TE Vwgh Erkenntnis 1963/7/4 0152/62

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Veröffentlicht am 04.07.1963
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §17 Abs1;
StVO 1960 §19 Abs5;
StVO 1960 §37 Abs5;
  1. StVO 1960 § 17 heute
  2. StVO 1960 § 17 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 17 gültig von 01.10.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 17 gültig von 01.07.2005 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 17 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 17 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 17 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 37 heute
  2. StVO 1960 § 37 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 37 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Strau und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda über die Beschwerde des HP in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Oktober 1961, Zl. M. Abt. 70-IX/P 123/61, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Fritz Pittner, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskommissärs Dr. GM, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird soweit eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 17 Abs. 1 StVO verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird soweit eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundes-Polizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, verhängte über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20. März 1961 wegen Übertretung nach §§ 17 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 19 Abs. 5 StVO 1960 drei Geldstrafen von je S 100,--, weil er am 9. März 1961 um 18.05 Uhr in Wien I, Kreuzung Jungferngasse - Graben - Habsburgergasse als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W XXX 1) einer wartenden Kolonne links vorgefahren sei, 2) beim Einbiegen nach links die Kurve geschnitten und 3) den Vorrang nicht beachtet habe. In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch bestritt der Beschwerdeführer, an einer wartenden Kolonne vorbeigefahren zu sein. Beim Einbiegen nach links sei er so gefahren, um die eventuell aus der Habsburgergasse Richtung Stephansplatz nachkommende Kolonne nicht zu behindern. Auch den Vorrang habe er nicht verletzt, weil der erste aus der Habsburgergasse Richtung Petersplatz (jedoch falsch) fahrende Personenkraftwagen ihm durch Handzeichen den Vorrang abgetreten habe. Er habe nur den Fehler begangen, die nicht mehr sichtbare Sperrlinie mit dem linken Hinterrad überfahren zu haben. Nur davon habe der Verkehrsposten bei der Beanstandung gesprochen. Die Übertretungen, wegen der er bestraft worden sei, habe er jedoch nicht erwähnt. Das Bezirkspolizeikommissariat holte eine Stellungnahme des Meldungslegers zu den angeführten Angaben des Beschwerdeführers ein, hielt diese dem Beschwerdeführer vor und verhängte mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1961 über den Beschwerdeführer wegen der schon oben angeführten drei Übertretungen die gleichen Strafen wie in der Strafverfügung. Die Behörde stützte ihre Annahmen auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Meldung des Straßenaufsichtsorganes, dessen Angaben sie einen höheren Beweiswert beimaß als den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, § 17 Abs. 3 StVO 1960 könne in seinem Falle nicht angewendet werden, weil Fußgänger die Straße nicht überqueren konnten; denn die Kreuzung sei für den Verkehr nicht freigegeben gewesen. Die Einhaltung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 StVO 1960 sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, weil an der angeführten Kreuzung wegen der dort gegebenen besonderen Verhältnisse eine Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes nicht möglich sei. Auch habe ein aus der Habsburgergasse kommender, in die Jungferngasse fahrender Personenkraftwagen den Kraftwagen des Beschwerdeführers derart geschnitten, daß der Beschwerdeführer eine Kollision nur durch ein starkes Ausweichen nach links habe vermeiden können. Was die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung des Vorranges anbelange, so habe er einen Motorradfahrer, dem ein Vorrang zugekommen sein soll, nicht bemerkt. Auch habe ihn der Meldungsleger deswegen nicht beanstandet. Wenn schließlich die Behörde im Straferkenntnis ausgeführt habe, es bestehe kein Grund, die Richtigkeit der präzisen Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, so verweise er darauf, daß der in der Anzeige vorkommende Satz "Er schnitt hiebei die linke Ecke." augenscheinlich der Terminologie der schon seit längerer Zeit nicht mehr in Geltung stehenden Straßenpolizeiordnung entstamme. Daher liege die Vermutung nahe, daß der Meldungsleger "nicht alle notwendigen Kenntnisse