RS Vwgh 1963/1/25 0199/61

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Veröffentlicht am 25.01.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Zur Frage der Einschätzung nach § 8 ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 KOVG rechtfertigen. Sind solche beruflichen Sonderverhältnisse nicht vorhanden, dann ist eine Berufseinschätzung nicht am Platz, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überschreiten, schon in der Einschätzung nach § 7 KOVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nicht maßgebend sind. Sind überdurchschnittliche Berufsanforderungen aber vorhanden, dann setzt eine Berufseinschätzung noch voraus, daß die überdurchschnittlichen Anforderungen auch maßgebend sind, das heißt, daß ihre Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen sein muß (Hinweis E v. 25. November 1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).Zur Frage der Einschätzung nach Paragraph 8, ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 8, KOVG rechtfertigen. Sind solche beruflichen Sonderverhältnisse nicht vorhanden, dann ist eine Berufseinschätzung nicht am Platz, weil Anforderungen, die den Durchschnitt nicht überschreiten, schon in der Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG berücksichtigt und daher für die Berufseinschätzung nicht maßgebend sind. Sind überdurchschnittliche Berufsanforderungen aber vorhanden, dann setzt eine Berufseinschätzung noch voraus, daß die überdurchschnittlichen Anforderungen auch maßgebend sind, das heißt, daß ihre Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen sein muß (Hinweis E v. 25. November 1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000199.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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