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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Gottlich, über die Beschwerde des HS in W gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (mittelbare Bundesverwaltung) vom 17. September 1962, Zl. Wa - 1172/4 - 1962/Br, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto HELLER, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheide hatte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1959 der T-Handelsanstalt in V und der Firma X-mühle, Sägewerk und Holzindustrie Gesellschaft m.b.H., gemäß § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, aufgetragen, den vor der widerrechtlich durchgeführten Verlegung des A-Baches bestandenen Zustand bis 31. Dezember 1959 wiederherzustellen und die widerrechtlich vorgenommene Neuerung bis zur genannten Frist zu beseitigen, falls nicht durch andere wasserbautechnische Maßnahmen eine zweckmäßigere Regelung der Wasserablaufverhältnisse im gegenständlichen Bereich herbeigeführt wird.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheide hatte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1959 der T-Handelsanstalt in römisch fünf und der Firma X-mühle, Sägewerk und Holzindustrie Gesellschaft m.b.H., gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, aufgetragen, den vor der widerrechtlich durchgeführten Verlegung des A-Baches bestandenen Zustand bis 31. Dezember 1959 wiederherzustellen und die widerrechtlich vorgenommene Neuerung bis zur genannten Frist zu beseitigen, falls nicht durch andere wasserbautechnische Maßnahmen eine zweckmäßigere Regelung der Wasserablaufverhältnisse im gegenständlichen Bereich herbeigeführt wird.
In der Folgezeit wurde ein von den angeführten Unternehmungen eingebrachtes Ansuchen um Verlegung des A-Baches vom Durchlaß der Bundesbahntrasse Linz - Selzthal, km 15.8369 in nordöstlicher Richtung in gerader Linie zum B-bach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 1961 unter Vorschreibung mehrerer Auflagen wasserrechtlich genehmigt. Punkt 16 der Vorschreibungen dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Als Fertigstellungstermin wird der 1. September 1961 festgesetzt." Diese Frist wurde mit Bescheid der gleichen Behörde vom 13. September 1961 bis zum 15. Dezember 1962 erstreckt. Weitere Ansuchen um Erstreckung dieser Frist wurden abgelehnt. Schließlich wurde das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben zwar in Angriff genommen, jedoch trotz Einschreitens der Behörde nicht vollendet.
Am 9. November 1962 teilten die T-Handelsanstalt in V und die Fa. X-mühle, Sägewerk und Holzindustrie Gesellschaft m. b. H., der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, daß im Sinne des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1960 der frühere Zustand am A-Bach wiederhergestellt worden sei. Eine von der Bezirkshauptmannschaf Linz-Land daraufhin am 5. Dezember 1962 durchgeführte Überprüfung ergab indes, daß der ursprüngliche, d. h. der vor der eigenmächtigen Erneuerung bestandene Zustand nicht wiederhergestellt worden war. Nunmehr leitete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen die vorgenannten Firmen "zu Handen" des Beschwerdeführers ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtdurchführung der mit dem rechtskräftigen Bescheide vom 31. März 1961 genehmigten Verlegung des A-Baches bis 15. Dezember 1961 ein. Bei seiner Rechtfertigung als Beschuldigter bestritt der Beschwerdeführer im wesentlichen nur, daß bei der Nichtherstellung der Bachverlegung Verschleppungsabsicht bestanden habe, die Nichtdurchführung der Arbeiten vielmehr auf einen Unfall des Beschwerdeführers, auf seine berufliche Arbeitsüberlastung, auf Arbeitermangel und schließlich auf den eingetretenen Frost zurückzuführen sei.Am 9. November 1962 teilten die T-Handelsanstalt in römisch fünf und die Fa. X-mühle, Sägewerk und Holzindustrie Gesellschaft m. b. H., der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, daß im Sinne des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1960 der frühere Zustand am A-Bach wiederhergestellt worden sei. Eine von der Bezirkshauptmannschaf Linz-Land daraufhin am 5. Dezember 1962 durchgeführte Überprüfung ergab indes, daß der ursprüngliche, d. h. der vor der eigenmächtigen Erneuerung bestandene Zustand nicht wiederhergestellt worden war. Nunmehr leitete die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen die vorgenannten Firmen "zu Handen" des Beschwerdeführers ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtdurchführung der mit dem rechtskräftigen Bescheide vom 31. März 1961 genehmigten Verlegung des A-Baches bis 15. Dezember 1961 ein. Bei seiner Rechtfertigung als Beschuldigter bestritt der Beschwerdeführer im wesentlichen nur, daß bei der Nichtherstellung der Bachverlegung Verschleppungsabsicht bestanden habe, die Nichtdurchführung der Arbeiten vielmehr auf einen Unfall des Beschwerdeführers, auf seine berufliche Arbeitsüberlastung, auf Arbeitermangel und schließlich auf den eingetretenen Frost zurückzuführen sei.
