TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/16 B436/80

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Veröffentlicht am 16.03.1984
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs3 idF BGBl 350/1981
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl 399/1973 Art4 litg Abs2
PatentG 1970 §70 Abs2
PatentG 1970 §91
VfGG §88

Leitsatz

Patentgesetz 1970; Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; keine Willkür durch die Abweisung eines Antrages auf weitere Teilung einer Patentanmeldung nach bereits gefaßtem Bekanntmachungsbeschluß

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die bf. Gesellschaft (im folgenden Bf.) hat mit einer beim Österreichischen Patentamt am 10. September 1974 eingelangten Eingabe beantragt, auf die Erfindung, deren Gegenstand mit "Übungspatrone sowie Verfahren und Vorrichtung zu ihrer Herstellung" umschrieben ist, ein Patent zu erteilen. Die Patentanmeldung wurde unter dem Aktenzeichen A 7297/74 protokolliert.

Nach Durchführung des Vorprüfungsverfahrens wurde die Patentanmeldung mit dem Beschluß der Anmeldeabteilung XIV vom 8. November 1976 mit der im Laufe des Vorprüfungsverfahrens redigierten Beschreibung unter Anschluß eines Blattes mit zeichnerischen Darstellungen und mit den umschriebenen drei Patentansprüchen bekannt gemacht (§101 des Patentgesetzes 1970, BGBl. 259; im folgenden PatG 1970).

Einem gegen die Patenterteilung erhobenen Einspruch hat die Anmeldeabteilung XIV mit dem Beschluß vom 12. August 1977 stattgegeben und demnach das Patent versagt.

Der gegen diesen Beschluß erhobenen (Administativ-)Beschwerde hat die Beschwerdeabteilung des Patentamtes mit dem Beschluß vom 10. November 1978 stattgegeben, den angefochtenen Beschluß der Anmeldeabteilung aufgehoben und das Patent im Umfang der kundgemachten Patentansprüche unter einer näheren Berichtigung der Patentbeschreibung erteilt.

b) Noch vor Erlassung dieser Entscheidung der Beschwerdeabteilung hat die Bf. (am 20. Oktober 1978) an das Patentamt ein Schreiben gerichtet, wonach sie iS des Art4 Abschn. G Abs2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. 399/1973, (im folgenden PVÜ), vom Rechte Gebrauch mache, die Anmeldung zu teilen. Die vorliegende Anmeldung werde auf die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 3 eingeschränkt und es verblieben daher die für das Verständnis und für die Erläuterung dieser Gegenstände notwendigen Teile dieser Beschreibung und Zeichnung in den Anmeldungsunterlagen. Die übrigen Teile würden ausgeschieden und zum Gegenstand einer gesonderten Anmeldung gemacht, für die der 10. September 1974 als Anmeldetag in Anspruch genommen werde.

Die Teilanmeldung wurde unter A 7538/78 protokolliert.

Mit dem Beschluß der Technischen Abteilung XIV des Patentamtes vom 28. Feber 1979 wurde der Antrag der Bf., "der Anmeldung A 7538/78 als Ausscheidung aus A 7297/74 den 10. September 1974 als Anmeldetag zuzuerkennen", abgewiesen.

Die von der Bf. gegen diesen Beschluß erhobene (Administrativ-)Beschwerde hat die Beschwerdeabteilung des Patentamtes mit dem Bescheid vom 6. Juni 1980 abgewiesen und den erstinstanzlichen Beschluß der Technischen Abteilung XIV bestätigt.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"1) Art4 litG Abs2 PVÜ (BGBl. Nr. 399/1973) bestimmt, daß der Anmelder von sich aus die Patentanmeldung teilen kann, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.

Es ergibt sich demnach, daß die Vorschriften des PatG hinsichtlich einer Aufteilung einer Patentanmeldung in Teilanmeldungen einzuhalten sind.

Hierzu ist zu bemerken, daß eine Aufteilung einer Patentanmeldung begrifflich notwendigerweise eine Änderung der sogenennten Patentbeschreibung der ursprünglichen Anmeldung erfordert. Die Patentbeschreibung stellt iS des §89 Z4 PatG die den Vorschriften des PatG gemäß (§91) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten Erfindung dar. Diese muß gemäß den Bestimmungen des §91 PatG die Erfindung derart klar, deutlich und vollständig beschreiben, daß darnach die Benützung der Erfindung durch Sachverständige möglich ist; dasjenige, was neu ist und somit den Gegenstand des Patentes bildet, am Schluß der Beschreibung in einem oder mehreren Patentansprüchen genau und in unterscheidender Weise hervorheben; die zur Verständlichkeit der Beschreibung nötigen, in dauerhafter Weise hergestellten Zeichnungen enthalten, erforderlichenfalls auch von Modellen und Probestücken begleitet sein.

Bei einer Aufteilung einer Patentanmeldung in Teilanmeldungen ändert sich notwendig das, was von der angemeldeten Erfindung in der ursprünglichen Anmeldung zurückbleibt, es ändert sich also notwendigerweise die Beschreibung der angemeldeten Erfindung.

