TE Vwgh Erkenntnis 1963/2/7 1386/62

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Veröffentlicht am 07.02.1963
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 litc;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Linz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1962, Zl. 45.994- I/1/62, betreffend Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hatte mit Bescheid vom 23. Juni 1953 der Stadtgemeinde Linz als Eigentümerin des Grundwasserwerkes Scharlinz die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung dieser Anlage erteilt. Gleichzeitig waren im Bescheide zum Schutze des Grundwassers drei Schutzzonen festgesetzt und für diese Zonen Vorschriften hinsichtlich der Benutzung der in ihnen gelegenen Liegenschaften erlassen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 10. April 1961 suchte die Ö Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Einbau einer Heizungsanlage mit einem Lagerbehälter für 25.000 Liter Heizöl in die in der Schutzzone III liegende Autoreparaturwerkstätte auf der Liegenschaft Grundstück 1550/20, der Katastralgemeinde X an. Dieses Ansuchen wurde nach Befragung eines medizinischen und eines technischen Amtssachverständigen sowie nach Einholung einer Äußerung der Stadtwerke Linz mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1961 unter Hinweis auf die §§ 34 und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), und Punkt 7 lit. b des eingangs angeführten Bescheides abgewiesen. In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es, die Vorschrift im Punkt 7 lit. b des Ministerialbescheides vom 23. Juni 1953 über das Verbot der Neuerrichtung von Mineralöllagerungen in der Schutzzone III sei so eindeutig, daß Zweifel in der Absicht der Wasserrechtsbehörde, die Neuerrichtung von Tankstellen und Mineralöllagern gänzlich auszuschließen, nicht Platz greifen können. Bestimmungen für die Gewährung einer Ausnahme von diesem Verbote seien nicht vorhanden. Die Verlegung eines 25.000 Liter fassenden Heizölkessels sei als Neuerrichtung eines Mineralöllagers anzusehen. Sowohl die Stadtwerke Linz als auch die Fachabteilungen Wasserbau und Sanitätsdienst seien in ihren Stellungnahmen gegen die geplante Ölfeuerungsanlage aufgetreten und hätten in überzeugender Weise die Gefährlichkeit aufgezeigt, die durch die Errichtung dieser Anlage in der Schutzzone III des Wasserwerkes, das den größten Teil der Stadt Linz mit Trink und Nutzwasser zu versorgen habe, entstehen könnten.Am 10. April 1961 suchte die Ö Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Einbau einer Heizungsanlage mit einem Lagerbehälter für 25.000 Liter Heizöl in die in der Schutzzone römisch drei liegende Autoreparaturwerkstätte auf der Liegenschaft Grundstück 1550/20, der Katastralgemeinde römisch zehn an. Dieses Ansuchen wurde nach Befragung eines medizinischen und eines technischen Amtssachverständigen sowie nach Einholung einer Äußerung der Stadtwerke Linz mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1961 unter Hinweis auf die Paragraphen 34, und 99 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, (WRG 1959), und Punkt 7 Litera b, des eingangs angeführten Bescheides abgewiesen. In der dem Bescheide beigefügten Begründung hieß es, die Vorschrift im Punkt 7 Litera b, des Ministerialbescheides vom 23. Juni 1953 über das Verbot der Neuerrichtung von Mineralöllagerungen in der Schutzzone römisch drei sei so eindeutig, daß Zweifel in der Absicht der Wasserrechtsbehörde, die Neuerrichtung von Tankstellen und Mineralöllagern gänzlich auszuschließen, nicht Platz greifen können. Bestimmungen für die Gewährung einer Ausnahme von diesem Verbote seien nicht vorhanden. Die Verlegung eines 25.000 Liter fassenden Heizölkessels sei als Neuerrichtung eines Mineralöllagers anzusehen. Sowohl die Stadtwerke Linz als auch die Fachabteilungen Wasserbau und Sanitätsdienst seien in ihren Stellungnahmen gegen die geplante Ölfeuerungsanlage aufgetreten und hätten in überzeugender Weise die Gefährlichkeit aufgezeigt, die durch die Errichtung dieser Anlage in der Schutzzone römisch drei des Wasserwerkes, das den größten Teil der Stadt Linz mit Trink und Nutzwasser zu versorgen habe, entstehen könnten.