Mit Straferkenntnis vom 7. März 1962 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (kurz: WRG 1959) für schuldig und verhängte gegen ihn nach der gleichen Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 30 Tage), wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und Geschäftsführer der mehrfach angeführten Firmen gemäß § 9 VStG 1950 dafür verantwortlich sei, daß die mit dem rechtskräftigen Bescheide der Wasserrechtsbehörde vom 31. März 1961 (richtig: 21. März 1961) genehmigte Verlegung des A-Baches zu der unter Punkt 16 des zitierten Bescheides festgesetzten bzw. mit Bescheid vom 13. September 1961 bis 15. Dezember 1961 erstreckten Fertigstellungsfrist nicht durchgeführt wurde. In der Begründung dieses Bescheides hieß es, die vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Einwendungen hätten im Hinblick auf die seit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verstrichene Zeit nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Regulierungsarbeiten so durchzuführen, daß die Fertigstellung innerhalb der festgesetzten Frist gewährleistet worden wäre.Mit Straferkenntnis vom 7. März 1962 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (kurz: WRG 1959) für schuldig und verhängte gegen ihn nach der gleichen Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 30 Tage), wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer als Bevollmächtigter und Geschäftsführer der mehrfach angeführten Firmen gemäß Paragraph 9, VStG 1950 dafür verantwortlich sei, daß die mit dem rechtskräftigen Bescheide der Wasserrechtsbehörde vom 31. März 1961 (richtig: 21. März 1961) genehmigte Verlegung des A-Baches zu der unter Punkt 16 des zitierten Bescheides festgesetzten bzw. mit Bescheid vom 13. September 1961 bis 15. Dezember 1961 erstreckten Fertigstellungsfrist nicht durchgeführt wurde. In der Begründung dieses Bescheides hieß es, die vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Einwendungen hätten im Hinblick auf die seit Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verstrichene Zeit nicht berücksichtigt werden können, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Regulierungsarbeiten so durchzuführen, daß die Fertigstellung innerhalb der festgesetzten Frist gewährleistet worden wäre.
Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer ergriffenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide keine Folge. Die beigefügte Begründung besagte, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer der Vorschreibung des Punktes 16 des Bescheides vom 21. März 1961 nicht entsprochen habe. Zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Subsumierung unter die richtige Gesetzesstelle bedürfe es nicht der vom Beschwerdeführer beantragten kommissionellen Erhebung. Für die Entscheidung sei maßgebend gewesen, daß die Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist nicht durchgeführt worden seien. Die Fristerstreckungsansuchen des Beschwerdeführers beweisen, daß er gar nicht daran denke, den Anordnungen der Wasserrechtsbehörde zu entsprechen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes) erhobene Beschwerde, der jedoch aus folgenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt werden konnte:
Nach dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigten und Geschäftsführer der beiden eingangs näher bezeichneten Unternehmungen zur Last gelegt, die rechtskräftig genehmigte Verlegung des A-Baches bis zu der von der Behörde festgesetzten Frist nicht durchgeführt zu haben. Dieses Verhalten hat die belangte Behörde als Übertretung der Bestimmungen des § 137 WRG 1959 gewertet. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, daß mit dem Bescheide vom 21. März 1961 nicht die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 angeordnet, sondern ein Wasserbauvorhaben bewilligt worden sei. Es stehe im Belieben des Projektwerbers, ob er das Wasserbauvorhaben durchführe oder nicht bzw. ob er den begonnenen Bau vollende. In der Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist sei keine Verwaltungsübertretung gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof muß schon dieses Vorbringen als begründet ansehen.Nach dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigten und Geschäftsführer der beiden eingangs näher bezeichneten Unternehmungen zur Last gelegt, die rechtskräftig genehmigte Verlegung des A-Baches bis zu der von der Behörde festgesetzten Frist nicht durchgeführt zu haben. Dieses Verhalten hat die belangte Behörde als Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 137, WRG 1959 gewertet. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, daß mit dem Bescheide vom 21. März 1961 nicht die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, WRG 1959 angeordnet, sondern ein Wasserbauvorhaben bewilligt worden sei. Es stehe im Belieben des Projektwerbers, ob er das Wasserbauvorhaben durchführe oder nicht bzw. ob er den begonnenen Bau vollende. In der Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist sei keine Verwaltungsübertretung gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof muß schon dieses Vorbringen als begründet ansehen.
