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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y17034;Rechtssatz
Ob das Finanzamt von der Bestimmung des § 276 BAO Gebrauch macht, hängt lediglich vom behördlichen Willensentschluß ab, auf den Einfluß zu nehmen der Partei kein Recht zusteht. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist auch dann zulässig, wenn der Berufungswerber den Antrag gestellt hat, sein Rechtsmittel, wenn ihm nicht stattgegeben werden sollte, unmittelbar der Berufungsbehörde vorzulegen.Ob das Finanzamt von der Bestimmung des Paragraph 276, BAO Gebrauch macht, hängt lediglich vom behördlichen Willensentschluß ab, auf den Einfluß zu nehmen der Partei kein Recht zusteht. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist auch dann zulässig, wenn der Berufungswerber den Antrag gestellt hat, sein Rechtsmittel, wenn ihm nicht stattgegeben werden sollte, unmittelbar der Berufungsbehörde vorzulegen.
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E 21.9.1964, 1117/64 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001117.X02Im RIS seit
10.09.2001