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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §69 Abs2;Rechtssatz
Aus der für Motorfahrräder getroffenen Sonderbestimmung des § 69 Abs 2 StVO 1960 kann kein unter Strafsanktion gestelltes Verbot des Befahrens von Gehwegen mit einem - kein Motorfahrrad darstellenden - anderen Fahrzeug abgeleitet werden.Aus der für Motorfahrräder getroffenen Sonderbestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, StVO 1960 kann kein unter Strafsanktion gestelltes Verbot des Befahrens von Gehwegen mit einem - kein Motorfahrrad darstellenden - anderen Fahrzeug abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001083.X01Im RIS seit
12.06.2001