Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §109 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0417/60Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Kadecka und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerden 1.) der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr und
2.) des Landes Steiermark sowie der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. (nunmehr Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft - STEWEAG) in Graz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Jänner 1960, Zl. 96.176/5 - 93.661/59, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Franz Lindinger, des Vertreters der Zweitbeschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan sen., und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. PG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Am 5. Oktober 1959 stellten die Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, für den Fall, daß die vom Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich der Ausnützung der Wasserkraft der Enns ergangenen Bewilligungsbescheide aufgehoben werden sollten (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1960, Zl. 2553/59), das Projekt Ennskraftwerk Altenmarkt, wie es in der Eingabe vom 31. Juli 1959, ergänzt durch die vorliegende Eingabe, zusammengefaßt wurde, zum bevorzugten Wasserbau zu erklären und diesem Projekt die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die belangte Behörde stellte hiezu in einem Amtsvermerk fest, daß die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. bereits am 21. April 1958 einen Rahmenplan "Mittlere Enns" für den von ihr vorgesehenen 5- Stufenausbau vorgelegt und dabei auch um "Bevorzugungserklärung" und wasserrechtliche Bewilligung angesucht habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1959 erklärte sie hierauf das vom Lande Steiermark und der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. geplante Bauvorhaben eines Ennskraftwerkes bei Altenmarkt gemäß § 83 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, als bevorzugten Wasserbau.Am 5. Oktober 1959 stellten die Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, für den Fall, daß die vom Landeshauptmann von Steiermark hinsichtlich der Ausnützung der Wasserkraft der Enns ergangenen Bewilligungsbescheide aufgehoben werden sollten vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1960, Zl. 2553/59), das Projekt Ennskraftwerk Altenmarkt, wie es in der Eingabe vom 31. Juli 1959, ergänzt durch die vorliegende Eingabe, zusammengefaßt wurde, zum bevorzugten Wasserbau zu erklären und diesem Projekt die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die belangte Behörde stellte hiezu in einem Amtsvermerk fest, daß die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. bereits am 21. April 1958 einen Rahmenplan "Mittlere Enns" für den von ihr vorgesehenen 5- Stufenausbau vorgelegt und dabei auch um "Bevorzugungserklärung" und wasserrechtliche Bewilligung angesucht habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1959 erklärte sie hierauf das vom Lande Steiermark und der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. geplante Bauvorhaben eines Ennskraftwerkes bei Altenmarkt gemäß Paragraph 83, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, als bevorzugten Wasserbau.
In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, daß durch diese "Bevorzugungserklärung" der Entscheidung über den für die Wasserkraftnutzung der Enns zwischen Hieflau und Großraming bestehenden Widerstreit zwischen dem Speicherwerk Kastenreith einerseits und dem geplanten 5-Stufenausbau anderseits nicht vorgegriffen werde. Das verhältnismäßig einfache und sofort realisierbare Werk Altenmarkt dürfe allerdings einem später im gesamtösterreichischen Interesse erforderlichen größeren Ausbau dieser Ennsstrecke nicht im Wege stehen, weshalb seine Bewilligungsdauer auf 15 Jahre zu begrenzen sein werde.
