TE Vwgh Erkenntnis 1963/3/28 1667/62

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Veröffentlicht am 28.03.1963
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §115;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §60;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0146/63

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein der Schriftführer, Ministerialkommissär Dr. Svoboda und Bezirksrichter Dr. Gottlich, über die Beschwerden der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ("STEWEAG") in Graz und des Landes Steiermark gegen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1952 zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein der Schriftführer, Ministerialkommissär Dr. Svoboda und Bezirksrichter Dr. Gottlich, über die Beschwerden der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ("STEWEAG") in Graz und des Landes Steiermark gegen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1952 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Widerstreit zwischen der Bewerbung der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Speicherkraftwerkes Kastenreith und der Bewerbung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Graz um die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau eines Fünfstufenprojektes an der mittleren Enns, dem sich hinsichtlich dreier Stufen das Land Steiermark angeschlossen hat, wird gemäß den §§ 17 Abs 1, 100 Abs. 2 und 109 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, dahin entschieden, daß der Vorzug dem Fünfstufenprojekt zuerkannt wird.Der Widerstreit zwischen der Bewerbung der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Speicherkraftwerkes Kastenreith und der Bewerbung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Graz um die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau eines Fünfstufenprojektes an der mittleren Enns, dem sich hinsichtlich dreier Stufen das Land Steiermark angeschlossen hat, wird gemäß den Paragraphen 17, Absatz eins, 100, Absatz 2 und 109 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, dahin entschieden, daß der Vorzug dem Fünfstufenprojekt zuerkannt wird.

Begründung

Die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft - im folgenden kurz als "Erstbeschwerdeführerin" bezeichnet - richtete im Jahre 1957 an die belangte Behörde das Ansuchen, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für ein Projekt zu erteilen, das den Aufstau der Enns durch eine bei Kastenreith zu errichtende Staumauer und die Abarbeitung der so gewonnenen Energie (günstige Fallhöhe 79 m) über drei Turbinen bzw. Stromgeneratoren mit einer Leistung von zusammen 225 MW (1 MW gleich tausend Kilowatt) vorsieht.

Die Arbeitsleistung des Kraftwerkes soll danach zusammen mit den Speichervorteilen für die fünf in Betrieb stehenden Unterliegerwerke Großraming, Ternberg, Rosenau, Staning und Mühlrading bei Einbeziehung der künftigen Leistung der wasserrechtlich bewilligten Kraftwerke Losenstein und St. Pantaleon sowie des Donaukraftwerkes Ybbs-Persenbeug im Winter 483 GWh (1 GWh gleich 1 Million Kilowattstunden), im Sommer 518 GWh und im Regeljahr 1001 GWh betragen. (Späterhin wurde noch der Ausbau eines Kraftwerkes Garsten sowie eines Donaukraftwerkes Wallsee und schließlich der allfällige Ausbau eines "Stufenwerkes Landl" in die Berechnungen miteinbezogen und daraus eine noch etwas erhöhte Gesamtarbeitsleistung abgeleitet.) Die Gesamtbauzeit soll 5 Jahre betragen, sodaß mit dem Frühjahr des 6. Jahres der Betrieb der ersten Maschine aufgenommen werden kann. Der Einstau soll sich von der Staumauer nächst Kastenreith bis in das Gebiet von Hieflau erstrecken, einen Speicherraum von insgesamt rund 500 hm3 umfassen und dementsprechende Veränderungen im Lebensraum der in diesem Gebiet ansässigen Bevölkerung bewirken. Die nähere Schilderung dieser Auswirkungen wird im Zusammenhalt mit der Darstellung des dazu erstatteten Raumordnungsgutachtens erfolgen.

Die vorläufige Überprüfung des Projektes erbrachte keine Bedenken der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 88 des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der damals geltenden Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, und führte zur Erklärung des Projektes zum bevorzugten Wasserbau (Bescheid vom 20. Oktober 1959). Inzwischen hatten das Land Steiermark, die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ("STEWEAG") - beide der Einfachheit halber "Zweitbeschwerdeführer" genannt - und die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. vorerst mit Eingabe vom 21. April 1958 ein Vorprojekt für die stufenweise Ausnützung der Ennswasserkraft in den Werken Landl, Krippau, Altenmarkt, Kleinreifling und Klein-Kastenreith eingereicht. Im Juli 1960 suchten sodann die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. (an deren Stelle später die STEWEAG eintrat) und das Land Steiermark (mit Beschränkung auf die ersten 3 Stufen) unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die Bewilligung dieses Gesamtprojektes (weiterhin als "Fünfstufenprojekt" bezeichnet) an.Die vorläufige Überprüfung des Projektes erbrachte keine Bedenken der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 88, des Wasserrechtsgesetzes 1934 in der damals geltenden Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 144, und führte zur Erklärung des Projektes zum bevorzugten Wasserbau (Bescheid vom 20. Oktober 1959). Inzwischen hatten das Land Steiermark, die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ("STEWEAG") - beide der Einfachheit halber "Zweitbeschwerdeführer" genannt - und die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. vorerst mit Eingabe vom 21. April 1958 ein Vorprojekt für die stufenweise Ausnützung der Ennswasserkraft in den Werken Landl, Krippau, Altenmarkt, Kleinreifling und Klein-Kastenreith eingereicht. Im Juli 1960 suchten sodann die Steirische Ennswerke Gesellschaft m.b.H. (an deren Stelle später die STEWEAG eintrat) und das Land Steiermark (mit Beschränkung auf die ersten 3 Stufen) unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die Bewilligung dieses Gesamtprojektes (weiterhin als "Fünfstufenprojekt" bezeichnet) an.

Das Arbeitsvermögen sämtlicher Stufenkraftwerke soll danach pro Jahr 627 GWh betragen, die installierte Leistung 100 MW. Die geplanten Stauräume sollen mit Hilfe des Oberliegenden (damals im Bau befindlichen) Wagspeichers des bestehenden Kraftwerkes Hieflau einen Betrieb der Kraftwerkskette ermöglichen, der das Dargebot der Enns (in der Zeit geringer Wasserführung) von der Schwach- in die Starklastzeit verlagert. Die vorläufige Überprüfung dieses Projektes hatte zwar zunächst die Mitteilung mehrfacher Bedenken an die Projektswerber zur Folge - auf welche diese anschließend auch erwiderten -, doch sah sich die belangte Behörde zu keiner Maßnahme im Sinne des § 106 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), veranlaßt.Das Arbeitsvermögen sämtlicher Stufenkraftwerke soll danach pro Jahr 627 GWh betragen, die installierte Leistung 100 MW. Die geplanten Stauräume sollen mit Hilfe des Oberliegenden (damals im Bau befindlichen) Wagspeichers des bestehenden Kraftwerkes Hieflau einen Betrieb der Kraftwerkskette ermöglichen, der das Dargebot der Enns (in der Zeit geringer Wasserführung) von der Schwach- in die Starklastzeit verlagert. Die vorläufige Überprüfung dieses Projektes hatte zwar zunächst die Mitteilung mehrfacher Bedenken an die Projektswerber zur Folge - auf welche diese anschließend auch erwiderten -, doch sah sich die belangte Behörde zu keiner Maßnahme im Sinne des Paragraph 106, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 (WRG 1959), veranlaßt.

Da der im Projekt der Erstbeschwerdeführerin - kurz "Projekt Kastenreith" - vorgesehene Stauraum in jenes Gebiet hineinreicht, innerhalb dessen das Fünfstufenprojekt der Zweitbeschwerdeführer errichtet werden soll, ergab sich daraus gemäß § 17 WRG 1959 ein Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen. Die belangte Behörde gelangte nicht zu der Auffassung, daß einem der beiden Entwürfe offenkundig der Vorzug gebühre und leitete deshalb mit ihrer Verfahrensanordnung vom 28. April 1961 im Sinne des § 109 Abs. 1 WRG 1959 das Widerstreitverfahren ein. Für die Beantwortung der nach Ansicht der belangten Behörde in diesem Verfahren aufzuwerfenden Fragen wurden drei Arbeitsgruppen gebildet, die sich jeweils aus Vertretern der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, für Handel und Wiederaufbau sowie der Ämter der Steiermärkischen und Oberösterreichischen Landesregierung zusammensetzten. Es waren dies je eine Arbeitsgruppe für wasserwirtschaftliche und bautechnische Fragen, eine für energiewirtschaftliche und finanzielle Fragen und eine für rechtliche und gesamtwirtschaftliche Fragen. Aus den Protokollen über die Sitzungen dieser Arbeitsgruppen seien als wesentlich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Feststellungen entnommen:Da der im Projekt der Erstbeschwerdeführerin - kurz "Projekt Kastenreith" - vorgesehene Stauraum in jenes Gebiet hineinreicht, innerhalb dessen das Fünfstufenprojekt der Zweitbeschwerdeführer errichtet werden soll, ergab sich daraus gemäß Paragraph 17, WRG 1959 ein Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen. Die belangte Behörde gelangte nicht zu der Auffassung, daß einem der beiden Entwürfe offenkundig der Vorzug gebühre und leitete deshalb mit ihrer Verfahrensanordnung vom 28. April 1961 im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 das Widerstreitverfahren ein. Für die Beantwortung der nach Ansicht der belangten Behörde in diesem Verfahren aufzuwerfenden Fragen wurden drei Arbeitsgruppen gebildet, die sich jeweils aus Vertretern der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, für Handel und Wiederaufbau sowie der Ämter der Steiermärkischen und Oberösterreichischen Landesregierung zusammensetzten. Es waren dies je eine Arbeitsgruppe für wasserwirtschaftliche und bautechnische Fragen, eine für energiewirtschaftliche und finanzielle Fragen und eine für rechtliche und gesamtwirtschaftliche Fragen. Aus den Protokollen über die Sitzungen dieser Arbeitsgruppen seien als wesentlich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Feststellungen entnommen:

"Die im bisherigen Verfahren beigebrachten Gutachten des Institutes für Raumplanung vom Dezember 1958 und September 1961 wurden als zutreffend und umfassend befunden. Als Arbeitsdargebot des Fünfstufenprojektes wurden für den Sommer 344 GWh, für den Winter 268 Gwh, für das Regeljahr 612 GWh angenommen. Beim Projekt Kastenreith wurden unter Einrechnung der durch den Speicher bewirkten Gewinne der bereits bestehenden und der noch zu errichtenden Kraftwerke der Ennskette, weiters bei Einrechnung der speicherbedingten Gewinne der Donaukraftwerke Wallsee und Ybbs-Persenbeug für den Sommer 513 GWh, für den Winter 516 GWh und für das Regeljahr 1009 GWh errechnet. Von einem Jahresausgleich der Wasserführung kann beim Projekt Kastenreith nicht die Rede sein. Während sich nämlich die natürlich zufließenden Wassermengen auf das Sommer- und Winterhalbjahr im Verhältnis von 67 : 33 verteilen, würde dieses Verhältnis durch den geplanten Speicher bloß auf 60 : 40 abgeändert werden. Bei den relativ kleinen Flußstauen des Fünfstufenprojektes ist eine solche Verlagerung naturgemäß überhaupt nicht möglich. Wohl ist bei Durchführung eines Schwellbetriebes immerhin mit einer weitgehenden täglichen Verlagerung von der Schwach- in die Starklastzeit in den Zeiten geringerer Wasserführung zu rechnen. Während das Projekt Kastenreith für das Hochwasserregime wegen der Auffangwirkung von großer Bedeutung ist, vermögen die fünf hintereinander geschalteten Stufen des anderen Projektes mit einer Gesamtoberfläche der Stauhaltungen von etwa 200 ha nur kleinere und mittlere Hochwässer abzuflachen, während große Hochwässer durch die geöffneten Wehre und nicht mehr absenkbaren Stauräume beschleunigt und ohne Abflachung durchgehen würden."

Im Rahmen dieser Projektsbegutachtung wurde es auch als notwendig befunden, an den Bundeslastverteiler die Frage zu stellen, ob das Fünfstufenprojekt im Bedarfsdiagramm für 1970 untergebracht werden könne, welche Änderungen im Ausbauprogramm notwendig wären, wenn das Werk Kastenreith bis 1970 in Betrieb kommen würde, ferner, wie und zu welchem frühesten Zeitpunkt ab 1970 das Werk Kastenreith im Bedarfsdiagramm untergebracht werden könnte, wenn das "zu vereinbarende" Bauprogramm verwirklicht würde. Der Bundeslastverteiler beantwortete diese Fragen am 8. Jänner 1962 dahin, daß Kastenreith weder ein reiner Langzeitspeicher noch ein reiner Kurzzeitspeicher sei. Daher wäre dieses Werk für die gesamte tagesinkonstante Belastung heranzuziehen. An Wasserkraftwerken für diese inkonstante Energie seien bisher außer Kastenreith 14 (namentlich aufgezählte) Werke mit insgesamt 3800 GWh genannt worden, darunter auch die Projekte Malta, Zemm und Dorfertal-Huben mit 585, 615 und 329 GWh. Für die Zeit von 1960 bis 1970 sei bisher kein gemeinsames Ausbauprogramm VG-SG-LG (d.s. die Verbundgesellschaft, Sonder- und Landesgesellschaften) beschlossen worden. Es sei aber von der Verbundgesellschaft erklärt worden, daß sie bis 1970 nicht den Bau von Malta und Zemm, sondern nur die Errichtung eines dieser beiden Kraftwerke veranlassen werde. Energie und Leistung des Fünfstufenprojektes könnten ohne Schwierigkeiten in das Bedarfsdiagramm des Jahres 1970 eingebaut werden. Wenn entgegen den Absichten der Verbundgesellschaft Kastenreith mit seinen 225 MW und 1050 GWh bis 1970 geplant werden sollte, dann müßten Zemm bzw. Malta und DorfertaI-Huben zurückgestellt werden. Falls das derzeit in Diskussion stehende Ausbauprogramm mit mindestens einem Langzeitspeicher realisiert werde, könne Kastenreith etwa ab 1975 bedarfsgerecht eingesetzt werden. Diese Mitteilung wertete die Arbeitsgruppe für energiewirtschaftliche und finanzielle Fragen als insofern einer variablen Auslegung zugänglich, als darin die gegenwärtig vorhandene erhebliche Leistungsreserve nicht berücksichtigt worden sei, weil der Einsatz von Speicherwerken (Langzeitspeicher- und Schwellkraftwerke) nebeneinander und nicht übereinander erfolge. Unter Berücksichtigung dieser vorhandenen Leistungsreserve, des Ausbaues der in der Mitteilung genannten Langzeitspeicherwerke, die durch die Speichervorhaben Hierzmann und Talbach zu ergänzen seien, ergebe sich, daß die gesicherte Leistung von Kastenreith nicht vor 1980 bedarfsgerecht und dann nur im Bereich der Trapezlast eingesetzt werden könne. Diese Überlegung setze überdies voraus, daß der Trend einer Verdoppelung des Bedarfes an elektrischer Energie innerhalb einer Dekade auch nach 1970 anhalten wird und der perzentuelle Anteil von Langspeicherwerken an der Deckung der Bedarfsspitze unverändert bleibe.

Der zu diesen Ermittlungen gehörte Amtssachverständige des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau gelangte zu dem Schluß, daß der energiewirtschaftliche Sachverhalt durch die Arbeitsgruppe richtig dargestellt worden sei.

Das bereits erwähnte Gutachten des Institutes für Raumplanung ("Raumordnungsgutachten" über das Speicherwerk Kastenreith vom Dezember 1958 und "Vergleichendes Raumordnungsgutachten zum Widerstreitverfahren über die Wasserkraftnutzung an der mittleren Enns" vom September 1961) kam in den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als wesentlich betrachteten Punkten zu nachstehenden Ergebnissen:

Fünfstufenprojekt:

Die Stauhaltungen aller fünf Stufen haben insgesamt eine Länge von etwa 21 km und werden die jeweiligen Talstrecken in bis zu 28 m tiefe, aber sehr schmale Seen verwandeln. Für den Rückstauraum, die Wehrstellen und die Kraftwerke werden dauernd rund 50 ha Land beansprucht. Diese Fläche vergrößert sich noch um die für die erforderliche Verlegung der Eisen-Bundesstraße (auf ca. 3 km Länge) beanspruchte Fläche. An landwirtschaftlich genutzter Fläche werden 12,54 ha, an forstwirtschaftlich genutzter Fläche 22.92 ha in Anspruch genommen. Die hauptberuflichen Landwirte müssen insgesamt 10 ha abtreten. Eine Aus- oder Umsiedlung ist nicht erforderlich. Nur ein Betrieb erfährt einen Gesamtflächenverlust von 10 % der Wirtschaftsfläche. Es ist anzunehmen, daß die Flächenverluste für die bäuerlichen Betriebe nicht besonders ins Gewicht fallen. Von den sonst betroffenen physischen Personen verliert ein Gutsbetrieb in Weyer 6.87 ha. Vier Grundeigentümer müssen jeweils mehr als 1 ha abgeben, die restlichen neun weniger als 0.6 ha Vorübergehend beansprucht werden für die Baustellen 9.71 ha, für Terrainhebung 1.43 ha. Direkte Einwirkungen auf Gewerbebetriebe werden in Kleinreifling entstehen, und zwar werden dadurch 11 Betriebe betroffen. Welche Veränderung dabei die Baumaßnahmen auslösen, läßt sich noch nicht feststellen, doch kann man jedenfalls damit rechnen, daß Chancen zur Verbesserung der Betriebslokale entstehen. Die Auswirkungen auf die Siedlungsverhältnisse sind nur gering. Ein Haus in Altenmarkt wurde aufgekauft und niedergerissen. Die Bundesstraßenverlegung würde zur Schleifung von zwei Häusern führen. In Kleinreifling werden 13 Gebäude betroffen, die entweder aufgestockt oder abgetragen und wieder errichtet werden müssen. Die dadurch in dem genannten Bereich bewirkten Veränderungen betreffen 85 Personen. Die Eisenbahntrasse im Rückstauraum Landl muß auf einer Strecke von 2.65 km verlegt werden. Durch das Fünfstufenprojekt wird die Beschäftigungslage der Bevölkerung im mittleren Ennstal nur unwesentlich verändert. Es treten daher in den wirtschaftlichen Existenzbedingungen der Bevölkerung praktisch keine Veränderungen ein. Die Verkehrslage wird kaum nennenswert geändert.

