Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde der Ortsgemeinde S gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1961, Zl. 98.511/7- 82.957/61, betreffend Öffentlicherklärung und Instandhaltung eines Gewässers, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm ein Aufteilungsschlüssel für die Verpflichtung zur Instandhaltung und Räumung des Gerinnes bestimmt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei "S-stift X" stellte am 11. Februar 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, den Senftenbach in seinem von der Abzweigung in St. Martin i. I., genannt "Eiserne Schiene", bis zur Mündung in den Gurtenbach führenden und ein Privatgewässer der Antragstellerin darstellenden Teil zu einem öffentlichen Gewässer zu erklären. Dieses Gewässer werde zufolge des an ihm geübten Gemeingebrauches und mehrerer daran befindlicher Wasserbenutzungsanlagen wie ein öffentliches Gewässer genutzt, sodaß mit der angestrebten Erklärung nur die Sanktionierung eines bereits bestehenden Zustandes bewirkt würde. Ein Entschädigungsanspruch werde nicht erhoben. Durch die Erklärung zum öffentlichen Gewässer könnte auch erreicht werden, daß die Gerinneerhaltung in einer für die Ordnung des Wasserregimes zweckentsprechenden Weise gewährleistet würde. Die angerufene Behörde stellte hiezu fest, daß laut den Eintragungen im Wasserbuche der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. an dem betreffenden, als "Reichersbergerbach" bezeichneten Gewässer zwei Wasserrechte der antragstellenden Partei für den Betrieb von Wasserkraftanlagen und ein weiteres für die Ableitung von Hoch- und Überwasser, außerdem für andere Personen Wasserrechte zum Betriebe zweier weiterer Wasserkraftanlagen, zur Nutzwasserversorgung (8 Fälle), für eine Bewässerungsanlage, für die Versorgung der Feuerlöschteiche der Gemeinden Reichersberg und Antiesenhofen und schließlich für Entwässerungsanlagen der Wassergenossenschaft Reichersberg eingetragen seien.Die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei "S-stift X" stellte am 11. Februar 1959 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag, den Senftenbach in seinem von der Abzweigung in St. Martin i. römisch eins., genannt "Eiserne Schiene", bis zur Mündung in den Gurtenbach führenden und ein Privatgewässer der Antragstellerin darstellenden Teil zu einem öffentlichen Gewässer zu erklären. Dieses Gewässer werde zufolge des an ihm geübten Gemeingebrauches und mehrerer daran befindlicher Wasserbenutzungsanlagen wie ein öffentliches Gewässer genutzt, sodaß mit der angestrebten Erklärung nur die Sanktionierung eines bereits bestehenden Zustandes bewirkt würde. Ein Entschädigungsanspruch werde nicht erhoben. Durch die Erklärung zum öffentlichen Gewässer könnte auch erreicht werden, daß die Gerinneerhaltung in einer für die Ordnung des Wasserregimes zweckentsprechenden Weise gewährleistet würde. Die angerufene Behörde stellte hiezu fest, daß laut den Eintragungen im Wasserbuche der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. an dem betreffenden, als "Reichersbergerbach" bezeichneten Gewässer zwei Wasserrechte der antragstellenden Partei für den Betrieb von Wasserkraftanlagen und ein weiteres für die Ableitung von Hoch- und Überwasser, außerdem für andere Personen Wasserrechte zum Betriebe zweier weiterer Wasserkraftanlagen, zur Nutzwasserversorgung (8 Fälle), für eine Bewässerungsanlage, für die Versorgung der Feuerlöschteiche der Gemeinden Reichersberg und Antiesenhofen und schließlich für Entwässerungsanlagen der Wassergenossenschaft Reichersberg eingetragen seien.
Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung führte hier über am 8. Juni 1959 unter Beiziehung aller Wasserberechtigten sowie der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser wurde festgestellt, daß der Reichersbergerbach ein künstliches Gerinne darstelle, welches unter teilweiser Benutzung natürlicher Gewässer durch das Stift X im 12. Jahrhundert offenbar für die Wasserversorgung des Stiftes und des Ortes Reichersberg geschaffen worden sei. Am Senftenbach, nahe dem Orte St. Martin i. I., sei eine Wehranlage ("Eiserne Schiene" genannt) errichtet, von welcher das Wasser aus dem Senftenbach entnommen und im künstlichen Gerinne des Reichersbergerbaches bis zum Ort Reichersberg und weiter in den Gurtenfluß geleitet werde. Im Laufe der Jahrhunderte habe sich die Bedeutung des Reichersbergerbaches auf die Nutzung für Wasserkraftanlagen und für die Versorgung der an seinem Verlauf gelegenen Ortschaften verlagert. Von den Beteiligten wurden bei dieser Verhandlung im wesentlichen dahin gehende Erklärungen abgegeben, daß der Stattgebung des gestellten Antrages unter der Voraussetzung Bedenken nicht entgegenstünden, daß an den bestehenden Verpflichtungen zur Erhaltung des Wasserlaufes keine Änderung eintrete.Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung führte hier über am 8. Juni 1959 unter Beiziehung aller Wasserberechtigten sowie der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser wurde festgestellt, daß der Reichersbergerbach ein künstliches Gerinne darstelle, welches unter teilweiser Benutzung natürlicher Gewässer durch das Stift römisch zehn im 12. Jahrhundert offenbar für die Wasserversorgung des Stiftes und des Ortes Reichersberg geschaffen worden sei. Am Senftenbach, nahe dem Orte St. Martin i. römisch eins., sei eine Wehranlage ("Eiserne Schiene" genannt) errichtet, von welcher das Wasser aus dem Senftenbach entnommen und im künstlichen Gerinne des Reichersbergerbaches bis zum Ort Reichersberg und weiter in den Gurtenfluß geleitet werde. Im Laufe der Jahrhunderte habe sich die Bedeutung des Reichersbergerbaches auf die Nutzung für Wasserkraftanlagen und für die Versorgung der an seinem Verlauf gelegenen Ortschaften verlagert. Von den Beteiligten wurden bei dieser Verhandlung im wesentlichen dahin gehende Erklärungen abgegeben, daß der Stattgebung des gestellten Antrages unter der Voraussetzung Bedenken nicht entgegenstünden, daß an den bestehenden Verpflichtungen zur Erhaltung des Wasserlaufes keine Änderung eintrete.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1959, mit welchem sodann die angestrebte Öffentlicherklärung ausgesprochen worden war, wurde über Berufung eines der Wasserberechtigten mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 15. März 1960 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit gleichzeitig zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Bei der weiteren vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung für 9. Juni 1960 anberaumten mündlichen Verhandlung war die der ersten Verhandlung nicht beigezogen gewesene Beschwerdeführerin vertreten. Das dabei erstattete Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen befaßte sich mit der Entstehungsgeschichte und der dermaligen Nutzung des Gewässers und erachtete es als gegebene Tatsache, daß das Stift X am Gewässer ein ungleich geringeres wirtschaftliches Interesse habe als die übrigen Benützer. Das Stift habe nunmehr eine eigene Trinkwasserversorgungsanlage und benütze den Reichersbergerbach nur mehr für seine Elektrizitätswerksanlage. Die Öffentlicherklärung erweise sich bei dieser Situation als erforderlich. Für die künftige Gerinneerhaltung wäre die Bildung einer Wassergenossenschaft angezeigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich der Stellungnahme der Ortsgemeinde Reichersberg anzuschließen, in welcher zum Ausdruck gekommen war, daß gegen die Öffentlicherklärung keine Bedenken bestünden, falls der Gemeinde daraus zusätzliche Kosten nicht erwachsen würden. Vorher sollte das Gerinne noch in einwandfreien Zustand versetzt werden. Die antragstellende Partei wies im besonderen darauf hin, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1954 für die Erhaltung der sogenannten "Eisernen Schiene" eine besondere Konkurrenz sämtlicher Wasserberechtigter (ausgenommen die Wassergenossenschaft Reichersberg) gebildet worden sei. Das Stift sei nicht in der Lage, das Gerinne auch künftighin instandzuhalten. Die übrigen Ergebnisse dieser Verhandlung können vernachlässigt werden, weil sie für den Beschwerdefall nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1959, mit