RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0079 E 29. November 2000 RS 6 [Hier nur vierter und letzter Satz; hier betreffend § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984; hier mit dem Zusatz: Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (Hinweis auf die E 22.6.2005, Zl. 2002/09/0007, E 21.9.2005, Zl. 2002/09/0133, E 24.4.2006, Zl. 2005/09/0006, und E 26.6.2006, Zl. 2006/09/0040, und die jeweils angegebene weitere Judikatur).]

Stammrechtssatz

Nach § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, nach welcher das AVG für das Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates anzuwenden ist, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt erscheint (BGBl. I Nr. 28/1998). Da es sich auch um einen vergleichbaren Regelungszweck handelt, ist es angebracht, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567, uva.) ausgesprochen, dass im Sinne des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG der Sachverhalt dann als aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Mit dieser Rechtsprechung steht jene Passage der Erläuterungen (RV 1258 NR 20. GP) zu § 125a BDG in der gegenständlichen Fassung, "§ 125a Abs. 3 Z. 5 ist beispielsweise dann nicht anwendbar, wenn in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen der Disziplinarkommission bestritten werden", nicht in Widerspruch, weil unter der in den Erläuterungen genannten Bestreitung eine solche im Sinne der genannten Erkenntnisse zu verstehen ist. Eine bloße inhaltsleere Bestreitung reicht nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090080.X01

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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