zur Feststellung eines sich in Sekundenbruchteilen abspielenden Sachverhaltes - noch dazu im Zeitpunkt einer Verkehrsspitze - besitze". Die belangte Wiener Landesregierung gab mit dem angefochtenen Bescheide vom 23. Oktober 1961 der Berufung keine Folge, stellte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend richtig, als der Beschwerdeführer "ad 1) an einer entsprechend eingeordneten Fahrzeugkolonne, deren Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigten, nicht rechts, sondern links vorbeigefahren ist und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 StVO begangen hat sowie ad 3) den Vorrang eines nach rechts abbiegenden Motorfahrrades nicht beachtet hat".Die Bundes-Polizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, verhängte über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20. März 1961 wegen Übertretung nach Paragraphen 17, Absatz 3, 13, Absatz 2 und 19 Absatz 5, StVO 1960 drei Geldstrafen von je S 100,--, weil er am 9. März 1961 um 18.05 Uhr in Wien römisch eins, Kreuzung Jungferngasse - Graben - Habsburgergasse als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W römisch 30 1) einer wartenden Kolonne links vorgefahren sei, 2) beim Einbiegen nach links die Kurve geschnitten und 3) den Vorrang nicht beachtet habe. In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch bestritt der Beschwerdeführer, an einer wartenden Kolonne vorbeigefahren zu sein. Beim Einbiegen nach links sei er so gefahren, um die eventuell aus der Habsburgergasse Richtung Stephansplatz nachkommende Kolonne nicht zu behindern. Auch den Vorrang habe er nicht verletzt, weil der erste aus der Habsburgergasse Richtung Petersplatz (jedoch falsch) fahrende Personenkraftwagen ihm durch Handzeichen den Vorrang abgetreten habe. Er habe nur den Fehler begangen, die nicht mehr sichtbare Sperrlinie mit dem linken Hinterrad überfahren zu haben. Nur davon habe der Verkehrsposten bei der Beanstandung gesprochen. Die Übertretungen, wegen der er bestraft worden sei, habe er jedoch nicht erwähnt. Das Bezirkspolizeikommissariat holte eine Stellungnahme des Meldungslegers zu den angeführten Angaben des Beschwerdeführers ein, hielt diese dem Beschwerdeführer vor und verhängte mit Straferkenntnis vom 9. Mai 1961 über den Beschwerdeführer wegen der schon oben angeführten drei Übertretungen die gleichen Strafen wie in der Strafverfügung. Die Behörde stützte ihre Annahmen auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Meldung des Straßenaufsichtsorganes, dessen Angaben sie einen höheren Beweiswert beimaß als den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, Paragraph 17, Absatz 3, StVO 1960 könne in seinem Falle nicht angewendet werden, weil Fußgänger die Straße nicht überqueren konnten; denn die Kreuzung sei für den Verkehr nicht freigegeben gewesen. Die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960 sei ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, weil an der angeführten Kreuzung wegen der dort gegebenen besonderen Verhältnisse eine Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes nicht möglich sei. Auch habe ein aus der Habsburgergasse kommender, in die Jungferngasse fahrender Personenkraftwagen den Kraftwagen des Beschwerdeführers derart geschnitten, daß der Beschwerdeführer eine Kollision nur durch ein starkes Ausweichen nach links habe vermeiden können. Was die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung des Vorranges anbelange, so habe er einen Motorradfahrer, dem ein Vorrang zugekommen sein soll, nicht bemerkt. Auch habe ihn der Meldungsleger deswegen nicht beanstandet. Wenn schließlich die Behörde im Straferkenntnis ausgeführt habe, es bestehe kein Grund, die Richtigkeit der präzisen Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, so verweise er darauf, daß der in der Anzeige vorkommende Satz "Er schnitt hiebei die linke Ecke." augenscheinlich der Terminologie der schon seit längerer Zeit nicht mehr in Geltung stehenden Straßenpolizeiordnung entstamme. Daher liege die Vermutung nahe, daß der Meldungsleger "nicht alle notwendigen Kenntnisse zur Feststellung eines sich in Sekundenbruchteilen abspielenden Sachverhaltes - noch dazu im Zeitpunkt einer Verkehrsspitze - besitze". Die belangte Wiener Landesregierung gab mit dem angefochtenen Bescheide vom 23. Oktober 1961 der Berufung keine Folge, stellte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend richtig, als der Beschwerdeführer "ad 1) an einer entsprechend eingeordneten Fahrzeugkolonne, deren Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigten, nicht rechts, sondern links vorbeigefahren ist und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO begangen hat sowie ad 3) den Vorrang eines nach rechts abbiegenden Motorfahrrades nicht beachtet hat".