welchem sodann die angestrebte Öffentlicherklärung ausgesprochen worden war, wurde über Berufung eines der Wasserberechtigten mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 15. März 1960 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit gleichzeitig zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Bei der weiteren vom Amte der Oberösterreichischen Landesregierung für 9. Juni 1960 anberaumten mündlichen Verhandlung war die der ersten Verhandlung nicht beigezogen gewesene Beschwerdeführerin vertreten. Das dabei erstattete Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen befaßte sich mit der Entstehungsgeschichte und der dermaligen Nutzung des Gewässers und erachtete es als gegebene Tatsache, daß das Stift römisch zehn am Gewässer ein ungleich geringeres wirtschaftliches Interesse habe als die übrigen Benützer. Das Stift habe nunmehr eine eigene Trinkwasserversorgungsanlage und benütze den Reichersbergerbach nur mehr für seine Elektrizitätswerksanlage. Die Öffentlicherklärung erweise sich bei dieser Situation als erforderlich. Für die künftige Gerinneerhaltung wäre die Bildung einer Wassergenossenschaft angezeigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sich der Stellungnahme der Ortsgemeinde Reichersberg anzuschließen, in welcher zum Ausdruck gekommen war, daß gegen die Öffentlicherklärung keine Bedenken bestünden, falls der Gemeinde daraus zusätzliche Kosten nicht erwachsen würden. Vorher sollte das Gerinne noch in einwandfreien Zustand versetzt werden. Die antragstellende Partei wies im besonderen darauf hin, daß mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1954 für die Erhaltung der sogenannten "Eisernen Schiene" eine besondere Konkurrenz sämtlicher Wasserberechtigter (ausgenommen die Wassergenossenschaft Reichersberg) gebildet worden sei. Das Stift sei nicht in der Lage, das Gerinne auch künftighin instandzuhalten. Die übrigen Ergebnisse dieser Verhandlung können vernachlässigt werden, weil sie für den Beschwerdefall nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Da das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit einer abermaligen Entscheidung über den gestellten Antrag in Verzug blieb, begehrte das Stift X am 3. November 1960 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Diese Behörde ordnete für den 27. April 1961 eine weitere mündliche Verhandlung über den Antrag auf Öffentlicherklärung, außerdem aber auch über die Frage der "Feststellung der Erhaltungspflicht" an. Die Beschwerdeführerin wurde dazu nicht geladen. Bei dieser Verhandlung schilderte der wasserbautechnische Amtssachverständige den Gerinneverlauf mit den einzelnen Wasseranlagen und gelangte dabei auch zu der Feststellung, daß "unterhalb der (offenbar in St. Martin i. I. gelegenen) Brücke linksufrig die Abwassereinleitung der H-siedlung in den Bach mündet". Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß für die im einzelnen angeführten "Wasserrechte bzw. Wassereinleitungen" die Instandsetzungs- bzw. Räumarbeiten prozentuell in ziffernmäßig näher dargestellten Anteilen aufzuerlegen seien, davon 3 % zu Lasten der H-siedlung der Gemeinde St. Martin i. I. deren Abwassereinleitung angeblich genehmigt sei. Niederschriften, die im Anschluß an die Verhandlungsniederschrift aufgenommen wurden, ist zu entnehmen, daß die in dem eben besprochenen Gutachten als Kostenträger miteinbezogenen Wasserberechtigten FB und Gemeinde Antiesenhofen erklärten, auf ihre Wasserrechte zu verzichten. Da überdies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 16. Juni 1961 ein weiteres Wasserrecht (Versorgung des ehemaligen herrschaftlichen Brauhauses und des Pumpwerkes im Schloßgarten der Y-Gutsverwaltung) für erloschen erklärt wurde, fand am 28. September 1961 zur Festlegung der auf Grund der veränderten Sachlage in Betracht kommenden Instandhaltungsverpflichtungen eine weitere mündliche Verhandlung statt, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen wurde. Bei dieser Verhandlung gelangte der wasserbautechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, daß der der Y-Gutsverwaltung nach dem früheren Ausmaß der Wasserbenutzung zugedachte Instandhaltungsanteil von 7.5 % nach dem nunmehr herabgesetzten Wasserbezug (für die Gärtnerei und einen Springbrunnen) auf 4 % zu verringern und die Differenz vonDa das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit einer abermaligen Entscheidung über den gestellten Antrag in Verzug blieb, begehrte das Stift römisch zehn am 3. November 1960 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Diese Behörde ordnete für den 27. April 1961 eine weitere mündliche Verhandlung über den Antrag auf Öffentlicherklärung, außerdem aber auch über die Frage der "Feststellung der Erhaltungspflicht" an. Die Beschwerdeführerin wurde dazu nicht geladen. Bei dieser Verhandlung schilderte der wasserbautechnische Amtssachverständige den Gerinneverlauf mit den einzelnen Wasseranlagen und gelangte dabei auch zu der Feststellung, daß "unterhalb der (offenbar in St. Martin i. römisch eins. gelegenen) Brücke linksufrig die Abwassereinleitung der H-siedlung in den Bach mündet". Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß für die im einzelnen angeführten "Wasserrechte bzw. Wassereinleitungen" die Instandsetzungs- bzw. Räumarbeiten prozentuell in ziffernmäßig näher dargestellten Anteilen aufzuerlegen seien, davon 3 % zu Lasten der H-siedlung der Gemeinde St. Martin i. römisch eins. deren Abwassereinleitung angeblich genehmigt sei. Niederschriften, die im Anschluß an die Verhandlungsniederschrift aufgenommen wurden, ist zu entnehmen, daß die in dem eben besprochenen Gutachten als Kostenträger miteinbezogenen Wasserberechtigten FB und Gemeinde Antiesenhofen erklärten, auf ihre Wasserrechte zu verzichten. Da überdies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 16. Juni 1961 ein weiteres Wasserrecht (Versorgung des ehemaligen herrschaftlichen Brauhauses und des Pumpwerkes im Schloßgarten der Y-Gutsverwaltung) für erloschen erklärt wurde, fand am 28. September 1961 zur Festlegung der auf Grund der veränderten Sachlage in Betracht kommenden Instandhaltungsverpflichtungen eine weitere mündliche Verhandlung statt, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen wurde. Bei dieser Verhandlung gelangte der wasserbautechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, daß der der Y-Gutsverwaltung nach dem früheren Ausmaß der Wasserbenutzung zugedachte Instandhaltungsanteil von 7.5 % nach dem nunmehr herabgesetzten Wasserbezug (für die Gärtnerei und einen Springbrunnen) auf 4 % zu verringern und die Differenz von
3.5 % auf die übrigen Wasserberechtigten aufzuteilen sei. Für die beschwerdeführende Gemeinde errechnete er eine Anteilserhöhung von 3 % auf 3.1 %. Der Vertreter der Beschwerdeführerin widersprach der Einbeziehung in die Erhaltungspflicht mit der Begründung, daß eine Verunreinigung des Gerinnes durch die Abwassereinleitung aus der H-siedlung nicht stattfinde, weil vor der Kanaleinmündung eine mechanische Kläranlage eingebaut sei, die einwandfrei funktioniere und laufend betreut werde. Der Vorschlag, das Verfahren zur Feststellung allfälliger Verunreinigungen auszusetzen, sei nicht akzeptiert worden.
Mit dem Bescheide vom 2. Dezember 1961 entschied die belangte Behörde, daß der Reichersbergerbach gemäß § 61 des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG 1959), zum öffentlichen Gewässer erklärt werde. Gleichzeitig verpflichtete sie unter Bezugnahme auf § 50 WRG 1959 die (zusammen mit dem Stift X im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten) Inhaber der am Reichersbergerbach befindlichen Wasseranlagen zur gemeinsamen Instandhaltung und Räumung des Gerinnes sowie zur Kostentragung nach folgendem Aufteilungsschlüssel:Mit dem Bescheide vom 2. Dezember 1961 entschied die belangte Behörde, daß der Reichersbergerbach gemäß Paragraph 61, des Wasserrechtsgesetzes 1959, (WRG 1959), zum öffentlichen Gewässer erklärt werde. Gleichzeitig verpflichtete sie unter Bezugnahme auf Paragraph 50, WRG 1959 die (zusammen mit dem Stift römisch zehn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten) Inhaber der am Reichersbergerbach befindlichen Wasseranlagen zur gemeinsamen Instandhaltung und Räumung des Gerinnes sowie zur Kostentragung nach folgendem Aufteilungsschlüssel:
1.)
Graf Y Forst- und Domänenverwaltung Postzahl n1, Nutzwasserentnahme unter Berücksichtigung der gelöschten Wasserrechte
4.1 , , 4.1
% , , %
2.)
H-siedlung, genehmigte Abwassereinleitung (Gemeinde St. Martin)
3.1 , 3.1
% , %
3.)
Hörndlholz-Bez. Str. Einmündung der Straßengräben ohne Sandfang
3.1 , 3.1
% , %
4.)
SJ u. W, Nutzwasser-Entnahme, Postzahl n2
1.5 , 1.5
% , %
5.)
F u. TB, Mühle, Postzahl n3
16.4
%
6.)
Gemeinden Reichersberg u. Antiesenhofen, Feuerlöschwasserentnahme, Postzahl 537, je 3.1 %, für den Fall des Verzichtes der Gemeinde Antiesenhofen hätte die Gemeinde Reichersberg den 3.1 %igen Anteil mitzuübernehmen
6.2 , , , 6.2
% , , , %
7.)
Entwässerungsanlage der WG. Reichersberg, Postzahl 691 u. a.
7.3
%
8.)
Gemeinde Reichersberg (Verunreinigung des Reichersbergerbaches im Ortsbereich)
5.2 , 5.2
% , %
9.)
