Index
33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Onradczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Lehne, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der XY Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 30. August 1961, Zl. S 29- 645-II-1961, betreffend Einheitsbewertung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt erließ am 29. November 1960 über den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin Einheitswert- und Vermögensteuerbescheide zu den Stichtagen des 1. Jänner 1956, des 1. Jänner 1957 und des 1. Jänner 1959. In diesen Bescheiden war jeweils im Betriebsvermögen das Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführerin mit S 34.000,-- eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheides fristgerecht Berufung, jedoch nur in der Frage der Zurechnung eines Teilwertes für das Wassernutzungsrecht zum Betriebsvermögen. Sie verwies auf das Schrifttum, und zwar auf die Aufsätze von Sobitschka-Wiesenhag "Zur Frage der Bewertung von Wassernutzungsrechten mit oder ohne vorhandene Wasserkraftanlagen", Österr. Steuerzeitung, 10. Jahrgang, 1957, nr. 7, S. 73 ff., und von Dichtl "Zur Frage der steuerlichen Bewertung von Wasserbenutzungsrechten", Österreichische Steuerzeitung, 13. Jahrgang, 1960, Nr. 19, S 221 ff. Die Gründe, die in den genannten Aufsätzen gegen die steuerliche Bewertung von Wassernutzungsrechten nach dem Bewertungsgesetze 1955 (BGBl. Nr. 148/1955, BewG 1955) geltend gemacht wurden, träfen auch für den Fall der Beschwerdeführerin zu. Auch der angewendete Bewertungssatz von S 200,-- je PS Ausbauleistung sei im Hinblick auf das sehr oft nicht günstige Wasserdargebot der Lafnitz und nach der Art der ganzen Wasserkaftanlage viel zu hoch angenommen. Die Bewertung stütze sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1960, Amtsblatt für die Österreichische Finanzverwaltung Nr. 125/60, und nicht auf das Gesetz. Die Beschwerdeführerin habe das Wassernutzungsrecht nicht entgeltlich erworben und keine Aufwendungen dafür gemacht. Es sei daher auch aus diesem Grund ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne nicht gegeben. Außerdem sei die Wassernutzungsanlage im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin unabhängig vom Wassernutzungsrecht ohnedies erfasst. Das Wassernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer stelle so auch bei der Beschwerdeführerin kein gesondertes verwertbares Wirtschaftsgut dar. Auch anlässlich der Verstaatlichung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen seien für die Wassernutzungsrechte keine Entschädigungen geleistet worden. Für eine Bewertung von Wassernutzungsrechten an öffentlichen Gewässern habe sich in Österreich keine allgemeine Verkehrsauffassung gebildet und auch aus dem in den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen angeführten Wasserrechtsgesetzes 1959 lasse sich für eine solche Auffassung nichts gewinnen. Auch der Reichsfinanzhof habe einen Verkehrswert für Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern verneint (Hinweis auf ein Erkenntnis im Reichssteuerblatte 1933, S. 698).Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheides fristgerecht Berufung, jedoch nur in der Frage der Zurechnung eines Teilwertes für das Wassernutzungsrecht zum Betriebsvermögen. Sie verwies auf das Schrifttum, und zwar auf die Aufsätze von Sobitschka-Wiesenhag "Zur Frage der Bewertung von Wassernutzungsrechten mit oder ohne vorhandene Wasserkraftanlagen", Österr. Steuerzeitung, 10. Jahrgang, 1957, nr. 7, S. 73 ff., und von Dichtl "Zur Frage der steuerlichen Bewertung von Wasserbenutzungsrechten", Österreichische Steuerzeitung, 13. Jahrgang, 1960, Nr. 19, S 221 ff. Die Gründe, die in den genannten Aufsätzen gegen die steuerliche Bewertung von Wassernutzungsrechten nach dem Bewertungsgesetze 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, BewG 1955) geltend gemacht wurden, träfen auch für den Fall der Beschwerdeführerin zu. Auch der angewendete Bewertungssatz von S 200,-- je PS Ausbauleistung sei im Hinblick auf das sehr oft nicht günstige Wasserdargebot der Lafnitz und nach der Art der ganzen Wasserkaftanlage viel zu hoch angenommen. Die Bewertung stütze sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1960, Amtsblatt für die Österreichische Finanzverwaltung Nr. 125/60, und nicht auf das Gesetz. Die Beschwerdeführerin habe das Wassernutzungsrecht nicht entgeltlich erworben und keine Aufwendungen dafür gemacht. Es sei daher auch aus diesem Grund ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinne nicht gegeben. Außerdem sei die Wassernutzungsanlage im Anlagevermögen der Beschwerdeführerin unabhängig vom Wassernutzungsrecht ohnedies erfasst. Das Wassernutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer stelle so auch bei der Beschwerdeführerin kein gesondertes verwertbares Wirtschaftsgut dar. Auch anlässlich der Verstaatlichung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen seien für die Wassernutzungsrechte keine Entschädigungen geleistet worden. Für eine Bewertung von Wassernutzungsrechten an öffentlichen Gewässern habe sich in Österreich keine allgemeine Verkehrsauffassung gebildet und auch aus dem in den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen angeführten Wasserrechtsgesetzes 1959 lasse sich für eine solche Auffassung nichts gewinnen. Auch der Reichsfinanzhof habe einen Verkehrswert für Wassernutzungsrechte an öffentlichen Gewässern verneint (Hinweis auf ein Erkenntnis im Reichssteuerblatte 1933, S. 698).
Die Finanzlandesdirektion für Steiermark wies die Berufung mit Bescheid vom 30. August 1961 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Elektrizitätswerkes. Das Wassernutzungsrecht, betreffend diese der Stromerzeugung dienende Wasserkraftanlage, deren Ausbauleistung 170 PS betrage, sei mit der Liegenschaft EZ nnn Grundbuch L, Bp. nn/1 verbunden. Die wasserrechtliche Bewilligung sei im Jahre 1879 auf unbeschränkte Dauer verliehen worden. Das Wassernutzungsrecht werde im Betriebe des Elektrizitätswerkes, demnach zur Stromerzeugung, verwertet. Es beziehe sich auf die "öffentlich fließende" Lafnitz. Da die Anlage zur Ausnutzung des Wassernutzungsrechtes im vorliegenden Fall eine Leistung von mehr als 50 PS aufweise, die Beschwerdeführerin bilanziere und demnach auch für die Betriebsvorrichtungen, die der Krafterzeugung dienen, in den Bilanzen Teilwerte vorhanden seien, habe sich das zuständige Finanzamt veranlasst gesehen, das Wassernutzungsrecht gesondert zu bewerten, und habe dafür den Teilwert von S 34.000,-- ermittelt. Bei dieser Teilwertermittlung seien pro PS Ausbauleistung S 200,-- angesetzt worden. Die belangte Behörde hält den im Schrifttume geäußerten Anschauungen, auf die sich die Beschwerdeführerin im Verfahren berufen hatte, die folgenden Erwägungen entgegen: Gemäß § 68 Abs. 1 BewG 1955 seien die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in der Regel mit den Teilwerten (§ 12 BewG 1955) zu bewerten. Die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter könnten körperliche oder unkörperliche sei. Das derzeit in Österreich geltende Wasserrecht sei im Wasserrechtsgesetze 1959 (WRG 1959) zusammengefasst und im BGBl. Nr. 215/1959 wiederverlautbart worden. Das Wasserrechtsgesetz teile die Wassernutzung an öffentlichen und privaten Wässern in den Gemeingebrauch § 8 WRG 1959) und in die besondere Wasserbenutzung (§§ 9 bis 29 WRG 1959). Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher oder privater Taggewässer, die nach dem Wasserrechtsgesetz der besonderen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, werde als besondere Wasserbenutzung bezeichnet. Im Falle des streitigen Wasserbenutzungsrechtes handle es sich um eine besondere Wassernutzung. Die besonderen Wasserbenutzungen stellten, obgleich das Recht der Wasserbenutzung durch die Wasserrechtsbehörde unentgeltlich, d. h. bloß gegen die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe erteilt werde, in der Regel bewertungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes dar und seien daher beim Berechtigten dementsprechend zu erfassen. Für diese Auslegung spreche vor allem auch die Verkehrsanschauung, wie sie in der bisherigen Rechtsübung und in dem Umstande zum Ausdruck komme, dass auch in anderen Ländern mit einem ähnlichen Steuerrechte wie Österreich (z. B. in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland) die Wasserbenutzungsrechte stets als bewertungsfähige Wirtschaftsgüter erfasst würden. Aber auch die Tatsache, dass auf Grund des § 117 WRG 1959 bei Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungsrechte und Anlagen durch neu geplante Wasserbenutzungen eine Entschädigung in Geld, Strom oder in natura gewährt werden müsste, spreche einwandfrei dafür, dass es sich bei den besonderen Wasserbenutzungsrechten um bewertungsfähige Wirtschaftsgüter handle. Auf Grund der im letzten Jahrzehnte gesammelten Erfahrungen würden für die Aufgabe eines Wasserbenutzungsrechtes oder für die Überlassung seiner Verwertung an einen anderen oft recht namhafte Ablösen in Geld oder sonstige Vorteile, z. B. kostenlose Strombezugsrechte und dgl. eingeräumt. Für die Annahme des Vorhandenseins eines bewertungsfähigen immateriellen Wirtschaftsgutes genüge aber im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1952, slg. 606(F), die Tatsache, dass der Inhaber des Rechtes die Möglichkeit hat, für die Veräußerung des Rechtes, also dafür, dass er seine Rechte aufgibt, ein Entgelt zu erzielen, wobei es ohne Belang sei, dass das Recht mit der Aufgabe durch seinen Inhaber untergeht.Die Finanzlandesdirektion für Steiermark wies die Berufung mit Bescheid vom 30. August 1961 als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin eines Elektrizitätswerkes. Das Wassernutzungsrecht, betreffend diese der Stromerzeugung dienende Wasserkraftanlage, deren Ausbauleistung 170 PS betrage, sei mit der Liegenschaft EZ nnn Grundbuch L, Bp. nn/1 verbunden. Die wasserrechtliche Bewilligung sei im Jahre 1879 auf unbeschränkte Dauer verliehen worden. Das Wassernutzungsrecht werde im Betriebe des Elektrizitätswerkes, demnach zur Stromerzeugung, verwertet. Es beziehe sich auf die "öffentlich fließende" Lafnitz. Da die Anlage zur Ausnutzung des Wassernutzungsrechtes im vorliegenden Fall eine Leistung von mehr als 50 PS aufweise, die Beschwerdeführerin bilanziere und demnach auch für die Betriebsvorrichtungen, die der Krafterzeugung dienen, in den Bilanzen Teilwerte vorhanden seien, habe sich das zuständige Finanzamt veranlasst gesehen, das Wassernutzungsrecht gesondert zu bewerten, und habe dafür den Teilwert von S 34.000,-- ermittelt. Bei dieser Teilwertermittlung seien pro PS Ausbauleistung S 200,-- angesetzt worden. Die belangte Behörde hält den im Schrifttume geäußerten Anschauungen, auf die sich die Beschwerdeführerin im Verfahren berufen hatte, die folgenden Erwägungen entgegen: Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, BewG 1955 seien die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 in der Regel mit den Teilwerten (Paragraph 12, BewG 1955) zu bewerten. Die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Wirtschaftsgüter könnten körperliche oder unkörperliche sei. Das derzeit in Österreich geltende Wasserrecht sei im Wasserrechtsgesetze 1959 (WRG 1959) zusammengefasst und im Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, wiederverlautbart worden. Das Wasserrechtsgesetz teile die Wassernutzung an öffentlichen und privaten Wässern in den Gemeingebrauch Paragraph 8, WRG 1959) und in die besondere Wasserbenutzung (Paragraphen 9 bis 29 WRG 1959). Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher oder privater Taggewässer, die nach dem Wasserrechtsgesetz der besonderen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe, werde als besondere Wasserbenutzung bezeichnet. Im Falle des streitigen Wasserbenutzungsrechtes handle es sich um eine besondere Wassernutzung. Die besonderen Wasserbenutzungen stellten, obgleich das Recht der Wasserbenutzung durch die Wasserrechtsbehörde unentgeltlich, d. h. bloß gegen die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe erteilt werde, in der Regel bewertungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes dar und seien daher beim Berechtigten dementsprechend zu erfassen. Für diese Auslegung spreche vor allem auch die Verkehrsanschauung, wie sie in der bisherigen Rechtsübung und in dem Umstande zum Ausdruck komme, dass auch in anderen Ländern mit einem ähnlichen Steuerrechte wie Österreich (z. B. in der Schweiz und in der Bundesrepublik Deutschland) die Wasserbenutzungsrechte stets als bewertungsfähige Wirtschaftsgüter erfasst würden. Aber auch die Tatsache, dass auf Grund des Paragraph 117, WRG 1959 bei Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungsrechte und Anlagen durch neu geplante Wasserbenutzungen eine Entschädigung in Geld, Strom oder in natura gewährt werden müsste, spreche einwandfrei dafür, dass es sich bei den besonderen Wasserbenutzungsrechten um bewertungsfähige Wirtschaftsgüter handle. Auf Grund der im letzten Jahrzehnte gesammelten Erfahrungen würden für die Aufgabe eines Wasserbenutzungsrechtes oder für die Überlassung seiner Verwertung an einen anderen oft recht namhafte Ablösen in Geld oder sonstige Vorteile, z. B. kostenlose Strombezugsrechte und dgl. eingeräumt. Für die Annahme des Vorhandenseins eines bewertungsfähigen immateriellen Wirtschaftsgutes genüge aber im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1952, slg. 606(F), die Tatsache, dass der Inhaber des Rechtes die Möglichkeit hat, für die Veräußerung des Rechtes, also dafür, dass er seine Rechte aufgibt, ein Entgelt zu erzielen, wobei es ohne Belang sei, dass das Recht mit der Aufgabe durch seinen Inhaber untergeht.
Aber auch in dem in der Berufung angeführten Urteile des Reichsfinanzhofes, RStBl. 1933, Seite 618, Nr. 5584 werde die Ansicht vertreten, es sei durchaus möglich, dass das Wassernutzungsrecht als besonderer Gegenstand des Betriebsvermögens in Frage komme; die Tatsache, dass das Wassernutzungsrecht bürgerlich-rechtlich einen Grundstücksbestandteil darstellt, hindere nicht, es steuerrechtlich als selbstständig bewertungsfähigen und bewertungspflichtigen Gegenstand des Betriebsvermögens anzusehen.
Die Bewertungsfähigkeit des Wasserbenutzungsrechtes als immaterielles Wirtschaftsgut sei also zu bejahen. Als Teil des Betriebsvermögens müsse dieses Recht gemäß § 68 BewG 1955 mit dem Teilwerte bewertet werden.Die Bewertungsfähigkeit des Wasserbenutzungsrechtes als immaterielles Wirtschaftsgut sei also zu bejahen. Als Teil des Betriebsvermögens müsse dieses Recht gemäß Paragraph 68, BewG 1955 mit dem Teilwerte bewertet werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen im Kommentare zum Bewertungsgesetze 1955 von Twaroch-Wittmann-Frühwald, S. 203, hinzuweisen, nach denen das Wassernutzungsrecht im Rahmen eines gewerblichen Betriebes als unkörperliches (immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen und zu bewerten sei.
