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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen einer EINSCHLÄGIGEN Vorstrafe bildet keinen Milderungsgrund (Urteil des OGH v. 15.10.1957, ÖJZ Nr 87/1948; 8.9.1959, ÖJZ Nr 345/1959); nur absolute Unbescholtenheit ("früherer unbescholtener Wandel") vor der Tat und nicht vor dem Urteil bildet einen Milderungsgrund (§ 264 lit b StG). Im Verwaltungsstrafverfahren kommt es im Hinblick auf § 55 Abs 2 VStG aber noch darauf an, ob im Zeitpunkt einer Berufungsentscheidung eine allfällige Verwaltungsstrafe als getilgt anzusehen ist.Das Fehlen einer EINSCHLÄGIGEN Vorstrafe bildet keinen Milderungsgrund (Urteil des OGH v. 15.10.1957, ÖJZ Nr 87 aus 1948,; 8.9.1959, ÖJZ Nr 345 aus 1959,); nur absolute Unbescholtenheit ("früherer unbescholtener Wandel") vor der Tat und nicht vor dem Urteil bildet einen Milderungsgrund (Paragraph 264, Litera b, StG). Im Verwaltungsstrafverfahren kommt es im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 2, VStG aber noch darauf an, ob im Zeitpunkt einer Berufungsentscheidung eine allfällige Verwaltungsstrafe als getilgt anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001819.X01Im RIS seit
12.06.2001