TE Vwgh Erkenntnis 1963/1/17 0124/62

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Veröffentlicht am 17.01.1963
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41 Abs2;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §9;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der FW in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. November 1961, Zl. 87.749-I/1/61, betreffend Entschädigung eines Fischereiberechtigten aus Anlaß der Errichtung einer Wasseranlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Sepp Hiller, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. RW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Ruderverein "XY" in Klagenfurt, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte am 20. März 1961 beim Amte der Kärntner Landesregierung den Antrag, ihm die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung einer Bootsbrücke im Anschluß an die von der Parzelle Nr. n1 der Katastralgemeinde Z in den Wörthersee errichtete Betonplatte zu erteilen. Bei der hierüber am 12. April 1961 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der beigezogene Fischereisachverständige, daß der Fischerei durch jeden Einbau in den See infolge Verminderung von Laichplätzen und Behinderung der Fischerei Schaden zugefügt werde. Im vorliegenden Falle werde für den bereits getätigten Einbau (Betonplatte) eine Fischereientschädigung geleistet, sodaß für den weiteren Zubau der Betrag von S 8,-- je m2 und Jahr als niederste Entschädigungssumme anzusehen wäre. Der Vertreter des Fischereirevierausschusses schloß sich dieser Auffassung an. Eine besondere Erklärung der bei der Verhandlung anwesend gewesenen Beschwerdeführerin findet sich in der darüber aufgenommenen Niederschrift nicht.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1961 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die §§ 38 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. a und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), gegen jederzeitigen Widerruf die beantragte Bewilligung und wies gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Fischerei-Entschädigung mangels (sachlicher) Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurück. In der Begründung wurde auf die Vorschriften der §§ 15 Abs. 1 und 41 Abs. 5 WRG 1959 verwiesen, wonach die Wasserrechtsbehörde über den Ersatz von Fischereischäden nur dann absprechen könne, wenn solche im Zuge der Errichtung und des Betriebes von Wassernutzungsanlagen bzw. der Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten zu gewärtigen seien. Für den Fall besonderer baulicher Herstellungen im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 aber sei eine solche Zuständigkeit nicht gegeben.Mit Bescheid vom 4. Mai 1961 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Paragraphen 38, Absatz eins, 99, Absatz eins, Litera a und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), gegen jederzeitigen Widerruf die beantragte Bewilligung und wies gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Fischerei-Entschädigung mangels (sachlicher) Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurück. In der Begründung wurde auf die Vorschriften der Paragraphen 15, Absatz eins und 41 Absatz 5, WRG 1959 verwiesen, wonach die Wasserrechtsbehörde über den Ersatz von Fischereischäden nur dann absprechen könne, wenn solche im Zuge der Errichtung und des Betriebes von Wassernutzungsanlagen bzw. der Errichtung von Schutz- und Regulierungsbauten zu gewärtigen seien. Für den Fall besonderer baulicher Herstellungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 aber sei eine solche Zuständigkeit nicht gegeben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß es sich hier um einen Fall der Wasserbenützung nach § 9 WRG 1959 handle, weil die Brücke errichtet werde, um der mitbeteiligten Partei die Benützung des Wörthersees für die Ausübung des Rudersportes zu ermöglichen. Für solche Fälle sehe § 15 WRG 1959 die Entschädigung der Fischereiberechtigten vor.In der Berufung gegen diesen Bescheid vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß es sich hier um einen Fall der Wasserbenützung nach Paragraph 9, WRG 1959 handle, weil die Brücke errichtet werde, um der mitbeteiligten Partei die Benützung des Wörthersees für die Ausübung des Rudersportes zu ermöglichen. Für solche Fälle sehe Paragraph 15, WRG 1959 die Entschädigung der Fischereiberechtigten vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die von der mitbeteiligten Partei geplante Anlage betrifft einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer (Wörthersee), der gemäß § 38 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, da eine Bewilligung nach § 9 oder § 41 dieses Gesetzes nicht erforderlich ist. Ein Bewilligungserfordernis nach § 9 entfällt schon deshalb, weil die Anlage einer Einbaubrücke (mit der Versenkung der erforderlichen Stützen in den Seegrund) keine Wasserbenutzung, das heißt einen Gebrauch der Wasserwelle bzw. einen mit dem Gebrauch der Wasserwelle zusammenhängenden Gebrauch des Wasserbettes bedingt, während von der Herstellung eines Regulierungs- oder Schutzbaues im Sinne des § 41 hier von vornherein nicht die Rede sein kann. (Hiezu sei unter Erinnerung an Art. 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, auf die einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. November 1961, Zl. 1891/60 verwiesen.Die von der mitbeteiligten Partei geplante Anlage betrifft einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer (Wörthersee), der gemäß Paragraph 38, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, da eine Bewilligung nach Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Gesetzes nicht erforderlich ist. Ein Bewilligungserfordernis nach Paragraph 9, entfällt schon deshalb, weil die Anlage einer Einbaubrücke (mit der Versenkung der erforderlichen Stützen in den Seegrund) keine Wasserbenutzung, das heißt einen Gebrauch der Wasserwelle bzw. einen mit dem Gebrauch der Wasserwelle zusammenhängenden Gebrauch des Wasserbettes bedingt, während von der Herstellung eines Regulierungs- oder Schutzbaues im Sinne des Paragraph 41, hier von vornherein nicht die Rede sein kann. (Hiezu sei unter Erinnerung an Artikel 19, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, auf die einschlägigen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. November 1961, Zl. 1891/60 verwiesen.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß die Frage der Bewilligungspflicht vorliegend nicht ohne Bedachtnahme auf Zweck und Gebrauch des geplanten Brückenwerkes, nämlich auf den Sportbetrieb als Benutzung der Seefläche, beantwortet werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß das Befahren der Wasserfläche mit Booten eine durch das Wasserrechtsgesetz überhaupt nicht geregelte Art des Gemeingebrauches an der Wasserwelle darstellt, ist die Prüfung einer nach § 38 WRG 1959 zu bewilligenden Anlage nach dem Sinne dieser Gesetzesstelle aus den Gesichtspunkten "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplanten Anlagen als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen, nicht aber auf damit nicht zusammenhängende Fragen. Daß es sich bei einer derartigen Bewilligung um einen konstitutiven Verwaltungsakt handelt, kann im übrigen nicht zweifelhaft sein.Wenn die Beschwerdeführerin meint, daß die Frage der Bewilligungspflicht vorliegend nicht ohne Bedachtnahme auf Zweck und Gebrauch des geplanten Brückenwerkes, nämlich auf den Sportbetrieb als Benutzung der Seefläche, beantwortet werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß das Befahren der Wasserfläche mit Booten eine durch das Wasserrechtsgesetz überhaupt nicht geregelte Art des Gemeingebrauches an der Wasserwelle darstellt, ist die Prüfung einer nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligenden Anlage nach dem Sinne dieser Gesetzesstelle aus den Gesichtspunkten "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplanten Anlagen als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen, nicht aber auf damit nicht zusammenhängende Fragen. Daß es sich bei einer derartigen Bewilligung um einen konstitutiven Verwaltungsakt handelt, kann im übrigen nicht zweifelhaft sein.