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte die mitbeteiligte Partei insbesondere geltend, daß sie kein Mineralöllager, sondern nur eine Heizanlage zu errichten beabsichtige, daß weiters Ausnahmen von den Bestimmungen über die Schutzzonen sehr wohl erteilt werden könnten und daß die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend seien, um eine Gefährdung der Wasserversorgung zu vermeiden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem diese Berufung zur Entscheidung vorgelegt wurde, führte daraufhin am 6. April 1962 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch, bei welcher der technische Amtssachverständige folgende Äußerung abgab: Der äußere Rand der Schutzzone III falle im wesentlichen mit der "60 - Tage - Grenze" zusammen., d. h., das Grundwasser benötige von dieser Grenze bis zur Förderung eine Laufzeit von 60 Tagen. Damit sei erfahrungsgemäß der Schutz vor Krankheiten erreicht, nicht aber vor schwer abbaubaren Stoffen wie Mineralöle u. dgl. Innerhalb der 60-Tage-Grenze sei daher die Lagerung von Mineralölen und die Manipulation mit solchen zu verbieten. Die Bestimmungen des Bescheides vom 23. Juni 1953 über die Schutzzone III würden von der Industrie so ausgelegt, daß dadurch die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen nicht verboten sei. Es bedeute jedoch jede Lagerung von Mineralölen eine Gefahr für die Wasserversorgung. Von Seiten des technischen Amtssachverständigen müsse daher jede derartige Lagerung im Schutzgebiet abgelehnt werden. Sollte nicht in der nächsten Zeit eine Änderung in der Widmung des Gebietes der Schutzzone III und in der Formulierung des wasserrechtlichen Bescheides Platz greifen, dann sehe der Sachverständige den Schutz des Wasserwerkes Scharlinz auf das höchste gefährdet. Um den bestmöglichen Schutz bei der nun einmal schon gegebenen Situation zu erreichen, wäre im gegenständlichen Fall eine Heizung auch mit Verwendung von Heizölen, "schwer" nur bei Einhaltung nachstehender (hier nicht weiter interessierender) Bedingungen, tragbar. …..In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten verwiesen die bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Stadtwerke und des Magistrates der Landeshauptstadt Linz darauf, daß die Gefährdung des Grundwassers durch Erdölderivate ein Ausmaß angenommen habe, wie es zur Zeit des Inkrafttretens des wasserrechtlichen Bescheides (vom 23. Juni 1953) nicht hätte vorausgesehen werden können. Es seien damals wenig Einzelheiten zur Abwendung dieser Gefährdung angeführt worden. Die Wasserrechtsnovelle 1959 lege in ihrem dritten Abschnitt allgemein die Reinhaltungsverpflichtung auf. Durch die seit 1953 entstandenen oder erweiterten ölbenützenden Betriebe, durch die Manipulation und durch das Zu- und Abfahren von Erdölderivaten sei die Gefahr so gestiegen, daß jederzeit mit dem Unbrauchbarwerden einzelner Brunnenanlagen oder des ganzen Wasserwerkes zu rechnen sei. Jede Vergrößerung der gespeicherten oder manipulierten Menge müsse abgelehnt werden.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung machte die mitbeteiligte Partei insbesondere geltend, daß sie kein Mineralöllager, sondern nur eine Heizanlage zu errichten beabsichtige, daß weiters Ausnahmen von den Bestimmungen über die Schutzzonen sehr wohl erteilt werden könnten und daß die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend seien, um eine Gefährdung der Wasserversorgung zu vermeiden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, dem diese Berufung zur Entscheidung vorgelegt wurde, führte daraufhin am 6. April 1962 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten durch, bei welcher der technische Amtssachverständige folgende Äußerung abgab: Der äußere Rand der Schutzzone römisch drei falle im wesentlichen mit der "60 - Tage - Grenze" zusammen., d. h., das Grundwasser benötige von dieser Grenze bis zur Förderung eine Laufzeit von 60 Tagen. Damit sei erfahrungsgemäß der Schutz vor Krankheiten erreicht, nicht aber vor schwer abbaubaren Stoffen wie Mineralöle u. dgl. Innerhalb der 60-Tage-Grenze sei daher die Lagerung von Mineralölen und die Manipulation mit solchen zu verbieten. Die Bestimmungen des Bescheides vom 23. Juni 1953 über die Schutzzone römisch drei würden von der Industrie so ausgelegt, daß dadurch die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen nicht verboten sei. Es bedeute jedoch jede Lagerung von Mineralölen eine Gefahr für die Wasserversorgung. Von Seiten des technischen Amtssachverständigen müsse daher jede derartige Lagerung im Schutzgebiet abgelehnt werden. Sollte nicht in der nächsten Zeit eine Änderung in der Widmung des Gebietes der Schutzzone römisch drei und in der Formulierung des wasserrechtlichen Bescheides Platz greifen, dann sehe der Sachverständige den Schutz des Wasserwerkes Scharlinz auf das höchste gefährdet. Um den bestmöglichen Schutz bei der nun einmal schon gegebenen Situation zu erreichen, wäre im gegenständlichen Fall eine Heizung auch mit Verwendung von Heizölen, "schwer" nur bei Einhaltung nachstehender (hier nicht weiter interessierender) Bedingungen, tragbar. …..In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten verwiesen die bei der Verhandlung anwesenden Vertreter der Stadtwerke und des Magistrates der Landeshauptstadt Linz darauf, daß die Gefährdung des Grundwassers durch Erdölderivate ein Ausmaß angenommen habe, wie es zur Zeit des Inkrafttretens des wasserrechtlichen Bescheides (vom 23. Juni 1953) nicht hätte vorausgesehen werden können. Es seien damals wenig Einzelheiten zur Abwendung dieser