Projekt Kastenreith:

Das Untersuchungsgebiet - in der Folge "Gebiet" genannt - umfaßt die Gemeinden Weyer-Markt und Weyer-Land, Altenmarkt, Weißenbach, St. Gallen und Landl. Das Gebiet ist verhältnismäßig dünn besiedelt. Die derzeit ungünstigen Verkehrsverhältnisse wirken sich für das Gebiet hemmend aus. Der Land- und Forstwirtschaft gehen durch den Einstau 978 ha verloren, davon 502 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und 476 ha Wald. Betroffen werden 169 physische Grundeigentümer mit mehr als 0.5 ha Fläche. 31 bäuerliche Betriebe müssen ausgesiedelt werden. Für 5 dieser Betriebe ist eine Umsiedlung innerhalb des Gebietes möglich. Die Forstwirtschaft wird einerseits auch durch den Verlust von Wohn- und Dienstgebäuden berührt, erfährt anderseits aber zum Großteil durch die geplanten Straßen- und Bahnumlegungen Verkehrsverbesserungen. Von den gewerblichen Betrieben wird in erster Linie die unter Stau geratende Zellstoffabrik in Weißenbach mit 430 Beschäftigten betroffen. Des weiteren werden dadurch 40 andere gewerbliche Betriebe erfaßt, von denen der größte Teil im Gebiete wieder errichtet werden könnte. Von den insgesamt 940 Berufstätigen, deren Arbeitsplätze unter Stau geraten, könnten etwa 340 in wieder im Gebiet errichteten Betrieben untergebracht werden, z.B. die Beschäftigten der österreichischen Bundesbahnen. Durch die Zellstoffabrik werden vermutlich 140 Personen anderwärts weiterbeschäftigt werden bzw. das Rentenalter erreichen. Es bliebe ein Bedarf an ca. 350 neuen Arbeitsplätzen. Dies kann zum Teil durch Beschäftigung beim Bauhof der Erstbeschwerdeführerin (ca. 50 Personen), durch Errichtung von Arbeitsstätten im Gebiet oder durch Unterbringung außerhalb desselben erreicht werden. Die Errichtung industrieller Unternehmungen im Gebiete stößt auf ungünstige standortmäßige Voraussetzungen und wäre nur mit großen Anstrengungen und zielstrebiger Förderung zu erreichen. Die im Gebiete wohnhaften Berufstätigen sind hauptsächlich auf die dort vorhandenen Arbeitsstätten angewiesen. Die wesentlichsten Beschäftigungsarten sind: Land- und Forstwirtschaft ca. 40 %, Zellstoffabrik ca. 11 %, Österreichische Bundesbahnen ca. 7 %. Das Gebiet stellt beschäftigungsmäßig einen in sich relativ geschlossenen Raum dar, die Arbeitslosigkeit ist sehr gering und die Beschäftigungslage über das ganze Jahr ziemlich ausgeglichen. Die Bauauswirkungen dürften keine langfristigen Änderungen in der Beschäftigungslage mit sich bringen. Die Pendelwanderung hat sich seit 1957 zwar etwas erhöht, doch dürfte dies hauptsächlich auf die durch den langjährigen Widerstreit ausgelöste wirtschaftliche Unsicherheit zurückzuführen sein. Für 2451 Bewohner, das sind 22,6 % der Bevölkerung, fallen die in 328 Wohnhäusern befindlichen Wohnungen unter Stau, sodaß für sie andere Wohnungen bereitgestellt werden müßten. Es handelt sich dabei vorwiegend um Miet- bzw. Dienst- und Werkswohnungen (80 %). Dazu kommen 1 Gemeindeamt, 2 Gendarmerieposten, 3 Postämter, 3 Volksschulen, 1 Hauptschule, 1 Kirche, 1 Kapelle und die Standorte von 2 Ärzten und 2 Tierärzten. Gelingt es, die erforderlichen Arbeitsplätze zu schaffen und die umzusiedelnde Bevölkerung geeignet unterzubringen, wobei räumliche Ordnungsgrundsätze (wie die entsprechende Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten bzw. von Wohnstätten und zentralen Einrichtungen) besonders beachtet werden müßten, dann wird im Gebiet zwar eine veränderte, jedoch langfristig stabile räumliche Ordnung entstehen. Zur Erreichung dieses Zieles sind Vorsorgen notwendig, und zwar sowohl hinsichtlich einer rechtzeitigen Planung als huch hinsichtlich der erforderlichen organisatorischen und gesetzlichen Handhaben für die Verwirklichung. Für einen Teil der über Stau Wohnenden ergibt sich außerdem das schwerwiegende Problem, daß er zwar die Wohnungen beibehält, aber den Arbeitsplatz durch direkte oder indirekte Einwirkungen verliert. Davon sind insbesondere Beschäftigte der Zellstoffabrik mit ihren Angehörigen erfaßt. Es sind dies in St. Gallen rund 220, in Altenmarkt rund 100 Personen. Die Zahl der in andere Wohnungen umzusiedelnden Personen ist je nach der möglichen Erwerbslage der Bevölkerung unterschiedlich. Können die Arbeitsstätten im Gebiete nicht im erforderlichen Umfange geschaffen werden, dann beträgt die Zahl der in andere Wohnungen umzusiedelnden Personen innerhalb des Gebietes ca. 1370 und außerhalb des Gebietes 1380, also insgesamt 2750 Personen (ohne die durch den Umbau von Bahn und Straßen erforderlichen Umsiedlungen). Gelingt es, im benötigten Umfange zusätzliche Arbeitsplätze im Gebiete zu errichten, dann ist die Gesamtzahl der in andere Wohnungen umzusiedelnden Personen geringer. Sie beträgt dann ca. 2450 Personen, davon innerhalb des Gebietes ca. 1950 und außerhalb desselben ca. 500 Personen (auszusiedelnde Landwirte, abwandernder Teil der Fabriksbelegschaft).

Auf einer Strecke von mehr als 25 km wird ein Großteil der bestehenden Straßen und der Bahnlinie überstaut. Die geplante Trassenverlegung wird einen leistungsfähigen und bedeutende Einsparungen an Fahrbetriebs- und Instandhaltungskosten bedingenden Verkehr ermöglichen. Der geplante Neubau der Straßen würde die Linienführung und Qualität der Verkehrswege verbessern und gleichzeitig die Verkehrsaufschließung des Gebietes fördern. In einzelnen Fällen käme es zur Verlängerung von Wegstrecken. Benachteiligt würde das Gebiet von Kleinreifling. Trotz der zu erwartenden Hebung des Fremdenverkehrs könnte darin keine ganzjährige Existenzbasis für die in Betracht kommenden Bevölkerungsschichten gefunden werden. Die für Umsiedlungen geeigneten Flächen sind so groß, daß ein Mehrfaches der umzusiedelnden Bevölkerung darauf untergebracht werden könnte. Im Effekt würden die umfangreichen Maßnahmen, die beim Bau von Kastenreith durch Verlegung von Bahn und Straßen, durch Umsiedlungen, die Errichtung neuer Betriebsstätten, durch agrarische Operationen usw. erforderlich sind, eine Entwicklungsförderung des Gebietes bedeuten. Diese hätte einen solchen Umfang, wie er normalerweise mit den Mitteln der Landesentwicklungspolitik nicht zu erreichen wäre. Ohne ausreichenden Ersatz für die verlorengehenden landwirtschaftlichen und anderen Arbeitsplätze würden aber für einen großen Personenkreis schwierige Verhältnisse entstehen. Zwar würden die meisten Personen bei Anhalten der Hochkonjunktur Arbeit finden, aber nicht im Gebiete, sondern meist nur in weit abgelegenen Arbeitsorten. Dies hätte zur Folge, daß viele Personen aus dem mittleren Ennstal mit der Zeit abwandern müßten, oder daß es zu einer umfangreichen Pendelwanderung auf weite Entfernungen käme.