R und TB, Nutzwasserentnahme, Postzahl n4
1.0
%
10.)
TS, Nutzwasserentnahme, Postzahl n5
1.0
%
11.)
Stift X, 2 Wasserkraftanlagen, Fallhöhen 13.75 und 8.25 m, Postzahl n6 und n7 Stift römisch zehn, 2 Wasserkraftanlagen, Fallhöhen 13.75 und 8.25 m, Postzahl n6 und n7
35.1 , 35.1
% , %
12.)
F und AS, Wasserkraftanlage, Postzahl n8
16.0
%
100.0
%
In der dem Bescheide beigegebenen Begründung wurde zur Öffentlicherklärung des Gewässers im wesentlichen argumentiert, daß es das seit geraumer Zeit in den Vordergrund getretene Interesse der Wasserberechtigten ebenso wie das öffentliche Interesse am Gemeingebrauch gebiete, der Möglichkeit einer allfälligen Auflassung des bisherigen Privatgewässers seitens des Berechtigten durch Erklärung zum öffentlichen Gewässer zu begegnen. Die am nunmehr öffentlichen Gerinne bestehenden Privatrechte, insbesondere das dem Stift X zustehende Eigentum an Bett und Ufer des Gerinnes, würden hiedurch nicht berührt. Aus der historischen Entwicklung sei zu ersehen, daß dem Stifte die alleinige Erhaltung des Gerinnes zugunsten anderer Wasserberechtigter und Gebietskörperschaften nicht mehr obliegen könne. Vielmehr sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 50 Abs. 3 WRG 1959, eine verhältnismäßige Pflichtaufteilung vorzunehmen gewesen. Unter Hinweis auf den wörtlich wiedergegebenen Befund des Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung vom 27. April 1961 gelangte die belangte Behörde zu dem Schluß, daß der künstlich angelegte Reichersbergerbach von allen Anlagenbesitzern gemeinsam benützt werde und sohin auch einen wesentlichen Bestandteil ihrer Wasseranlagen bilde. Die Notwendigkeit der Sicherung der Räumung habe sich daher aus Anlaß der Öffentlicherklärung als erforderlich erwiesen.In der dem Bescheide beigegebenen Begründung wurde zur Öffentlicherklärung des Gewässers im wesentlichen argumentiert, daß es das seit geraumer Zeit in den Vordergrund getretene Interesse der Wasserberechtigten ebenso wie das öffentliche Interesse am Gemeingebrauch gebiete, der Möglichkeit einer allfälligen Auflassung des bisherigen Privatgewässers seitens des Berechtigten durch Erklärung zum öffentlichen Gewässer zu begegnen. Die am nunmehr öffentlichen Gerinne bestehenden Privatrechte, insbesondere das dem Stift römisch zehn zustehende Eigentum an Bett und Ufer des Gerinnes, würden hiedurch nicht berührt. Aus der historischen Entwicklung sei zu ersehen, daß dem Stifte die alleinige Erhaltung des Gerinnes zugunsten anderer Wasserberechtigter und Gebietskörperschaften nicht mehr obliegen könne. Vielmehr sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 50, Absatz 3, WRG 1959, eine verhältnismäßige Pflichtaufteilung vorzunehmen gewesen. Unter Hinweis auf den wörtlich wiedergegebenen Befund des Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung vom 27. April 1961 gelangte die belangte Behörde zu dem Schluß, daß der künstlich angelegte Reichersbergerbach von allen Anlagenbesitzern gemeinsam benützt werde und sohin auch einen wesentlichen Bestandteil ihrer Wasseranlagen bilde. Die Notwendigkeit der Sicherung der Räumung habe sich daher aus Anlaß der Öffentlicherklärung als erforderlich erwiesen.