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil sie nur dann gilt, wenn das vorbeifahrende Fahrzeug die Absicht hat, geradeaus weiterzufahren. Denn mit dieser Bestimmung sollte offenbar eine Regelung für den Fall getroffen werden, in dem ein Fahrzeug an einem anhaltenden Fahrzeug, das an einer Kreuzung nach links abzubiegen beabsichtigt, vorbeifahren, also geradeaus weiterfahren oder nach rechts abbiegen will. Der Beschwerdeführer hingegen beabsichtigte nach dem von der belangten Behörde angenommenen und unbestritten gebliebenen Sacherhalte - so wie die vor ihm wartenden Fahrzeuge - nach links abzubiegen. Daher hatte er sich hinter den in der gleichen Richtung einbiegenden Fahrzeugen einzuordnen und kam im gegebenen Fall ein Vorbeifahren nicht in Betracht, zumal kein mit Bodenmarkierungen versehener weiterer Fahrstreifen hiefür vorhanden war. Der angefochtene Bescheid entsprach daher, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 17 Abs. 1 StVO 1960 verhängt wurde, nicht dem Gesetz.Die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil sie nur dann gilt, wenn das vorbeifahrende Fahrzeug die Absicht hat, geradeaus weiterzufahren. Denn mit dieser Bestimmung sollte offenbar eine Regelung für den Fall getroffen werden, in dem ein Fahrzeug an einem anhaltenden Fahrzeug, das an einer Kreuzung nach links abzubiegen beabsichtigt, vorbeifahren, also geradeaus weiterfahren oder nach rechts abbiegen will. Der Beschwerdeführer hingegen beabsichtigte nach dem von der belangten Behörde angenommenen und unbestritten gebliebenen Sacherhalte - so wie die vor ihm wartenden Fahrzeuge - nach links abzubiegen. Daher hatte er sich hinter den in der gleichen Richtung einbiegenden Fahrzeugen einzuordnen und kam im gegebenen Fall ein Vorbeifahren nicht in Betracht, zumal kein mit Bodenmarkierungen versehener weiterer Fahrstreifen hiefür vorhanden war. Der angefochtene Bescheid entsprach daher, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 verhängt wurde, nicht dem Gesetz.