Mitteilungen der Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und für Finanzen ist zu entnehmen, daß mit einer Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten für die projektsbedingten Straßen- und Bahnverlegungen grundsätzlich nicht zu rechnen ist.

Die Widerstreitverhandlung der belangten Behörde wurde in der Zeit vom 26. Februar bis 1. März 1962 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hatten die in den Widerstreit verfangenen Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte vorzutragen, die im wesentlichen darauf hinausliefen, in Wiederholung der schon im bisherigen Verfahren vorgebrachten Argumente die Vorzüge ihres und die Nachteile des gegnerischen Projektes zu kennzeichnen und die maßgebenden Rechtsgrundlagen zu beleuchten. Auf maßgebliche Punkte dieses Vorbringens wird später noch näher eingegangen werden. Der technische Amtssachverständige der belangten Behörde bezeichnete das Projekt Kastenreith als für die Regelung der Hochwasserabflüsse eindeutig und erheblich überlegen. Was die langfristige Speicherwirkung (und die damit stets in Zusammenhang gebrachte besondere Bedeutung der Abgabe von Winterstrom) betreffe, so sei bereits festgestellt worden, daß der Speicher nicht imstande sei, die jahreszeitliche Abflußmenge wesentlich zu verändern. Das Verhältnis Winter zu Sommer werde durch ihn nur von 33 : 67 auf 40 : 60 verbessert. Dementsprechend betrage auch das Verhältnis der Energieproduktion in den beiden Hälften des hydrologischen Jahres nur 39.5 : 60.5. Es verbessere sich allerdings, wenn man die Wasserzuschüsse für die untere Ennskette berücksichtige, auf 48.6 : 51.4. Bei einem echten Jahresspeicher liege aber das Verhältnis geradezu umgekehrt, wie etwa beim Gepatschspeicher, wo 60 % auf den Winter und 40 % auf den Sommer entfallen. Der Energieinhalt des Speichers bei einmaliger Abarbeitung - und eben diese entspreche der jahreszeitlichen Verlagerung - betrage, bis zum Unterwasser des Kraftwerkes gerechnet, nur etwas über 60 Millionen kWh und erhöhe sich, wenn man die Summe der Fallhöhen der ganzen Ennskette in Rechnung stelle, auf etwa 155 Millionen kWh. Das sei immer noch nicht allzuviel. Der Gepatschspeicher z.B. mit weniger als einem Drittel des Wasservolumens verfüge über einen mehr als doppelt so großen Energieinhalt, nämlich rund 330 Millionen kWh. Von anderen österreichischen Großspeicherprojekten sei nur der Speicher Schlegeis mit einem Energieinhalte von rund 310 Millionen kWh angeführt. Wie immer man daher die Bauwürdigkeit von Speichern im oberen Ennsgebiet einschätze, sei so viel doch wohl sicher, daß man Speichermöglichkeiten mit einem Energieinhalt von etwa 150 Millionen kWh - allfällige Unterliegerwerke eingerechnet - stets finden werde. Es sei daher überhaupt etwas irreführend, wenn die Verbundgesellschaft in ihrer Äußerung das Projekt Kastenreith in die gleiche Reihe mit wirklichen Großspeicherwerken gestellt habe. Möge es immerhin zutreffen, daß die Topographie Österreichs nicht allzuviele Möglichkeiten für die Anlage von Großspeichern biete, so könne doch ein Verzicht auf Kastenreith schwerlich als ein Verzicht auf eine dieser Möglichkeiten bezeichnet werden. Zugunsten von Kastenreith könne man nun anführen, daß seine Funktion eben eine doppelte sei: nicht nur die einer Verlegung von Sommerabflüssen in den Winter, sondern auch die eines Spitzenkraftwerkes, also eines Tages- bzw. Wochenspeichers. Hiezu sei zu sagen, daß man dafür nun wirklich nicht ein ganzes Tal unter Wasser setzen müsse und dafür kein Stausee von 500 Millionen m3 Inhalt notwendig sei, da doch nur dessen oberste Lamellen in Anspruch genommen würden. Hiefür genüge, wie jedes Pumpspeicherwerk beweise, ein weitaus kleinerer Wasservorrat. So besitze etwa das in Norddeutschland gelegene Pumpspeicherwerk Geesthacht bei annähernd gleicher Rohfallhöhe wie Kastenreith (70 - 84 m) und einer Generatorleistung von 130 MW bloß einen Speicherraum von 3,3 Millionen m3, mit dem es einen täglichen fünfstündigen Turbinenbetrieb aufrechterhalten könne. Es lasse sich leicht abschätzen, wie verhältnismäßig klein der Speicherraum selbst bei Einbeziehung einer Wochenendspeicherung nur zu sein brauche, um die Maschinenleistung von Kastenreith für die tägliche Hochtarifzeit zu alimentieren. Der Speicher Kastenreith sei eben für eine Kurzzeitspeicherung viel zu groß, angesichts der Abflußfülle der Enns aber für eine wirksame Jahresspeicherung zu klein, sodaß die Charakteristik dieser Anlage im Jahresgange der eines Donaukraftwerkes sehr ähnlich bleibe. Wenn man anführen wolle, der Vorteil von Kastenreith liege eben darin, daß man es je nach Bedarf mehr nach der einen oder nach der anderen Richtung hin, also mehr als Langzeit- oder als Kurzzeitspeicher betreiben könne, so sei einzuwerfen, daß man nicht zugleich die Vorteile beider Möglichkeiten zugunsten von Kastenreith ins Treffen führen könne. Gewiß sei eine Betriebsführung denkbar und von der Erstbeschwerdeführerin auch als Abarbeitungsvariante vorgeschlagen worden, bei der der See nur wenig abgesenkt und das Stauziel und damit die Fallhöhe möglichst lange gehalten werden; dann dürfe man aber nicht den ganzen Inhalt des Stausees als winterliche Aufbesserung der Abflüsse und als winterlichen Energiegewinn buchen. Das Verhältnis der winterlichen zur sommerlichen Energieerzeugung würde sich in diesem Falle noch weniger vorteilhaft gestalten und noch weiter hinter dem eines Donaukraftwerkes zurückbleiben. Die mühevolle und sorgfältige Arbeit der Arbeitsgruppe für die energiewirtschaftlichen und finanziellen Fragen habe zwar zu keinem einheitlichen Ergebnis geführt, immerhin aber eine Eingrenzung der möglichen Auffassungen gebracht. Es habe sich dabei aber ergeben, daß sich eine eindeutige ertragswirtschaftliche Überlegenheit des einen oder anderen Projektes nicht erkennen lasse. Der finanzielle Ertrag einer Anlage sei gewiß nicht der einzige Maßstab, nach dem geurteilt werden dürfe, zumal Österreich auf dem Energiesektor keine echten, kaufmännisch ermittelten Preise besitze. Es müsse aber, um den großen für Kastenreith erforderlichen Einsatz an Kapital und nationaler Arbeitskraft zu rechtfertigen, feststehen, daß auf andere Weise elektrische Energie in der erforderlichen Art und Menge nicht erzeugt werden könnte. Das früher Gesagte lasse aber gerade erkennen, daß in den zwei teilweise gegensätzlichen Funktionen, die Kastenreith zugedacht sind, nämlich in der Langzeitspeicherung einerseits und der Deckung der täglichen Bedarfsspitzen anderseits, dieses Projekt durch andere Möglichkeiten zweifellos ersetzbar ist. Kastenreith zeichne sich bloß dadurch aus, daß es hier möglich sei, die Betriebsweise bald mehr dem einen, bald mehr dem anderen Ziel anzupassen, womit freilich ein mehr oder weniger vollständiger Verzicht auf die jeder Betriebsweise für sich allein anhaftenden Vorteile verbunden sei.