Der gefundene Aufteilungsschlüssel ergebe sich aus dem Verhältnis der Wassernutzungen zur Gesamtgerinnestrecke. Die Zuweisung von bestimmten Gerinnestrecken in die alleinige Instandhaltung und Räumung durch einzelne Anlagenbesitzer erscheine im gegenwärtigen Zeitpunkt infolge der großen Zahl von verschiedenartigen Wassernutzungen nicht zweckmäßig. Den Einwänden der Beschwerdeführerin wurde entgegengehalten, daß die seinerzeit von dem am Privatgewässer Berechtigten erlangte Zustimmung zur Abwassereinleitung von der Reinhaltungspflicht nicht befreie. Außerdem werde durch eine mechanische Kläranlage das Abwasser nicht derart gereinigt, daß weder eine chemische noch eine biologische Beeinträchtigung des Vorfluters stattfinde. Vielmehr sei beispielsweise eine schnellere Verkrautung des Gerinnes zu erwarten. Ebenso falle ins Gewicht, daß die Erhaltung des Reichersbergerbaches schon als Vorflut für die Einleitung notwendig sei. Die Anlage der Beschwerdeführerin gelte zufolge § 32 Abs. 6 WRG 1959 als Wasserbenutzungsanlage. Es habe daher dem Wunsche der Beschwerdeführerin nach Aufschiebung der Entscheidung nicht entsprochen werden können.Der gefundene Aufteilungsschlüssel ergebe sich aus dem Verhältnis der Wassernutzungen zur Gesamtgerinnestrecke. Die Zuweisung von bestimmten Gerinnestrecken in die alleinige Instandhaltung und Räumung durch einzelne Anlagenbesitzer erscheine im gegenwärtigen Zeitpunkt infolge der großen Zahl von verschiedenartigen Wassernutzungen nicht zweckmäßig. Den Einwänden der Beschwerdeführerin wurde entgegengehalten, daß die seinerzeit von dem am Privatgewässer Berechtigten erlangte Zustimmung zur Abwassereinleitung von der Reinhaltungspflicht nicht befreie. Außerdem werde durch eine mechanische Kläranlage das Abwasser nicht derart gereinigt, daß weder eine chemische noch eine biologische Beeinträchtigung des Vorfluters stattfinde. Vielmehr sei beispielsweise eine schnellere Verkrautung des Gerinnes zu erwarten. Ebenso falle ins Gewicht, daß die Erhaltung des Reichersbergerbaches schon als Vorflut für die Einleitung notwendig sei. Die Anlage der Beschwerdeführerin gelte zufolge Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 als Wasserbenutzungsanlage. Es habe daher dem Wunsche der Beschwerdeführerin nach Aufschiebung der Entscheidung nicht entsprochen werden können.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Öffentlicherklärung des Gewässers wendet, weil hiefür wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 61 WRG 1959 nicht vorgelegen hätten, ist hiezu vorweg folgendes zu sagen:Soweit sich die Beschwerde gegen die Öffentlicherklärung des Gewässers wendet, weil hiefür wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 61, WRG 1959 nicht vorgelegen hätten, ist hiezu vorweg folgendes zu sagen:
Laut § 60 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zählt die Öffentlicherklärung eines Privatgewässers zu den Zwangsrechten. Eine solche Erklärung ist nach § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Durch einen derartigen Rechtsakt wird zu Lasten des bisher aus dem Titel des Eigentums am Privatgewässer Berechtigten dessen aus dieser Berechtigung erfließende Verfügungsmacht über das Gewässer zugunsten der öffentlichen Hand entzogen. Daraus folgt, daß damit eine Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem bisher Berechtigten und dem Staate gestaltet und damit in Rechte Dritter, insbesondere also auch in bestehende Wasserrechte, nicht eingegriffen wird. Die Beachtung der dabei zu prüfenden öffentlichen Interessen kommt allein der einschreitenden Behörde zu. Die Beschwerdeführerin als nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zur Abwassereinleitung wasserrechtlich befugte Partei konnte also durch die Öffentlicherklärung in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Ihre gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde mußte somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Laut Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zählt die Öffentlicherklärung eines Privatgewässers zu den Zwangsrechten. Eine solche Erklärung ist nach Paragraph 61, Absatz eins, dieses Gesetzes zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Durch einen derartigen Rechtsakt wird zu Lasten des bisher aus dem Titel des Eigentums am Privatgewässer Berechtigten dessen aus dieser Berechtigung erfließende Verfügungsmacht über das Gewässer zugunsten der öffentlichen Hand entzogen. Daraus folgt, daß damit eine Rechtsbeziehung ausschließlich zwischen dem bisher Berechtigten und dem Staate gestaltet und damit in Rechte Dritter, insbesondere also auch in bestehende Wasserrechte, nicht eingegriffen wird. Die Beachtung der dabei zu prüfenden öffentlichen Interessen kommt allein der einschreitenden Behörde zu. Die Beschwerdeführerin als nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zur Abwassereinleitung wasserrechtlich befugte Partei konnte also durch die Öffentlicherklärung in gesetzlich geschützten Rechten nicht betroffen werden. Ihre gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde mußte somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Beitragsleistung zur Instandhaltung des künstlichen Gerinnes "Reichersbergerbach" stützte die belangte Behörde auf § 50 WRG 1959, vornehmlich auf Absatz 3 dieser Gesetzesstelle. Nach Absatz 1 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Absatz 2 trägt den Wasserberechtigten auf, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Sind in diesem Rahmen mehrere Berechtigte verpflichtet, so hat nach Absatz 3 die Wasserrechtsbehörde die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft bescheidmäßig zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist.Die Entscheidung über die Beitragsleistung zur Instandhaltung des künstlichen Gerinnes "Reichersbergerbach" stützte die belangte Behörde auf Paragraph 50, WRG 1959, vornehmlich auf Absatz 3 dieser Gesetzesstelle. Nach Absatz 1 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. Absatz 2 trägt den Wasserberechtigten auf, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Sind in diesem Rahmen mehrere Berechtigte verpflichtet, so hat nach Absatz 3 die Wasserrechtsbehörde die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft bescheidmäßig zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist.