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Von den in der voranstehenden Gesetzesbestimmung zusammengefaßten Straftatbeständen hat der Beschwerdeführer nach Meinung der belangten Behörde den Straftatbestand der "Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen" verwirklicht. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 57,), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Von den in der voranstehenden Gesetzesbestimmung zusammengefaßten Straftatbeständen hat der Beschwerdeführer nach Meinung der belangten Behörde den Straftatbestand der "Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen" verwirklicht. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Bei der Vorschreibung nach Punkt 16 des Bescheides vom 21. März 1961 handelt es sich offensichtlich um die fälschlich in die Form einer Auflage gekleidete Festsetzung der Bauvollendungsfrist im Sinne des § 112 Abs. 1 WRG 1959. Die Nichteinhaltung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Fristen hat zufolge § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 die Wirkung, daß die wasserrechtliche Bewilligung (das Wasserbenutzungsrecht) erlischt. Eine andere Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Jedenfalls kann die Nichteinhaltung dieser Frist nicht als Nichteinhaltung einer in einem Bescheide der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung im Sinne des § 137 Abs. 1 WRG 1959 angesehen werden. Wenn die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift meint, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er mit dem bewilligten Wasserbauvorhaben begonnen habe, sich seines Wahlrechtes (Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Herstellung des genehmigten Wasserbaues) begeben, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht anzuschließen. So wie es dem Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes jederzeit freisteht, auf dieses Recht zu verzichten, auch wenn die Wasserbenutzungsanlage bereits hergestellt wurde, muß es ihm auch freistehen, eine begonnene Bauführung nicht weiter fortzusetzen. Ob der Beschwerdeführer dadurch, daß er das wasserrechtlich bewilligte und bereits begonnene Vorhaben nicht fristgerecht vollendete, aber auch die eigenmächtige Neuerung nicht beseitigte, gegen eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 verstoßen hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Situation nicht zu untersuchen.Bei der Vorschreibung nach Punkt 16 des Bescheides vom 21. März 1961 handelt es sich offensichtlich um die fälschlich in die Form einer Auflage gekleidete Festsetzung der Bauvollendungsfrist im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959. Die Nichteinhaltung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Fristen hat zufolge Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 die Wirkung, daß die wasserrechtliche Bewilligung (das Wasserbenutzungsrecht) erlischt. Eine andere Rechtsfolge ist damit nicht verbunden. Jedenfalls kann die Nichteinhaltung dieser Frist nicht als Nichteinhaltung einer in einem Bescheide der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnung im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 angesehen werden. Wenn die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift meint, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er mit dem bewilligten Wasserbauvorhaben begonnen habe, sich seines Wahlrechtes (Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Herstellung des genehmigten Wasserbaues) begeben, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht anzuschließen. So wie es dem Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes jederzeit freisteht, auf dieses Recht zu verzichten, auch wenn die Wasserbenutzungsanlage bereits hergestellt wurde, muß es ihm auch freistehen, eine begonnene Bauführung nicht weiter fortzusetzen. Ob der Beschwerdeführer dadurch, daß er das wasserrechtlich bewilligte und bereits begonnene Vorhaben nicht fristgerecht vollendete, aber auch die eigenmächtige Neuerung nicht beseitigte, gegen eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 verstoßen hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Situation nicht zu untersuchen.
Da sohin die belangte Behörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Unrecht der Bestimmung des § 137 Abs. 1 WRG 1959 unterstellt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Da sohin die belangte Behörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Unrecht der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 unterstellt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Bei dieser Rechtslage hat sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt.
Wien, am 2. Mai 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001893.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015