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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §9 Abs1;Rechtssatz
Daraus folgt, dass auch eine Spezifizierung nach männlichen oder weiblichen begünstigten Dienstnehmern für eine Anforderung nach § 9 Abs 1 IEinstG nicht zulässig ist.Daraus folgt, dass auch eine Spezifizierung nach männlichen oder weiblichen begünstigten Dienstnehmern für eine Anforderung nach Paragraph 9, Absatz eins, IEinstG nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001115.X02Im RIS seit
19.06.2001