Der Amtssachverständige des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gelangte zu dem Ergebnis, daß für die Entscheidung im Widerstreit nur das öffentliche Interesse, durch den Einsatz von Volksvermögen einen möglichst großen Effekt zu erzielen, von Bedeutung sein könne. Die Annahme der Arbeitsgruppe, daß der Einsatz von Kastenreith erst 1980 erfolgen könnte, weil Speicherwerke nebeneinander (zu verschiedenen Zeiten) und nicht übereinander (gleichzeitig) zu betreiben seien, treffe nicht zu. Denn die Verbundgesellschaft müsse im Sonderfalle zusätzliche Leistungen aufbringen können und Kastenreith sei das einzig mögliche Speicherwerk mit natürlichem Zufluß im östlichen Österreich. Auch der Hinweis, daß die Verbundgesellschaft selbst in verschiedenen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen sei, daß derzeit in den kommenden Jahren ein Mangel an Laufenergie und ein Überschuß an Wärme- und Speicherenergie bestehe bzw. bestehen werde, sei nicht beweiskräftig. Denn diese Untersuchungen befaßten sich nur mit der arbeitsmäßigen Deckung des Bedarfes und nicht mit der Notwendigkeit, für Regelzwecke aus Reservegründen, zum Überjahresausgleich und für den internationalen Stromaustausch zusätzliche Leistungen zur Verfügung zu haben. Die praktischen Erfahrungen des Bundeslastverteilers ergäben ebenfalls daß derzeit kein Überschuß an Leistung feststellbar sei. Im übrigen sei es gerade für eine verantwortungsvolle Vorausplanung, die auf weite Sicht disponieren muß, unerheblich, ob eine Wasserkraftnutzung einige Jahre früher oder später, von der Bedarfsseite her gesehene erfolgen könne. Der Nachweise daß beide Projekte finanziell verwirklicht werden können, sei erbracht worden. Die reale Betrachtung ergebe eine vergleichsweise höhere absolute und relative Wirtschaftlichkeit des Projektes Kastenreith.

Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - in der Frage der zu fällenden Widerstreitentscheidung mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu keiner einheitlichen Auffassung gelangte, verblieb das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem gemäß § 109 Abs. WRG 1959 nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu erlassenden Bescheid im Verzug. Daraufhin wurden von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 15. Oktober 1962 das Vorverfahren gemäß den §§ 35 und 36 VwGG 1952 ein. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die am 28. Jänner 1963 von den Zweitbeschwerdeführern eingebrachte Beschwerde wurde, da sie denselben Rechtsfall betrifft, mit hg. Verfahrensanordnung vom 14. Februar 1963 in das Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin einbezogen.Da das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft - die nunmehr belangte Behörde - in der Frage der zu fällenden Widerstreitentscheidung mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zu keiner einheitlichen Auffassung gelangte, verblieb das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit dem gemäß Paragraph 109, Abs. WRG 1959 nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu erlassenden Bescheid im Verzug. Daraufhin wurden von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben. Über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 15. Oktober 1962 das Vorverfahren gemäß den Paragraphen 35 und 36 VwGG 1952 ein. Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die am 28. Jänner 1963 von den Zweitbeschwerdeführern eingebrachte Beschwerde wurde, da sie denselben Rechtsfall betrifft, mit hg. Verfahrensanordnung vom 14. Februar 1963 in das Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin einbezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es als entbehrlich, auf die im Verfahren der belangten Behörde sonst beigebrachten überaus umfangreichen und äußerst zahlreiche Gesichtspunkte enthaltenden Mitteilungen und gutächtlichen Stellungnahmen näher einzugehen, sei es, weil diese Unterlagen für die zu fällende Entscheidung wegen des behandelten Themas, der vielfach zutage getretenen Unklarheiten oder auch wegen sichtlich einseitiger Darstellungen nicht eindeutig verwertbar sind, sei es schließlich aber auch, daß sie unzweifelhaft den Ausarbeitungen der Arbeitsgruppen und den abschließenden amtssachverständigen Gutachten ohnedies als unerläßliches Substrat gedient haben und deshalb einer ausdrücklichen Würdigung nicht bedürfen. Im übrigen aber werden einzelne, als wesentlich zu beurteilende und bisher nicht ausdrücklich erwähnte Stellungnahmen im folgenden noch zu werten sein.

Voranzustellen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in das Verfahren in jenem Abschnitt einzutreten hat, der die Entscheidung über den Widerstreit betrifft. Die vorangegangenen Verfahrensschritte, insbesondere also die vorläufige Überprüfung der eingereichten Projekte nach den Bestimmungen der §§ 104 bis 106 WRG 1959, die verfahrensrechtliche Anordnung über die Einleitung des Widerstreitverfahrens und die Durchführung der Widerstreitverhandlung sind als im Gesetze gedeckt zu befinden und vermögen daher die Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden. Das Ermittlungsverfahren ist, wie dies übrigens auch die Beschwerdeführer anerkannt haben, als ausreichend zu beurteilen. Somit war gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu untersuchen, welche der beiden Bewerbungen dem öffentlichen Interesse besser diene und daher als bevorzugt zu bezeichnen sei.Voranzustellen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in das Verfahren in jenem Abschnitt einzutreten hat, der die Entscheidung über den Widerstreit betrifft. Die vorangegangenen Verfahrensschritte, insbesondere also die vorläufige Überprüfung der eingereichten Projekte nach den Bestimmungen der Paragraphen 104 bis 106 WRG 1959, die verfahrensrechtliche Anordnung über die Einleitung des Widerstreitverfahrens und die Durchführung der Widerstreitverhandlung sind als im Gesetze gedeckt zu befinden und vermögen daher die Voraussetzung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden. Das Ermittlungsverfahren ist, wie dies übrigens auch die Beschwerdeführer anerkannt haben, als ausreichend zu beurteilen. Somit war gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 zu untersuchen, welche der beiden Bewerbungen dem öffentlichen Interesse besser diene und daher als bevorzugt zu bezeichnen sei.

Was zunächst die Einwendung der Erstbeschwerdeführerin betrifft, daß ihrem Projekt schon deshalb der Vorzug gebühre, weil es im Gegensatze zum anderen Projekt als bevorzugt erklärt worden ist, kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem Hinweis auf die Ausführungen seines auch der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ergangenen Erkenntnisses vom 22. Juni 1962, Zl. 398/60 und 417/60, begnügen, in denen er sich bereits zu der auch hier entscheidungswichtigen Auffassung bekannt hat, daß bei bevorzugten Wasserbauten die sie begünstigenden Vorschriften des § 115 WRG 1959 für ein Widerstreitverfahren ohne Bedeutung sind, d.h. erst dann bedeutsam werden können, wenn das Widerstreitverfahren zu ihren Gunsten geendet hat. Die zur Bevorzugungserklärung führende und notwendigerweise nur ein Projekt in seinem Verhältnis zur österreichischen Volkswirtschaft abschätzende Wertung vermag also einer nach § 17 Abs. 1 zu fällenden Entscheidung nicht zu präjudizieren.Was zunächst die Einwendung der Erstbeschwerdeführerin betrifft, daß ihrem Projekt schon deshalb der Vorzug gebühre, weil es im Gegensatze zum anderen Projekt als bevorzugt erklärt worden ist, kann sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem Hinweis auf die Ausführungen seines auch der Erstbeschwerdeführerin gegenüber ergangenen Erkenntnisses vom 22. Juni 1962, Zl. 398/60 und 417/60, begnügen, in denen er sich bereits zu der auch hier entscheidungswichtigen Auffassung bekannt hat, daß bei bevorzugten Wasserbauten die sie begünstigenden Vorschriften des Paragraph 115, WRG 1959 für ein Widerstreitverfahren ohne Bedeutung sind, d.h. erst dann bedeutsam werden können, wenn das Widerstreitverfahren zu ihren Gunsten geendet hat. Die zur Bevorzugungserklärung führende und notwendigerweise nur ein Projekt in seinem Verhältnis zur österreichischen Volkswirtschaft abschätzende Wertung vermag also einer nach Paragraph 17, Absatz eins, zu fällenden Entscheidung nicht zu präjudizieren.

