TE Vwgh ErkenntnisVS 1964/6/12 0812/62

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Veröffentlicht am 12.06.1964
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark;
L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L36006 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben Steiermark;
L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AnkündigungsabgabeG Graz 1947 §1;
AnkündigungsabgabeG Graz 1947;
BAO §239 Abs1;
F-VG 1948 §17 Abs2;
F-VG 1948 §8 Abs1;
GdAbgO Stmk 1936;
Statut Graz 1958 §41 Abs2;
VwGG §13 Z1;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. F-VG 1948 § 17 heute
  2. F-VG 1948 § 17 gültig ab 06.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. F-VG 1948 § 17 gültig von 29.12.2007 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2007
  4. F-VG 1948 § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. F-VG 1948 § 17 gültig von 22.11.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. F-VG 1948 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 21.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. F-VG 1948 § 17 gültig von 01.01.1948 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek und Dr. Porias sowie die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Schmid als Richter, im Beisein der Schriftführer, prov. Magistratskomissärs Dr. Jezek, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek und Bezirksrichters Dr. Hofmann, über die Beschwerde der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft m.b.H. in Wien gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 26. März 1962, GZ. A

8 - 149/8 - 1962, betreffend Ankündigungsabgabe (Graz), nach den

am 22. Mai 1963 bzw. 30. Jänner 1964 durchgeführten Verhandlungen, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Erwin Aigner, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrates Dr. Franz Gesztesy, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes augehoben.

Begründung

Mit einem vom 30. Dezember 1960 datierten und beim Magistrat der Stadt Graz am 2. Jänner 1961 eingelangten Antrag ersuchte die Beschwerdeführerin um Rückerstattung der von ihr in den Jahren 1959 und 1960 als Ankündigungsabgabe für Werbesendungen bezahlten Beträge mit der Begründung, daß die Entrichtung dieser Abgabe nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch das geltende Ankündigungsabgabegesetz nicht gedeckt sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates Graz vom 16. Jänner 1961 abgewiesen.

Der Magistrat Graz stützt seine Entscheidung darauf, daß gemäß § 1 des Landesgesetzes vom 4. November 1947, LGBl. für Steiermark Nr. 39, der Rundfunk zur Zahlung von Ankündigungsabgabe für alle Werbedurchsagen und geschäftlichen Verlautbarungen verpflichtet sei und daß außerdem infolge der Aufhebung der steiermärkischen Gemeindeabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof derzeit keine rechtliche Möglichkeit zur Erstattung von rechtsbeständig vereinnahmten Abgaben bestehe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Ansicht des Magistrates als unrichtig bekämpft und unter Hinweis auf eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen einen gleichartigen, für den Bereich der Stadt Wien ergangenen Bescheid der Antrag gestellt, die Berufungsentscheidung bis zur Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses auszusetzen. Entsprechend diesem letzteren Antrag wurde der angefochtene Bescheid erst nach Herablangen des hg. Erkenntnisses vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, erlassen. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen, daß die für Steiermark bestehende Rechtslage gewisse Unterschiede gegenüber Wien aufweise. Worin diese Unterschiede bestehen, wird allerdings nicht gesagt. Ferner beruft sich die belangte Behörde darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 1955, Zl. 2796/52, das die Erstattung von Getränkesteuer in einer steirischen Gemeinde betraf, ausgesprochen habe, daß dieser Anspruch mit Recht deswegen abgewiesen worden sei, weil eine gesetzliche Handhabe für die Erstattung nicht bestehe. Im übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragen und dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Der ursprünglich von ihr erhobene Protest gegen die Entrichtung der Ankündigungsabgabe sie vom Magistrat bereits am 11. September 1959 unter Bezugnahme auf eine Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahre 1949 zurückgewiesen worden. Die seither rechtskräftig entrichtete Ankündigungsabgabe könne trotz der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, zum Ausdruck gebrachten Änderung der Rechtslage mangels einer gesetzlichen Handhabe nicht erstattet werden. Im übrigen wirke das Erkenntnis auch nicht zurück und sei die geänderte Rechtsansicht nur für die Zukunft wirksam.Der Magistrat Graz stützt seine Entscheidung darauf, daß gemäß Paragraph eins, des Landesgesetzes vom 4. November 1947, LGBl. für Steiermark Nr. 39, der Rundfunk zur Zahlung von Ankündigungsabgabe für alle Werbedurchsagen und geschäftlichen Verlautbarungen verpflichtet sei und daß außerdem infolge der Aufhebung der steiermärkischen Gemeindeabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof derzeit keine rechtliche Möglichkeit zur Erstattung von rechtsbeständig vereinnahmten Abgaben bestehe. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde die Ansicht des Magistrates als unrichtig bekämpft und unter Hinweis auf eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen einen gleichartigen, für den Bereich der Stadt Wien ergangenen Bescheid der Antrag gestellt, die Berufungsentscheidung bis zur Fällung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses auszusetzen. Entsprechend diesem letzteren Antrag wurde der angefochtene Bescheid erst nach Herablangen des hg. Erkenntnisses vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, erlassen. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung wird zunächst darauf verwiesen, daß die für Steiermark bestehende Rechtslage gewisse Unterschiede gegenüber Wien aufweise. Worin diese Unterschiede bestehen, wird allerdings nicht gesagt. Ferner beruft sich die belangte Behörde darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 1955, Zl. 2796/52, das die Erstattung von Getränkesteuer in einer steirischen Gemeinde betraf, ausgesprochen habe, daß dieser Anspruch mit Recht deswegen abgewiesen worden sei, weil eine gesetzliche Handhabe für die Erstattung nicht bestehe. Im übrigen hätte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragen und dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Der ursprünglich von ihr erhobene Protest gegen die Entrichtung der Ankündigungsabgabe sie vom Magistrat bereits am 11. September 1959 unter Bezugnahme auf eine Berufungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung aus dem Jahre 1949 zurückgewiesen worden. Die seither rechtskräftig entrichtete Ankündigungsabgabe könne trotz der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, zum Ausdruck gebrachten Änderung der Rechtslage mangels einer gesetzlichen Handhabe nicht erstattet werden. Im übrigen wirke das Erkenntnis auch nicht zurück und sei die geänderte Rechtsansicht nur für die Zukunft wirksam.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat erwogen:

A. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Erstattungsantrag wurde in erster Instanz vom Magistrat der Stadt Graz abgewiesen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Gemeinderat der Stadt Graz den angefochtenen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde konnte sich hiebei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1959, Slg. Nr. 3633, stützen, wonach die steiermärkische Gemeindeabgabenordnung (LGBl. Nr. 64/1936 in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 24/1939 wiederverlautbar im Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Steiermark Nr. 14/1940, und der Verordnung des Reichsstatthalters in der Steiermark, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 403/1942) als reichsrechtliche Abgabenvorschrift gemäß § 17 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes am 31. Dezember 1949 außer Kraft getreten ist, sodaß infolge Wegfalles der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmung über den Instanzenzug (§ 17) eine Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht mehr gegeben war. Der mit der vorliegenden Beschwerdesache befaßte verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofes hält die im Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 22. Juni 1955, Zl. 471/54, ausgesprochene Meinung nicht mehr aufrecht und schließt sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes über das Außerkrafttreten der steiermärkischen Gemeindeabgabenordnung an. Die Frage, welche Behörde zur Entscheidung über die gegen den vom Magistrat Graz erlassenen Bescheid eingebrachte Berufung zuständig war, ist sohin nach dem Gesetz, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958), LGBl. Nr. 19/1958, zu beantworten. Dieses Gesetz sieht zwar im § 84 Abs. 3 vor, daß das Verfahren in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben einer besonderen Regelung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestand, offenbar die Generalklausel des § 41 Abs. 2 dieses Gesetzes (die durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1964 erfolgte Änderung dieser Bestimmung kommt für den Beschwerdefall noch nicht in Betracht) ein, wonach weitere in diesem Statut oder in anderen Gesetzen nicht aufgezählte oder keinem bestimmten Gemeindeorgan zugewiesene Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches ebenfalls in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. B. Zur Frage der Ankündigungsabgabepflicht der Werbesendungen:Der von der Beschwerdeführerin gestellte Erstattungsantrag wurde in erster Instanz vom Magistrat der Stadt Graz abgewiesen. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Gemeinderat der Stadt Graz den angefochtenen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde konnte sich hiebei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1959, Slg. Nr. 3633, stützen, wonach die steiermärkische Gemeindeabgabenordnung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1936, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 24 aus 1939, wiederverlautbar im Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Steiermark Nr. 14 aus 1940,, und der Verordnung des Reichsstatthalters in der Steiermark, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 403 aus 1942,) als reichsrechtliche Abgabenvorschrift gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Finanz-Verfassungsgesetzes am 31. Dezember 1949 außer Kraft getreten ist, sodaß infolge Wegfalles der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmung über den Instanzenzug (Paragraph 17,) eine Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht mehr gegeben war. Der mit der vorliegenden Beschwerdesache befaßte verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofes hält die im Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 22. Juni 1955, Zl. 471/54, ausgesprochene Meinung nicht mehr aufrecht und schließt sich der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes über das Außerkrafttreten der steiermärkischen Gemeindeabgabenordnung an. Die Frage, welche Behörde zur Entscheidung über die gegen den vom Magistrat Graz erlassenen Bescheid eingebrachte Berufung zuständig war, ist sohin nach dem Gesetz, womit ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Gemeindeordnung Graz 1958), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1958,, zu beantworten. Dieses Gesetz sieht zwar im Paragraph 84, Absatz 3, vor, daß das Verfahren in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben einer besonderen Regelung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bestand, offenbar die Generalklausel des Paragraph 41, Absatz 2, dieses Gesetzes (die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, erfolgte Änderung dieser Bestimmung kommt für den Beschwerdefall noch nicht in Betracht) ein, wonach weitere in diesem Statut oder in anderen Gesetzen nicht aufgezählte oder keinem bestimmten Gemeindeorgan zugewiesene Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches ebenfalls in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen. B. Zur Frage der Ankündigungsabgabepflicht der Werbesendungen:

In seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage befaßt, ob der Österreichische Rundfunk verpflichtet sei, für die von ihm gesendeten Werbeankündigungen nach den Bestimmungen des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1948, eine Ankündigungsabgabe zu entrichten. Er hat diese Frage nach eingehender Prüfung der Rechtslage verneint. Für diese Entscheidung war im wesentlichen die Erwägung maßgeblich, daß das für die Abgabepflicht entscheidende Moment der Öffentlichkeit der Ankündigung mangels einer auf die besonderen Verhältnisse des Rundfunks Bedacht nehmenden ausdrücklichen Bestimmung des Ankündigungsabgabegesetzes nur aus den Fällen abgeleitet werden könnte, in denen der Empfänger einer Sendung diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, daß aber ein solches Verhalten des Empfängers eine Abgabepflicht des Rundfunks deshalb nicht zur Folge haben könne, weil zwischen dem Empfänger einerseits und dem Ankündigenden sowie dem Rundfunk andererseits keine auf die öffentliche Zugänglichmachung der Ankündigung gerichtete Rechtsbeziehung besteht. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die durch das steiermärkische Landesgesetz vom 4. November 1947, LGBl. Nr. 39, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Graz, in Verbindung mit der Kundmachung des Magistrates Graz vom 29. Dezember 1947 gestaltete Rechtslage zu. Insbesondere stimmt § 1 des letztgenannten Gesetzes, der den Gegenstand der Abgabe regelt, weitgehend mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 4 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes überein. Das gleiche gilt für die die Abgabepflicht behandelnden Bestimmungen der §§ 4 des Grazer Ankündigungsabgabegesetzes bzw. 6 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes. Der nicht näher präzisierte Hinweis der belangten Behörde auf Unterschiede in der Rechtslage bezieht sich somit jedenfalls nicht auf die für die Entscheidung der vorliegenden Frage maßgeblichen Bestimmungen des Grazer Ankündigungsabgabegesetzes.In seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. Juli 1961, Zl. 1849 und 1850/59, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage befaßt, ob der Österreichische Rundfunk verpflichtet sei, für die von ihm gesendeten Werbeankündigungen nach den Bestimmungen des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7 aus 1948,, eine Ankündigungsabgabe zu entrichten. Er hat diese Frage nach eingehender Prüfung der Rechtslage verneint. Für diese Entscheidung war im wesentlichen die Erwägung maßgeblich, daß das für die Abgabepflicht entscheidende Moment der Öffentlichkeit der Ankündigung mangels einer auf die besonderen Verhältnisse des Rundfunks Bedacht nehmenden ausdrücklichen Bestimmung des Ankündigungsabgabegesetzes nur aus den Fällen abgeleitet werden könnte, in denen der Empfänger einer Sendung diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, daß aber ein solches Verhalten des Empfängers eine Abgabepflicht des Rundfunks deshalb nicht zur Folge haben könne, weil zwischen dem Empfänger einerseits und dem Ankündigenden sowie dem Rundfunk andererseits keine auf die öffentliche Zugänglichmachung der Ankündigung gerichtete Rechtsbeziehung besteht. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf die durch das steiermärkische Landesgesetz vom 4. November 1947, Landesgesetzblatt , Nr. 39, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Graz, in Verbindung mit der Kundmachung des Magistrates Graz vom 29. Dezember 1947 gestaltete Rechtslage zu. Insbesondere stimmt Paragraph eins, des letztgenannten Gesetzes, der den Gegenstand der Abgabe regelt, weitgehend mit den Paragraphen eins und 2 Absatz eins und 4 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes überein. Das gleiche gilt für die die Abgabepflicht behandelnden Bestimmungen der Paragraphen 4, des Grazer Ankündigungsabgabegesetzes bzw. 6 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes. Der nicht näher präzisierte Hinweis der belangten Behörde auf Unterschiede in der Rechtslage bezieht sich somit jedenfalls nicht auf die für die Entscheidung der vorliegenden Frage maßgeblichen Bestimmungen des Grazer Ankündigungsabgabegesetzes.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtslage nach dem Wiener Ankündigungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 7/1948, und dem steiermärkischen Ankündigungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 39/1947, insofern die gleiche, als Werbesendungen des Rundfunks hier wie dort keinen abgabepflichtigen Tatbestand darstellen. Somit hat die Beschwerdeführerin die von ihr als Ankündigungsabgabe - zum Teil unter ausdrücklichen Vorbehalt - an die Stadtgemeinde Graz abgeführten Beträge bezahlt, ohne tatsächlich abgabepflichtig zu sein.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtslage nach dem Wiener Ankündigungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,, und dem steiermärkischen Ankündigungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1947,, insofern die gleiche, als Werbesendungen des Rundfunks hier wie dort keinen abgabepflichtigen Tatbestand darstellen. Somit hat die Beschwerdeführerin die von ihr als Ankündigungsabgabe - zum Teil unter ausdrücklichen Vorbehalt - an die Stadtgemeinde Graz abgeführten Beträge bezahlt, ohne tatsächlich abgabepflichtig zu sein.

