TE Vwgh Erkenntnis 1963/4/24 0729/61

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Veröffentlicht am 24.04.1963
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §64
KFG 1955 §85 Abs2
VStG §29a
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des Dr. ES in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vorn 9. März 1961, GZ. 11-393 Scho 4/1-61, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1955, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Leo Kaltenbäck, und des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrates Dr. IS, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Bundes-Polizeidirektion Graz richtete am 26. September 1960 folgendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg:

„Zl. III PStA.-19.202/60

Betr. Dr. ES

Führerscheinabnahme.

An die

Bezirkshauptmannschaft

in Hartberg

In der Beilage werden eine Anzeigengleichschrift und die Aussage des Beschuldigten sowie eines Zeugen, weiters der Führerschein und die Abnahmebestätigung zur Kenntnisnahme und eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach § 64 KFG übersandt.In der Beilage werden eine Anzeigengleichschrift und die Aussage des Beschuldigten sowie eines Zeugen, weiters der Führerschein und die Abnahmebestätigung zur Kenntnisnahme und eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach Paragraph 64, KFG übersandt.

Bemerkt wird, daß Dr. ES bei der polizeiärztlichen Untersuchung als unzurechnungsfähig erklärt wurde und daher die Abstrafung, die bei der Polizeidirektion Graz durchgeführt werden wird, nach Art. VIII (1) 1 c EGVG 1950 erfolgen wird. Hierüber wird die Bezirkshauptmannschaft Hartberg eine Gleichschrift erhalten.Bemerkt wird, daß Dr. ES bei der polizeiärztlichen Untersuchung als unzurechnungsfähig erklärt wurde und daher die Abstrafung, die bei der Polizeidirektion Graz durchgeführt werden wird, nach Artikel römisch acht, (1) 1 c EGVG 1950 erfolgen wird. Hierüber wird die Bezirkshauptmannschaft Hartberg eine Gleichschrift erhalten.

Für den Polizeidirektor:

I.A.römisch eins.A.

Beilage:

1 Anzeigengleichschrift,

2 Niederschriften

1 Führerschein

1 Abnahmebestätigung.“

Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat sodann nach einem Ermittlungsverfahren mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1961 ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei am 24. September 1960 um ca. 2‘10 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Personenkraftwagen St nnn auf der Mariatrosterstraße in Graz in Richtung Stadtmitte gefahren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 2 KFG 1955 begangen. Gemäß § 111 dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat mit dem namens des Landeshauptmannes gezeichneten Bescheid vom 9. März 1961 der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge gegeben.Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat sodann nach einem Ermittlungsverfahren mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1961 ausgesprochen, der Beschwerdeführer sei am 24. September 1960 um ca. 2‘10 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Personenkraftwagen St nnn auf der Mariatrosterstraße in Graz in Richtung Stadtmitte gefahren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, KFG 1955 begangen. Gemäß Paragraph 111, dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat mit dem namens des Landeshauptmannes gezeichneten Bescheid vom 9. März 1961 der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, allenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Übersendung der Anzeigengleichschrift durch die Bundes-Polizeidirektion Graz an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 26. September 1960 zur Kenntnisnahme und eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach § 64 KFG bedeutet keine Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens auf die Bezirkshauptmannschaft Hartberg gemäß § 29 a VStG 1950. Daher mangelte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Zuständigkeit für die Erlassung des Straferkenntnisses vom 18. Februar 1961. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat im Zuge des Berufungsverfahrens die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrgenommen und hat in der Sache selbst entschieden, statt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wegen Unzuständigkeit aufzuheben.Die Übersendung der Anzeigengleichschrift durch die Bundes-Polizeidirektion Graz an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 26. September 1960 zur Kenntnisnahme und eventuellen Einleitung von Maßnahmen nach Paragraph 64, KFG bedeutet keine Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens auf die Bezirkshauptmannschaft Hartberg gemäß Paragraph 29, a VStG 1950. Daher mangelte der Bezirkshauptmannschaft Hartberg die Zuständigkeit für die Erlassung des Straferkenntnisses vom 18. Februar 1961. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat im Zuge des Berufungsverfahrens die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrgenommen und hat in der Sache selbst entschieden, statt den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wegen Unzuständigkeit aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde einzugehen.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufzuheben. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde einzugehen.

Wien, am 24. April 1963

Schlagworte

Zuständigkeit zur Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000729.X00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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