Der Umstand, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 13. April 1960, Zl. 156.916-10/59, betreffend Bewertung von Wasserbenutzungsrechten und Wassernutzungsanlagen ab 1. Jänner 1956, Richtlinien gegeben habe, auf welche Weise der Teilwert für derartige Rechte zu ermitteln sei, vermöge die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass sich die Bewertung des Wasserbenutzungsrechtes nicht auf ein Gesetz stütze, nicht erhärten.
Dem Berufungseinwande, dass der zur Teilwertermittlung für das Wassernutzungsrecht durch das Finanzamt angewendete Bewertungssatz von S 200,-- pro PS Ausbauleistung viel zu hoch sei, könne nicht gefolgt werden. Die Verfasser des Erlasses hätten diesen Bewertungssatz bewusst außerordentlich niedrig gehalten, um so "allen im Zusammenhange mit dem Wasserbenutzungsrechte kostenverursachenden und werteinschränkenden Eventualitäten gerecht zu werden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird - dies ist der grundsätzliche Einwand - der Standpunkt vertreten, dass das Wassernutzungsrecht kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sei. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung über die Bewertung solcher Rechte. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für eine solche Bewertung. Der von der belangten Behörde bezogene § 68 Abs. 1 BewG 1955 sei nicht anwendbar, weil Wassernutzungsrechte keine Wirtschaftsgüter seien.In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird - dies ist der grundsätzliche Einwand - der Standpunkt vertreten, dass das Wassernutzungsrecht kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sei. Dieses Gesetz enthalte keine Bestimmung über die Bewertung solcher Rechte. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für eine solche Bewertung. Der von der belangten Behörde bezogene Paragraph 68, Absatz eins, BewG 1955 sei nicht anwendbar, weil Wassernutzungsrechte keine Wirtschaftsgüter seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die dazu erstattete Gegenschrift erwogen:
Aus dem Umstande, dass die Wassernutzungsrechte im Bewertungsgesetze 1955 nicht ausdrücklich erwähnt sind, darf nicht geschlossen werden, es sei im Gesetze keine Grundlage für ihre Bewertung zu finden. Das Gesetz enthält nämlich keine erschöpfende Aufzählung der bewertungsfähigen Gegenstände. Es kommt vielmehr darauf an, ob die belangte Behörde die bezeichneten Rechte zutreffenderweise als "Wirtschaftsgüter" ansehen durfte (§2 BewG 1955).
Das Bewertungsgesetz 1955 verwendet den Begriff des Wirtschaftsgutes, ohne eine Begriffsbestimmung zu geben. Das Schrifttum hat eine solche mehrfach versucht. Twaroch-Wittmann-Frühwald vertreten ihre Kommentare zum Bewertungsgesetze, Wien, 1957, S. 14 Anmerkung 2, die Anschauung, der Begriff des Wirtschaftsgutes decke sich nicht mit dem Sachbegriffe des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der alles umfasse, was nicht Person ist und zum Gebrauche der Menschen dient (§ 285 ABGB). Wohl aber umfasse dieser Begriff ebenso wie der Sachbegriff außer den körperlichen Sachen auch Rechte, Unternehmen und "sonstige immaterielle (unkörperliche) Güter, z. B. Naturkräfte, wie Elektrizität, wärme, ohne Rücksicht auf die gerade geltenden Naturlehren". Voraussetzung hiefür sei lediglich, dass diesen Gütern nach der Anschauung des Verkehrs eine selbstständige Bedeutung, Umsatzfähigkeit und ein selbstständiger Geldwert zukommt. Nach Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Auflage 1958, S., 44, umfasst der Begriff "Wirtschaftsgut" körperliche und unkörperliche Gegenstände und auch tatsächliche Umstände; er sei, so wird dort ausgeführt, gegenüber dem früheren Ausdrucke "Gegenstand" durch die Rechtsprechung entwickelt und im Jahre 1934 von den Steuergesetzen übernommen worden. Gegenstände, die nicht im Wirtschaftsverkehre stehen, seien kein Wirtschaftsgut und deshalb nicht zu bewerten. Nach Dziegalowski-Thümen, Das Reichsbewertungsgesetz, 1940, S. 52, umfasst der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des Bewertungsgesetzes alle der Wirtschaft dienenden, im wirtschaftlichen Verkehre stehende Gegenstände, körperliche und unkörperliche. Allerdings könnten, so wird dort ausgeführt, immaterielle Werte nur dann als Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn diese Eigenschaft durch eine entsprechende allgemeine Verkehrsauffassung ausnahmsweise anerkannt ist, oder wenn sie - "nach dem Wiedereintreten fester Währungsverhältnisse" - entgeltlich erworben worden sind, sodass die hiefür gemachten Aufwendungen für den Bereich der Einkommensteuer als Ausgaben anzusehen sind.Das Bewertungsgesetz 1955 verwendet den Begriff des Wirtschaftsgutes, ohne eine Begriffsbestimmung zu geben. Das Schrifttum hat eine solche mehrfach versucht. Twaroch-Wittmann-Frühwald vertreten ihre Kommentare zum Bewertungsgesetze, Wien, 1957, S. 14 Anmerkung 2, die Anschauung, der Begriff des Wirtschaftsgutes decke sich nicht mit dem Sachbegriffe des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der alles umfasse, was nicht Person ist und zum Gebrauche der Menschen dient (Paragraph 285, ABGB). Wohl aber umfasse dieser Begriff ebenso wie der Sachbegriff außer den körperlichen Sachen auch Rechte, Unternehmen und "sonstige immaterielle (unkörperliche) Güter, z. B. Naturkräfte, wie Elektrizität, wärme, ohne Rücksicht auf die gerade geltenden Naturlehren". Voraussetzung hiefür sei lediglich, dass diesen Gütern nach der Anschauung des Verkehrs eine selbstständige Bedeutung, Umsatzfähigkeit und ein selbstständiger Geldwert zukommt. Nach Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Auflage 1958, S., 44, umfasst der Begriff "Wirtschaftsgut" körperliche und unkörperliche Gegenstände und auch tatsächliche Umstände; er sei, so wird dort ausgeführt, gegenüber dem früheren Ausdrucke "Gegenstand" durch die Rechtsprechung entwickelt und im Jahre 1934 von den Steuergesetzen übernommen worden. Gegenstände, die nicht im Wirtschaftsverkehre stehen, seien kein Wirtschaftsgut und deshalb nicht zu bewerten. Nach Dziegalowski-Thümen, Das Reichsbewertungsgesetz, 1940, S. 52, umfasst der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des Bewertungsgesetzes alle der Wirtschaft dienenden, im wirtschaftlichen Verkehre stehende Gegenstände, körperliche und unkörperliche. Allerdings könnten, so wird dort ausgeführt, immaterielle Werte nur dann als Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn diese Eigenschaft durch eine entsprechende allgemeine Verkehrsauffassung ausnahmsweise anerkannt ist, oder wenn sie - "nach dem Wiedereintreten fester Währungsverhältnisse" - entgeltlich erworben worden sind, sodass die hiefür gemachten Aufwendungen für den Bereich der Einkommensteuer als Ausgaben anzusehen sind.