In einem weiteren Amtsvermerk vom 22. Oktober 1959 hielt die belangte Behörde fest, daß eine mündliche Verhandlung über das Bewilligungsansuchen rechtlich im Hinblick auf § 96 des Wasserrechtsgesetzes, sachlich bei Bedachtnahme auf die bereits vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten örtlichen Verhandlungen nicht erforderlich, eine informative Besprechung der Hauptbeteiligten aber zweckmäßig sei. Bei dieser am 30. Oktober 1959 durchgeführten Besprechung gaben die Vertreter der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft Steyr, der heutigen Erstbeschwerdeführerin, die Erklärung ab, daß sie am 29. Jänner 1954 bei der Obersten Wasserbehörde die Erklärung des Projektes Kastenreith zum bevorzugten Wasserbau beantragt, einen vollständigen Vorentwurf beigeschlossen und in der Folge noch weitere Unterlagen nachgereicht hätten. Dieses und das Gegenprojekt des 5-Stufenausbaues der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. seien in der sogenannten Ennskommission ausführlich geprüft und die Prüfungsergebnisse der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Es seien also alle Voraussetzungen für die Abführung eines Widerstreitverfahrens gegeben, weshalb noch vor Erlassung des Bescheides über das Werk Altenmarkt das Widerstreitverfahren zwischen dem Projekt Kastenreith und dem Rahmenplan der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H., dessen eine Stufe das in Verhandlung stehende Werk Altenmarkt sei, durchgeführt werden sollte. Die für das Werk Altenmarkt vorgesehene Bewilligungsdauer von 15 Jahren würde über die Bauvollendung des Werkes Kastenreith (Baudauer 6 - 7 Jahre) hinausreichen, weshalb die Bewilligung jedenfalls nur für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt werden dürfte. Als Unterlieger begehrten die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin außerdem die Untersagung jeder Art von Schwellbetrieb und weitere, eine Beeinträchtigung ihrer flußabwärts liegenden Anlagen ausschließende Auflagen. Der Vertreter der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. bestritt die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren, soweit sie nicht als Unterlieger auftrete. Eine Bewilligungsdauer von 15 Jahren sei zu kurz. Sie solle vielmehr für den Fall, daß das Widerstreitverfahren zugunsten der Zweitbeschwerdeführer ausgehen sollte, 90 Jahre betragen.In einem weiteren Amtsvermerk vom 22. Oktober 1959 hielt die belangte Behörde fest, daß eine mündliche Verhandlung über das Bewilligungsansuchen rechtlich im Hinblick auf Paragraph 96, des Wasserrechtsgesetzes, sachlich bei Bedachtnahme auf die bereits vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten örtlichen Verhandlungen nicht erforderlich, eine informative Besprechung der Hauptbeteiligten aber zweckmäßig sei. Bei dieser am 30. Oktober 1959 durchgeführten Besprechung gaben die Vertreter der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft Steyr, der heutigen Erstbeschwerdeführerin, die Erklärung ab, daß sie am 29. Jänner 1954 bei der Obersten Wasserbehörde die Erklärung des Projektes Kastenreith zum bevorzugten Wasserbau beantragt, einen vollständigen Vorentwurf beigeschlossen und in der Folge noch weitere Unterlagen nachgereicht hätten. Dieses und das Gegenprojekt des 5-Stufenausbaues der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. seien in der sogenannten Ennskommission ausführlich geprüft und die Prüfungsergebnisse der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Es seien also alle Voraussetzungen für die Abführung eines Widerstreitverfahrens gegeben, weshalb noch vor Erlassung des Bescheides über das Werk Altenmarkt das Widerstreitverfahren zwischen dem Projekt Kastenreith und dem Rahmenplan der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H., dessen eine Stufe das in Verhandlung stehende Werk Altenmarkt sei, durchgeführt werden sollte. Die für das Werk Altenmarkt vorgesehene Bewilligungsdauer von 15 Jahren würde über die Bauvollendung des Werkes Kastenreith (Baudauer 6 - 7 Jahre) hinausreichen, weshalb die Bewilligung jedenfalls nur für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt werden dürfte. Als Unterlieger begehrten die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin außerdem die Untersagung jeder Art von Schwellbetrieb und weitere, eine Beeinträchtigung ihrer flußabwärts liegenden Anlagen ausschließende Auflagen. Der Vertreter der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. bestritt die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin für das gegenständliche Verfahren, soweit sie nicht als Unterlieger auftrete. Eine Bewilligungsdauer von 15 Jahren sei zu kurz. Sie solle vielmehr für den Fall, daß das Widerstreitverfahren zugunsten der Zweitbeschwerdeführer ausgehen sollte, 90 Jahre betragen.
