TE Vwgh Erkenntnis 2003/7/3 2000/07/0017

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Veröffentlicht am 03.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. Harald Gerl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1999, Zl. 514.227/01-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Bund, vertreten durch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG, 5020 Salzburg, Alpenstraße 94), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom 4. Februar 1997 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen für ein näher genanntes Baulos der A 2 Südautobahn einschließlich aller Nebenanlagen (z.B. Längskanäle, Absetz- bzw. Rückhaltebecken, Ableitungskanäle, Trapezgerinne, Brückenentwässerungen, Rohrdurchleitungen, Entwässerungsanlagen und deren Umleitungen, Tiefdrainagen, Bach- und Gerinneverlegungen, Baustraßen, usw.).

Mit Kundmachung vom 8. September 1997 beraumte der LH unter Hinweis darauf, dass die mP um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des genannten Bauloses angesucht habe, und unter Angabe einer Kurzbeschreibung des Bauvorhabens - darin wurde u. a. ausgeführt, dass als Vorfluter der T-Bach, der K-Bach, der Vorflutgraben der Wassergenossenschaft W. und der Abflussgraben T Moos dienen sollten - eine mündliche Verhandlung für den 23. September 1997 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes der Gemeinde G an. In der Kundmachung wurde weiters darauf hingewiesen, dass in die Pläne und sonstigen Behelfe bei der Wasserrechtsabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung oder im Gemeindeamt der Gemeinde Grafenstein während der Amtsstunden Einsicht genommen werden könne und dass gemäß § 42 AVG Einwendungen, die nicht längstens am Tag vor der Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildeten, als zustimmend angesehen würden. Die Kundmachung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde G am 11. September 1997 angeschlagen und am Tag der Verhandlung abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung nicht persönlich geladen.

Der Beschwerdeführer hat weder bis zum Tag vor der Verhandlung noch in der Verhandlung Einwendungen erhoben und an der wasserrechtlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Mit Bescheid des LH vom 3. November 1997 wurde in Spruchpunkt I. der mP unter Vorschreibung einer Reihe von in diesem Bescheid im Einzelnen angeführten Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, gemäß dem vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellenden und mit amtlichem Genehmigungsvermerk versehenen Detailentwurf die projektsgemäß vorgesehenen Anlagen (Rückhaltebecken, Brückenobjekte, Rohrdurchlässe, etc.) zu errichten bzw. alle dafür notwendigen Maßnahmen durchzuführen sowie zu betreiben und dabei die projektsgemäß vorgesehenen Wasserbenutzungen (Einleitungen und Versickerungen) vorzunehmen. U.a. wurde für das Einzugsgebiet des Abflussgrabens der Wassergenossenschaft W. das Maß der eingeräumten Wassernutzung wie folgt festgelegt:

"Einleitung von aus dem Einzugsgebiet: AB-km 300,65 bis ABkm 302,8 anfallenden Oberflächenwässern in den Abflussgraben der WG. W. auf dem Grundstück Parz. Nr. 614/7, KG P, und in weiterer Folge in den sogenannten 'Weißenbach' im max. Ausmaß von 51 l/s."

Dieser Bescheid wurde den im Bescheid genannten Adressaten im Oktober bzw. November 1997 zugestellt. An den Beschwerdeführer wurde der Bescheid (vorerst) nicht zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Kärntner Landesregierung den Antrag, ihm zwecks Erhebung einer Berufung den Bescheid vom 3. November 1997 zuzustellen. Er brachte darin vor, dass er unter seiner oben genannten Anschrift sowohl ein Restaurant als auch eine Saiblings- und Saiblingskaviarproduktion betreibe, die Fischzucht- und Hälterungsanlage durch den Weißenbach, der derzeit noch eine hohe Wasserqualität und eine zum Betrieb der Anlage erforderliche geringe Temperatur aufweise, angespeist werde und durch die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Ableitung von 51 l/s aus dem Rückhaltebecken S-Kogel in einen Zubringergraben zum W-Bach nicht nur im Sommer im W-Bach eine starke Temperaturerhöhung auftrete, welche den gehaltenen Fischbestand in der Anlage gefährde. Darüber hinaus komme es während der kalten Jahreszeit im Hinblick auf die Aufbringung von Streusalz auf die Fahrbahndecke der Autobahn zur Einleitung von Wasser in den Weißenbach, in welchem sich gelöstes Streusalz befinde. Mangels Ladung als Partei im wasserrechtlichen Verfahren sei er als übergangene Partei anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1999 wiederholte der Beschwerdeführer unter Vorlage von mehreren wasserrechtlichen Bescheiden, darunter des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V vom 21. Juni 1993, mit dem ihm die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer bestehenden Fischteichanlage erteilt worden war, und mit dem Vorbringen, dass er auf Grund dieser Bescheide das wasserrechtlich geschützte Recht zur Benutzung des Wassers des W-Baches für seine Fischzucht- und Hälterungsanlage habe, diesen Antrag.