Zur Anschuldigung, den Kreuzungsmittelpunkt nicht umfahren zu haben (§ 13 Abs. 2 StVO 1960), wendete der Beschwerdeführer ein, es handle sich bei der Einmündung der Habsburgergasse einerseits und der Jungferngasse andererseits in den Graben nicht - wie die belangte Behörde annehme - um zwei Kreuzungsmittelpunkte, sondern um zwei Kreuzungen. Nach § 2 Abs. 1 Z. 17 StVO 1960 gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StVO 1960 eingehalten habe, ist aber allein von Bedeutung, daß die Jungferngasse jedenfalls in den Gaben einmündet. Da der Beschwerdeführer von der Jungferngasse in den Graben eingebogen war, hatte er unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes einzubiegen (§ 13 Abs. 2 StVO 1960). Ob sich der Kreuzungsmittelpunkt der gegenüber (oder allenfalls nicht genau gegenüber, sondern etwas weiter rechts) einmündender Habsburgergasse mit dem Kreuzungsmittelpunkt der Jungferngasse - Graben deckt oder nicht, kann demnach für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer hat nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde den maßgeblichen Kreuzungsmittelpunkt nicht umfahren, sondern ist, indem er "die Linkskurve schnitt", in den Graben nach links eingebogen. Die Behauptung der Beschwerde, er habe laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Skizze des Meldungslegers den Kreuzungsmittelpunkt tatsächlich umfahren und die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde seien aktenwidrig, ist unzutreffend. Vielmehr ist aus der erwähnten Skizze deutlich zu erkennen, daß der Beschwerdeführer tangential nach links eingebogen war.Zur Anschuldigung, den Kreuzungsmittelpunkt nicht umfahren zu haben (Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960), wendete der Beschwerdeführer ein, es handle sich bei der Einmündung der Habsburgergasse einerseits und der Jungferngasse andererseits in den Graben nicht - wie die belangte Behörde annehme - um zwei Kreuzungsmittelpunkte, sondern um zwei Kreuzungen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO 1960 gilt als Kreuzung eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel. Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960 eingehalten habe, ist aber allein von Bedeutung, daß die Jungferngasse jedenfalls in den Gaben einmündet. Da der Beschwerdeführer von der Jungferngasse in den Graben eingebogen war, hatte er unter Umfahrung des Kreuzungsmittelpunktes einzubiegen (Paragraph 13, Absatz 2, StVO 1960). Ob sich der Kreuzungsmittelpunkt der gegenüber (oder allenfalls nicht genau gegenüber, sondern etwas weiter rechts) einmündender Habsburgergasse mit dem Kreuzungsmittelpunkt der Jungferngasse - Graben deckt oder nicht, kann demnach für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer hat nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde den maßgeblichen Kreuzungsmittelpunkt nicht umfahren, sondern ist, indem er "die Linkskurve schnitt", in den Graben nach links eingebogen. Die Behauptung der Beschwerde, er habe laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Skizze des Meldungslegers den Kreuzungsmittelpunkt tatsächlich umfahren und die gegenteiligen Ausführungen der belangten Behörde seien aktenwidrig, ist unzutreffend. Vielmehr ist aus der erwähnten Skizze deutlich zu erkennen, daß der Beschwerdeführer tangential nach links eingebogen war.

Was schließlich die Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 5 StVO 1960 durch die belangte Behörde betrifft, so bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich diese Bestimmung nur auf solche Kreuzungen beziehen, auf denen der Verkehr weder durch Armnoch durch Lichtsignale geregelt werde. Für eine geregelte Kreuzung könne vielmehr ausschließlich die Vorschriften der §§ 36 ff StVO 1960 in Betracht. Dort fänden sich jedoch keinerlei Bestimmungen, die das Verhalten eines nach links abbiegenden Fahrzeuglenkers in bezug auf einen entgegenkommenden, nach links abbiegenden Lenker anordneten.Was schließlich die Anwendung der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 5, StVO 1960 durch die belangte Behörde betrifft, so bringt der Beschwerdeführer vor, es könne sich diese Bestimmung nur auf solche Kreuzungen beziehen, auf denen der Verkehr weder durch Armnoch durch Lichtsignale geregelt werde. Für eine geregelte Kreuzung könne vielmehr ausschließlich die Vorschriften der Paragraphen 36, ff StVO 1960 in Betracht. Dort fänden sich jedoch keinerlei Bestimmungen, die das Verhalten eines nach links abbiegenden Fahrzeuglenkers in bezug auf einen entgegenkommenden, nach links abbiegenden Lenker anordneten.