Mit dem Bescheide vom 21. Jänner 1960 erteilte die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 9, 12, 21, 100 Abs. 2, 105 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. (jetzt STEWEAG.) und dem Lande Steiermark 7 den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführern - unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die bis zum 30. November 1974 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Enns zwischen Fluß-km 101.5 und Fluß-km 91.5 sowie zur Errichtung der dafür im Projekt vom 1. August 1959 vorgesehenen Anlagen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf § 114 WRG 1959 und auf die bereits mehrfach an Ort und Stelle stattgefundenen Verhandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorhaben sei aber mit den Hauptbeteiligten am 30. Oktober 1959 besprochen worden. Die Bewilligungsdauer sei durch den Bescheid über die "Bevorzugungserklärung" bereits vorgezeichnet. Sie werde durch den Charakter einer Zwischennutzung bestimmt, die durch das Projekt Kastenreith nicht verhindert werden solle, weil dieses für ein sorgfältiges Widerstreitverfahren, für das gegebenenfalls folgende Bewilligungsverfahren, schließlich für die Bauvorbereitung und die Baudurchführung selbst voraussichtlich eine beträchtliche Zeit beanspruche. Anderseits dürfe aber die Zwischennutzung der Verwirklichung von Kastenreith nicht im Wege stehen, wenn dieses im Widerstreitverfahren obsiege. Diesen Gesichtspunkten trage die spruchgemäß festgesetzte Bewilligungsdauer Rechnung. Sie sei auch wirtschaftlich vertretbar, da es sich um den Ausbau einer besonders vorteilhaften Einzelstufe unter Vermeidung von Kosten für eine Energieveredelung handle. Bei dieser Sachlage stehe die Zwischennutzung Altenmarkt mit dem Speicherprojekt Kastenreith nicht in Widerstreit. Es habe daher auch weder auf den Antrag der Erstbeschwerdeführerin nach Verkürzung noch auch auf den Antrag der Projektswerber nach Verlängerung der Bewilligungsdauer eingegangen werden können. Endlich würde der weitere Antrag der Zweitbeschwerdeführer, die Bewilligungsdauer jetzt schon mit 90 Jahren zu bemessen, für den Fall, daß das Widerstreitverfahren zwischen Kastenreith und dem Stufenprojekt zugunsten des ersteren ausgehe, nicht nur einen Vorgriff hinsichtlich dieses Widerstreitverfahrens bedeuten, sondern auch den zu vermeidenden Widerstreit Altenmarkt - Kastenreith auslösen, was die Bewilligung für Altenmarkt vor Entscheidung des Widerstreites ausschließen würde. Dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin, vor Erteilung der Bewilligung für Altenmarkt das Widerstreitverfahren zwischen dem Speicherprojekt Kastenreith und dem geplanten 5-Stufenausbau durchzuführen, stehe das Wesen der Zwischennutzung mit dem durch die "Bevorzugungserklärung" festgestellten Interesse an der beschleunigten Ausführung von Altenmarkt entgegen. Im übrigen passe sich das bewilligte Vorhaben in den von der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. vorgelegten Stufenplan für die mittlere Enns ein. Die restliche Begründung des Bescheides ist angesichts des Inhaltes der Beschwerden nicht von Bedeutung.Mit dem Bescheide vom 21. Jänner 1960 erteilte die belangte Behörde unter Berufung auf die Paragraphen 9, 12, 21, 100, Absatz 2, 105 und 114 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. (jetzt STEWEAG.) und dem Lande Steiermark 7 den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführern - unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die bis zum 30. November 1974 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Enns zwischen Fluß-km 101.5 und Fluß-km 91.5 sowie zur Errichtung der dafür im Projekt vom 1. August 1959 vorgesehenen Anlagen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf Paragraph 114, WRG 1959 und auf die bereits mehrfach an Ort und Stelle stattgefundenen Verhandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorhaben sei aber mit den Hauptbeteiligten am 30. Oktober 1959 besprochen worden. Die Bewilligungsdauer sei durch den Bescheid über die "Bevorzugungserklärung" bereits vorgezeichnet. Sie werde durch den Charakter einer Zwischennutzung bestimmt, die durch das Projekt Kastenreith nicht verhindert werden solle, weil dieses