Es kann der Erstbeschwerdeführerin auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie in der (Rahmen-)Verordnung des Bundesministeriums Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1960, BGBl, Nr. 34, eine Vorentscheidung zugunsten ihres Projektes sehen will, weil das Projekt der Zweitbeschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 1 dieser Verordnung Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns nicht erkennen lasse. Wäre nämlich unter diesen "Speichermöglichkeiten" nur ein Speicher in der Art des Projektes Kastenreith zu verstehen, dann hätte es einer solchen Verordnungsbestimmung erst gar nicht bedurft. Denn dann hätte von vornherein feststehen müssen, daß dem Projekte Kastenreith im Sinne des § 109 Abs. 1 WRG 1959 offenkundig der Vorzug gebühre und ein Widerstreitverfahren untunlich sei. Dasselbe gilt für die Frage der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns. Gerade weil aber § 2 derselben Verordnung von der Tatsache des bestehenden Widerstreites zwischen diesen beiden Projekten ausgeht, muß angenommen werden, daß dem Fünfstufenprojekte damit keineswegs von vornherein die Eignung abgesprochen werden sollte, den Bedingungen des § 1 zu entsprechen. Davon abgesehen hat der Sachverständigenbeweis gezeigt, daß auch den Stauanlagen des Fünfstufenprojektes Speichereigenschaften - wenn auch in begrenztem Umfange - zugemessen werden können und daß auch sie geeignet sind, hochwasserdämmend zu wirken und die Wasserwirtschaft der Enns im Zusammenhalt mit den unterliegenden Ennskraftwerken zu bestimmen. Das Nähere wird aber erst das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Fünfstufenprojekt ebenso wie für die an der unteren Enns noch nicht errichteten Kraftwerke zu ergeben haben. Jedenfalls kann der vorerwähnten Rahmenverordnung nicht entnommen werden, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für das Fünfstufenprojekt auszuschließen und daher der Widerstreit schon aus solchem Grunde zuungunsten dieses Projektes zu entscheiden sei.Es kann der Erstbeschwerdeführerin auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie in der (Rahmen-)Verordnung des Bundesministeriums Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1960, BGBl, Nr. 34, eine Vorentscheidung zugunsten ihres Projektes sehen will, weil das Projekt der Zweitbeschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, dieser Verordnung Speichermöglichkeiten und die Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns nicht erkennen lasse. Wäre nämlich unter diesen "Speichermöglichkeiten" nur ein Speicher in der Art des Projektes Kastenreith zu verstehen, dann hätte es einer solchen Verordnungsbestimmung erst gar nicht bedurft. Denn dann hätte von vornherein feststehen müssen, daß dem Projekte Kastenreith im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959 offenkundig der Vorzug gebühre und ein Widerstreitverfahren untunlich sei. Dasselbe gilt für die Frage der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse an der unteren Enns. Gerade weil aber Paragraph 2, derselben Verordnung von der Tatsache des bestehenden Widerstreites zwischen diesen beiden Projekten ausgeht, muß angenommen werden, daß dem Fünfstufenprojekte damit keineswegs von vornherein die Eignung abgesprochen werden sollte, den Bedingungen des Paragraph eins, zu entsprechen. Davon abgesehen hat der Sachverständigenbeweis gezeigt, daß auch den Stauanlagen des Fünfstufenprojektes Speichereigenschaften - wenn auch in begrenztem Umfange - zugemessen werden können und daß auch sie geeignet sind, hochwasserdämmend zu wirken und die Wasserwirtschaft der Enns im Zusammenhalt mit den unterliegenden Ennskraftwerken zu bestimmen. Das Nähere wird aber erst das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das Fünfstufenprojekt ebenso wie für die an der unteren Enns noch nicht errichteten Kraftwerke zu ergeben haben. Jedenfalls kann der vorerwähnten Rahmenverordnung nicht entnommen werden, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für das Fünfstufenprojekt auszuschließen und daher der Widerstreit schon aus solchem Grunde zuungunsten dieses Projektes zu entscheiden sei.

Es ist richtig, daß der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG) nach § 3 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, die Aufgabe zugewiesen ist, die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereiche des Landes Steiermark durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiete zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen. Erweist es sich aber als zweckmäßig, den hier in Betracht kommenden und bisher derart nicht genützten Ennsabschnitt im Rahmen eines Gesamtprojektes wasserwirtschaftlich auszuwerten, das neben drei in Steiermark gelegenen Kraftstufen zwei weitere in Oberösterreich vorsieht, so ist nicht zu ersehen, daß die genannte Gesetzesvorschrift dem hindernd entgegenstehen sollte. Dies auch deshalb, weil von keiner Seite behauptet worden ist, daß das Fünfstufenprojekt ein Großkraftwerk im Sinne des § 4 Abs. 5 des 2. Verstaatlichungsgesetzes darstelle und weil nur für solche Werke andere Rechtsträger als die Landesgesellschaften vorgesehen sind. Anders wäre die Rechtslage allenfalls zu beurteilen, wenn die Oberösterreichische Landesgesellschaft (Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich) Anspruch auf eine Ausnützung der Enns im oberösterreichischen Teile zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben hätte. Dies ist aber nicht der Fall.Es ist richtig, daß der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG) nach Paragraph 3, des 2. Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, die Aufgabe zugewiesen ist, die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereiche des Landes Steiermark durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiete zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen. Erweist es sich aber als zweckmäßig, den hier in Betracht kommenden und bisher derart nicht genützten Ennsabschnitt im Rahmen eines Gesamtprojektes wasserwirtschaftlich auszuwerten, das neben drei in Steiermark gelegenen Kraftstufen zwei weitere in Oberösterreich vorsieht, so ist nicht zu ersehen, daß die genannte Gesetzesvorschrift dem hindernd entgegenstehen sollte. Dies auch deshalb, weil von keiner Seite behauptet worden ist, daß das Fünfstufenprojekt ein Großkraftwerk im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, des 2. Verstaatlichungsgesetzes darstelle und weil nur für solche Werke andere Rechtsträger als die Landesgesellschaften vorgesehen sind. Anders wäre die Rechtslage allenfalls zu beurteilen, wenn die Oberösterreichische Landesgesellschaft (Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich) Anspruch auf eine Ausnützung der Enns im oberösterreichischen Teile zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben hätte. Dies ist aber nicht der Fall.

§ 17 Abs. 1 WRG 1959 weist den Vorzug im Widerstreit jenem Vorhaben zu, das dem öffentlichen Interesse besser dient. Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 weist den Vorzug im Widerstreit jenem Vorhaben zu, das dem öffentlichen Interesse besser dient.

Der damit verbundene Hinweis auf § 105 des Gesetzes kann nicht als tauglich für die ausreichende Charakterisierung des dergestalt zu prüfenden öffentlichen Interesses erkannt werden. Dies aus mehrfachen Gründen. In erster Linie ist festzustellen, daß § 105 WRG 1959 dazu dient, für die vorläufige - und einem Widerstreitverfahren vorausgehende - Überprüfung eines Unternehmens von vornherein klarzustellen, welchen Interessen es nicht zuwiderlaufen darf, um überhaupt als zulässig befunden zu werden. Für die entgegengesetzte Prüfung, welchen Interessen ein Unternehmen besser dient, ist also mit solchen Gesichtspunkten nichts gewonnen. Um aber dennoch den diesbezüglichen Einwänden der Erstbeschwerdeführerin zu begegnen, sei gesagt, daß von einer Wasserverschwendung durch das Fünfstufenprojekt im Sinne des § 105 lit. h nicht die Rede sein kann. Es ist selbstverständlich und liegt in der Natur der widerstreitenden Projekte, daß im einen Falle die Wasserkraft günstiger ausgewertet wird als im anderen. Eine Wasserverschwendung könnte aber nach der Bedeutung dieses Wortes nur dann angenommen werden, wenn das Wasser für Zwecke verwendet werden soll, die auch auf andere Weise erreicht werden könnten‚ oder wenn mehr Wasser in Anspruch genommen wird, als zur Erreichung des gedachten Zweckes notwendig ist. Die gleichen Gesichtspunkte müssen auch für die Frage einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft gelten, ob nämlich das Projekt an sich die nach seiner Planung erfaßte Wasserkraft dergestalt ausnützt. Wäre dem nicht so, dann müßten Laufkraftwerke mit einem geringen Aufstau gemäß § 105 WRG 1959 regelmäßig schon dann als unzulässig angesehen werden, wenn mit einem höheren Aufstau eine größere Wasserkraftnutzung zu erwarten wäre. Dies kann aber nicht die Absicht des Gesetzes gewesen sein. Damit erscheinen übrigens auch die diese Frage berührenden Einwände der Erstbeschwerdeführerin gegen das anstandslose Ergebnis des vorläufigen Überprüfungsverfahrens der belangten Behörde als hinfällig.Der damit verbundene Hinweis auf Paragraph 105, des Gesetzes kann nicht als tauglich für die ausreichende Charakterisierung des dergestalt zu prüfenden öffentlichen Interesses erkannt werden. Dies aus mehrfachen Gründen. In erster Linie ist festzustellen, daß Paragraph 105, WRG 1959 dazu dient, für die vorläufige - und einem Widerstreitverfahren vorausgehende - Überprüfung eines Unternehmens von vornherein klarzustellen, welchen Interessen es nicht zuwiderlaufen darf, um überhaupt als zulässig befunden zu werden. Für die entgegengesetzte Prüfung, welchen Interessen ein Unternehmen besser dient, ist also mit solchen Gesichtspunkten nichts gewonnen. Um aber dennoch den diesbezüglichen Einwänden der Erstbeschwerdeführerin zu begegnen, sei gesagt, daß von einer Wasserverschwendung durch das Fünfstufenprojekt im Sinne des Paragraph 105, Litera h, nicht die Rede sein kann. Es ist selbstverständlich und liegt in der Natur der widerstreitenden Projekte, daß im einen Falle die Wasserkraft günstiger ausgewertet wird als im anderen. Eine Wasserverschwendung könnte aber nach der Bedeutung dieses Wortes nur dann angenommen werden, wenn das Wasser für Zwecke verwendet werden soll, die auch auf andere Weise erreicht werden könnten‚ oder wenn mehr Wasser in Anspruch genommen wird, als zur Erreichung des gedachten Zweckes notwendig ist. Die gleichen Gesichtspunkte müssen auch für die Frage einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft gelten, ob nämlich das Projekt an sich die nach seiner Planung erfaßte Wasserkraft dergestalt ausnützt. Wäre dem nicht so, dann müßten Laufkraftwerke mit einem geringen Aufstau gemäß Paragraph 105, WRG 1959 regelmäßig schon dann als unzulässig angesehen werden, wenn mit einem höheren Aufstau eine größere Wasserkraftnutzung zu erwarten wäre. Dies kann aber nicht die Absicht des Gesetzes gewesen sein. Damit erscheinen übrigens auch die diese Frage berührenden Einwände der Erstbeschwerdeführerin gegen das anstandslose Ergebnis des vorläufigen Überprüfungsverfahrens der belangten Behörde als hinfällig.

