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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wenn der Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht den Bestimmungen des § 14 AVG entspricht, dann trifft auf ihn nicht die im § 15 AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft zu. (Vermerk hierzu:Wenn der Inhalt einer Verhandlungsschrift nicht den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG entspricht, dann trifft auf ihn nicht die im Paragraph 15, AVG aufgestellte Vermutung der vollen Beweiskraft zu. (Vermerk hierzu:
Die Partei wurde vom Verhandlungsleiter aus dem Lokal gewiesen, vorher erging an sie die Aufforderung das mündliche Vorbringen zu Protokoll zu geben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000862.X03Im RIS seit
09.11.2001