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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0076/51 E 16. Februar 1952 VwSlg 2453 A/1952 RS 9Stammrechtssatz
Eine sachverständige Äußerung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 37 AVG nicht gerecht.Eine sachverständige Äußerung, die sich nur in der Abgabe eines Urteils erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet, ist als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, AVG nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001841.X04Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008