TE Vwgh Erkenntnis 1962/11/29 0994/62

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Veröffentlicht am 29.11.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §36;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Wiener Neustadt gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1962, Zl. 40.236-I/1/62, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung II Wien), Administrationsrates Dr. LJ, zu Recht erkanntDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Vejborny, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Wiener Neustadt gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1962, Zl. 40.236-I/1/62, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien), Administrationsrates Dr. LJ, zu Recht erkannt

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

Am 18. Juni 1959 ersuchte die Bundesgebäudeverwaltung II Wien namens der Republik Österreich, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Amte der Niederösterreichischen. Landesregierung um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Instandsetzung der Brunnenanlage in der Wiener Neustädter Militär-Akademie. Hierüber fand am 4. Februar 1960 die wasserrechtliche Verhandlung statt, bei welcher der Vertreter des Magistrates Wiener Neustadt (Wasserwerke) die Erklärung abgab, hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung des Vorhabens keine Einwendung zu erheben. Er verwies jedoch auf die einschlägigen Bestimmungen des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes sowie auf den in Wiener Neustadt bestehenden Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgung, weshalb er sich bezüglich dieser Rechtsfrage alle weiteren Schritte vorbehalte. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß der bisherige Zustand der Versorgung der Bauten auf dem Akademiegelände aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz auch weiterhin - mit Ausnahme der Nutzwasserversorgung - bestehen bleiben müsse.Am 18. Juni 1959 ersuchte die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien namens der Republik Österreich, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Amte der Niederösterreichischen. Landesregierung um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Instandsetzung der Brunnenanlage in der Wiener Neustädter Militär-Akademie. Hierüber fand am 4. Februar 1960 die wasserrechtliche Verhandlung statt, bei welcher der Vertreter des Magistrates Wiener Neustadt (Wasserwerke) die Erklärung abgab, hinsichtlich der wasserrechtlichen Genehmigung des Vorhabens keine Einwendung zu erheben. Er verwies jedoch auf die einschlägigen Bestimmungen des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes sowie auf den in Wiener Neustadt bestehenden Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgung, weshalb er sich bezüglich dieser Rechtsfrage alle weiteren Schritte vorbehalte. Im übrigen vertrat er den Standpunkt, daß der bisherige Zustand der Versorgung der Bauten auf dem Akademiegelände aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz auch weiterhin - mit Ausnahme der Nutzwasserversorgung - bestehen bleiben müsse.

Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses erteilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 17. Jänner 1962 der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung II Wien, gemäß den §§ 10 Abs. 2, 11, 12, 13, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau der bestehenden, unter PZ. 2730 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Brunnenanlage sowie zur Erhöhung der Wasserentnahme aus dem auf Parzelle Nr. 903/4 gelegenen Brunnen 2 auf 798 l/s. Gleichzeitig wurden für die Brunnen dieser Anlage entsprechende Schutzgebiete bestimmt. In der dem Bescheide beigegebenen Begründung hieß es nach Wiedergabe des in die Verhandlungsschrift aufgenommenen Gutachtens der Amtsabordnung, auf Grund der durchgeführten Erhebungen habe nicht festgestellt werden können, daß der Bundesgebäudeverwaltung hinsichtlich der Militärakademie ein besonderer Bescheid über die Anschlußverpflichtung an die öffentliche Gemeindewasserleitung gemäß § 2 des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes zugestellt worden sei. Ein solcher wäre jedoch in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. November 1954, mit welchem der Anschlußzwang allgemein ausgesprochen worden sei, zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens eines besonderen Verpflichtungstitels für den Anschluß sei der Bewilligungswerberin die angestrebte Bewilligung zu erteilen gewesen.Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses erteilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 17. Jänner 1962 der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien, gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 11, 12, 13, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau der bestehenden, unter PZ. 2730 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Brunnenanlage sowie zur Erhöhung der Wasserentnahme aus dem auf Parzelle Nr. 903/4 gelegenen Brunnen 2 auf 798 l/s. Gleichzeitig wurden für die Brunnen dieser Anlage entsprechende Schutzgebiete bestimmt. In der dem Bescheide beigegebenen Begründung hieß es nach Wiedergabe des in die Verhandlungsschrift aufgenommenen Gutachtens der Amtsabordnung, auf Grund der durchgeführten Erhebungen habe nicht festgestellt werden können, daß der Bundesgebäudeverwaltung hinsichtlich der Militärakademie ein besonderer Bescheid über die Anschlußverpflichtung an die öffentliche Gemeindewasserleitung gemäß Paragraph 2, des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes zugestellt worden sei. Ein solcher wäre jedoch in Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. November 1954, mit welchem der Anschlußzwang allgemein ausgesprochen worden sei, zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens eines besonderen Verpflichtungstitels für den Anschluß sei der Bewilligungswerberin die angestrebte Bewilligung zu erteilen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung machte die Stadtgemeinde Wiener Neustadt - im folgenden kurz als Beschwerdeführerin bezeichnet - geltend, daß § 2 dritter Satz des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes sich nur auf die Eigentümer solcher Liegenschaften beziehe, welche in diesem Zeitpunkte noch nicht an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen seien. Die Militärakademie sei aber seit Kriegsende infolge Zerstörung ihrer eigenen Versorgungsanlage an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Es habe daher im Jahre 1954 für die Stadtgemeinde Wiener Neustadt keine Verpflichtung bestanden, die Bundesgebäudeverwaltung von der Verpflichtung zum Anschluß zu verständigen. Überdies könne von einer bestehenden Brunnenanlage nicht gesprochen werden, weil diese in den letzten Kriegsmonaten und während der anschließenden Besatzungszeit zerstört worden sei und daher das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 lit. g WRG 1959 erloschen sei.In der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung machte die Stadtgemeinde Wiener Neustadt - im folgenden kurz als Beschwerdeführerin bezeichnet - geltend, daß Paragraph 2, dritter Satz des nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes sich nur auf die Eigentümer solcher Liegenschaften beziehe, welche in diesem Zeitpunkte noch nicht an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen seien. Die Militärakademie sei aber seit Kriegsende infolge Zerstörung ihrer eigenen Versorgungsanlage an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Es habe daher im Jahre 1954 für die Stadtgemeinde Wiener Neustadt keine Verpflichtung bestanden, die Bundesgebäudeverwaltung von der Verpflichtung zum Anschluß zu verständigen. Überdies könne von einer bestehenden Brunnenanlage nicht gesprochen werden, weil diese in den letzten Kriegsmonaten und während der anschließenden Besatzungszeit zerstört worden sei und daher das Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Litera g, WRG 1959 erloschen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die §§ 63 und 66 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Beschwerdeführerin als Gemeinde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 lediglich das Recht zu solchen Einwendungen habe, die den Entzug des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser beinhalten. Nur in dieser Richtung habe ihr das Gesetz eine Parteistellung eingeräumt. Darum handle es sich im heutigen Fall aber nicht. Der Schutz öffentlicher Interessen sei einzig und allein der Wasserrechtsbehörden überantwortet. Den Gemeinden stehe es frei, die Wasserrechtsbehörde auf solche Umstände hinzuweisen. Ein Rechtsanspruch, daß solchen Bedenken Rechnung getragen werde, sei den Gemeinden nicht eröffnet. Der zwangsweise Anschluß sei nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit werde der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides beigepflichtet. Überdies sei es aus öffentlichen Rücksichten geboten, daß militärische Objekte über eine eigene Wasserversorgung verfügen. Schließlich habe der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung gegen die Bewilligung keine "namentlichen" Einwendungen vorgebracht. Was endlich den Bestand des Wasserbenutzungsrechtes betreffe, so sei dieser für die umstrittene Berechtigung insofern belanglos, als das Ausmaß derselben durch den Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides klar umrissen werde.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Paragraphen 63 und 66 AVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, daß die Beschwerdeführerin als Gemeinde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 lediglich das Recht zu solchen Einwendungen habe, die den Entzug des für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser beinhalten. Nur in dieser Richtung habe ihr das Gesetz eine Parteistellung eingeräumt. Darum handle es sich im heutigen Fall aber nicht. Der Schutz öffentlicher Interessen sei einzig und allein der Wasserrechtsbehörden überantwortet. Den Gemeinden stehe es frei, die Wasserrechtsbehörde auf solche Umstände hinzuweisen. Ein Rechtsanspruch, daß solchen Bedenken Rechnung getragen werde, sei den Gemeinden nicht eröffnet. Der zwangsweise Anschluß sei nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit werde der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides beigepflichtet. Überdies sei es aus öffentlichen Rücksichten geboten, daß militärische Objekte über eine eigene Wasserversorgung verfügen. Schließlich habe der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung gegen die Bewilligung keine "namentlichen" Einwendungen vorgebracht. Was endlich den Bestand des Wasserbenutzungsrechtes betreffe, so sei dieser für die umstrittene Berechtigung insofern belanglos, als das Ausmaß derselben durch den Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides klar umrissen werde.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie wurde erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ein Bescheid angefochten, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde.