C. Zur Frage der Erstattung:

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die von ihr ohne Rechtspflicht bezahlten Beträge zu erstatten, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß es sich um eine "rechtskräftig entrichtete Ankündigungsabgabe" handle und daß es an einer gesetzlichen Handhabe für die Erstattung fehle. Dieser Begründung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Von einer "rechtskräftig entrichteten Abgabe" könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Zahlung auf Grund eines rechtskräftigen Abgabenbescheides erfolgt wäre oder wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmen würde, daß diese Rechtsfolge an die bloße Tatsache der Zahlung einer nicht geschuldeten Abgabe geknüpft ist. Weder der eine noch der andere Fall liegt vor. Bei der Ankündigungsabgabe handelt es sich um eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe, die grundsätzlich ohne Erlassung eines Bescheides monatlich zu entrichten ist (§ 5 Abs. 1 des steiermärkischen Ankündigungsabgabegesetzes). In dieser Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Fall - dies sei nebenbei bemerkt - grundsätzlich von der dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1955, Zl. 2796/53, zugrunde liegenden Beschwerdesache, bei der, wie aus der Begründung des Erkenntnisses hervorgeht, die Erstattung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Steuer auf Speiseeis begehrt worden war. Es existierte aber auch im Bereich des steiermärkischen Landesabgabenrechtes keine gesetzliche Vorschrift, wonach im Fall einer Selbstbemessungsabgabe die bloße Zahlung ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine Abgabenschuld zugrunde lag oder nicht, zu behalten. Die Berufung der belangten Behörde auf die Rechtskraft der erfolgten Zahlung geht somit ins Leere.Der Antrag der Beschwerdeführerin, die von ihr ohne Rechtspflicht bezahlten Beträge zu erstatten, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß es sich um eine "rechtskräftig entrichtete Ankündigungsabgabe" handle und daß es an einer gesetzlichen Handhabe für die Erstattung fehle. Dieser Begründung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Von einer "rechtskräftig entrichteten Abgabe" könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Zahlung auf Grund eines rechtskräftigen Abgabenbescheides erfolgt wäre oder wenn ein Gesetz ausdrücklich bestimmen würde, daß diese Rechtsfolge an die bloße Tatsache der Zahlung einer nicht geschuldeten Abgabe geknüpft ist. Weder der eine noch der andere Fall liegt vor. Bei der Ankündigungsabgabe handelt es sich um eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe, die grundsätzlich ohne Erlassung eines Bescheides monatlich zu entrichten ist (Paragraph 5, Absatz eins, des steiermärkischen Ankündigungsabgabegesetzes). In dieser Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Fall - dies sei nebenbei bemerkt - grundsätzlich von der dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1955, Zl. 2796/53, zugrunde liegenden Beschwerdesache, bei der, wie aus der Begründung des Erkenntnisses hervorgeht, die Erstattung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Steuer auf Speiseeis begehrt worden war. Es existierte aber auch im Bereich des steiermärkischen Landesabgabenrechtes keine gesetzliche Vorschrift, wonach im Fall einer Selbstbemessungsabgabe die bloße Zahlung ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine Abgabenschuld zugrunde lag oder nicht, zu behalten. Die Berufung der belangten Behörde auf die Rechtskraft der erfolgten Zahlung geht somit ins Leere.

Aber auch der Umstand, daß es zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bereich des steiermärkischen Landesabgabenrechtes an einer positiven Vorschrift über die Erstattung zu Unrecht eingehobener oder eingezahlten Steuern gefehlt hat, vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift kann nämlich nicht das Recht zur bescheidmäßigen Ablehnung des Rückerstattungsanspruches abgeleitet werden.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 12. Juni 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962000812.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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