwert des Teilurteiles über Pkt. 5 des Klagebegehrens), zuzüglich S. 1.000,-- (Streitwert des nicht bewerteten Feststellungsbegehrens zu Pkt. 3 gemäß § 16 GJGebGes)) betragen. Die auf der Grundlage von S 10.000,-- zu bemessende Vergleichsgebühr und Protokollgebühr für die Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 1959 habe der Kläger durch Beibringung von Gerichtskostenmarken im Betrage von S 74,-- bereits zur Hälfte entrichtet. Die andere Hälfte habe der Beklagte entrichtet. Die vom Kostenbeamten dem Beschwerdeführer auferlegte Gebührennachzahlung sei somit um den Betrag von S 355,-- zu vermindern gewesen. Ein Anspruch auf Zurückzahlung zuviel entrichteter Gebührenbeträge bestehe bei dieser Sach- und Rechtslage nicht.Mit Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides wurde dem Berichtigungsantrag teilweise Folge gegeben und der vom Beschwerdeführer nachzuzahlende Gebührenbetrag von S 1.143,-- auf S 788,-- herabgesetzt. Mit Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebührenbeträge abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung des Bescheides die Ansicht, daß die im Zahlungsauftrage des Kostenbeamten mit S 963,-- festgesetzte Urteilsgebühr richtig nur S 775,-- betrage und daß die vorgeschriebene restliche Vergleichsgebühr von S 167,-- zur Gänze zu entfallen habe. Denn der Streitwert, über den das abweisende Endurteil ergangen sei, habe nicht S 38.500,--, sondern lediglich S 31.000,-- (S 42.000,-- weniger S 7.000,-- (Wert eines lediglich in der Klageerzählung, aber nicht im Urteilsbegehren angeführten Herausgabeanspruches), weniger S 4.000,-- (Einschränkung des Klagebegehrens Pkt. 4), weniger S 1.500,-- (Streitwert des Teilurteiles über Pkt. 5 des Klagebegehrens), zuzüglich S. 1.000,-- (Streitwert des nicht bewerteten Feststellungsbegehrens zu Pkt. 3 gemäß Paragraph 16, GJGebGes)) betragen. Die auf der Grundlage von S 10.000,-- zu bemessende Vergleichsgebühr und Protokollgebühr für die Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 1959 habe der Kläger durch Beibringung von Gerichtskostenmarken im Betrage von S 74,-- bereits zur Hälfte entrichtet. Die andere Hälfte habe der Beklagte entrichtet. Die vom Kostenbeamten dem Beschwerdeführer auferlegte Gebührennachzahlung sei somit um den Betrag von S 355,-- zu vermindern gewesen. Ein Anspruch auf Zurückzahlung zuviel entrichteter Gebührenbeträge bestehe bei dieser Sach- und Rechtslage nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Sie vertritt die Ansicht, daß nach § 15 Z. 1 lit. a GJGebGes in allen Fällen, in denen das Klagebegehren nicht auf Geld gerichtet war, ein Streitwert von S 500,-- als Bemessungsgrundlage der Gebühren anzunehmen gewesen wäre. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einem Streitwert von unter S 1.000,-- nach Anmerkung 5 lit. b zu TP. 2 keine Protokollgebühr, nach Anmerkung 4 lit. d zu TP. 1 keine Eingaben- (Rechtsmittel-)gebühr und nach Anmerkung 4 zu TP. 4 auch keine Vergleichsgebühr zu entrichten sei, treffe den Beschwerdeführer für die genannten Schriften und Amtshandlungen überhaupt keine Gebührenpflicht; zumindest "könnte bei Zusammenrechnung der drei einzelnen Streitwerte die Grundlage nur S 1.500,-- sein".Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Sie vertritt die Ansicht, daß nach Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes in allen Fällen, in denen das Klagebegehren nicht auf Geld gerichtet war, ein Streitwert von S 500,-- als Bemessungsgrundlage der Gebühren anzunehmen gewesen wäre. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einem Streitwert von unter S 1.000,-- nach Anmerkung 5 Litera b, zu TP. 2 keine Protokollgebühr, nach Anmerkung 4 Litera d, zu TP. 1 keine Eingaben- (Rechtsmittel-)gebühr und nach Anmerkung 4 zu TP. 4 auch keine Vergleichsgebühr zu entrichten sei, treffe den Beschwerdeführer für die genannten Schriften und Amtshandlungen überhaupt keine Gebührenpflicht; zumindest "könnte bei Zusammenrechnung der drei einzelnen Streitwerte die Grundlage nur S 1.500,-- sein".