Gefährdung angeführt worden. Die Wasserrechtsnovelle 1959 lege in ihrem dritten Abschnitt allgemein die Reinhaltungsverpflichtung auf. Durch die seit 1953 entstandenen oder erweiterten ölbenützenden Betriebe, durch die Manipulation und durch das Zu- und Abfahren von Erdölderivaten sei die Gefahr so gestiegen, daß jederzeit mit dem Unbrauchbarwerden einzelner Brunnenanlagen oder des ganzen Wasserwerkes zu rechnen sei. Jede Vergrößerung der gespeicherten oder manipulierten Menge müsse abgelehnt werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde schließlich der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin Folge, daß sie der mitbeteiligten Partei gemäß § 34 WRG 1959 die Ausnahmegenehmigung unter den vom technischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Bedingungen (Auflagen) erteilte. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei im Schutzgebiet III des Grundwasserwerkes Scharlinz liege und daß auf Grund der Schutzbestimmung III/5 des Bescheides vom 23. Juni 1953 neue gewerbliche Betriebsanlagen nur unter Anlegung eines strengen hygienischen Maßstabes in gewerberechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt werden dürfen. Nach der Bestimmung III/7 sei das Lagern von dem Wasser nachteiligen Stoffen verboten. Ausnahmen von diesen Schutzbestimmungen könnten nur dann zugelassen werden, wenn nach Überprüfung des eingereichten Projektes eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten sei. Die mitbeteiligte Partei habe vor Jahren im Schutzgebiete III eine kleine Reparaturwerkstätte errichtet. Sie habe bereits im Jahre 1956 um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Schwerölfeuerungsanlage angesucht, die mit Bescheid vom 11. April 1957 erteilt worden sei. Diese Anlage sei jedoch nicht ausgeführt worden. Die mitbeteiligte Partei habe sich auf Grund der Verhandlungen zu einer Projektsänderung dahin entschlossen, daß das anfallende Altöl nicht im Betriebe verbrannt und daß für die Heizanlage Heizöl schwer mit paraffinöser Basis mit einem Stockpunkt von mindestens 12 Grad verwendet werde. Weiters soll nur ein Schweröltank mit 15.000 Liter zur Aufstellung gelangen. Die gesamten Anlageteile würden frei zugänglich installiert und der Boden öldicht ausgeführt. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, daß bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung sämtlicher Auflagen die Lagerung von Heizöl schwer in einem dauerhaften und undurchlässigen Behälter erfolgen könne. Durch den Betrieb der Anlage sei eine Verunreinigung des Grundwassers nach fachmännischer Voraussicht ausgeschlossen. In der Genehmigung der Anlage sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung öffentlicher Interessen nicht zu erblicken, da alle nach menschlichem Ermessen zur Vermeidung einer Verunreinigung der Wasserversorgungsanlage notwendigen Maßnahmen vorgeschrieben. worden seien. Gewiß sei es ungünstig, im Schutzgebiet einer Wasserversorgungsanlage Industrieanlagen zu errichten. Der Grund dafür liege aber in der Stadtplanung, die einen Teil des Wasserschutzgebietes als Industriegebiet ausweise. Entsprechende Maßnahmen gegen eine weitere Industrialisierung des Schutzgebietes zu treffen, sei trotz Einladung der Obersten Wasserrechtsbehörde bisher unterlassen worden.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide gab die belangte Behörde schließlich der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin Folge, daß sie der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 34, WRG 1959 die Ausnahmegenehmigung unter den vom technischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Bedingungen (Auflagen) erteilte. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei im Schutzgebiet römisch drei des Grundwasserwerkes Scharlinz liege und daß auf Grund der Schutzbestimmung III/5 des Bescheides vom 23. Juni 1953 neue gewerbliche Betriebsanlagen nur unter Anlegung eines strengen hygienischen Maßstabes in gewerberechtlicher Hinsicht für zulässig erklärt werden dürfen. Nach der Bestimmung III/7 sei das Lagern von dem Wasser nachteiligen Stoffen verboten. Ausnahmen von diesen Schutzbestimmungen könnten nur dann zugelassen werden, wenn nach Überprüfung des eingereichten Projektes eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten sei. Die mitbeteiligte Partei habe vor Jahren im Schutzgebiete römisch drei eine kleine Reparaturwerkstätte errichtet. Sie habe bereits im Jahre 1956 um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Schwerölfeuerungsanlage angesucht, die mit Bescheid vom 11. April 1957 erteilt worden sei. Diese Anlage sei jedoch nicht ausgeführt worden. Die mitbeteiligte Partei habe sich auf Grund der Verhandlungen zu einer Projektsänderung dahin entschlossen, daß das anfallende Altöl nicht im Betriebe verbrannt und daß für die Heizanlage Heizöl schwer mit paraffinöser Basis mit einem Stockpunkt von mindestens 12 Grad verwendet werde. Weiters soll nur ein Schweröltank mit 15.000 Liter zur Aufstellung gelangen. Die gesamten Anlageteile würden frei zugänglich installiert und der Boden öldicht ausgeführt. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, daß bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung sämtlicher Auflagen die Lagerung von Heizöl schwer in einem dauerhaften und undurchlässigen Behälter erfolgen könne. Durch den Betrieb der Anlage sei eine Verunreinigung des Grundwassers nach fachmännischer Voraussicht ausgeschlossen. In der Genehmigung der Anlage sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung öffentlicher Interessen nicht zu erblicken, da alle nach menschlichem Ermessen zur Vermeidung einer Verunreinigung der Wasserversorgungsanlage notwendigen Maßnahmen vorgeschrieben. worden seien. Gewiß sei es ungünstig, im Schutzgebiet einer Wasserversorgungsanlage Industrieanlagen zu errichten. Der Grund dafür liege aber in der Stadtplanung, die einen Teil des Wasserschutzgebietes als Industriegebiet ausweise. Entsprechende Maßnahmen gegen eine weitere Industrialisierung des Schutzgebietes zu treffen, sei trotz Einladung der Obersten Wasserrechtsbehörde bisher unterlassen worden.

Der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Beschwerde konnte aus den nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt werden:

Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, daß die mitbeteiligte Partei während des Berufungsverfahrens ihr Ansuchen so geändert habe, daß es mit dem in der ersten Instanz behandelten Ansuchen nicht mehr ident sei und ein neues Ansuchen darstelle. Die Berufungsbehörde hätte daher über das neue Ansuchen nicht entscheiden dürfen, sondern in Wahrung des Instanzenzuges das neue Ansuchen ablehnen und die mitbeteiligte Partei darauf aufmerksam machen müssen, daß für die wasserrechtliche Genehmigung der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat seinen Ausgang von dem Antrage der mitbeteiligten Partei auf Gewährung einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953 genommen. Durch die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung war die belangte Behörde zur Entscheidung über dieses Ansuchen berufen. Wohl war die belangte Behörde verpflichtet, als die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben im Berufungsverfahren geändert hatte, von diesen Änderungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Rechtstellung einer Partei besaß, Kenntnis zu geben. Die darin gelegene Verletzung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 über das Parteiengehör fällt jedoch im Beschwerdefall nicht ins Gewicht. Denn die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht, daß die vorgenommenen Änderungen (Verringerung der Lagermenge, Unterlassen der Verbrennung des Altöles auf dem Betriebsgelände und Verwendung von Heizöl mit einem niedrigeren Stockpunkt) sich zu ihrem Nachteil auswirken können. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheide hätte kommen können (Hinweis auf die Bestimmung des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952).Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, daß die mitbeteiligte Partei während des Berufungsverfahrens ihr Ansuchen so geändert habe, daß es mit dem in der ersten Instanz behandelten Ansuchen nicht mehr ident sei und ein neues Ansuchen darstelle. Die Berufungsbehörde hätte daher über das neue Ansuchen nicht entscheiden dürfen, sondern in Wahrung des Instanzenzuges das neue Ansuchen ablehnen und die mitbeteiligte Partei darauf aufmerksam machen müssen, daß für die wasserrechtliche Genehmigung der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat seinen Ausgang von dem Antrage der mitbeteiligten Partei auf Gewährung einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953 genommen. Durch die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung war die belangte Behörde zur Entscheidung über dieses Ansuchen berufen. Wohl war die belangte Behörde verpflichtet, als die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben im Berufungsverfahren geändert hatte, von diesen Änderungen der Beschwerdeführerin, die in diesem Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 die Rechtstellung einer Partei besaß, Kenntnis zu geben. Die darin gelegene Verletzung der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 über das Parteiengehör fällt jedoch im Beschwerdefall nicht ins Gewicht. Denn die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht, daß die vorgenommenen Änderungen (Verringerung der Lagermenge, Unterlassen der Verbrennung des Altöles auf dem Betriebsgelände und Verwendung von Heizöl mit einem niedrigeren Stockpunkt) sich zu ihrem Nachteil auswirken können. Es ist daher nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheide hätte kommen können (Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952).