§91 Abs2 PatG bestimmt, daß bis zu dem vom Patentamt gefaßten Beschluß, die Anmeldung bekanntzumachen (§101 Abs1 PatG), Abänderungen der in der Beschreibung enthaltenen Angaben zulässig sind.

§91 Abs3 PatG behandelt den Fall, daß die Abänderung das Wesen der Erfindung berührt; in diesem Fall sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, sofern der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eine Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb der Frist überreicht, so hat sie die Priorität des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die frühere Anmeldung bekanntgegeben worden ist.

Die Bestimmungen zeigen, daß es sich ausschließlich um Vorgänge vor dem Beschluß, die Anmeldung bekanntzumachen, also um Vorgänge während der Dauer des Vorprüfungsverfahrens (§99 PatG) handelt.

Außerhalb dieses Verfahrens kann der Anmelder die Patentbeschreibung nicht von sich aus ändern, er kann lediglich auf ein Schutzbegehren verzichten.

Es ergibt sich, daß das Recht des Anmelders, von sich aus die Beschreibung der angemeldeten Erfindung zu ändern, durch das Patentgesetz mit dem Bekanntmachungsbeschluß sein Ende findet.

Während eine Teilung der Anmeldung iS der Bestimmungen des §91 Abs3 PatG bei Verlust der Rechte zwingend vorzunehmen ist, bestimmt Art4 litG Abs2 PVÜ, daß der Anmelder von sich aus die Patentanmeldung teilen kann, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls des Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.

Es gilt im übrigen für den Vorgang das nationale Recht, dh. die Teilung kann im dargelegten Sinn nur bis zum Bekanntmachungsbeschluß vorgenommen werden.

Die vorliegendenfalls nach dem Bekanntmachungsbeschluß, ja nach Ende der Bekanntmachungsfrist, während eines Einspruchsverfahrens, ja erst im Beschwerdeverfahren, angestrebte Teilung der Anmeldung ist demnach schon aus den angeführten Gründen nicht zulässig.

2) Hinzu kommt aber noch, daß eine Teilung iS der Bestimmungen des §91 Abs3 PatG einer Fristgewährung durch das Patentamt bedarf. Bei großzügiger Auslegung kann eine uno actu vorgenommene echte Teilung, bei der also gleichzeitig erfinderische Materie aus der Anmeldung entfernt und zum Gegenstand einer Teilnahmeldung gemacht wird, als die Bedingung erfüllend angenommen werden. Von der Erfüllung dieser Bedingung kann vorliegendenfalls keine Rede sein, denn die Anmelderin konnte nach der Bekanntmachung - außer durch Verzicht - keine Erfindungsgegenstände von sich aus aus der Anmeldung entfernen.

Ein Verzicht würde aber keine Gegenstände ergeben, die rechtlich anderweitig mit einem Schutzbegehren geltend gemacht werden könnten, denn der Verzicht vernichtet jedes derartige Recht. Gleiches gilt für Gegenstände, die im Einspruchsverfahren rechtmäßig versagt wurden.

Im vorliegenden Fall sind demnach auch gar keine Gegenstände der in der Anmeldung A 7297/74 niedergelegten Erfindung im Beschwerdeverfahren wirksam entfernt worden. Es wurde nicht einmal erklärt, Patentansprüche auszuscheiden, sondern es wurde nur versucht, Zeichnungen bzw. zugehörige Beschreibungsteile auszuscheiden; dem wurde aber mit der rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 10. November 1978, B89/77-6, nicht nachgekommen. Abgesehen davon könnte die Streichung von Zeichnungen oder Beschreibungsteilen, da das Erfindungsrecht nach der Bekanntmachung sich ausschließlich in den Ansprüchen konzentriert und die zivilistische Anmeldung erschöpft ist, auch der Natur der Sache nach nicht zur Basis einer Teilung gemacht werden. Es wird ja dadurch tatsächlich kein Recht aus einer Anmeldung 'geteilt'.

Aus mehrfachen Gründen konnte demnach eine Teilung der im Beschwerdeverfahren verhangen gewesenen Anmeldung A 7297/74 vorliegendenfalls nicht rechtens erfolgen. Es kann demnach auch keine Teilanmeldung vorliegen, der die im Art4 litG Abs2 PVÜ genannten Vorteile zukämen.

Der vorliegenden Anmeldung A 7538/78 fehlt demnach jedwede rechtliche Basis zur Beanspruchung eines dergleichen Rechtes. Der Anmeldung kommt demnach nur die Priorität des Anmeldetages zu.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der angefochtene Beschluß war zu bestätigen."

2. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 6. Juni 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.

Die Bf. behauptet, durch diese Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein. Sie stellt den Antrag, die Entscheidung kostenpflichtig aufzuheben.