Das öffentliche Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 kann aber nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht ein solches sein, das seinen Niederschlag in gesetzlichen Anordnungen gefunden hat. Denn Gesetzesbestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legistische Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden ließe. Wäre unter diesen Interessenbereichen nur das Interesse an der bestmöglichen Wasserbenutzung und daher im Gegenstande an der Gewinnung von möglichst vieler und günstig zu liefernder elektrischer Energie zu verstehen, dann hätte dies als nächstliegender Gesichtspunkt im Gesetze zum Ausdruck kommen müssen und dann wäre die hier zur Beantwortung stehende Frage sofort gelöst. Denn dann müßte dem Projekte Kastenreith unstreitig der Vorzug gebühren. Nun besteht aber nicht ein öffentliches Interesse an Gewinnung elektrischer Energie um jedem Preis, also auch nicht um den Preis sehr einschneidender Eingriffe in den Lebensraum breiter Volksschichten. Gewiß muß das Interesse einer Minderheit an der Erhaltung ihrer bisherigen Lebensbedingungen häufig dem Interesse der Mehrheit an öffentlichen Einrichtungen mannigfachster Art weichen. Dafür ist ja auch im Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit von Zwangseingriffen gegen Entschädigung geschaffen worden. Bedingen die mit einem Projekte notwendigerweise verbundenen Eingriffe in den Lebensraum eines Teiles der Bevölkerung aber nicht nur solche Zwangsschritte großen Ausmaßes, sondern darüber hinaus Fernwirkungen bedeutsamster und nach dem Wasserrechtsgesetze (§§ 60 ff.) nicht mehr entschädigungsfähiger Art, dann erhebt sich zwangsläufig die Frage, in welchem Maße noch ein derartiges Projekt dem Volksganzen zu dienen fähig sei und ob die Mehrdarbietung elektrischer Energie an die Allgemeinheit jene Nachteile aufzuwiegen vermöge, die es gegenüber einem weniger Energieausbeute versprechenden Projekt einer breiten Volksschichte zuzufügen droht. Wollte man diese Folgerungen, die sich bei der Beurteilung eines derartigen Widerstreites nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 abzeichnen, vernachlässigen, könnte man dem nicht zu übersehenden Sinne dieser Gesetzesvorschrift nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht werden. Aus diesen Überlegungen folgt weiter, daß bei einem Projekte dieser Art, das mit überaus einschneidenden Eingriffen in die Lebensführung weiter Kreise der Bevölkerung einhergeht, nur dann eine Berücksichtigung dieser Eingriffe entfallen darf, wenn es ausgeführt werden muß, um größere Nachteile hintanzuhalten, die sonst dem Volksganzen bevorstünden. Mit anderen Worten gesagte, müßte feststehen, daß die Energieproduktion in solcher Weise unabdinglich ist, um die Energieversorgung aufrechtzuerhalten.Das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 kann aber nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht ein solches sein, das seinen Niederschlag in gesetzlichen Anordnungen gefunden hat. Denn Gesetzesbestimmungen über die Art, in welcher ein Wasserkraftprojekt zur Gewinnung elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse zu dienen hat, sind nicht nur nicht vorhanden, sondern kaum denkbar. Dies deshalb, weil das Interesse des Volksganzen an der Gewinnung elektrischer Energie aus der Wasserkraft einerseits selbstverständlich und anderseits derart vielschichtig ist, daß sich eine erschöpfende legistische Darstellung dieses Interesses wohl nicht finden ließe. Wäre unter diesen Interessenbereichen nur das Interesse an der bestmöglichen Wasserbenutzung und daher im Gegenstande an der Gewinnung von möglichst vieler und günstig zu liefernder elektrischer Energie zu verstehen, dann hätte dies als nächstliegender Gesichtspunkt im Gesetze zum Ausdruck kommen müssen und dann wäre die hier zur Beantwortung stehende Frage sofort gelöst. Denn dann müßte dem Projekte Kastenreith unstreitig der Vorzug gebühren. Nun besteht aber nicht ein öffentliches Interesse an Gewinnung elektrischer Energie um jedem Preis, also auch nicht um den Preis sehr einschneidender Eingriffe in den Lebensraum breiter Volksschichten. Gewiß muß das Interesse einer Minderheit an der Erhaltung ihrer bisherigen Lebensbedingungen häufig dem Interesse der Mehrheit an öffentlichen Einrichtungen mannigfachster Art weichen. Dafür ist ja auch im Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit von Zwangseingriffen gegen Entschädigung geschaffen worden. Bedingen die mit einem Projekte notwendigerweise verbundenen Eingriffe in den Lebensraum eines Teiles der Bevölkerung aber nicht nur solche Zwangsschritte großen Ausmaßes, sondern darüber hinaus Fernwirkungen bedeutsamster und nach dem Wasserrechtsgesetze (Paragraphen 60, ff.) nicht mehr entschädigungsfähiger Art, dann erhebt sich zwangsläufig die Frage, in welchem Maße noch ein derartiges Projekt dem Volksganzen zu dienen fähig sei und ob die Mehrdarbietung elektrischer Energie an die Allgemeinheit jene Nachteile aufzuwiegen vermöge, die es gegenüber einem weniger Energieausbeute versprechenden Projekt einer breiten Volksschichte zuzufügen droht. Wollte man diese Folgerungen, die sich bei der Beurteilung eines derartigen Widerstreites nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 abzeichnen, vernachlässigen, könnte man dem nicht zu übersehenden Sinne dieser Gesetzesvorschrift nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht werden. Aus diesen Überlegungen folgt weiter, daß bei einem Projekte dieser Art, das mit überaus einschneidenden Eingriffen in die Lebensführung weiter Kreise der Bevölkerung einhergeht, nur dann eine Berücksichtigung dieser Eingriffe entfallen darf, wenn es ausgeführt werden muß, um größere Nachteile hintanzuhalten, die sonst dem Volksganzen bevorstünden. Mit anderen Worten gesagte, müßte feststehen, daß die Energieproduktion in solcher Weise unabdinglich ist, um die Energieversorgung aufrechtzuerhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich vor Augen gehalten, daß nach dem Gutachten des Institutes für Raumplanung, abgesehen von den entschädigungsfähigen Eingriffen in Grund und Boden, rund 80 % der mit ihren Wohnungen unter den Stau fallenden 2.451 Bewohner des bei Verwirklichung des Projektes Kastenreith in Betracht kommenden Speichergebietes als Mieter bzw. Benützer von Dienst- oder Werkswohnungen nicht nur ihren Wohnraum verlieren, sondern auch keinen unter allen Umständen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung neuen Wohnraumes gewinnen würden, daß weiters im ungünstigsten Falle ca. 2.750 Personen, im günstigsten Falle ca.

