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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Hat der Bevollmächtigte (hier KOVG) erklärt, einen Bescheid an einem bestimmten Tag erhalten zu haben, so erübrigt sich eine Untersuchung hinsichtlich allfälliger Zustellungsmängel, weil dann bei Glaubhaftigkeit der Erklärung der angegebene Tag in sinngemäßer Anwendung des § 31 AVG 1950 als Zustellungstag in Betracht kommt.Hat der Bevollmächtigte (hier KOVG) erklärt, einen Bescheid an einem bestimmten Tag erhalten zu haben, so erübrigt sich eine Untersuchung hinsichtlich allfälliger Zustellungsmängel, weil dann bei Glaubhaftigkeit der Erklärung der angegebene Tag in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31, AVG 1950 als Zustellungstag in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001029.X01Im RIS seit
30.04.2001