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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Zur Frage der Einschätzung nach § 8 ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 KOVG rechtfertigen. Sind solche beruflichen Sonderverhältnisse nicht vorhanden, dann ist eine Berufseinschätzung nicht am Platz, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überschreiten, schon in der Einschätzung nach § 7 KOVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nicht maßgebend sind. Sind überdurchschnittliche Berufsanforderungen aber vorhanden, dann setzt eine Berufseinschätzung noch voraus, daß die überdurchschnittlichen Anforderungen auch maßgebend sind, das heißt, daß ihre Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen sein muß (Hinweis E v. 25. November 1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).Zur Frage der Einschätzung nach Paragraph 8, ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 8, KOVG rechtfertigen. Sind solche beruflichen Sonderverhältnisse nicht vorhanden, dann ist eine Berufseinschätzung nicht am Platz, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überschreiten, schon in der Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nicht maßgebend sind. Sind überdurchschnittliche Berufsanforderungen aber vorhanden, dann setzt eine Berufseinschätzung noch voraus, daß die überdurchschnittlichen Anforderungen auch maßgebend sind, das heißt, daß ihre Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen sein muß (Hinweis E v. 25. November 1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000199.X01Im RIS seit
27.03.2001