TE Vwgh Erkenntnis 1964/9/24 1116/64

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Veröffentlicht am 24.09.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §21;
VStG §49 Abs2;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Naderer und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde des DDr. EZ in W gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 1964, Zl. 11-393/I Zi 16/1-1964, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark hatte gemeldet, der Lenker des Personenkraftwagens, Kennzeichen W n.nnn, sei am 11. August 1963 um 9.24 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 17 durch das Ortsgebiet von Langenwang mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Telefunken-Verkehrsradar-Gerät gemessen worden. Auf Grund dieser Anzeige hatte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gegen den als Lenker des genannten Personenkraftwagens ausgeforschten Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 7. November 1963 erlassen, weil er am 11. August 1963 um 9.24 Uhr mit dem Personenkraftwagen W n.nnn auf der Bundesstraße Nr. 17 durch das Ortsgebiet von Langenwang laut Radarmessung mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gefahren sei, obwohl nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), begangen habe. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO hatte sie gegen ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Bitte, "wegen offensichtlicher Geringfügigkeit des Sachverhalts und mangelnden Verschuldens gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen". Hierauf holte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag einen Bericht des Kommandanten der Verkehrsabteilung ein, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und erkannte ihn schließlich mit dem Straferkenntnis vom 29. Jänner 1964 wegen der schon in der oben erwähnten Strafverfügung angeführten Handlung neuerlich der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO schuldig. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängte sie eine Geldstrafe von S 80,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage). Bei der Strafbemessung war nichts erschwerend und nichts mildernd. Die verhängte Strafe sah die Behörde als "schuldangemessen" an.Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark hatte gemeldet, der Lenker des Personenkraftwagens, Kennzeichen W n.nnn, sei am 11. August 1963 um 9.24 Uhr auf der Bundesstraße Nr. 17 durch das Ortsgebiet von Langenwang mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Telefunken-Verkehrsradar-Gerät gemessen worden. Auf Grund dieser Anzeige hatte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gegen den als Lenker des genannten Personenkraftwagens ausgeforschten Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 7. November 1963 erlassen, weil er am 11. August 1963 um 9.24 Uhr mit dem Personenkraftwagen W n.nnn auf der Bundesstraße Nr. 17 durch das Ortsgebiet von Langenwang laut Radarmessung mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gefahren sei, obwohl nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO 1960), begangen habe. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO hatte sie gegen ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Bitte, "wegen offensichtlicher Geringfügigkeit des Sachverhalts und mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen". Hierauf holte die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag einen Bericht des Kommandanten der Verkehrsabteilung ein, gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und erkannte ihn schließlich mit dem Straferkenntnis vom 29. Jänner 1964 wegen der schon in der oben erwähnten Strafverfügung angeführten Handlung neuerlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO schuldig. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängte sie eine Geldstrafe von S 80,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage). Bei der Strafbemessung war nichts erschwerend und nichts mildernd. Die verhängte Strafe sah die Behörde als "schuldangemessen" an.

