RS Vwgh 1962/10/17 0193/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1962
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1;
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtssatz

Der im § 56 Abs. 1 vorgesehene Fall, daß der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im § 56 Abs. 1 ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. (hier erfolgte die Mitteilung auf telephonischem Wege).Der im Paragraph 56, Absatz eins, vorgesehene Fall, daß der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im Paragraph 56, Absatz eins, ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. (hier erfolgte die Mitteilung auf telephonischem Wege).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000193.X01

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten