Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art9;Rechtssatz
Nach den anerkannten Regeln des Völkerrechtes sind Angehörige ausländischer, diplomatischer Vertretungen von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit, unterliegen aber bezüglich ganz bestimmter Einkünfte zB aus inländischem Grundbesitz der österreichischen Einkommensteuer, das bedeutet, dass diese Personen NICHT unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSd § 1 EStG 1953 sind, was wieder zur Folge hat, dass eine Haushaltsbesteuerung gemäss § 26 EStG nicht Anwendung findet, weil diese die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Die genannte Steuerbefreiung gilt für Angehörige des nicht diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen, sofern sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.Nach den anerkannten Regeln des Völkerrechtes sind Angehörige ausländischer, diplomatischer Vertretungen von der Einkommensteuer grundsätzlich befreit, unterliegen aber bezüglich ganz bestimmter Einkünfte zB aus inländischem Grundbesitz der österreichischen Einkommensteuer, das bedeutet, dass diese Personen NICHT unbeschränkt einkommensteuerpflichtig iSd Paragraph eins, EStG 1953 sind, was wieder zur Folge hat, dass eine Haushaltsbesteuerung gemäss Paragraph 26, EStG nicht Anwendung findet, weil diese die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Die genannte Steuerbefreiung gilt für Angehörige des nicht diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen, sofern sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963000202.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014