RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2(Hier: Es genügt vielmehr, dass das vom Besch zu vertretende Unternehmen in der Verfolgungshandlung angeführt ist (Hinweis E 15. Dezember 2003, 2003/03/0094).)

Stammrechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X11

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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