Die Parteistellung und das Recht, gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Das Recht auf die Ausübung der Fischerei zählt nicht zu diesen Rechten; die Sonderbestimmung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 über das Recht der Fischereiberechtigten auf Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung bezieht sich wiederum nur auf die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in § 41 Abs. 5 WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die wasserrechtliche Bewilligung solcher Bauten. Anderweitige Vorschriften, nach denen Fischereiberechtigte gegen die nach § 38 WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen vorbringen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können, enthält das Wasserrechtsgesetz, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorhin bezogenen Erkenntnis vom 16. November 1961 näher ausgeführt hat, nicht. Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz (die darin ebenfalls angeführten Sondervorschriften kommen im gegenständlichen Falle nicht in Betracht) eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen hat. Da ein derartiger Fall nach dem Vorgesagten nicht vorlag, war die belangte Behörde im Recht, wenn sie übereinstimmend mit der Vorinstanz entschied, daß für das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin der Verwaltungsweg nicht gegeben sei.Die Parteistellung und das Recht, gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu. Das Recht auf die Ausübung der Fischerei zählt nicht zu diesen Rechten; die Sonderbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 über das Recht der Fischereiberechtigten auf Erhebung bestimmter Einwendungen bzw. auf angemessene Entschädigung bezieht sich wiederum nur auf die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch auf die wasserrechtliche Bewilligung solcher Bauten. Anderweitige Vorschriften, nach denen Fischereiberechtigte gegen die nach Paragraph 38, WRG 1959 zu bewilligende Herstellung von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer Einwendungen vorbringen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können, enthält das Wasserrechtsgesetz, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorhin bezogenen Erkenntnis vom 16. November 1961 näher ausgeführt hat, nicht. Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz (die darin ebenfalls angeführten Sondervorschriften kommen im gegenständlichen Falle nicht in Betracht) eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen hat. Da ein derartiger Fall nach dem Vorgesagten nicht vorlag, war die belangte Behörde im Recht, wenn sie übereinstimmend mit der Vorinstanz entschied, daß für das Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin der Verwaltungsweg nicht gegeben sei.

Aus all diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb ihr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden mußte.Aus all diesen Erwägungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb ihr gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 ein Erfolg versagt werden mußte.

Wien, am 17. Jänner 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000124.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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