RS Vwgh 2006/8/30 2005/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §93 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0031

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem - noch dazu unbestimmten - Feststellungsbescheid keine konkrete Unterlassungspflicht, so konnten die Beamten auch nicht gegen eine solche verstoßen. Der Annahme der Berufungsbehörde, die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch die Beamten sei als Weisungsverstoß im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren, kann daher - ausgehend vom E 21. September 2005, Zl. 2003/12/0200 - nicht beigetreten werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090030.X02

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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