Die Begriffsbildung im Fachschrifttum ist demnach nicht einheitlich; gemeinsame Züge treten aber hervor. Daraus ergibt sich die Unrichtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, nach herrschender Auffassung seien unkörperliche Rechte grundsätzlich nicht bewertbar. Allgemein wird es als Erfordernis für die Bewertungsfähigkeit angesehen, dass die Eignung vorliegt, einen Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehres zu bilden. Es ist deshalb zu prüfen, ob Wassernutzungsrechte für den Wirtschaftsverkehr geeignet sind. Die Beschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, dass Wassernutzungsrechte unentgeltlich bewilligt werden. In der Tat wird das Wasser, nach österreichischem Wasserrecht "als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes öffentliches Gut betrachtet. Demnach ist sowohl der Gemeingebrauch wie auch jede an eine Bewilligung geknüpfte Nutzung absolut unentgeltlich, d. h. es werden weder Wasserzinse noch Verleihungsgebühren gefordert" (Hartig -Grabmayr, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1961, S, 15). Daraus folgt, dass zum Unterschiede von der Rechtslage in anderen Ländern (für Bayern etwa Art. 43 des bayrischen Wassergesetzes 1907, und §§ 163 bis 174 der Vollzugsvorschriften hiezu zitiert nach Hartig, Bewertungsgesetz und Wasserbenutzungsrechte, Juristische Blätter 1962, S. 61) beim öffetnlich-rechtlichen Erwerbe von Wassernutzungsrechten entsteht. Daran, dass die Verwaltungsabgaben nicht als Aufwand zum Erwerb im Sinne der vorstehenden Ausführungen angesehen werden können, besteht wohl kein Zweifel; in dieser Hinsicht sind übrigens auch die Parteien des Verfahrens einer Meinung , der Gerichtshof ist jedoch nicht der Auffassung, dass aus der Unentgeltlichkeit des Bewilligungsvorganges gefolgert werden könne, es handle sich bei den Wassernutzungsrechten um ein Gut, das nicht geeignet sei, im wirtschaftlichen Verkehre zu stehen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Bewertungsgesetz 1955 im § 61 als "Gewerbeberechtigungen" solche Berechtigungen bezeichnet, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. das Mineralgewinnungsrecht und die Apothekengerechtigkeit. Für diese Berechtigungen ist die Bewertung vorgesehen. Eine Unterscheidung nach der Art des Zustandekommens der Berechtigung wird hier nicht vorgenommen. Es sind also gewiss auch Rechte erfasst, die, öffentlich-rechtlich betrachtet, "unentgeltlich" erworben werden.Die Begriffsbildung im Fachschrifttum ist demnach nicht einheitlich; gemeinsame Züge treten aber hervor. Daraus ergibt sich die Unrichtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, nach herrschender Auffassung seien unkörperliche Rechte grundsätzlich nicht bewertbar. Allgemein wird es als Erfordernis für die Bewertungsfähigkeit angesehen, dass die Eignung vorliegt, einen Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehres zu bilden. Es ist deshalb zu prüfen, ob Wassernutzungsrechte für den Wirtschaftsverkehr geeignet sind. Die Beschwerde macht in dieser Hinsicht geltend, dass Wassernutzungsrechte unentgeltlich bewilligt werden. In der Tat wird das Wasser, nach österreichischem Wasserrecht "als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes öffentliches Gut betrachtet. Demnach ist sowohl der Gemeingebrauch wie auch jede an eine Bewilligung geknüpfte Nutzung absolut unentgeltlich, d. h. es werden weder Wasserzinse noch Verleihungsgebühren gefordert" (Hartig -Grabmayr, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1961, S, 15). Daraus folgt, dass zum Unterschiede von der Rechtslage in anderen Ländern (für Bayern etwa Artikel 43, des bayrischen Wassergesetzes 1907, und Paragraphen 163 bis 174 der Vollzugsvorschriften hiezu zitiert nach Hartig, Bewertungsgesetz und Wasserbenutzungsrechte, Juristische Blätter 1962, S. 61) beim öffetnlich-rechtlichen Erwerbe von Wassernutzungsrechten entsteht. Daran, dass die Verwaltungsabgaben nicht als Aufwand zum Erwerb im Sinne der vorstehenden Ausführungen angesehen werden können, besteht wohl kein Zweifel; in dieser Hinsicht sind übrigens auch die Parteien des Verfahrens einer Meinung , der Gerichtshof ist jedoch nicht der Auffassung, dass aus der Unentgeltlichkeit des Bewilligungsvorganges gefolgert werden könne, es handle sich bei den Wassernutzungsrechten um ein Gut, das nicht geeignet sei, im wirtschaftlichen Verkehre zu stehen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Bewertungsgesetz 1955 im Paragraph 61, als "Gewerbeberechtigungen" solche Berechtigungen bezeichnet, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde, z. B. das Mineralgewinnungsrecht und die Apothekengerechtigkeit. Für diese Berechtigungen ist die Bewertung vorgesehen. Eine Unterscheidung nach der Art des Zustandekommens der Berechtigung wird hier nicht vorgenommen. Es sind also gewiss auch Rechte erfasst, die, öffentlich-rechtlich betrachtet, "unentgeltlich" erworben werden.
Die Beschwerde macht aber nicht nur die Unentgeltlichkeit des öffentlich-rechtlichen Erwerbsvorganges geltend. Sie stützt sich auch auf das Schrifttum, in dem andere Erwägungen aus dem Bereiche des Wasserrechtes herangezogen wurden. In dieser Hinsicht wurde erwogen: Gemäß § 22 des Gesetzes ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt. Bei allen anderen Wassernutzungsrechten ist der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, Wasserberechtigter. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung. Diese gesetzliche Regelung weist darauf hin, dass bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen eine sehr enge Beziehung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und der Anlage oder Liegenschaft bestehen soll. Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist von einem Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Vor Ausführung der bewilligten Anlage kann die Bewilligung zur Benützung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde auf andere übertragen werden. Während also, wenn die Anlagen ausgeführt sind und die Wassernutzungsrechte zusammen mit diesen Anlagen übertragen werden, eine öffentlich rechtliche Genehmigung für das Zustandekommen dieses Überganges nicht erforderlich ist, kommt einer solchen Genehmigung dann konstitutive Bedeutung zu, wenn die bewilligten Anlagen noch nicht ausgeführt sind. Nach dem Schrifttum (Hartig-Grabmayr a. a. O. S. 98) ist auch ein Vertrag über den Mitverkauf eines Wasserrechtes in Form einer Abtrennung von der bisherigen Betriebsanlage oder Liegenschaft und Zuordnung zu einer anderen eine Übertragung im Sinne des § 22 WRG und wird erst durch entsprechenden wasserrechtlichen Bescheid öffentlich-rechtlich wirksam. Gemäß § 37 WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u. a. auch durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Wasserbenutzungsrechte können vom Inhaber auch verpachtet werden, soweit nicht die Vorschriften des § 21 Abs. 5 WRG 1959 im Wege stehen (Hartig-Grabmayr, Das Österreichische Wasserrecht, S. 98, Anmerkung 7). Die wiedergegebenen Regelungen schließen die Annahme, es könne sich bei den Wassernutzungsrechten um Wirtschaftsgüter handeln, gewiss nicht aus. Sie stellen diese Rechte nicht schlechthin "extra commercium".Die Beschwerde macht aber nicht nur die Unentgeltlichkeit des öffentlich-rechtlichen Erwerbsvorganges geltend. Sie stützt sich auch auf das Schrifttum, in dem andere Erwägungen aus dem Bereiche des Wasserrechtes herangezogen wurden. In dieser Hinsicht wurde erwogen: Gemäß Paragraph 22, des Gesetzes ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt. Bei allen anderen Wassernutzungsrechten ist der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, Wasserberechtigter. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung. Diese gesetzliche Regelung weist darauf hin, dass bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen eine sehr enge Beziehung zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und der Anlage oder Liegenschaft bestehen soll. Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist von einem Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. Vor Ausführung der bewilligten Anlage kann die Bewilligung zur Benützung öffentlicher Gewässer, den Fall der Erbfolge ausgenommen, nur mit Genehmigung der zur Bewilligung zuständigen Wasserrechtsbehörde auf andere übertragen werden. Während also, wenn die Anlagen ausgeführt sind und die Wassernutzungsrechte zusammen mit diesen Anlagen übertragen werden, eine öffentlich rechtliche Genehmigung für das Zustandekommen dieses Überganges nicht erforderlich ist, kommt einer solchen Genehmigung dann konstitutive Bedeutung zu, wenn die bewilligten Anlagen noch nicht ausgeführt sind. Nach dem Schrifttum (Hartig-Grabmayr a. a. O. S. 98) ist auch ein Vertrag über den Mitverkauf eines Wasserrechtes in Form einer Abtrennung von der bisherigen Betriebsanlage oder Liegenschaft und Zuordnung zu einer anderen eine Übertragung im Sinne des Paragraph 22, WRG und wird erst durch entsprechenden wasserrechtlichen Bescheid öffentlich-rechtlich wirksam. Gemäß Paragraph 37, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte u. a. auch durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Wasserbenutzungsrechte können vom Inhaber auch verpachtet werden, soweit nicht die Vorschriften des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 im Wege stehen (Hartig-Grabmayr, Das Österreichische Wasserrecht, S. 98, Anmerkung 7). Die wiedergegebenen Regelungen schließen die Annahme, es könne sich bei den Wassernutzungsrechten um Wirtschaftsgüter handeln, gewiss nicht aus. Sie stellen diese Rechte nicht schlechthin "extra commercium".
