RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §104a Abs3;

Rechtssatz

Weder das Gesetz selbst noch die Materialien geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 104a Abs 3 WRG 1959 von einem Verständnis der Rechtskraft in dem Sinne ausgegangen ist, dass eine rechtskräftige Entscheidung dann vorliegt, wenn Unanfechtbarkeit des Bescheides im Hinblick auf alle tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also auf alle anderen Parteien als die übergangene, eingetreten ist (Hinweis E 3.7.2003, 2000/07/0017). Von der Sache her wäre ein solches Verständnis der Rechtskraft allenfalls für die Fälle sinnvoll, in denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan "übergangene Partei" ist. § 104a Abs 3 WRG 1959 beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit "rechtskräftigen Bescheiden" in § 104a Abs 3 WRG 1959 all jene Bescheide gemeint hat, die allen tatsächlich dem Verfahren beigezogenen Parteien, nicht aber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gegenüber, in Rechtskraft erwachsen sind und dass er für diese Fälle eine Erstreckung der Rechtskraft auf das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und - als Ausgleich dafür - die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen erstinstanzliche rechtskräftige Bescheide habe statuieren wollen.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070089.X03

Im RIS seit

27.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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