für ein sorgfältiges Widerstreitverfahren, für das gegebenenfalls folgende Bewilligungsverfahren, schließlich für die Bauvorbereitung und die Baudurchführung selbst voraussichtlich eine beträchtliche Zeit beanspruche. Anderseits dürfe aber die Zwischennutzung der Verwirklichung von Kastenreith nicht im Wege stehen, wenn dieses im Widerstreitverfahren obsiege. Diesen Gesichtspunkten trage die spruchgemäß festgesetzte Bewilligungsdauer Rechnung. Sie sei auch wirtschaftlich vertretbar, da es sich um den Ausbau einer besonders vorteilhaften Einzelstufe unter Vermeidung von Kosten für eine Energieveredelung handle. Bei dieser Sachlage stehe die Zwischennutzung Altenmarkt mit dem Speicherprojekt Kastenreith nicht in Widerstreit. Es habe daher auch weder auf den Antrag der Erstbeschwerdeführerin nach Verkürzung noch auch auf den Antrag der Projektswerber nach Verlängerung der Bewilligungsdauer eingegangen werden können. Endlich würde der weitere Antrag der Zweitbeschwerdeführer, die Bewilligungsdauer jetzt schon mit 90 Jahren zu bemessen, für den Fall, daß das Widerstreitverfahren zwischen Kastenreith und dem Stufenprojekt zugunsten des ersteren ausgehe, nicht nur einen Vorgriff hinsichtlich dieses Widerstreitverfahrens bedeuten, sondern auch den zu vermeidenden Widerstreit Altenmarkt - Kastenreith auslösen, was die Bewilligung für Altenmarkt vor Entscheidung des Widerstreites ausschließen würde. Dem Begehren der Erstbeschwerdeführerin, vor Erteilung der Bewilligung für Altenmarkt das Widerstreitverfahren zwischen dem Speicherprojekt Kastenreith und dem geplanten 5-Stufenausbau durchzuführen, stehe das Wesen der Zwischennutzung mit dem durch die "Bevorzugungserklärung" festgestellten Interesse an der beschleunigten Ausführung von Altenmarkt entgegen. Im übrigen passe sich das bewilligte Vorhaben in den von der Steirischen Ennswerke Gesellschaft m.b.H. vorgelegten Stufenplan für die mittlere Enns ein. Die restliche Begründung des Bescheides ist angesichts des Inhaltes der Beschwerden nicht von Bedeutung.
Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerden der eingangs unter 1) und 2) angeführten Projektswerber bzw. Projektsgegner legen diesem Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Der Gerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden und über sie erwogen:
Die Erstbeschwerdeführerin behauptet, in ihrem Recht auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens (§ 109 WRG 1959) im Hinblick auf das von ihr eingereichte Projekt zur Ausnützung der Wasserkraft der Enns (Speicherwerk Kastenreith) verletzt worden zu sein. Auch ihr Projekt sei zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden und sei gemäß § 109 Abs. 3 WRG 1959 gegenüber dem Projekt Altenmarkt als gleichwertige Bewerbung zu beurteilen gewesen.Die Erstbeschwerdeführerin behauptet, in ihrem Recht auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens (Paragraph 109, WRG 1959) im Hinblick auf das von ihr eingereichte Projekt zur Ausnützung der Wasserkraft der Enns (Speicherwerk Kastenreith) verletzt worden zu sein. Auch ihr Projekt sei zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden und sei gemäß Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959 gegenüber dem Projekt Altenmarkt als gleichwertige Bewerbung zu beurteilen gewesen.
Voraussetzung für eine Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein Widerstreitverfahren abzuführen, war gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959, daß ihr verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen vorlagen, daß weiters diese Projekte dergestalt waren, daß das eine nicht ausgeführt werden konnte, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden mußte, daß sie also einander "widerstritten".Voraussetzung für eine Verpflichtung der belangten Behörde, vor Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung ein Widerstreitverfahren abzuführen, war gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959, daß ihr verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen vorlagen, daß weiters diese Projekte dergestalt waren, daß das eine nicht ausgeführt werden konnte, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden mußte, daß sie also einander "widerstritten".