Gemäß § 64 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, u. a. auch bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen ganz oder teilweise enteignen. Gemäß § 117 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im Wasserrechtsgesetz oder in den zur Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das Gesetz oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach § 118 desselben Gesetzes sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB. Nr. 7, dem Sinne nach anzuwenden. Dabei handelt es sich um eine Schadloshaltung gemäß § 365 ABGB. Die belangte Behörde ist der Anschauung, dass die Eigenschaft der Wassernutzungsrechte als Wirtschaftsgut schon aus den Bestimmungen über die Entschädigung im Falle der Enteignung zwingend abzuleiten sei. Hartig (Bewertungsgesetz und Wassernutzungsrecht, Juristische Blätter 1962, S. 64) führt dazu aus, in allen Entschädigungsfällen sei die Frage zu lösen, was zu geschehen habe, damit sich an der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen nichts ändere und wie dies zu geschehen habe; abgegolten werde nicht das abstrakte Recht, sondern eine "rechtmäßige Wasserbenutzung" also die bisherigen Anlagen bzw. deren Funktion. In der Leistung könne niemals ein namhafter Erfolg für den Betroffenen erblickt werden. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob es zulässig wäre, einen Gegenstand als "Wirtschaftsgut" zu beurteilen, der ausschließlich in Enteignungsfällen bei der Entschädigung eine Werteinschätzung fände, sonst aber nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften wäre. Denn die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Fall dann ohne Bedeutung, wenn sich herausstellt, dass diese Voraussetzung für die Wassernutzungsrechte gar nicht zutrifft. Ob dies der Fall ist, wird sich aus den folgenden Ausführungen ergeben. Hartig a. a. O. S. 62 legt dar, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht einer Konzession gleichzuhalten sei, die im Wirtschaftsverkehr stehen könne. Er weist in dieser Hinsicht auf die Bedeutung des für Konzessionen maßgebenden Lokalbedarfes hin. Bei den Wasserbenutzungsrechten sei die Feststellung, sie seien Gegenstand des allgemeinen Geschäftsverkehres, anders als bei den Konzessionen, verfehlt. Nun kann aber ein Wassernutzungsrecht, das mit einer Liegenschaft verbunden ist, für den Erwerber unter Umständen ein sehr wesentlicher Beweggrund sein, für die Liegenschaft einen höheren Kaufpreis zu entrichten. Stärker tritt das Wassernutzungsrecht dann als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs in Erscheinung, wenn es verpachtet oder gesondert übertragen wird. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorgänge wurde schon erörtert. Auch kann nicht nur im Fall einer drohenden Enteignung die rechtliche Möglichkeit, auf Wassernutzungsrechte zu verzichten, zu einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Rechte führen. Wird die Bereitschaft einer Person auf ein Wassernutzungsrecht, etwa auf ein solches, das eine Kraftgewinnungsanlage betrifft, zu verzichten, dadurch geweckt, dass ihr entsprechende Gegenleistungen, sei es in Geld oder in Sachwerten, zugesichert werden und kommt dann ein entsprechendes Rechtsgeschäft zu Stande, so muss sich an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Grundstücke und der Betriebsanlagen nichts ändern. In einem solchen Fall ist die Verbindung zwischen dem Wassernutzungsrecht einerseits und der Betriebsanlage oder Liegenschaft anderseits gelöst. Diese Möglichkeit spricht für die potenzielle Selbstständigkeit der Wassernutzungsrechte. Ein wirtschaftlicher Vorgang ähnlicher Art hat übrigens den Verwaltungsgerichtshof bereits in der Beschwerdesache des Franz A. beschäftigt, auf die auch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt (vgl. das Erkenntnis vom 2. Mai 1960, Slg. N. F. Nr. 2220(F)). Es mag durchaus zutreffen, dass solche Rechtsgeschäfte im Falle der drohenden Enteignung weit häufiger sind als unter anderen Umständen. Sie sind jedoch an sich auch unabhängig von der Enteignungsgefahr denkbar. Nun meint allerdings Hartig (am zuletzt angeführten Ort, S. 65), dass der entgeltliche Verzicht zu Gunsten eines Dritten - ohne den Druck einer sonst drohenden Enteignung - so selten sei, dass er vernachlässigt werden könne. Liege überdies noch die Initiative beim Wasserrechtsinhaber, so stelle ein Erfolg nur einen besonders glücklichen Zufall dar.Gemäß Paragraph 64, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, u. a. auch bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazugehörigen Anlagen ganz oder teilweise enteignen. Gemäß Paragraph 117, WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder im Wasserrechtsgesetz oder in den zur Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern das Gesetz oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach Paragraph 118, desselben Gesetzes sind bei der Ermittlung der Entschädigung für die Einräumung von Zwangsrechten die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB. Nr. 7, dem Sinne nach anzuwenden. Dabei handelt es sich um eine Schadloshaltung gemäß Paragraph 365, ABGB. Die belangte Behörde ist der Anschauung, dass die Eigenschaft der Wassernutzungsrechte als Wirtschaftsgut schon aus den Bestimmungen über die Entschädigung im Falle der Enteignung zwingend abzuleiten sei. Hartig (Bewertungsgesetz und Wassernutzungsrecht, Juristische Blätter 1962, S. 64) führt dazu aus, in allen Entschädigungsfällen sei die Frage zu lösen, was zu geschehen habe, damit sich an der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen nichts ändere und wie dies zu geschehen habe; abgegolten werde nicht das abstrakte Recht, sondern eine "rechtmäßige Wasserbenutzung" also die bisherigen Anlagen bzw. deren Funktion. In der Leistung könne niemals ein namhafter Erfolg für den Betroffenen erblickt werden. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob es zulässig wäre, einen Gegenstand als "Wirtschaftsgut" zu beurteilen, der ausschließlich in Enteignungsfällen bei der Entschädigung eine Werteinschätzung fände, sonst aber nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften wäre. Denn die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Fall dann ohne Bedeutung, wenn sich herausstellt, dass diese Voraussetzung für die Wassernutzungsrechte gar nicht zutrifft. Ob dies der Fall ist, wird sich aus den folgenden Ausführungen ergeben. Hartig a. a. O. S. 62 legt dar, dass die wasserrechtliche Bewilligung nicht einer Konzession gleichzuhalten sei, die im Wirtschaftsverkehr stehen könne. Er weist in dieser Hinsicht auf die Bedeutung des für Konzessionen maßgebenden Lokalbedarfes hin. Bei den Wasserbenutzungsrechten sei die Feststellung, sie seien Gegenstand des allgemeinen Geschäftsverkehres, anders als bei den Konzessionen, verfehlt. Nun kann aber ein Wassernutzungsrecht, das mit einer Liegenschaft verbunden ist, für den Erwerber unter Umständen ein sehr wesentlicher Beweggrund sein, für die Liegenschaft einen höheren Kaufpreis zu entrichten. Stärker tritt das Wassernutzungsrecht dann als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs in Erscheinung, wenn es verpachtet oder gesondert übertragen wird. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorgänge wurde schon erörtert. Auch kann nicht nur im Fall einer drohenden Enteignung die rechtliche Möglichkeit, auf Wassernutzungsrechte zu verzichten, zu einer wirtschaftlichen Verwertung dieser Rechte führen. Wird die Bereitschaft einer Person auf ein Wassernutzungsrecht, etwa auf ein solches, das eine Kraftgewinnungsanlage betrifft, zu verzichten, dadurch geweckt, dass ihr entsprechende Gegenleistungen, sei es in Geld oder in Sachwerten, zugesichert werden und kommt dann ein entsprechendes Rechtsgeschäft zu Stande, so muss sich an den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Grundstücke und der Betriebsanlagen nichts ändern. In einem solchen Fall ist die Verbindung zwischen dem Wassernutzungsrecht einerseits und der Betriebsanlage oder Liegenschaft anderseits gelöst. Diese Möglichkeit spricht für die potenzielle Selbstständigkeit der Wassernutzungsrechte. Ein wirtschaftlicher Vorgang ähnlicher Art hat übrigens den Verwaltungsgerichtshof bereits in der Beschwerdesache des Franz A. beschäftigt, auf die auch die Beschwerdeführerin Bezug nimmt vergleiche das Erkenntnis vom 2. Mai 1960, Slg. N. F. Nr. 2220(F)). Es mag durchaus zutreffen, dass solche Rechtsgeschäfte im Falle der drohenden Enteignung weit häufiger sind als unter anderen Umständen. Sie sind jedoch an sich auch unabhängig von der Enteignungsgefahr denkbar. Nun meint allerdings Hartig (am zuletzt angeführten Ort, S. 65), dass der entgeltliche Verzicht zu Gunsten eines Dritten - ohne den Druck einer sonst drohenden Enteignung - so selten sei, dass er vernachlässigt werden könne. Liege überdies noch die Initiative beim Wasserrechtsinhaber, so stelle ein Erfolg nur einen besonders glücklichen Zufall dar.