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die als Berichtigungsantrag bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erhält, wie bereits erwähnt, zwei Begehren, und zwar einerseits den Antrag, den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Gebührenzahlungsauftrag zu beheben, und andererseits den Antrag, die von ihm in Form von Gerichtskostenmarken irrtümlich entrichteten Gebührenbeträge zurückzuerstatteten. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch war nur zur Erledigung des ersten Begehrens, und zwar auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (BGBl. Nr. 109/1948, GEG) zuständig. Über den Antrag auf Rückzahlung der ohne Aufforderung entrichteten Gebühren, der seiner Natur nach gar nicht Gegenstand eines Berichtigungsantrages sein kann, weil er sich nicht gegen einen Zahlungsauftrag richtet (§ 7 GEG), hätte im Sinne des § 41 Abs. 3 GJGebGes zunächst der Kostenbeamte zu entscheiden gehabt. Obgleich aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid in seinem Pkt. 2 vom Landesgerichtspräsidenten Feldkirch unzuständigerweise erlassen wurde, kann doch der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer den Rechtszug in diesem Falle nicht ausgeschöpft hat (Art. 131 Abs. 1 B-VG). Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen, so namentlich im Erkenntnisse vom 1. Juli 1953, Slg. N.F.Nr. 794 (F) und im Beschlusse vom 21. Oktober 1959, Zl. 1588/58, ausgesprochen und begründet hat, geht der Rechtszug gegen Entscheidungen, mit denen über Rückzahlungsanträge im Sinne des § 41 GJGebGes erkannt wird, soweit nicht eine Einschränkung nach Art. 3 Abs. I und II des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, zum Zuge kommt, bis zum Bundesministerium für Justiz. Die Beschwerde mußte daher, soweit sie gegen Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides gerichtet war, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 zurückgewiesen werden.Die als Berichtigungsantrag bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erhält, wie bereits erwähnt, zwei Begehren, und zwar einerseits den Antrag, den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Gebührenzahlungsauftrag zu beheben, und andererseits den Antrag, die von ihm in Form von Gerichtskostenmarken irrtümlich entrichteten Gebührenbeträge zurückzuerstatteten. Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch war nur zur Erledigung des ersten Begehrens, und zwar auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,, GEG) zuständig. Über den Antrag auf Rückzahlung der ohne Aufforderung entrichteten Gebühren, der seiner Natur nach gar nicht Gegenstand eines Berichtigungsantrages sein kann, weil er sich nicht gegen einen Zahlungsauftrag richtet (Paragraph 7, GEG), hätte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, GJGebGes zunächst der Kostenbeamte zu entscheiden gehabt. Obgleich aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid in seinem Pkt. 2 vom Landesgerichtspräsidenten Feldkirch unzuständigerweise erlassen wurde, kann doch der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer den Rechtszug in diesem Falle nicht ausgeschöpft hat (Artikel 131, Absatz eins, B-VG). Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen, so namentlich im Erkenntnisse vom 1. Juli 1953, Slg. N.F.Nr. 794 (F) und im Beschlusse vom 21. Oktober 1959, Zl. 1588/58, ausgesprochen und begründet hat, geht der Rechtszug gegen Entscheidungen, mit denen über Rückzahlungsanträge im Sinne des Paragraph 41, GJGebGes erkannt wird, soweit nicht eine Einschränkung nach Artikel 3, Abs. römisch eins und römisch zwei des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, zum Zuge kommt, bis zum Bundesministerium für Justiz. Die Beschwerde mußte daher, soweit sie gegen Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides gerichtet war, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 zurückgewiesen werden.