2.450 Personen jedenfalls umgesiedelt werden müßten und daß schließlich keine Garantie dafür bestünde, daß der weitaus größte Teil jener 940 Berufstätigen, deren Arbeitsplätze unter Stau geraten, anderwärts wiederum eine angemessene Beschäftigung finden. Alle diesbezüglichen Spekulationen des Gutachtens gehen von fiktiven Beschäftigungsmöglichkeiten aus, für deren Verwirklichung das Wasserrechtsgesetz jedenfalls keine Handhabe bietet. Schließlich sei nicht übersehen, daß eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden - abgesehen von dem Unternehmen der Zellstofffabrik - in ihren Einkommensmöglichkeiten sichtlich schwer betroffen würden. Damit gewinnt die Beantwortung der Frage entscheidende Bedeutung, ob das Projekt Kastenreith trotz dieser gewaltigen Veränderungen im Lebensraume der Bevölkerung eines weiten Gebietes durch Menge und Art der zu gewinnenden elektrischen Energie gegenüber dem verhältnismäßig nur geringfügige Eingriffe bedingenden Fünfstufenprojekt einen Vorteil bietet, der immer noch als entscheidender Dienst am Volksganzen im Interesse der Bereitstellung genügender Stromquantitäten und -qualitäten zu werten ist. Der Verwaltungsgerichtshof meinte dies verneinen zu müssen. Dafür waren folgende Überlegungen entscheidend:

Daß das Projekt Kastenreith in der Lage wäre, gegenüber dem Fünfstufenprojekt - einschließlich des Gewinnes der in Betracht zu ziehenden Unterliegerwerke - um etwa 42 % mehr Energie zu erzeugen, mag als gegeben angenommen werden. Desgleichen mag feststehen, daß die Speicheranlage des Projektes Kastenreith ungleich mehr als das Fünfstufenprojekt dazu geeignet wäre, Bedarfsspitzen abzudecken. Allerdings kann der zuletzt genannte Vorzug angesichts der diesbezüglichen, durchaus als schlüssig erkannten Ausführungen des amtstechnischen Sachverständigen der belangten Behörde nicht als so bedeutend angesehen werden, wie dies die Erstbeschwerdeführerin wahrhaben will. Denn nach dieser Darstellung handelt es sich bei dem Projekte Kastenreith um keinen echten Langzeitspeicher, sodaß das für den erwähnten Vorzug besonders bedeutsame Verhältnis der winterlichen zur sommerlichen Energieerzeugung bei keiner der denkbaren Betriebsarten als für ein so bedeutsames Vorhaben besonders günstig zu bezeichnen ist. Wie dem aber auch sei, müßte dennoch die Tatsache einer erheblich größeren Energieausbeute und die Ermöglichung der Abdeckung von besonderen Bedarfsspitzen trotz der oben geschilderten nachteiligen Projektsauswirkungen ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausbau des Projektes Kastenreith dann aufzeigen, wenn feststünde, daß der stets anwachsende Bedarf an elektrischer Energie in anderer Art voraussichtlich nicht oder nicht geeignet erfüllt werden könnte. Dies hat das Ermittlungsverfahren indes nicht ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Richtung den einschlägigen Mitteilungen des Bundeslastverteilers entscheidendes Gewicht beigemessen. Aus diesen geht zunächst hervor, daß Kastenreith keineswegs das einzige Projekt ist, auf dessen Grundlage der maßgebliche Bedarf gedeckt werden kann, daß vielmehr für den Fall der Errichtung des Werkes Kastenreith andere gleichartige Vorhaben (Zemm bzw. Malta und Dorfertal-Huben) zurückgestellt werden müßten; daß anderseits die Verbundgesellschaft (offenbar für den Fall des Nichtausbaues von Kastenreith) erklärt habe, bis 1970 die Errichtung des (Speicher-)Kraftwerkes Zemm oder Malta veranlassen zu wollen. Bei Ausbau eines solchen Langzeitspeichers könnte Kastenreith erst etwa 1975 bedarfsgerecht eingesetzt werden.

Diese Mitteilung erachteten die in der Arbeitsgruppe zusammengefaßten Sachverständigen noch als dahin auslegbar, daß die gegenwärtig vorhandene erhebliche Leistungsreserve nicht berücksichtigt worden sei und demnach ein bedarfsgerechter Einsatz von Kastenreith allenfalls auch erst um 1980 gewärtigt werden könnte. Aus diesen Klarstellungen muß entnommen werden, daß der derzeit voraussehbar anfallende quantitative und qualitative Energiemehrbedarf ohne weiteres durch andere realisierbare Wasserbauvorhaben abgedeckt werden kann und daß bei Errichtung auch nur eines dieser anderen Speicherkraftwerke das Werk Kastenreith durch mehrere Jahre keinen entscheidenden Beitrag zur Energieversorgung Österreichs leisten würde. Daß diese anderen Bauvorhaben etwa ebenso die Errichtung von Speichern innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete bedingen würden wie im Falle Kastenreith, ist im Verfahren nicht behauptet worden oder sonstwie hervorgekommen. Es muß also der Schluß gerechtfertigt sein, daß unter den für die Energiebevorratung Österreichs in Betracht zu ziehenden Wasserbauvorhaben das Projekt Kastenreith wohl eine bedeutende, aber nicht eine derart ausschlaggebende Rolle spielt, daß ohne seine Verwirklichung die Energiebelieferung Österreichs in absehbarer Zeit notleidend werden müßte. Damit wiederum kommt der Verwirklichung dieses Projektes nur ein bedingtes öffentliches Interesse zu, das heißt also, daß es hier zulässig ist, das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse an der Bereitstellung von elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse an einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Lebensführung der durch solche Projekte betroffenen Bevölkerungskreise gegenüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Kehrt man nun zu den bereits vorhin aus dem Gutachten des Institutes für Raumplanung im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 gezogenen Folgerungen zurück, so ergibt sich, daß die überaus einschneidenden und mit den Mitteln des Wasserrechtsgesetzes nicht behebbaren Auswirkungen, die die Ausführung des Projektes Kastenreith für weite Bevölkerungskreise mit sich bringen müßte, den Dienst, den die Projektsausführung dem Volksganzen dermalen zu erweisen vermöchte, überaus verkleinern. Hält man dieser Tatsache gegenüber, daß das Fünfstufenprojekt die Ennswasserkräfte im selben Bereiche zwar weitaus weniger auszunützen vermag, daß es aber Auswirkungen der oben als entscheidend dargestellten Art praktisch nicht herbeizuführen geeignet ist, dann muß ihm angesichts der sonstigen, für die Ausnützung der Wasserkräfte Österreichs für die Energieerzeugung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewiß in bedeutendem Maße gegebenen Möglichkeiten zugestanden werden, daß es im Verhältnis zum Projekt Kastenreith dem öffentlichen Interesse besser dient.Diese Mitteilung erachteten die in der Arbeitsgruppe zusammengefaßten Sachverständigen noch als dahin auslegbar, daß die gegenwärtig vorhandene erhebliche Leistungsreserve nicht berücksichtigt worden sei und demnach ein bedarfsgerechter Einsatz von Kastenreith allenfalls auch erst um 1980 gewärtigt werden könnte. Aus diesen Klarstellungen muß entnommen werden, daß der derzeit voraussehbar anfallende quantitative und qualitative Energiemehrbedarf ohne weiteres durch andere realisierbare Wasserbauvorhaben abgedeckt werden kann und daß bei Errichtung auch nur eines dieser anderen Speicherkraftwerke das Werk Kastenreith durch mehrere Jahre keinen entscheidenden Beitrag zur Energieversorgung Österreichs leisten würde. Daß diese anderen Bauvorhaben etwa ebenso die Errichtung von Speichern innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete bedingen würden wie im Falle Kastenreith, ist im Verfahren nicht behauptet worden oder sonstwie hervorgekommen. Es muß also der Schluß gerechtfertigt sein, daß unter den für die Energiebevorratung Österreichs in Betracht zu ziehenden Wasserbauvorhaben das Projekt Kastenreith wohl eine bedeutende, aber nicht eine derart ausschlaggebende Rolle spielt, daß ohne seine Verwirklichung die Energiebelieferung Österreichs in absehbarer Zeit notleidend werden müßte. Damit wiederum kommt der Verwirklichung dieses Projektes nur ein bedingtes öffentliches Interesse zu, das heißt also, daß es hier zulässig ist, das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse an der Bereitstellung von elektrischer Energie dem öffentlichen Interesse an einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Lebensführung der durch solche Projekte betroffenen Bevölkerungskreise gegenüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Kehrt man nun zu den bereits vorhin aus dem Gutachten des Institutes für Raumplanung im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 gezogenen Folgerungen zurück, so ergibt sich, daß die überaus einschneidenden und mit den Mitteln des Wasserrechtsgesetzes nicht behebbaren Auswirkungen, die die Ausführung des Projektes Kastenreith für weite Bevölkerungskreise mit sich bringen müßte, den Dienst, den die Projektsausführung dem Volksganzen dermalen zu erweisen vermöchte, überaus verkleinern. Hält man dieser Tatsache gegenüber, daß das Fünfstufenprojekt die Ennswasserkräfte im selben Bereiche zwar weitaus weniger auszunützen vermag, daß es aber Auswirkungen der oben als entscheidend dargestellten Art praktisch nicht herbeizuführen geeignet ist, dann muß ihm angesichts der sonstigen, für die Ausnützung der Wasserkräfte Österreichs für die Energieerzeugung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewiß in bedeutendem Maße gegebenen Möglichkeiten zugestanden werden, daß es im Verhältnis zum Projekt Kastenreith dem öffentlichen Interesse besser dient.

Damit erscheint dem Bewilligungsverfahren für die Anlagen des Fünfstufenprojektes in keiner Weise vorgegriffen. Es wird jedoch bei diesem Verfahren geboten sein, der vorstehenden Widerstreitentscheidung durch Bedachtnahme auf einen zügigen Ausbau aller Projektsstufen Rechnung zu tragen.

Wien, am 28. März 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001667.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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