Eine Berufung ist nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen dann zurückzuweisen, wenn sich der Erledigung in der Sache ein formalrechtliches Hindernis entgegenstellt. Als ein solches Hindernis hat die belangte Behörde die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführerin angesehen und diesen Mangel der Parteieigenschaft damit begründet, daß die Beschwerdeführerin nur zur Geltendmachung der ihr als Gemeinde im § 13 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumten Rechte befugt sei. Hiezu gehöre das Recht auf Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht. Dazu ist folgendes zu sagen:Eine Berufung ist nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen dann zurückzuweisen, wenn sich der Erledigung in der Sache ein formalrechtliches Hindernis entgegenstellt. Als ein solches Hindernis hat die belangte Behörde die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführerin angesehen und diesen Mangel der Parteieigenschaft damit begründet, daß die Beschwerdeführerin nur zur Geltendmachung der ihr als Gemeinde im Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 eingeräumten Rechte befugt sei. Hiezu gehöre das Recht auf Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht. Dazu ist folgendes zu sagen:

Die Parteistellung einer Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren ergibt sich aus der Vorschrift des § 102 Abs. 2 lit d WRG 1959. Wenn es in dieser Gesetzesstelle heißt, daß die Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 zustehenden Anspruches Parteien sind, so ist damit nur gesagt, daß die Gemeinden nur die nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Rechte im Verfahren geltend machen können. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche ist jedoch auch bei anderen Parteien eines Bewilligungsverfahrens gegeben. Durch eine solche Einschränkung wird die Parteistellung nicht berührt. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1961, Zl. 2176/59, hinweist, so vermag sie daraus für ihre Rechtsansicht nichts zu gewinnen, da gerade in diesem Erkenntnis ausdrücklich von der Parteistellung der Gemeinde die Rede ist. Mit dem Hinweis auf die fehlende Parteieigenschaft konnte daher die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nicht zurückweisen.Die Parteistellung einer Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 2, Litera d, WRG 1959. Wenn es in dieser Gesetzesstelle heißt, daß die Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3, zustehenden Anspruches Parteien sind, so ist damit nur gesagt, daß die Gemeinden nur die nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Rechte im Verfahren geltend machen können. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche ist jedoch auch bei anderen Parteien eines Bewilligungsverfahrens gegeben. Durch eine solche Einschränkung wird die Parteistellung nicht berührt. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1961, Zl. 2176/59, hinweist, so vermag sie daraus für ihre Rechtsansicht nichts zu gewinnen, da gerade in diesem Erkenntnis ausdrücklich von der Parteistellung der Gemeinde die Rede ist. Mit dem Hinweis auf die fehlende Parteieigenschaft konnte daher die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nicht zurückweisen.

Nun hat sich aber die belangte Behörde nicht darauf beschränkt, die Berufung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Sie hat vielmehr auch ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin durch die der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung Wien) erteilte wasserrechtliche Bewilligung - so müssen die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides rechtlich verstanden werden - in keinem Rechte verletzt wurde, weil das Recht auf den Anschluß und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht zu jenen Rechten gehört, welche eine Gemeinde im wasserrechtlichen Verfahren geltend machen kann. Hierin ist der belangten Behörde beizupflichten.