Der belangten Behörde lag das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführer vom 5. Oktober 1959 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Ennskraftwerk Altenmarkt und Erklärung dieses Bauvorhabens zum bevorzugten Wasserbau vor. Zunächst wurde dieses Vorhaben mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Bereits am Vortage aber, dem 20. Oktober 1959, war - wie der zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde zu entnehmen ist - das Bauvorhaben Kastenreith ebenfalls zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden und galt daher gemäß § 91 Abs. 3 WRG 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 54/1959 (jetzt § 109 Abs. 3 WRG 1959) gegenüber dem Bewilligungsansuchen für das Projekt Altenmarkt als eine Bewerbung um wasserrechtliche Bewilligung, die zur Auslösung eines Widerstreitverfahrens an sich geeignet war. Wie sich weiters aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt und im übrigen außer Streit steht, stellt das Projekt Ennskraftwerk Altenmarkt ein Wasserbauvorhaben dar, das in den Projektsbereich des Speicherkraftwerkes Kastenreith der Erstbeschwerdeführerin fällt und dessen Durchführung daher notwendigerweise nicht ohne Beeinträchtigung des letzterwähnten Bauvorhabens möglich ist. Beide Bewerbungen stehen daher miteinander im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 im Widerstreit.Der belangten Behörde lag das Ansuchen der Zweitbeschwerdeführer vom 5. Oktober 1959 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Ennskraftwerk Altenmarkt und Erklärung dieses Bauvorhabens zum bevorzugten Wasserbau vor. Zunächst wurde dieses Vorhaben mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Bereits am Vortage aber, dem 20. Oktober 1959, war - wie der zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde zu entnehmen ist - das Bauvorhaben Kastenreith ebenfalls zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden und galt daher gemäß Paragraph 91, Absatz 3, WRG 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959, (jetzt Paragraph 109, Absatz 3, WRG 1959) gegenüber dem Bewilligungsansuchen für das Projekt Altenmarkt als eine Bewerbung um wasserrechtliche Bewilligung, die zur Auslösung eines Widerstreitverfahrens an sich geeignet war. Wie sich weiters aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt und im übrigen außer Streit steht, stellt das Projekt Ennskraftwerk Altenmarkt ein Wasserbauvorhaben dar, das in den Projektsbereich des Speicherkraftwerkes Kastenreith der Erstbeschwerdeführerin fällt und dessen Durchführung daher notwendigerweise nicht ohne Beeinträchtigung des letzterwähnten Bauvorhabens möglich ist. Beide Bewerbungen stehen daher miteinander im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 im Widerstreit.
Die belangte Behörde war deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 109 Abs. 1 WRG 1959 für den Fall, daß keiner der beiden Bewerbungen offenkundig der Vorzug gebührte, gehalten, das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Daß einem der beiden Projekte offenkundig der Vorzug gebühre, konnte die belangte Behörde umsoweniger von vornherein aussprechen, als sie ja hinsichtlich beider Bauvorhaben durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau festgestellt hatte, daß ihre beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Sie hat nun gar nicht versucht, die Frage des zu bevorzugenden Projektes zu behandeln, sondern die Rechtsauffassung vertreten, daß ein Widerstreit im Falle des Werkes Altenmarkt nicht vorliege, weil es sich nur um eine sogenannte "Zwischennutzung" für den Fall handle, daß das Projekt Kastenreith in dem mit dem sogenannten 5-Stufenprojekt noch abzuführenden Widerstreitverfahren obsiege und anschließend ausgeführt würde. Die belangte Behörde hat bei dieser Betrachtungsweise außer acht gelassen, daß die Tatsache des zwischen dem "5-Stufen"-Projekt und dem Projekt Kastenreith noch durchzuführenden Widerstreitverfahrens für den gegenständlichen Fall rechtlich völlig bedeutungslos sein mußte, da das zur Bewilligung stehende Projekt nur das Wasserbauvorhaben Altenmarkt betraf und daher allein die Frage des Widerstreites zwischen diesem