Der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, daß eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten durch die belangte Behörde nicht versucht worden sei, ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1961 jede Kostenbeteiligung abgelehnt und damit ein gütliches Übereinkommen ausgeschlossen hatte. Wenn sie weiters vorbringt, es sei nicht beachtet worden, daß sie ihre Abwässer auch unmittelbar in den Senftenbach einbringen könne, steht dem entgegen, daß die derzeit betriebene Anlage unbestrittenermaßen in den Reichersbergerbach mündet und die rechtliche Situation daher nur nach dieser Sachlage beurteilt werden kann. Daß anläßlich des Bewilligungsverfahrens das Stift X keine Entschädigung für die Benützung seines Privatgewässers begehrt hatte, steht in keinem Zusammenhange mit der hier aufgeworfenen Frage der Gewässerinstandhaltung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, daß sie wegen ihrer Nichtbeiziehung zur wasserrechtlichen Verhandlung vom 27. April 1961 für die nachfolgende weitere Verhandlung nicht ausreichend über die Sachlage orientiert gewesen sei, hätte sie dies bei der nachfolgenden Verhandlung geltend machen und geeignete Informationen begehren müssen. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin aber, wenn sie rügt, daß die Annahme einer durch die Abwässer verursachten Gewässerverkrautung durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt erscheint. Der Sachverständigenbeweis hat in dieser Richtung nichts erbracht. Auch die offenbar sachverständige Stellungnahme der Abteilung 11 der belangten Behörde vom 20. März 1961, auf welche sich die Begründung des angefochtenen Bescheides übrigens nicht ausdrücklich bezogen hat, enthält keine eindeutigen Dokumentationen in dieser Richtung. Da es anderseits ohne fachkundiges Wissen nicht möglich sein konnte, Folgen von Abwassereinwirkungen in chemischer und biologischer Hinsicht zu beurteilen und die an sich nicht fachkundige belangte Behörde dennoch eine derartige Beurteilung vorgenommen hat, ermangeln ihre diesbezüglichen Feststellungen einer zureichenden Grundlage. Im übrigen ist jedoch der Rechtsrüge entscheidendes Gewicht beizumessen. Die angefochtene Entscheidung bezweckte in ihrem die Lastenaufteilung der Instandhaltung bzw. Räumung des Gerinnes betreffenden Teil eindeutig mehr, als § 50 WRG 1959 in seinen maßgeblichen ersten beiden Absätzen vorsieht. Denn nach dem ersten Absatz konnte sie der Beschwerdeführerin - abgesehen von der nicht zur Behandlung stehenden Erhaltung der Abwassereinleitungsanlage selbst - nur die Kosten für die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeteiligung nur in solchem Umfange vorschreiben, als die Anlage auf andere Gewässerstrecken, d. h. hier also den außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches gelegenen Teil des Reichersbergerbaches, nachteilige Wirkungen ausübt. Auf dieser Rechtsgrundlage durfte die belangte Behörde mithin zu einer Entscheidung nach Absatz 3 des § 50 WRG 1959 nur insoweit gelangen, als es sich um die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich und um Beseitigung bestimmter nachteiliger Anlageeinwirkungen auf den restlichen Gewässerteil handelte. Selbst wenn sie also zu der Annahme gelangen durfte, daß beide Voraussetzungen gegeben seien, boten ihr diese Gesetzesstellen keine hinreichende Handhabe zur uneingeschränkten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die gesamte Instandhaltung bzw. Räumung des Reichersbergerbaches. Demnach steht fest, daß die Vorschriften des § 50 WRG 1959 keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gerinnes darstellten. In diesem Teile mußte deshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden. Eine Beschränkung auf die der Beschwerdeführerin auferlegte Teilverpflichtung konnte dabei nicht stattfinden, weil der darauf bezughabende Bescheidabspruch aus seinem Zusammenhange (prozentuelle Berechnung) mit den übrigen Teilabsprüchen nicht herausgelöst werden kann, ohne daß diese miterfaßt würden.Der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, daß eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten durch die belangte Behörde nicht