Welche Rechte die Beschwerdeführerin als Gemeinde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen kann, ist in den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 WRG 1959 klar geregelt. Dort ist bestimmt, daß das nach Absatz 1 zustehende Maß (der Wasserbenutzung) keinesfalls so weit gehen darf, daß Gemeinden oder Ortschaften das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Wasserbedarf einzelner Ansiedlungen. Die Verletzung solcher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Bei der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1960 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die im Sachverhalt festgehaltene Äußerung abgegeben. Sie ist rechtlich so zu werten, daß die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben wegen Verletzung des ihr zustehenden Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Einwendung erhebt. Über diese Einwendung hätte die Behörde der ersten Rechtsstufe gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 im Spruch ihres Bescheides absprechen müssen, da es sich hiebei um die Entscheidung über einen Parteiantrag handelt, nämlich um den mit jeder Einwendung mitzudenkenden Antrag, das Begehren des Einschreiters überhaupt nicht oder zumindest nicht im beantragten Umfang zu bewilligen. Dies ist nicht geschehen. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß die Behörde das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht als eine solche Einwendung gewertet hat, die wegen Verletzung eines Rechtes, das von der Beschwerdeführerin mit Recht geltend gemacht werden kann, zur Abweisung des Ansuchens führen kann. Diese Rechtsansicht ist zutreffend. Die Verletzung des aus dem in Ausführung des § 36 WRG 1959 ergehenden Landesgesetze enthaltenen Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1960, Slg. N.F. Nr. 5404/A, ausgesprochen hat, nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 eingewendet werden. Auf die eingehende Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Demgemäß konnte auch der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein Erfolg beschieden sein. Wenn die belangte Behörde diese Berufung, statt sie richtigerweise als unbegründet abzuweisen, als unzulässig zurückgewiesen hat, so ist die Beschwerdeführerin dadurch in keinem Rechte verletzt. Daraus folgt, daß auch die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden mußte.Welche Rechte die Beschwerdeführerin als Gemeinde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend machen kann, ist in den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 klar geregelt. Dort ist bestimmt, daß das nach Absatz 1 zustehende Maß (der Wasserbenutzung) keinesfalls so weit gehen darf, daß Gemeinden oder Ortschaften das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Wasserbedarf einzelner Ansiedlungen. Die Verletzung solcher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Bei der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1960 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die im Sachverhalt festgehaltene Äußerung abgegeben. Sie ist rechtlich so zu werten, daß die Beschwerdeführerin gegen das Vorhaben wegen Verletzung des ihr zustehenden Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Einwendung erhebt. Über diese Einwendung hätte die Behörde der ersten Rechtsstufe gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 im Spruch ihres Bescheides absprechen müssen, da es sich hiebei um die Entscheidung über einen Parteiantrag handelt, nämlich um den mit jeder Einwendung mitzudenkenden Antrag, das Begehren des Einschreiters überhaupt nicht oder zumindest nicht im beantragten Umfang zu bewilligen. Dies ist nicht geschehen. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber jedenfalls zu entnehmen, daß die Behörde das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht als eine solche Einwendung gewertet hat, die wegen Verletzung eines Rechtes, das von der Beschwerdeführerin mit Recht geltend gemacht werden kann, zur Abweisung des Ansuchens führen kann. Diese Rechtsansicht ist zutreffend. Die Verletzung des aus dem in Ausführung des Paragraph 36, WRG 1959 ergehenden Landesgesetze enthaltenen Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1960, Slg. N.F. Nr. 5404/A, ausgesprochen hat, nicht als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 eingewendet werden. Auf die eingehende Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Demgemäß konnte auch der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein Erfolg beschieden sein. Wenn die belangte Behörde diese Berufung, statt sie richtigerweise als unbegründet abzuweisen, als unzulässig zurückgewiesen hat, so ist die Beschwerdeführerin dadurch in keinem Rechte verletzt. Daraus folgt, daß auch die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden mußte.

Der Verwaltungsgerichtshof möchte es aber gleichwohl nicht unterlassen, bei diesem Anlasse noch auf nachstehendes hinzuweisen: Nach § 1 Abs. 1 des nö.Der Verwaltungsgerichtshof möchte es aber gleichwohl nicht unterlassen, bei diesem Anlasse noch auf nachstehendes hinzuweisen: Nach Paragraph eins, Absatz eins, des nö.

Gemeindewasserleitungsgesetzes (LGBl. f. Niederösterreich Nr. 90/1954) können in Gemeinden, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage schon errichtet haben oder in Zukunft errichten werden, die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe oder Anlagen im Gemeindegebiete, die aus der Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet werden, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen. Auf Grund dieser Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin unabhängig von der durch den angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung berechtigt, einen Auftrag zum Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserleitung zu erlassen. In einem solchen Verfahren wird sodann zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmaß eine Verpflichtung zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Versorgungsleitung besteht.Gemeindewasserleitungsgesetzes (LGBl. f. Niederösterreich Nr. 90 aus 1954,) können in Gemeinden, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage schon errichtet haben oder in Zukunft errichten werden, die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe oder Anlagen im Gemeindegebiete, die aus der Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet werden, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen. Auf Grund dieser Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin unabhängig von der durch den angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung berechtigt, einen Auftrag zum Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserleitung zu erlassen. In einem solchen Verfahren wird sodann zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmaß eine Verpflichtung zum Bezug von Wasser aus der öffentlichen Versorgungsleitung besteht.

Wien, am 29. November 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000994.X00

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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