Bauvorhaben und dem Bauvorhaben Kastenreith zu lösen war. Die Frage einer "Zwischennutzung" wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Zweitbeschwerdeführer von vornherein erklärt hätten, auf die Ausübung des angestrebten Wasserrechtes etwa ab jenem Zeitpunkte bedingungslos zu verzichten, in dem der Erstbeschwerdeführerin das ihrerseits begehrte Wasserrecht erteilt worden sei und diese davon einen den Projektsbereich der Zweitbeschwerdeführer berührenden Gebrauch mache. Denn in diesem Falle wäre ein echter Widerstreit zwischen den beiderseits geplanten Wasserbenutzungen wohl nicht zu ersehen gewesen. Der belangten Behörde lag jedoch eine derartige Willenskundgebung der Zweitbeschwerdeführer nicht vor. Diese hatten vielmehr keinen Zweifel daran gelassen, daß sie das Kraftwerk Altenmarkt keineswegs nur als vorübergehende, kurzfristig auszunützende Wasseranlage errichten wollen, und daß sie diese darüber hinaus nur als erste Stufe des "5-Stufen"-Projektes auszubauen und damit die Verwirklichung des Projektes Kastenreith zu verhindern beabsichtigen. Der durch die belangte Behörde nicht behebbare Widerstreit zwischen den Projekten Altenmarkt und Kastenreith als einander zumindest teilweise ausschließender Planungen lag also tatsächlich vor. Die belangte Behörde hätte deshalb ihr Verfahren gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 vorerst auf die Frage des Vorzuges beschränken müssen und die seitens der Zweitbeschwerdeführer angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilen dürfen, daß das Projekt Altenmarkt zu bevorzugen (§ 17 Abs. 2 bzw. 3 WRG 1959) und zunächst hierüber mit Bescheid entschieden worden war. Denn die Vorschrift des § 109 Abs. 1 WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, muß dazu führen, daß die Wasserrechtsbehörde zunächst in einer der Rechtskraft fähigen Weise und daher mittels eines gesonderter Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist. Diese für den Fall aller widerstreitenden Bauvorhaben geschaffene gesetzliche Regelung des einzuhaltenden Vorganges bewirkt übrigens bei den zu bevorzugten Wasserbauten erklärten Bauvorhaben notwendigerweise, daß die sie begünstigenden Vorschriften des § 115 WRG 1959 für das Widerstreitverfahren selbst ohne Bedeutung sind, d.h. also in solchen Fällen erst dann bedeutsam werden können, wenn das Widerstreitverfahren zugunsten des bevorzugten Wasserbaues geendet hat.Die belangte Behörde war deshalb nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 für den Fall, daß keiner der beiden Bewerbungen offenkundig der Vorzug gebührte, gehalten, das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Daß einem der beiden Projekte offenkundig der Vorzug gebühre, konnte die belangte Behörde umsoweniger von vornherein aussprechen, als sie ja hinsichtlich beider Bauvorhaben durch die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau festgestellt hatte, daß ihre beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Sie hat nun gar nicht versucht, die Frage des zu bevorzugenden Projektes zu behandeln, sondern die Rechtsauffassung vertreten, daß ein Widerstreit im Falle des Werkes Altenmarkt nicht vorliege, weil es sich nur um eine sogenannte "Zwischennutzung" für den Fall handle, daß das Projekt Kastenreith in dem mit dem sogenannten 5-Stufenprojekt noch abzuführenden Widerstreitverfahren obsiege und anschließend ausgeführt würde. Die belangte Behörde hat bei dieser Betrachtungsweise außer acht gelassen, daß die Tatsache des zwischen dem "5-Stufen"-Projekt und dem Projekt Kastenreith noch durchzuführenden Widerstreitverfahrens für den gegenständlichen Fall rechtlich völlig bedeutungslos sein mußte, da das zur Bewilligung stehende Projekt nur das Wasserbauvorhaben Altenmarkt betraf und daher allein die Frage des Widerstreites zwischen diesem Bauvorhaben und dem Bauvorhaben Kastenreith zu lösen war. Die Frage einer "Zwischennutzung" wäre nur dann von Bedeutung gewesen, wenn die Zweitbeschwerdeführer von vornherein erklärt hätten, auf die Ausübung des angestrebten Wasserrechtes etwa ab jenem Zeitpunkte bedingungslos zu verzichten, in dem der Erstbeschwerdeführerin das ihrerseits begehrte Wasserrecht erteilt