versucht worden sei, ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1961 jede Kostenbeteiligung abgelehnt und damit ein gütliches Übereinkommen ausgeschlossen hatte. Wenn sie weiters vorbringt, es sei nicht beachtet worden, daß sie ihre Abwässer auch unmittelbar in den Senftenbach einbringen könne, steht dem entgegen, daß die derzeit betriebene Anlage unbestrittenermaßen in den Reichersbergerbach mündet und die rechtliche Situation daher nur nach dieser Sachlage beurteilt werden kann. Daß anläßlich des Bewilligungsverfahrens das Stift römisch zehn keine Entschädigung für die Benützung seines Privatgewässers begehrt hatte, steht in keinem Zusammenhange mit der hier aufgeworfenen Frage der Gewässerinstandhaltung. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung war, daß sie wegen ihrer Nichtbeiziehung zur wasserrechtlichen Verhandlung vom 27. April 1961 für die nachfolgende weitere Verhandlung nicht ausreichend über die Sachlage orientiert gewesen sei, hätte sie dies bei der nachfolgenden Verhandlung geltend machen und geeignete Informationen begehren müssen. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin aber, wenn sie rügt, daß die Annahme einer durch die Abwässer verursachten Gewässerverkrautung durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt erscheint. Der Sachverständigenbeweis hat in dieser Richtung nichts erbracht. Auch die offenbar sachverständige Stellungnahme der Abteilung 11 der belangten Behörde vom 20. März 1961, auf welche sich die Begründung des angefochtenen Bescheides übrigens nicht ausdrücklich bezogen hat, enthält keine eindeutigen Dokumentationen in dieser Richtung. Da es anderseits ohne fachkundiges Wissen nicht möglich sein konnte, Folgen von Abwassereinwirkungen in chemischer und biologischer Hinsicht zu beurteilen und die an sich nicht fachkundige belangte Behörde dennoch eine derartige Beurteilung vorgenommen hat, ermangeln ihre diesbezüglichen Feststellungen einer zureichenden Grundlage. Im übrigen ist jedoch der Rechtsrüge entscheidendes Gewicht beizumessen. Die angefochtene Entscheidung bezweckte in ihrem die Lastenaufteilung der Instandhaltung bzw. Räumung des Gerinnes betreffenden Teil eindeutig mehr, als Paragraph 50, WRG 1959 in seinen maßgeblichen ersten beiden Absätzen vorsieht. Denn nach dem ersten Absatz konnte sie der Beschwerdeführerin - abgesehen von der nicht zur Behandlung stehenden Erhaltung der Abwassereinleitungsanlage selbst - nur die Kosten für die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich und für weitere Gewässerstrecken Kosten oder eine Kostenbeteiligung nur in solchem Umfange vorschreiben, als die Anlage auf andere Gewässerstrecken, d. h. hier also den außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches gelegenen Teil des Reichersbergerbaches, nachteilige Wirkungen ausübt. Auf dieser Rechtsgrundlage durfte die belangte Behörde mithin zu einer Entscheidung nach Absatz 3 des Paragraph 50, WRG 1959 nur insoweit gelangen, als es sich um die Instandhaltung der Gewässerstrecke im unmittelbaren Anlagenbereich und um Beseitigung bestimmter nachteiliger Anlageeinwirkungen auf den restlichen Gewässerteil handelte. Selbst wenn sie also zu der Annahme gelangen durfte, daß beide Voraussetzungen gegeben seien, boten ihr diese Gesetzesstellen keine hinreichende Handhabe zur uneingeschränkten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die gesamte Instandhaltung bzw. Räumung des Reichersbergerbaches. Demnach steht fest, daß die Vorschriften des Paragraph 50, WRG 1959 keine ausreichende Grundlage für die einschränkungslose Auferlegung der Instandhaltung und Räumung des gesamten Gerinnes darstellten. In diesem Teile mußte deshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden. Eine Beschränkung auf die der Beschwerdeführerin auferlegte Teilverpflichtung konnte dabei nicht stattfinden, weil der darauf bezughabende Bescheidabspruch aus seinem Zusammenhange (prozentuelle Berechnung) mit den übrigen Teilabsprüchen nicht herausgelöst werden kann, ohne daß diese miterfaßt würden.
Wien, am 7. Februar 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000169.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015