Von der bel. Beh. wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §70 Abs2 PatG 1970 findet gegen die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Patentamtes ein weiterer Rechtszug nicht statt. Der Instanzenzug ist erschöpft. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Die Begründung ihrer Entscheidung hat die bel. Beh. insbesondere auf Art4 litG Abs2 der PVÜ zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. 399/1973, sowie auf die Bestimmungen der §§89 und 91 PatG 1970 idF BGBl. 349/1977 gestützt.

Art4 litG Abs2 der PVÜ lautet:

"(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird."

Nach §89 Z4 PatG 1970 muß die Anmeldung "die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß (§91) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten Erfindung ..." enthalten.

§91 (Überschrift Patentbeschreibung) PatG 1970 lautet:

"§91. (1) Die Patentbeschreibung muß

1. die Erfindungen derart klar, deutlich und vollständig beschreiben, daß darnach die Benützung der Erfindung durch Sachverständige möglich ist;

2. dasjenige, was neu ist und somit den Gegenstand des Patentes bildet, am Schluß der Beschreibung in einem oder mehreren Patentansprüchen genau und in unterscheidender Weise hervorheben;

3. die zur Verständlichkeit der Beschreibung nötigen, in dauerhafter Weise hergestellten Zeichnungen enthalten, erforderlichenfalls auch von Modellen und Probestücken begleitet sein.

(2) Bis zu dem vom Patentamt gefaßten Beschluß, die Anmeldung bekanntzumachen, sind Abänderungen der in der Beschreibung enthaltenen Angaben zulässig.

(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, sofern der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eine Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb der Frist überreicht, so hat sie die Priorität des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die frühere Anmeldung bekanntgegeben worden ist."

Daß gegen die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften Bedenken nicht entstanden.

3. a) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die behauptete Gleichheitsverletzung nur vorliegen, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.

b) In der Beschwerde wird der bel. Beh. ein willkürliches Vorgehen zum Vorwurf gemacht.

Diesen Vorwurf begründet die Bf. im wesentlichen damit, daß die bel. Beh. die Auffassung vertrete, bei den Bestimmungen des §91 Abs2 und 3 PatG 1970 handle es sich um Bedingungen iS des letzten Satzes des Art4 litG Abs2 PVÜ. Des weiteren wird das willkürliche Verhalten der bel. Beh. darin erblickt, daß sie der Meinung sei, bei der Aufteilung einer Patentanmeldung in Teilanmeldungen ändere sich notwendig "das, was von der angemeldeten Erfindung in der ursprünglichen Anmeldung" zurückbleibe; es ändere sich "also notwendigerweise die Beschreibung der angemeldeten Erfindung". Dem gegenüber vertritt die Bf. die Meinung, daß sich aus Art4 litG Abs2 PVÜ eine Beschränkung für die Teilung einer Patentmeldung durch den Anmelder nicht ergebe und daß eine Teilung der Patentanmeldung nicht notwendigerweise eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung mit sich bringen müsse.

c) Die bel. Beh. ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß eine unter Berufung auf Art4 litG Abs2 PVÜ geltend gemachte Teilung (vgl. §95 PatG 1970) notwendig eine Änderung der in einer - den Erfordernissen des §91 Abs1 PatG 1970 entsprechenden - Patentbeschreibung enthaltenen Angaben mit sich bringt und demnach iS des §91 Abs2 PatG 1970 nur bis zu dem vom Patentamt gefaßten Beschluß, die Anmeldung bekanntzumachen, zulässig ist. Ihrer Auffassung liegt ferner die Annahme zugrunde, daß es sich bei der in §91 Abs2 enthaltenen Beschränkung der nach dem ersten Satz des Art4 litG Abs2 PVÜ unbeschränkt möglichen Teilung um die Festlegung einer Bedingung iS des zweiten Satzes der angeführten Bestimmung der PVÜ handelt, zu deren Erlassung der nationale Gesetzgeber befugt ist.

Der VfGH ist der Auffassung, daß die angeführten Schlußfolgerungen der bel. Beh. jedenfalls vertretbarerweise aus den - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des §91 Abs2 PatG 1970 iVm. Art4 litG Abs2 PVÜ abgeleitet werden können.

Damit ist aber die bel. Beh. in einem nicht als Willkür zu qualifizierenden Vorgehen zur Auffassung gekommen, daß eine Teilung der Anmeldung A 7297/74 aufgrund der Eingabe vom 20. Oktober 1978 rechtlich nicht mehr erfolgen konnte, da der Beschluß, diese Anmeldung bekannt zu machen, bereits längst gefaßt war. Im Hinblick darauf braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die weitere Annahme der bel. Beh., daß in der Eingabe vom 20. Oktober 1978 eine Teilanmeldung, der die im Art4 litG Abs2 PVÜ genannten Vorteile zukommen könnten, überhaupt nicht vorliegt, auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung beruht.

Ob der Entscheidung auch eine richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der VfGH nicht zu prüfen, und zwar auch in dem - vorliegenden - Fall, daß eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes liegt nicht vor.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VerfGG.

Kosten an die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 9710/1983).

Schlagworte

Patentrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B436.1980

Dokumentnummer

JFT_10159684_80B00436_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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