RS Vwgh 2006/7/6 2006/15/0183

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, bedarf es eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem AbgPfl allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (Hinweis E 10.7.1996, 94/15/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150183.X04

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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