In dem von der belangten Behörde verwerteten Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1690, Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung 1960, Nr. 125, wird jedoch ausgeführt: "Auf Grund der im letzten Jahrzehnt gesammelten Erfahrungen werden für die Aufgabe eines Wasserbenutzungsrechtes oder für die Überlassung seiner Verwertung an einen anderen oft recht namhafte Ablösen in Geld oder sonstige Vorzeile, z. B. kostenlose Strombezugsrechte u. dgl. eingeräumt. Das Bundesministerium für Finanzen hat auch in seiner Gegenschrift zu einer Beschwerde der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft an den Verfassungsgerichtshof eine Reihe einschlägiger Rechtsgeschäfte angeführt und damit seine Anschauung im einzelnen erhärtet. Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Darstellung. Die angeführten Umstände wären freilich, wenn auch die Beschwerdeführerin selbst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. März 1963, V 16/62, hingewiesen hat, in dessen Sachverhaltsdarstellung die erwähnten Tatsachen angeführt sind, nicht verwertbar, wenn diese Tatsachen nicht mit den Erfahrungen des Gerichtshofes selbst übereinstimmen würden, der es deshalb und im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen als gerichtsbekannt ansieht, dass immer wieder Rechtsgeschäfte zu Stande kommen, die auch oder sogar nur Wassernutzungsrechte zum Gegenstande haben. Es kann also gesagt werden, dass, wenn auch die Wassernutzungsrechte auf öffentlicher Grundlage unentgeltlich begründet werden und wenn sie auch in einer sehr engen Verbindung mit der Betriebsanlage stehen, dennoch im weiteren Verlaufe des Wirtschaftsgeschehens Vorgänge eintreten können, die diese Rechte als selbstständig im Wirtschaftsverkehre stehend erscheinen lassen. Aus den angeführten Gründen kann der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Anschauung, Wassernutzungsrechte seien keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes, nicht teilen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde beruht nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, auf einer unzutreffenden Heranziehung ausländischer gesetzlicher Regelungen und Rechtsansichten, sondern ist durchaus schon aus der österreichischen Rechtslage abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber auch nicht der Anschauung, Wassernutzungsrechte seien erst dann als Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn im Einzelfall eine entgeltliche Verwertung im Wirtschaftsverkehre stattgefunden hat. Ist nämlich das Wassernutzungsrecht an sich ein Wirtschaftsgut (im Sinne der Eignung als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs) dann ist es schon deshalb zu bewerten.In dem von der belangten Behörde verwerteten Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1690, Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung 1960, Nr. 125, wird jedoch ausgeführt: "Auf Grund der im letzten Jahrzehnt gesammelten Erfahrungen werden für die Aufgabe eines Wasserbenutzungsrechtes oder für die Überlassung seiner Verwertung an einen anderen oft recht namhafte Ablösen in Geld oder sonstige Vorzeile, z. B. kostenlose Strombezugsrechte u. dgl. eingeräumt. Das Bundesministerium für Finanzen hat auch in seiner Gegenschrift zu einer Beschwerde der Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft an den Verfassungsgerichtshof eine Reihe einschlägiger Rechtsgeschäfte angeführt und damit seine Anschauung im einzelnen erhärtet. Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Darstellung. Die angeführten Umstände wären freilich, wenn auch die Beschwerdeführerin selbst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. März 1963, römisch fünf 16/62, hingewiesen hat, in dessen Sachverhaltsdarstellung die erwähnten Tatsachen angeführt sind, nicht verwertbar, wenn diese Tatsachen nicht mit den Erfahrungen des Gerichtshofes selbst übereinstimmen würden, der es deshalb und im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen als gerichtsbekannt ansieht, dass immer wieder Rechtsgeschäfte zu Stande kommen, die auch oder sogar nur Wassernutzungsrechte zum Gegenstande haben. Es kann also gesagt werden, dass, wenn auch die Wassernutzungsrechte auf öffentlicher Grundlage unentgeltlich begründet werden und wenn sie auch in einer sehr engen Verbindung mit der Betriebsanlage stehen, dennoch im weiteren Verlaufe des Wirtschaftsgeschehens Vorgänge eintreten können, die diese Rechte als selbstständig im Wirtschaftsverkehre stehend erscheinen lassen. Aus den angeführten Gründen kann der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Anschauung, Wassernutzungsrechte seien keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Bewertungsgesetzes, nicht teilen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde beruht nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, auf einer unzutreffenden Heranziehung ausländischer gesetzlicher Regelungen und Rechtsansichten, sondern ist durchaus schon aus der österreichischen Rechtslage abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber auch nicht der Anschauung, Wassernutzungsrechte seien erst dann als Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn im Einzelfall eine entgeltliche Verwertung im Wirtschaftsverkehre stattgefunden hat. Ist nämlich das Wassernutzungsrecht an sich ein Wirtschaftsgut (im Sinne der Eignung als Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs) dann ist es schon deshalb zu bewerten.
In der Beschwerde wird auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1960, Slg. Nr. 2220(F) hingewiesen und angenommen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in diesem Erkenntnisse bereits zu der Anschauung bekannt, dass eine Bewertung erst nach einem konkreten Erwerbsvorgang möglich sie. Dies trifft nicht zu. Die hier in Betracht kommende Stelle des angeführten Erkenntnisses lautet: "Das Recht des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Stromlieferung ist an die Stelle der Möglichkeit getreten, die eigene Wasserkraft auszunutzen. Durch diesen Vorgang ist das Wassernutzungsrecht als solches wirtschaftlich selbstständig hervorgetreten und für diesen Fall erkennt auch der vom Beschwerdeführer wiederholt bezogene Aufsatz von Sobitschka-Wiesenhag in der österreichischen Steuerzeitung 1957, S. 74, dem Wassernutzungsrechte selbstständige Bewertungsfähigkeit zu. Die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grunde aus der im genannten Aufsatz niedergelegten Rechtsansicht nichts für ihren Standpunkt gewinnen." Es ist somit in dem angeführten Erkenntnisse die Rechtsansicht von Sobitschka-Wiesenhag nicht ungeprüft übernommen, sondern nur dargelegt worden, dass selbst auf ihrem Boden der damals vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt unzutreffend wäre. Der Gerichtshof hält also, ohne damit von früheren Erkenntnissen abzuweisen, Wassernutzungsrechte an sich für Wirtschaftsgüter, und zwar selbst dann, wenn zu dem unentgeltlichen öffentlichrechtlichen Erwerbe noch kein entgeltlicher Erwerb im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre hinzugetreten ist.