Der Vorrang wird im allgemeinen in § 19 StVO 1960 geregelt. Diese Bestimmungen sind demnach bei jeder Beurteilung der Frage des Vorranges anzuwenden, sofern das Gesetz hiefür nicht besondere Anordnungen trifft. Soweit demnach z. B. die Bestimmungen der §§ 36 ff (Armzeichen und Lichtzeichen) StVO 1960 eine den Vorrang betreffende Regelung treffen, so gelten diese und nicht die allgemeine Regelung des § 19 StVO 1960. Nun bestimmt § 37 Abs. 5 StVO 1960, der für den durch Armzeichen geregelten Verkehr gilt, daß bei dem Zeichen "Freie Fahrt" die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13) haben. Darüber jedoch, welche von den aus entgegengesetzter Richtung kommenden und in die gleiche Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugen den Vorrang haben, sagt diese Bestimmung nichts aus. Daher hat in einem solchen Falle die allgemeine Vorrangregel des § 19 StVO 1960 Anwendung zu finden. Nach § 19 Abs. 5 StVO 1960 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Im Beschwerdefall ist der aus der Habsburgergasse kommende Fahrer des Motorfahrrades rechts in den Graben und der Beschwerdeführer, von der gegenüberliegenden Jungferngasse kommend, links ebenfalls in den Graben eingebogen. Nach der Regel des angeführten § 19 Abs. 5 StVO 1960 hatte demnach der Lenker des Motorfahrrades den Vorrang. Bemerkt sei schließlich, daß von zwei Fahrzeugen, die, aus verschiedenen Richtungen kommend, in die gleiche Fahrbahn einbiegen, nach dem in der Straßenverkehrsordnung 1960 grundsätzlich bestehenden "Rechtsvorrang" das von rechts kommende den Vorrang hat. Demnach hätte der Beschwerdeführer, wie immer er gefahren wäre (ob auf Kreuzung mit oder ohne Regelung durch Armzeichen oder auch ohne Kreuzung), in keinem Falle den Vorrang gehabt.Der Vorrang wird im allgemeinen in Paragraph 19, StVO 1960 geregelt. Diese Bestimmungen sind demnach bei jeder Beurteilung der Frage des Vorranges anzuwenden, sofern das Gesetz hiefür nicht besondere Anordnungen trifft. Soweit demnach z. B. die Bestimmungen der Paragraphen 36, ff (Armzeichen und Lichtzeichen) StVO 1960 eine den Vorrang betreffende Regelung treffen, so gelten diese und nicht die allgemeine Regelung des Paragraph 19, StVO 1960. Nun bestimmt Paragraph 37, Absatz 5, StVO 1960, der für den durch Armzeichen geregelten Verkehr gilt, daß bei dem Zeichen "Freie Fahrt" die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen (Paragraph 13,) haben. Darüber jedoch, welche von den aus entgegengesetzter Richtung kommenden und in die gleiche Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugen den Vorrang haben, sagt diese Bestimmung nichts aus. Daher hat in einem solchen Falle die allgemeine Vorrangregel des Paragraph 19, StVO 1960 Anwendung zu finden. Nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO 1960 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Im Beschwerdefall ist der aus der Habsburgergasse kommende Fahrer des Motorfahrrades rechts in den Graben und der Beschwerdeführer, von der gegenüberliegenden Jungferngasse kommend, links ebenfalls in den Graben eingebogen. Nach der Regel des angeführten Paragraph 19, Absatz 5, StVO 1960 hatte demnach der Lenker des Motorfahrrades den Vorrang. Bemerkt sei schließlich, daß von zwei Fahrzeugen, die, aus verschiedenen Richtungen kommend, in die gleiche Fahrbahn einbiegen, nach dem in der Straßenverkehrsordnung 1960 grundsätzlich bestehenden "Rechtsvorrang" das von rechts kommende den Vorrang hat. Demnach hätte der Beschwerdeführer, wie immer er gefahren wäre (ob auf Kreuzung mit oder ohne Regelung durch Armzeichen oder auch ohne Kreuzung), in keinem Falle den Vorrang gehabt.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach § 17 Abs. 1 StVO verhängt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war aber die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, StVO verhängt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war aber die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Juli 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000152.X00

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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