Dagegen berief der Beschwerdeführer und beantragte, von der durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gegen ihn verhängten Strafe wegen Geringfügigkeit des Sachverhalts und mangelnden Verschuldens gemäß § 21 VStG im Zusammenhalt mit § 100 Abs. 4 (richtig 5) StVO abzusehen. Der Berufung gab das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit dem für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 16. April 1964 sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Ausmaßes der Geldstrafe keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur unerheblich und dass er immer bestrebt gewesen sei, sicher zu fahren. Durch seine Fahrweise sei im übrigen, da der Verkehr zur Zeit der Übertretung nur sehr gering gewesen sei, niemand gefährdet gewesen. Dazu sei zu sagen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig gewesen sei und dass im übrigen auch bei Berücksichtigung aller mildernden Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse. Eine Nachsicht der Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG habe mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen werden können.Dagegen berief der Beschwerdeführer und beantragte, von der durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gegen ihn verhängten Strafe wegen Geringfügigkeit des Sachverhalts und mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 100, Absatz 4, (richtig 5) StVO abzusehen. Der Berufung gab das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit dem für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 16. April 1964 sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des Ausmaßes der Geldstrafe keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur unerheblich und dass er immer bestrebt gewesen sei, sicher zu fahren. Durch seine Fahrweise sei im übrigen, da der Verkehr zur Zeit der Übertretung nur sehr gering gewesen sei, niemand gefährdet gewesen. Dazu sei zu sagen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig gewesen sei und dass im übrigen auch bei Berücksichtigung aller mildernden Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse. Eine Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG habe mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen werden können.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde und beantragt, ihn gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1952 aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung auf ihre Ansicht gestützt, dass seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig gewesen sei und dass auch bei Berücksichtigung aller mildernden Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse. Damit habe die Berufungsbehörde die von ihm geltend gemachten mildernden Umstände ausdrücklich anerkannt. Sie erkläre weiters, dass eine Nachsicht der Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen habe werden können. Daraus müsse gefolgert werden, dass auch erschwerende Umstände als vorhanden angenommen worden seien, die von den berücksichtigungswürdigen Gründen nicht überwogen würden, von erschwerenden Gründen sei aber weder in der gegenständlichen Entscheidung noch in den Bescheiden der untergeordneten Behörde (gemeint ist wohl das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964) die Rede. Außerdem führe der angefochtene Bescheid nicht an, welche Umstände die Landesregierung zu der der Meinung des Beschwerdeführers widersprechenden Ansicht veranlasst hätten, dass die rücksichtswürdigen Gründe nicht überwögen. Der angefochtene Bescheid stütze sich somit entweder auf einen Sachverhalt, der von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei oder es seien die Verfahrensvorschriften des § 60 AVG außer acht gelassen worden, wonach die erschwerenden Gründe in dem angefochtenen Bescheid auszuführen gewesen wären, bei deren Einhaltung das Fehlen solcher erschwerenden Gründe aufgefallen wäre und die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde und beantragt, ihn gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1952 aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung auf ihre Ansicht gestützt, dass seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig gewesen sei und dass auch bei Berücksichtigung aller mildernden Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse. Damit habe die Berufungsbehörde die von ihm geltend gemachten mildernden Umstände ausdrücklich anerkannt. Sie erkläre weiters, dass eine Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen habe werden können. Daraus müsse gefolgert werden, dass auch erschwerende Umstände als vorhanden angenommen worden seien, die von den berücksichtigungswürdigen Gründen nicht überwogen würden, von erschwerenden Gründen sei aber weder in der gegenständlichen Entscheidung noch in den Bescheiden der untergeordneten Behörde (gemeint ist wohl das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964) die Rede. Außerdem führe der angefochtene Bescheid nicht an, welche Umstände die Landesregierung zu der der Meinung des Beschwerdeführers widersprechenden Ansicht veranlasst hätten, dass die rücksichtswürdigen Gründe nicht überwögen. Der angefochtene Bescheid stütze sich somit entweder auf einen Sachverhalt, der von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden sei oder es seien die Verfahrensvorschriften des Paragraph 60, AVG außer acht gelassen worden, wonach die erschwerenden Gründe in dem angefochtenen Bescheid auszuführen gewesen wären, bei deren Einhaltung das Fehlen solcher erschwerenden Gründe aufgefallen wäre und die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei der Erledigung der Beschwerde waren nachstehende Erwägungen maßgebend:

Wie der die Entscheidungsgründe einleitende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer in seiner gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964 eingebrachten Berufung beantragt, von der gegen ihn verhängten Strafe wegen Geringfügigkeit des Sachverhaltes und mangelnden Verschuldens gemäß § 21 VStG im Zusammenhalt mit § 100 Abs. 4 (richtig: 5) StVO abzusehen. Gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle finden bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 StVO die Bestimmungen des § 21 VStG über das Absehen von Strafe keine Anwendung. Da die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag die gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO verhängte Strafe nicht dem § 99 Abs. 1 und 2 StVO, sondern dem § 99 Abs. 3 lit. a StVO entnahm, wäre die Anwendung des § 21 VStG aus dem Grunde des § 100 Abs. 5 StVO nicht ausgeschlossen gewesen. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Da das Absehen von der Verhängung einer Strafe eine Verfahrenslage voraussetzt, die die Verhängung einer Strafe als gesetzmäßig zu beurteilen gestattet, setzt die Anwendung des § 21 VStG einen Schuldspruch voraus. Der Berufungswerber, der ein Straferkenntnis ausschließlich mit dem Antrag bekämpft, gemäß § 21 VStG von der verhängten Strafe abzusehen, anerkannt notwendigerweise den im bekämpften Straferkenntnis enthaltenen Spruch über die Tat. Da sich im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer so verhielt, hätte "Sache" der Berufungsentscheidung gemäß § 60 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG nur die aus dem Berufungsantrag abzuleitende Frage sein können, ob von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe abzusehen und ihm eine Verwarnung zu erteilen sei. Wenn die belangte Behörde nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung nicht nur hinsichtlich des Ausmaßes der Geldstrafe, sondern auch hinsichtlich des Schuldspruches des Straferkenntnisses nicht Folge gab, dann ging sie über den Berufungsantrag hinaus. Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dieser Umstand aber ohne Bedeutung, weil der Beschwerdeführer in richtiger Erkenntnis der Lage des Verfahrens im angefochtenen Bescheid nur den Ausspruch zum Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1952) macht, dass der Berufung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geldstrafe nicht Folge gegeben wird. Nun ging es aber im Berufungsverfahren um "das Ausmaß der Geldstrafe" nur insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt hatte, in Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig sei und dass im übrigen auch bei Berücksichtigung aller mildernder Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse, dann ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, ob sie sich überhaupt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Berufung in den Vordergrund gestellten § 21 VStG Gedanken machte. Denn eine Anwendung des § 21 VStG durch Absehen von der Verhängung einer Strafe und Erteilung einer Verwarnung setzt voraus, dass das Verschulden eines Beschuldigten geringfügig war, die Folgen der Übertretung unbedeutend waren und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Nun könnte die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 21 VStG auf die Ansicht der belangten Behörde zurückzuführen sein, sie brauche auf den Antrag des Beschwerdeführers, von der verhängten Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen, nicht einzugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1954, Slg. Nr. 3549/A, und vom 15. Mai 1963, Zl. 1058/61), dass von einer Verpflichtung der Behörde, nach § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, nicht gesprochen werden könne. Denn sie führt in der zum vorliegenden Beschwerdefall erstatteten Gegenschrift aus, dass ein Recht auf Erteilung einer Verwarnung gemäß § 21 VStG niemandem zustehe. Träfe dies zu, dann wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missverstanden, denn in den hg. Erkenntnissen sollte nur gesagt werden, dass der § 21 VStG das Absehen von der Strafe dem Ermessen der Behörde überlasse. Dass aber über einen Antrag auf Setzung eines Aktes der Vollziehung, der im Ermessen der Behörde liegt, zu entscheiden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Entscheiden bedeutet aber eine Sache erwägen und die Beschlussfassung bekannt zu geben. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine Nachsicht von der Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen werden konnte, kann nicht als Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, nach § 21 VStG vorzugehen, aufgefasst werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Behörde, die zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz des § 51 Abs. 4 VStG nicht unterscheidet, damit etwa die Ablehnung der Handhabung des ihr nach dem zweiten Halbsatz zustehenden Gnadenrechtes zum Ausdruck bringen wollte, das allerdings vom Beschwerdeführer nicht angerufen worden ist, oder etwas anderes. Denn im § 21 VStG ist von den von der belangten Behörde erwähnten rücksichtswürdigen Gründen, deren Überwiegen sie verneinte, überhaupt keine Rede, sodass der Satz, dass eine Nachsicht der Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG nicht in Erwägung gezogen werden konnte, mit dem § 21 VStG in keine Beziehung gebracht werden kann. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt demnach erkennen, dass die belangte Behörde "die in Verhandlung stehende Angelegenheit", nämlich den Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Absehen der über ihn verhängten Strafe gemäß § 21 VStG, gar nicht erledigte und somit gegen den gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 59 AVG im Zusammenhalt mit § 67 AVG verstieß, was als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist. Dazu kommt aber noch, dass die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gar nicht berechtigt war, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und das Straferkenntnis vom 29. Jänner 1964 zu erlassen. Denn der Beschwerdeführer hatte seinen gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 7. November 1963 erhobenen Einspruch mit der Bitte beendet, wegen offensichtlicher Geringfügigkeit des Sachverhaltes und wegen mangelnden Verschuldens gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, und somit nur die Strafe in Beschwerde gezogen. Wird aber in einem Einspruch nur die auferlegte Strafe in Beschwerde gezogen, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG der Einspruch als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen. In Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964 eingebrachten Berufung hätte die belangte Behörde jenes beheben und über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 7. November 1963 entscheiden müssen, (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1958, Zl. 1174/1175/57). Dadurch, dass sie nicht so vorging, wurde das Gesetz im § 49 Abs. 2 VStG verletzt und es kann nicht zweifelhaft sein, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verstoßes zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.Wie der die Entscheidungsgründe einleitende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer in seiner gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964 eingebrachten Berufung beantragt, von der gegen ihn verhängten Strafe wegen Geringfügigkeit des Sachverhaltes und mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG im Zusammenhalt mit Paragraph 100, Absatz 4, (richtig: 5) StVO abzusehen. Gemäß der zuletzt genannten Gesetzesstelle finden bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 StVO die Bestimmungen des Paragraph 21, VStG über das Absehen von Strafe keine Anwendung. Da die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag die gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO verhängte Strafe nicht dem Paragraph 99, Absatz eins und 2 StVO, sondern dem Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO entnahm, wäre die Anwendung des Paragraph 21, VStG aus dem Grunde des Paragraph 100, Absatz 5, StVO nicht ausgeschlossen gewesen. Gemäß Paragraph 21, VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Da das Absehen von der Verhängung einer Strafe eine Verfahrenslage voraussetzt, die die Verhängung einer Strafe als gesetzmäßig zu beurteilen gestattet, setzt die Anwendung des Paragraph 21, VStG einen Schuldspruch voraus. Der Berufungswerber, der ein Straferkenntnis ausschließlich mit dem Antrag bekämpft, gemäß Paragraph 21, VStG von der verhängten Strafe abzusehen, anerkannt notwendigerweise den im bekämpften Straferkenntnis enthaltenen Spruch über die Tat. Da sich im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer so verhielt, hätte "Sache" der Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG nur die aus dem Berufungsantrag abzuleitende Frage sein können, ob von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe abzusehen und ihm eine Verwarnung zu erteilen sei. Wenn die belangte Behörde nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung nicht nur hinsichtlich des Ausmaßes der Geldstrafe, sondern auch hinsichtlich des Schuldspruches des Straferkenntnisses nicht Folge gab, dann ging sie über den Berufungsantrag hinaus. Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dieser Umstand aber ohne Bedeutung, weil der Beschwerdeführer in richtiger Erkenntnis der Lage des Verfahrens im angefochtenen Bescheid nur den Ausspruch zum Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG 1952) macht, dass der Berufung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geldstrafe nicht Folge gegeben wird. Nun ging es aber im Berufungsverfahren um "das Ausmaß der Geldstrafe" nur insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt hatte, in Anwendung des Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geringfügig sei und dass im übrigen auch bei Berücksichtigung aller mildernder Umstände das Strafausmaß von S 80,-- als angemessen angesehen werden müsse, dann ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, ob sie sich überhaupt in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Berufung in den Vordergrund gestellten Paragraph 21, VStG Gedanken machte. Denn eine Anwendung des Paragraph 21, VStG durch Absehen von der Verhängung einer Strafe und Erteilung einer Verwarnung setzt voraus, dass das Verschulden eines Beschuldigten geringfügig war, die Folgen der Übertretung unbedeutend waren und nach den Umständen des Falles die mildeste zulässige Strafe noch hart wäre. Nun könnte die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 21, VStG auf die Ansicht der belangten Behörde zurückzuführen sein, sie brauche auf den Antrag des Beschwerdeführers, von der verhängten Strafe gemäß Paragraph 21, VStG abzusehen, nicht einzugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1954, Slg. Nr. 3549/A, und vom 15. Mai 1963, Zl. 1058/61), dass von einer Verpflichtung der Behörde, nach Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen, nicht gesprochen werden könne. Denn sie führt in der zum vorliegenden Beschwerdefall erstatteten Gegenschrift aus, dass ein Recht auf Erteilung einer Verwarnung gemäß Paragraph 21, VStG niemandem zustehe. Träfe dies zu, dann wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missverstanden, denn in den hg. Erkenntnissen sollte nur gesagt werden, dass der Paragraph 21, VStG das Absehen von der Strafe dem Ermessen der Behörde überlasse. Dass aber über einen Antrag auf Setzung eines Aktes der Vollziehung, der im Ermessen der Behörde liegt, zu entscheiden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Entscheiden bedeutet aber eine Sache erwägen und die Beschlussfassung bekannt zu geben. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine Nachsicht von der Strafe gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG mangels Überwiegens rücksichtswürdiger Gründe nicht in Erwägung gezogen werden konnte, kann nicht als Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, nach Paragraph 21, VStG vorzugehen, aufgefasst werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Behörde, die zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz des Paragraph 51, Absatz 4, VStG nicht unterscheidet, damit etwa die Ablehnung der Handhabung des ihr nach dem zweiten Halbsatz zustehenden Gnadenrechtes zum Ausdruck bringen wollte, das allerdings vom Beschwerdeführer nicht angerufen worden ist, oder etwas anderes. Denn im Paragraph 21, VStG ist von den von der belangten Behörde erwähnten rücksichtswürdigen Gründen, deren Überwiegen sie verneinte, überhaupt keine Rede, sodass der Satz, dass eine Nachsicht der Strafe gemäß Paragraph 51, Absatz 4, VStG nicht in Erwägung gezogen werden konnte, mit dem Paragraph 21, VStG in keine Beziehung gebracht werden kann. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt demnach erkennen, dass die belangte Behörde "die in Verhandlung stehende Angelegenheit", nämlich den Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Absehen der über ihn verhängten Strafe gemäß Paragraph 21, VStG, gar nicht erledigte und somit gegen den gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 59, AVG im Zusammenhalt mit Paragraph 67, AVG verstieß, was als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist. Dazu kommt aber noch, dass die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gar nicht berechtigt war, das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und das Straferkenntnis vom 29. Jänner 1964 zu erlassen. Denn der Beschwerdeführer hatte seinen gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 7. November 1963 erhobenen Einspruch mit der Bitte beendet, wegen offensichtlicher Geringfügigkeit des Sachverhaltes und wegen mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, und somit nur die Strafe in Beschwerde gezogen. Wird aber in einem Einspruch nur die auferlegte Strafe in Beschwerde gezogen, dann ist gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG der Einspruch als Berufung anzusehen und der Berufungsbehörde vorzulegen. In Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 29. Jänner 1964 eingebrachten Berufung hätte die belangte Behörde jenes beheben und über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 7. November 1963 entscheiden müssen, vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1958, Zl. 1174/1175/57). Dadurch, dass sie nicht so vorging, wurde das Gesetz im Paragraph 49, Absatz 2, VStG verletzt und es kann nicht zweifelhaft sein, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Verstoßes zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1962 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1962 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 24. September 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001116.X00

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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