Soweit die Beschwerde Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides bekämpft, kommt ihr zum Teile Berechtigung zu. Vorauszuschicken ist allerdings, daß der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerdeausführungen nur insoweit eingehen kann, als sie sich auf die dem Beschwerdeführer durch Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Gebührennachzahlung im Betrage von insgesamt S 788,-- beziehen. Wie der Zergliederung dieses Betrages in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, setzt sich dieser aus nachstehenden Gebührenbeträgen zusammen:
"1)
Einhebungsgebühr S 1,--
S
1,--
2)
für Protokollabschriften ONr. 6 (nicht 27)
S
3,--
3)
Urteilsgebühr TP. 3 ONr. 9 (nicht 45)
S
775,--
4)
Vergleichsgebühr
S
--
5)
Postgebührenrückersatz
S
9,--
insgesamt daher
S
788,--".
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Gebühr für die Abschrift des Protokolles O. Nr. 6 und des Postgebührenrückersatzes in Frage zu stellen geeignet wäre. Wohl aber sind seine Einwendungen gegen die dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegte Berechnung der Urteilsgebühr begründet. Es muß der Ansicht des Beschwerdeführers zugestimmt werden, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Urteilsgebühr nicht von dem in der Klage angegebenen Streitwert ausgegangen werden durfte, sondern daß auf die Sondervorschrift des § 15 Z. 1 lit. a GJGebGes Bedacht zu nehmen war, wonach die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, soweit in diesen Fällen ein Geldbetrag verlangt wird, S 500,-- beträgt. Es ist zwar nicht richtig, daß für die Gesamtheit der in der Klage geltend gemachten Ansprüche nur S 500,-- als Streitwert anzusetzen wäre. Denn der unter Pkt. 5 des Klagebegehrens geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Staubsaugers fällt mit Rücksicht auf das auf Zahlung von S 1.500,-- gerichtete Eventualbegehren nicht unter die Sondervorschrift des § 15 Abs. 1 lit. a GJGebGes, weil, wenn auch nur subsidiär, ein Geldbetrag verlangt wurde. Da dieser Anspruch aber infolge des vorher erlassenen Anerkenntnisurteiles nicht mehr Gegenstand des abweisenden Endurteiles war, dessen Gebühren dem Beschwerdeführer zur Last fallen, sich dieses Urteil vielmehr nur auf die verschiedenen von ihm geltend gemachten Begehren auf Rechnungslegung und auf Feststellung bezog, kommt als Bemessungsgrundlage der Entscheidungsgebühr für dieses Urteil lediglich der Betrag von S 500,-- in Betracht. Eine Vervielfältigung dieses Betrages im Sinne des § 55 Satz 1 der Jurisdiktionsnorm ist nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Bestimmung zufolge § 13 GJGebGes zur Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes nur heranzuziehen ist, soweit nicht in den folgenden Paragraphen des Gerichtsgebührengesetzes etwas anderes bestimmt wird. Da § 15 Z. 1 lit. a GJGebGes die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören - abgesehen von den auf Geld gerichteten Klageansprüchen - pauschal mit S 500,-- festsetzt, bleibt für Anwendung des § 55 Satz 1 JN kein Raum. Es wäre zweifellos auch unbillig, eine Vervielfachung der Bemessungsgrundlage von S 500,-- von dem mehr oder weniger äußerlichen und zufälligen Umstand abhängig zu machen, in wieviel Punkte ein Klagebegehren gegliedert ist. Es handelt sich dabei ja bloß um eine Formulierungsfrage, die als Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung nicht entscheidend sein kann.Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Gebühr für die Abschrift des Protokolles O. Nr. 6 und des Postgebührenrückersatzes in Frage zu stellen geeignet wäre. Wohl aber sind seine Einwendungen gegen die dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegte Berechnung der Urteilsgebühr begründet. Es muß der Ansicht des Beschwerdeführers zugestimmt werden, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Urteilsgebühr nicht von dem in der Klage angegebenen Streitwert ausgegangen werden durfte, sondern daß auf die Sondervorschrift des Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes Bedacht zu nehmen war, wonach die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, soweit in diesen Fällen ein Geldbetrag verlangt wird, S 500,-- beträgt. Es ist zwar nicht richtig, daß für die Gesamtheit der in der Klage geltend gemachten Ansprüche nur S 500,-- als Streitwert anzusetzen wäre. Denn der unter Pkt. 5 des Klagebegehrens geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe eines Staubsaugers fällt mit Rücksicht auf das auf Zahlung von S 1.500,-- gerichtete Eventualbegehren nicht unter die Sondervorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, GJGebGes, weil, wenn auch nur subsidiär, ein Geldbetrag verlangt wurde. Da dieser Anspruch aber infolge des vorher erlassenen Anerkenntnisurteiles nicht mehr Gegenstand des abweisenden Endurteiles war, dessen Gebühren dem Beschwerdeführer zur Last fallen, sich dieses Urteil vielmehr nur auf die verschiedenen von ihm geltend gemachten Begehren auf Rechnungslegung und auf Feststellung bezog, kommt als Bemessungsgrundlage der Entscheidungsgebühr für dieses Urteil lediglich der Betrag von S 500,-- in Betracht. Eine Vervielfältigung dieses Betrages im Sinne des Paragraph 55, Satz 1 der Jurisdiktionsnorm ist nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Bestimmung zufolge Paragraph 13, GJGebGes zur Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes nur heranzuziehen ist, soweit nicht in den folgenden Paragraphen des Gerichtsgebührengesetzes etwas anderes bestimmt wird. Da Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, GJGebGes die Bemessungsgrundlage bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören - abgesehen von den auf Geld gerichteten Klageansprüchen - pauschal mit S 500,-- festsetzt, bleibt für Anwendung des Paragraph 55, Satz 1 JN kein Raum. Es wäre zweifellos auch unbillig, eine Vervielfachung der Bemessungsgrundlage von S 500,-- von dem mehr oder weniger äußerlichen und zufälligen Umstand abhängig zu machen, in wieviel Punkte ein Klagebegehren gegliedert ist. Es handelt sich dabei ja bloß um eine Formulierungsfrage, die als Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung nicht entscheidend sein kann.
Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Berechnung der Urteilsgebühr von einer Bemessungsgrundlage von S 31.000,-- ausgegangen ist, mußte Punkt I des angefochtenen Bescheides - dieser Punkt des Spruches stellt ein einheitliches Ganzes dar - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Berechnung der Urteilsgebühr von einer Bemessungsgrundlage von S 31.000,-- ausgegangen ist, mußte Punkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - dieser Punkt des Spruches stellt ein einheitliches Ganzes dar - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.
Mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß die von ihm in Form von Gerichtskostenmarken entrichteten Protokoll-, Eingaben-(Rechtsmittel-) und Vergleichsgebühren im Hinblick auf die Bestimmungen der Anmerkung 5 lit. b zu TP. 2, Anmerkung 4 lit. d zu TP. 1 und Anmerkung 4 zu TP. 4 GJGebGes ohne gesetzliche Verpflichtung bezahlt worden seien, wird sich die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer im Sinne des § 41 GJGebGes gestellten Antrag auseinanderzusetzen haben.Mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß die von ihm in Form von Gerichtskostenmarken entrichteten Protokoll-, Eingaben-(Rechtsmittel-) und Vergleichsgebühren im Hinblick auf die Bestimmungen der Anmerkung 5 Litera b, zu TP. 2, Anmerkung 4 Litera d, zu TP. 1 und Anmerkung 4 zu TP. 4 GJGebGes ohne gesetzliche Verpflichtung bezahlt worden seien, wird sich die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 41, GJGebGes gestellten Antrag auseinanderzusetzen haben.
Wien, am 17. April 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001513.X00Im RIS seit
17.04.1962Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018