Nun hat, wie in einem ergänzenden Schriftsatze der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, der Verfassungsgerichtshof sich in seinen Erkenntnissen vom 27. März 1963, V 16/62 und B 351/61, u. a. auch mit der Frage der Anwendung des § 11 BewG erstreckt sich bei Grundbesitz die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Der Verfassungsgerichtshof war der Anschauung, dass der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1960, Zl. 156.916/1961, Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung Nr. 25/60, eine Verordnung darstelle, und hob ihn in einigen Punkten als gesetzwidrig auf. Er erblickte die Gesetzwidrigkeit der Anordnung, dass bei der Bewertung von Wassernutzungen zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und den Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkraft zu unterscheiden sei, u. a. in einem Widerspruche zu § 11 BewG. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 11. mai 1949, Slg. Nr. F. Nr. 100(F), vom 10. Jänner 1950, Slg. N. F. nr. 176(F) und vom 20. April 1951, Slg. N. F. Nr. 391 (F)) den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, der, wie der Verfassungsgerichtshof feststellt - auch dies bildete einen Aufhebungsgrund - nicht gehörig kundgemacht war, nicht als eine allgemein verbindliche und daher auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Verordnung werten. Die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich so ausschließlich auf die Beziehung zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Gesetze, wenn auch der Bescheid inhaltlich mit den Anordnungen des Erlasses übereinstimmt.Nun hat, wie in einem ergänzenden Schriftsatze der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, der Verfassungsgerichtshof sich in seinen Erkenntnissen vom 27. März 1963, römisch fünf 16/62 und B 351/61, u. a. auch mit der Frage der Anwendung des Paragraph 11, BewG erstreckt sich bei Grundbesitz die Bewertung auf die Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Der Verfassungsgerichtshof war der Anschauung, dass der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. April 1960, Zl. 156.916 aus 1961,, Amtsblatt für die österreichische Finanzverwaltung Nr. 25/60, eine Verordnung darstelle, und hob ihn in einigen Punkten als gesetzwidrig auf. Er erblickte die Gesetzwidrigkeit der Anordnung, dass bei der Bewertung von Wassernutzungen zwischen dem Wasserbenutzungsrecht und den Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkraft zu unterscheiden sei, u. a. in einem Widerspruche zu Paragraph 11, BewG. Der Verwaltungsgerichtshof konnte nach seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 11. mai 1949, Slg. Nr. F. Nr. 100(F), vom 10. Jänner 1950, Slg. N. F. nr. 176(F) und vom 20. April 1951, Slg. N. F. Nr. 391 (F)) den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, der, wie der Verfassungsgerichtshof feststellt - auch dies bildete einen Aufhebungsgrund - nicht gehörig kundgemacht war, nicht als eine allgemein verbindliche und daher auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Verordnung werten. Die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich so ausschließlich auf die Beziehung zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Gesetze, wenn auch der Bescheid inhaltlich mit den Anordnungen des Erlasses übereinstimmt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu prüfen, ob dem Vorgehen der belangten Behörde § 11 BewG im Wege stand. Von der Regelung über die zusammenfassende Bewertung zwischen "Grundbesitz" und den mit ihm verbundenen Rechten und Nutzungen sind ausdrücklich Holzungs- und Bezugsrechte von Holz gemäß § 11 Abs. 2 und die Gewerbeberechtigungen nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz ausgenommen, auch wenn man § 11 Abs. 1 sonst als auf jede Form der Verbindung von Grundbesitz mit Rechten und Nutzungen abgestellt ansehen wollte. Nun ist aber zu erwägen, dass die nach § 22 WRG 1959 hergestellte unlösliche Verbindung zwischen Wassernutzungsrechten und Grundbesitz bisher nicht bejaht wurde. Auch in einem weiteren Erkenntnisse des Reichsinfanzhofes (RStB. 1943 S 101-103) kommt zum Ausdrucke, dass Wassernutzungen gesondert, also nicht in unlöslicher Verbindung mit dem Grundstücke, zu bewerten seien. Dies wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, doch wäre es im Zusammenhang unbedingt erforderlich gewesen, auf den Verstoß gegen § 11 BewG hinzuweisen, wenn ein solcher angenommen worden wäre.In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu prüfen, ob dem Vorgehen der belangten Behörde Paragraph 11, BewG im Wege stand. Von der Regelung über die zusammenfassende Bewertung zwischen "Grundbesitz" und den mit ihm verbundenen Rechten und Nutzungen sind ausdrücklich Holzungs- und Bezugsrechte von Holz gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und die Gewerbeberechtigungen nach Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz ausgenommen, auch wenn man Paragraph 11, Absatz eins, sonst als auf jede Form der Verbindung von Grundbesitz mit Rechten und Nutzungen abgestellt ansehen wollte. Nun ist aber zu erwägen, dass die nach Paragraph 22, WRG 1959 hergestellte unlösliche Verbindung zwischen Wassernutzungsrechten und Grundbesitz bisher nicht bejaht wurde. Auch in einem weiteren Erkenntnisse des Reichsinfanzhofes (RStB. 1943 S 101-103) kommt zum Ausdrucke, dass Wassernutzungen gesondert, also nicht in unlöslicher Verbindung mit dem Grundstücke, zu bewerten seien. Dies wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, doch wäre es im Zusammenhang unbedingt erforderlich gewesen, auf den Verstoß gegen Paragraph 11, BewG hinzuweisen, wenn ein solcher angenommen worden wäre.