worden sei und diese davon einen den Projektsbereich der Zweitbeschwerdeführer berührenden Gebrauch mache. Denn in diesem Falle wäre ein echter Widerstreit zwischen den beiderseits geplanten Wasserbenutzungen wohl nicht zu ersehen gewesen. Der belangten Behörde lag jedoch eine derartige Willenskundgebung der Zweitbeschwerdeführer nicht vor. Diese hatten vielmehr keinen Zweifel daran gelassen, daß sie das Kraftwerk Altenmarkt keineswegs nur als vorübergehende, kurzfristig auszunützende Wasseranlage errichten wollen, und daß sie diese darüber hinaus nur als erste Stufe des "5-Stufen"-Projektes auszubauen und damit die Verwirklichung des Projektes Kastenreith zu verhindern beabsichtigen. Der durch die belangte Behörde nicht behebbare Widerstreit zwischen den Projekten Altenmarkt und Kastenreith als einander zumindest teilweise ausschließender Planungen lag also tatsächlich vor. Die belangte Behörde hätte deshalb ihr Verfahren gemäß Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 vorerst auf die Frage des Vorzuges beschränken müssen und die seitens der Zweitbeschwerdeführer angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilen dürfen, daß das Projekt Altenmarkt zu bevorzugen (Paragraph 17, Absatz 2, bzw. 3 WRG 1959) und zunächst hierüber mit Bescheid entschieden worden war. Denn die Vorschrift des Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, muß dazu führen, daß die Wasserrechtsbehörde zunächst in einer der Rechtskraft fähigen Weise und daher mittels eines gesonderter Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist. Diese für den Fall aller widerstreitenden Bauvorhaben geschaffene gesetzliche Regelung des einzuhaltenden Vorganges bewirkt übrigens bei den zu bevorzugten Wasserbauten erklärten Bauvorhaben notwendigerweise, daß die sie begünstigenden Vorschriften des Paragraph 115, WRG 1959 für das Widerstreitverfahren selbst ohne Bedeutung sind, d.h. also in solchen Fällen erst dann bedeutsam werden können, wenn das Widerstreitverfahren zugunsten des bevorzugten Wasserbaues geendet hat.
Aus all dem ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die seitens der Zweitbeschwerdeführer angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ohne daß vorher über die Frage des Vorzuges rechtskräftig abgesprochen worden wäre. In Stattgebung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mußte der bekämpfte Bescheid deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.Aus all dem ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem die seitens der Zweitbeschwerdeführer angestrebte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ohne daß vorher über die Frage des Vorzuges rechtskräftig abgesprochen worden wäre. In Stattgebung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mußte der bekämpfte Bescheid deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.
Bei diesem Ergebnis erschien ein näheres Eingehen auf die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer, die sich nur gegen die Befristung der ihnen erteilten Bewilligung gewandt hatten, als entbehrlich.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht im übrigen durchaus nicht, daß das Ennskraftwerk Altenmarkt trotz des Fehlens einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits teilweise errichtet war. Dies ändert jedoch nichts an der Aktualität der gegenständlichen Entscheidung, weil im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren allein zu beurteilen war, ob dieses Kraftwerk in der von den Zweitbeschwerdeführern geplanten Art nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes errichtet werden durfte. Wenn die Zweitbeschwerdeführer das Werk vor rechtskräftiger Bewilligung ausgeführt haben, dann fällt ihnen auch das Risiko zur Last, die aus einem erst nachfolgenden Bewilligungsverfahren allenfalls erwachsenden Nachteile auf sich nehmen zu müssen, während sie anderseits den tatsächlichen Bestand des Werkes, weil rechtlich nicht fundiert, für das Widerstreitverfahren als taugliches Argument nicht heranziehen können.
Wien, am 22. Juni 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960000398.X00Im RIS seit
23.04.2015Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016