RS Vwgh 1965/1/29 0202/63

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Veröffentlicht am 29.01.1965
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art9;
EStG 1953 §1;
EStG 1953 §23 Abs1;
EStG 1953 §26;
EStG 1953 §96;
EStG 1953 Diplomatenbesteuerung Erlaß BMF 23.März 1960;
VwRallg;
WrDiplKonv impl;
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach den anerkannten Regeln des Völkerrechtes sind Angehörige ausländischer, diplomatischer Vertretungen von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit, unterliegen aber bezüglich ganz bestimmter Einkünfte zB aus inländischem Grundbesitz der österreichischen Einkommensteuer, das bedeutet, dass diese Personen NICHT unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSd § 1 EStG 1953 sind, was wieder zur Folge hat, dass eine Haushaltsbesteuerung gemäss § 26 EStG nicht Anwendung findet, weil diese die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Die genannte Steuerbefreiung gilt für Angehörige des nicht diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen, sofern sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.Nach den anerkannten Regeln des Völkerrechtes sind Angehörige ausländischer, diplomatischer Vertretungen von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit, unterliegen aber bezüglich ganz bestimmter Einkünfte zB aus inländischem Grundbesitz der österreichischen Einkommensteuer, das bedeutet, dass diese Personen NICHT unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSd Paragraph eins, EStG 1953 sind, was wieder zur Folge hat, dass eine Haushaltsbesteuerung gemäss Paragraph 26, EStG nicht Anwendung findet, weil diese die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Die genannte Steuerbefreiung gilt für Angehörige des nicht diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen, sofern sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000202.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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