In weiterer Folge teilte der LH dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 mit, dass im Hinblick darauf, dass eine Berührung der wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch das mit dem erstinstanzlichen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Projekt nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können, die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Parteistellung habe. Es sei die Zustellung dieses Bescheides an ihn verfügt worden, und es werde darauf hingewiesen, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits rechtskräftig, das heißt für alle anderen tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien unanfechtbar, geworden sei, eine allfällige Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen wäre und diesem lediglich der Zivilrechtsweg offen stehe. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstinstanzlichen Bescheid die mit 22. Oktober 1999 datierte, am selben Tag zur Post gegebene Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass seine dem Restaurantbetrieb angeschlossene Fischzucht und Hälterungsanlage durch den W-Bach angespeist werde und er durch die Einleitung von Autobahnwässern über den Abflussgraben der Wassergenossenschaft W. in seinem wasserrechtlich geschützten Recht beeinträchtigt werde. Da er im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei geladen worden sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Einwendungen zu erheben. Er habe erstmalig im April 1999 von dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Kenntnis erlangt, als durch unsachgemäße Bauarbeiten im Zug der Errichtung des Rückhaltebeckens Trübstoffe in den Weißenbach eingeleitet worden seien, die zu einem partiellen Fischsterben in seiner Hälterungsanlage geführt hätten. Der diesbezügliche Schaden sei ihm bereits durch das schuldtragende Bauunternehmen (Verletzung des Punktes 6. der Bescheidauflagen) ersetzt worden. Er sei als übergangene Partei anzusehen, und der erstinstanzliche Bescheid sei, weil ihm kein Parteiengehör zuteil geworden sei, nicht in Rechtskraft erwachsen. Da durch die Zuleitung von Straßenabwässern in den W-Bach eine starke Temperaturerhöhung auftrete und während der kalten Jahreszeit Streusalz eindringe, sei der Fischbestand auf das Äußerste gefährdet. Es werde daher die Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in seinem angefochtenen Teil begehrt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 17. Dezember 1999 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab und setzte sie die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG mit 30. August 2001 neu fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheiden der Bezirksbehauptmannschaft V vom 21. Juni 1993 und 2. Juli 1993 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Fischteichanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt worden sei, die genehmigte Fischzuchtanlage nach einem technischen Bericht vom Februar 1992 aus einem Altbestand von 13 Becken mit insgesamt 300 m2 Fläche und einem nachträglich errichteten Bestand von drei mehr oder minder runden Becken und vier Längsbecken mit insgesamt 340 m2 bestehe und sich die Wasserfassungsstelle ca. 4 km bachabwärts des Reinigungsbeckens S Kogel befinde. Einem von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 5. August 1999 sei zu entnehmen, dass bei Einhaltung der (im erstinstanzlichen Bescheid) erteilten Auflagen eine Beeinträchtigung der Fischzuchtanlage durch den Eintrag von Schadstoffen ausgeschlossen werden könne. Eine Beeinträchtigung könnte jedoch bei Vernachlässigung der Wartung des Reinigungsbeckens bzw. im Fall des Eintrags einer fischtoxischen Substanz während der Bauarbeiten eintreten. Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung der Fischzuchtanlage durch eine Temperaturerhöhung des W-Baches infolge der Einleitung von wärmeren Fahrbahnoberflächenwässern nach einem Starkregenereignis habe jedoch bei der Gutachtenserstellung mangels aktueller Daten keine Aussage getroffen werden können.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 Parteistellung zukomme, weil nicht von vornherein ein Zusammenhang zwischen der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und der behaupteten Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen sei. Die mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretene AVG-Novelle gelange nicht zur Anwendung, weil das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Kundmachung der für den 23. September 1997 anberaumten mündlichen Verhandlung sei am 11. September 1997 an der Amtstafel der Marktgemeinde G angeschlagen und am Tag der Verhandlung abgenommen worden. Da die mündliche Verhandlung durch diesen Anschlag nachweislich kundgemacht worden sei und des Weiteren die bekannten Beteiligten von der Anberaumung der Verhandlung persönlich verständigt worden seien, sei die Anberaumung in der gesetzmäßig vorgeschriebenen Form erfolgt. Die Voraussetzungen der §§ 41, 42 Abs. 1 AVG idF vor der AVG-Novelle 1998 seien erfüllt, sodass der Beschwerdeführer als präkludiert und zustimmend anzusehen sei.

Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 könne der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid auch gegenüber einer übergangenen Partei Rechtswirkungen äußern. Wenn auch die Versäumung der ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer ohne sein Verschulden eingetreten sein möge, so seien die Einwendungen dennoch nicht beachtlich, weil im Zeitpunkt ihrer Erhebung der Bescheid allen dem wasserrechtlichen Verfahren zugezogenen Parteien zugestellt gewesen und ihnen gegenüber formell rechtskräftig geworden sei. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid könne durch die übergangene Partei nicht mit Berufung bekämpft werden. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleide, hafte der Wasserberechtigte (§ 26 Abs. 3 WRG 1959), und es stehe daher jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft nur mehr der in § 26 WRG 1959 aufgezeigte Weg frei, den Ersatz eines Schadens der dort näher charakterisierten Art zu fordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer seinen Wohn- und Betriebsstandort nicht in der Marktgemeinde G, sondern in T, einem Ortsteil der Gemeinde V, habe und die für den 23. September 1997 anberaumte Verhandlung nicht (auch) durch Anschlag an der Amtstafel dieser Gemeinde kundgemacht worden sei, sodass er von diesem Termin keine Kenntnis erlangt habe und nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei. Er habe daher keine Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte gehabt und habe erst im April 1999 von der Einleitung der Wässer aus dem Rückhaltebecken S-Kogel in den Zubringer zum W-Bach, der seinerzeit die Teichanlage des Beschwerdeführers angespeist habe, Kenntnis erlangt. Durch die Einleitung von den anfallenden Oberflächenwässern in den Abflussgraben der Wassergenossenschaft W. und in weiterer Folge in den W-Bach werde der in seiner Anlage gehaltene Fischbestand beeinträchtigt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, wie die mP, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des § 107 Abs. 1 und 2 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990 hat folgenden Wortlaut:

"§ 107. (1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und der Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.

...

(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluss der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erlangt hat, dass ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden."

Im Beschwerdeverfahren ist unstrittig, dass kein Umstand vorliegt, aus dem sich ableiten ließe, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 persönlich zu ladenden Personen gehört hätte. Ferner ist im Beschwerdeverfahren unstrittig, dass - weil durch die projektsgemäße Ausübung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eine Beeinträchtigung des wasserrechtlich geschützten Rechtes des Beschwerdeführers nicht auszuschließen war - der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 durch Anschlag in der Gemeinde, in der das wasserrechtlich zu bewilligende Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden war und dass im Beschwerdefall die mündliche Verhandlung vom 23. September 1997 durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde G nachweislich kundgemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat weder in seinen auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Anträgen vom 18. Mai 1999 und 1. Juni 1999 noch im weiteren Verwaltungsverfahren, insbesondere auch nicht in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung, vorgebracht, dass die Kundmachung der für den 23. September 1997 anberaumten mündlichen Verhandlung gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 auch an der Amtstafel der Gemeinde V hätte angeschlagen werden müssen, weil das mit dem erstinstanzlichen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Vorhaben (auch) in dieser Gemeinde ausgeführt würde. Im Hinblick darauf verstößt das obzitierte diesbezügliche Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Von daher kann die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass die Verständigung von der für den 23. September 1997 anberaumten mündlichen Verhandlung in der gesetzmäßig vorgeschriebenen Form erfolgt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde nicht gegen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits vor der Zustellung an den Beschwerdeführer allen (tatsächlich) dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugezogenen Parteien zugestellt worden war. Die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Bescheid bereits vor Zustellung an den Beschwerdeführer in formeller Rechtskraft erwachsen war und der Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel des § 107 Abs. 2 WRG 1959 (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 107 WRG E 64 ff zitierte hg. Judikatur) mit seinen Einwendungen gegen das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben präkludiert sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Mangels rechtzeitiger Einwendungen hat die belangte Behörde somit zutreffend die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0126, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Juli 2003

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000070017.X00

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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