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides will die Beschwerdeführerin darin erblicken, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, obwohl hiefür eine gesetzliche Grundlage fehlte. Auch diese Rechtsansicht ist unzutreffend. In dem Bescheide vom 23. Juni 1953 heißt es unter B Schutz des Grundwassers: "Zum Schutze des Städtischen Grundwasserwerkes Scharlinz werden gemäß § 31 WRG für die nachstehend umschriebenen Schutzgebiete besondere Anordnungen getroffen. In besonders gelagerten Grenzfällen können, wenn nach Prüfung des Einzelfalles eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen durch die Wasserrechtsbehörde zugelassen werden." Diese Bestimmung ermächtigte die Behörde daher, trotz der Festlegung des Schutzgebietes gleichwohl grundsätzlich die begehrte Ausnahmebewilligung zu erteilen.Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides will die Beschwerdeführerin darin erblicken, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, obwohl hiefür eine gesetzliche Grundlage fehlte. Auch diese Rechtsansicht ist unzutreffend. In dem Bescheide vom 23. Juni 1953 heißt es unter B Schutz des Grundwassers: "Zum Schutze des Städtischen Grundwasserwerkes Scharlinz werden gemäß Paragraph 31, WRG für die nachstehend umschriebenen Schutzgebiete besondere Anordnungen getroffen. In besonders gelagerten Grenzfällen können, wenn nach Prüfung des Einzelfalles eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu befürchten ist, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen durch die Wasserrechtsbehörde zugelassen werden." Diese Bestimmung ermächtigte die Behörde daher, trotz der Festlegung des Schutzgebietes gleichwohl grundsätzlich die begehrte Ausnahmebewilligung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft aber auch die Zulässigkeit der Gewährung einer Ausnahmegenehmigung an sich, dies mit dem Hinweis darauf, daß hier von einem besonders gelagerten Grenzfalle nicht gesprochen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Meinung, daß die verwendeten Ausdrücke ("besonders gelagerter Grenzfall") nicht sehr glücklich gewählt sind. Der Sinn dieser Bestimmung kann aber doch nur sein, daß die Wasserrechtsbehörde in Fällen, in denen die wörtliche Anwendung der Schutzbestimmungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gewähren kann, wenn eine Gefährdung des Grundwassers, dessen Schutz diese Bestimmungen dienen, zuverlässig auszuschließen ist. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, daß es vorliegend jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt und verweist zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Ansicht auf das beim Ortsaugenschein abgegebene ausführliche Gutachten des technischen Amtssachverständigen, der eine solche Gefährdung ausdrücklich festgestellt hat. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde begründet.

Das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 6. April 1962 spricht einerseits davon, daß eine Gefährdung des Grundwassers gegeben ist und daher jede Lagerung von Mineralölen im Schutzgebiet abgelehnt werden müsse. Anderseits hat der Sachverständige, um bei der gegebenen Situation den bestmöglichen Schutz zu erreichen, die Vorschreibung entsprechender Auflagen vorgeschlagen. Darin ist ein Widerspruch gelegen. Auf dieses Gutachten konnte somit eine mängelfreie Entscheidung nicht gegründet werden. Die belangte Behörde hätte daher ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen oder den bereits angehörten Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist das Verfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge der Vorschrift des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 6. April 1962 spricht einerseits davon, daß eine Gefährdung des Grundwassers gegeben ist und daher jede Lagerung von Mineralölen im Schutzgebiet abgelehnt werden müsse. Anderseits hat der Sachverständige, um bei der gegebenen Situation den bestmöglichen Schutz zu erreichen, die Vorschreibung entsprechender Auflagen vorgeschlagen. Darin ist ein Widerspruch gelegen. Auf dieses Gutachten konnte somit eine mängelfreie Entscheidung nicht gegründet werden. Die belangte Behörde hätte daher ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen oder den bereits angehörten Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist das Verfahren in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Wien, am 7. Februar 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001386.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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