Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §56 Abs1;Rechtssatz
Der im § 56 Abs. 1 vorgesehene Fall, daß der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im § 56 Abs. 1 ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. (hier erfolgte die Mitteilung auf telephonischem Wege).Der im Paragraph 56, Absatz eins, vorgesehene Fall, daß der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im Paragraph 56, Absatz eins, ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. (hier erfolgte die Mitteilung auf telephonischem Wege).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000193.X01Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012