Es ist nun weiter die Frage zu klären, ob die belangte Behörde mit Recht den Standpunkt vertritt, dass die Norm des 3 68 BewG 1955 maßgebend sei. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: "Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen." Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhange, dass die Bewertung nach dem Teilwerte nicht nur in den in Abs. 2 und 3 angeführten besonderen Fällen nicht stattfindet, sondern dass die Teilwerte auch sonst nur in der Regel anzuwenden sind. Damit ist also Raum für die Heranziehung von Sonderbestimmungen des Ersten Teiles (allgemeinen Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes. Dies ist auch die Grundanschauung des schon mehrfach erwähnten hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 1960, Slg. Nr. 2220(F), in dem zum Ausdrucke kam, dass im Rahmen der Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebes Rechte auf wiederkehrende Leistungen nicht mit dem Teilwert angesetzt werden könnten, sondern dass die Bewertung sich hier nach § 15 BewG zu richten habe. Umstände, aus denen sich folgern ließe, dass § 15 BewG 1955 auf Wassernutzungsrechte keine Anwendung fände, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Wenn in der Gegenschrift ausgeführt wird, die Bewertungsart nach § 15 beziehe sich nur auf Wassernutzungsrechte betreffend Wasserversorgungsanlagen und Anlagen gewerblicher und industrieller Betriebe zur Entnahme und Abfuhr von Nutz- und Gebrauchwassern, so ist eine Begründung für diese Unterscheidung nicht gegeben. Allerdings ist im § 15 Abs. 3 BewG 1955 angeordnet, dass, wenn der gemeine Wert der Gesamtnutzungen nachweislich geringer oder höher ist als der sich bei Anwendung des § 15 ergebende, dieser nachgewiesene gemeine Wert zu Grunde zu legen ist. So könnten im Ergebnisse die Anordnungen des § 15 Abs. 2 BewG unter Umständen nicht zum Tragen kommen. Doch ist, wenn der vorgesehene Nachweis nicht erbracht wird, nach den ersten beiden Absätzen des § 15 vorzugehen. Dies hat die belangte Behröde, wie dies in der Beschwerde als sekundäres Argument zutreffend ausgeführt wird, rechtswidrigerweise unterlassen.Es ist nun weiter die Frage zu klären, ob die belangte Behörde mit Recht den Standpunkt vertritt, dass die Norm des 3 68 BewG 1955 maßgebend sei. Absatz eins, dieser Bestimmung lautet: "Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen." Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhange, dass die Bewertung nach dem Teilwerte nicht nur in den in Absatz 2 und 3 angeführten besonderen Fällen nicht stattfindet, sondern dass die Teilwerte auch sonst nur in der Regel anzuwenden sind. Damit ist also Raum für die Heranziehung von Sonderbestimmungen des Ersten Teiles (allgemeinen Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes. Dies ist auch die Grundanschauung des schon mehrfach erwähnten hg. Erkenntnisses vom 2. Mai 1960, Slg. Nr. 2220(F), in dem zum Ausdrucke kam, dass im Rahmen der Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebes Rechte auf wiederkehrende Leistungen nicht mit dem Teilwert angesetzt werden könnten, sondern dass die Bewertung sich hier nach Paragraph 15, BewG zu richten habe. Umstände, aus denen sich folgern ließe, dass Paragraph 15, BewG 1955 auf Wassernutzungsrechte keine Anwendung fände, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Wenn in der Gegenschrift ausgeführt wird, die Bewertungsart nach Paragraph 15, beziehe sich nur auf Wassernutzungsrechte betreffend Wasserversorgungsanlagen und Anlagen gewerblicher und industrieller Betriebe zur Entnahme und Abfuhr von Nutz- und Gebrauchwassern, so ist eine Begründung für diese Unterscheidung nicht gegeben. Allerdings ist im Paragraph 15, Absatz 3, BewG 1955 angeordnet, dass, wenn der gemeine Wert der Gesamtnutzungen nachweislich geringer oder höher ist als der sich bei Anwendung des Paragraph 15, ergebende, dieser nachgewiesene gemeine Wert zu Grunde zu legen ist. So könnten im Ergebnisse die Anordnungen des Paragraph 15, Absatz 2, BewG unter Umständen nicht zum Tragen kommen. Doch ist, wenn der vorgesehene Nachweis nicht erbracht wird, nach den ersten beiden Absätzen des Paragraph 15, vorzugehen. Dies hat die belangte Behröde, wie dies in der Beschwerde als sekundäres Argument zutreffend ausgeführt wird, rechtswidrigerweise unterlassen.
Mit dieser Feststellung ist allerdings noch nicht geklärt, wie der Jahreswert eines Wassernutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage zu ermitteln sei, jener Jahreswert, von dem bei Anwendung des § 15 BewG auszugehen ist. Es wird hier in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es sich um bereits ausgebaute Wasserkraftanlagen handelt, jedenfalls geboten sein, nach den aus den Gegebenheiten und Erfahrungen der Wasserwirtschaft abzuleitenden Regeln den Wert der Wassernutzung unter Berücksichtigung der im Einzelfalle bestehenden Verwertungsmöglichkeit in individueller Weise zu ermitteln. Dabei wird im Hinblick auf die Bewertung der Anlage alles zu vermeiden sein, was im Ergebnisse zu einer Doppelbewertung führen müsste. Keinesfalls kann ohne genaue Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, die PS Zahl an Ausbauleistung zu Grunde gelegt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem schon erwähnten Erkenntnisse zutreffend ausgeführt, das Maß der Energieausbeutungsmöglichkeit, die ein Wassernutzungsrecht bietet, sei nicht unbedingt der Ausbauleistung der zur Ausbeutung tatsächlich benutzten Wasserkraftanlagen gleichzuhalten. Selbst bei gleichen Arten von Wasserkraftwerken gleicher Ausbauleistungen können die Mengen der gewinnbaren Energie erheblich voneinander abweichen. Dazu kommen die Verschiedenheiten der Menge, die durch die Art der Werke bedingt sind. Ferner fällt ins Gewicht, "dass der wirtschaftliche Wert der produzierten Energie" je nach der Bedarfslage im Zeitpunkt der Produktion erheblich verschieden ist. Gewiss steht die Vollziehung bei der Bewertung der Wassernutzungsrechte vor einer schweren Aufgabe. von einer individuellen Ermittlung kann aber nicht abgesehen werden, auch wenn die Pauschalwerte, wie die Behörde dargelegt hat, schonend und nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig festgelegt sein sollten, solange nicht im Gesetze selbst oder in einer durch das Gesetz gedeckten gehörig kundgemachten Verordnung eine solche arbeitsparende Berechnungsweise, wie sie die belangte Behörde angewendet hat, festgelegt ist. Die belangte Behörde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit des pauschal ermittelten Wertes vorzubringen, und dass sie dies unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin hat auf das sehr oft nicht günstige Wasserdargebot der Lafnitz hingewiesen und hätte allenfalls zu einer genaueren Ausführung dieser Einwendungen aufgefordert werden müssen.Mit dieser Feststellung ist allerdings noch nicht geklärt, wie der Jahreswert eines Wassernutzungsrechtes für eine Wasserkraftanlage zu ermitteln sei, jener Jahreswert, von dem bei Anwendung des Paragraph 15, BewG auszugehen ist. Es wird hier in Fällen der vorliegenden Art, bei denen es sich um bereits ausgebaute Wasserkraftanlagen handelt, jedenfalls geboten sein, nach den aus den Gegebenheiten und Erfahrungen der Wasserwirtschaft abzuleitenden Regeln den Wert der Wassernutzung unter Berücksichtigung der im Einzelfalle bestehenden Verwertungsmöglichkeit in individueller Weise zu ermitteln. Dabei wird im Hinblick auf die Bewertung der Anlage alles zu vermeiden sein, was im Ergebnisse zu einer Doppelbewertung führen müsste. Keinesfalls kann ohne genaue Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, die PS Zahl an Ausbauleistung zu Grunde gelegt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem schon erwähnten Erkenntnisse zutreffend ausgeführt, das Maß der Energieausbeutungsmöglichkeit, die ein Wassernutzungsrecht bietet, sei nicht unbedingt der Ausbauleistung der zur Ausbeutung tatsächlich benutzten Wasserkraftanlagen gleichzuhalten. Selbst bei gleichen Arten von Wasserkraftwerken gleicher Ausbauleistungen können die Mengen der gewinnbaren Energie erheblich voneinander abweichen. Dazu kommen die Verschiedenheiten der Menge, die durch die Art der Werke bedingt sind. Ferner fällt ins Gewicht, "dass der wirtschaftliche Wert der produzierten Energie" je nach der Bedarfslage im Zeitpunkt der Produktion erheblich verschieden ist. Gewiss steht die Vollziehung bei der Bewertung der Wassernutzungsrechte vor einer schweren Aufgabe. von einer individuellen Ermittlung kann aber nicht abgesehen werden, auch wenn die Pauschalwerte, wie die Behörde dargelegt hat, schonend und nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig festgelegt sein sollten, solange nicht im Gesetze selbst oder in einer durch das Gesetz gedeckten gehörig kundgemachten Verordnung eine solche arbeitsparende Berechnungsweise, wie sie die belangte Behörde angewendet hat, festgelegt ist. Die belangte Behörde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit des pauschal ermittelten Wertes vorzubringen, und dass sie dies unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin hat auf das sehr oft nicht günstige Wasserdargebot der Lafnitz hingewiesen und hätte allenfalls zu einer genaueren Ausführung dieser Einwendungen aufgefordert werden müssen.
Der angefochtene Bescheid musste aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid musste aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.
Wien, am 22. Oktober 1963
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002054.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015