RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0115

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1988/410;
UStG 1972 §12 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs8;
UStG 1972 §2 Abs4 Z1;
UStG 1972 §6 Z6;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 §12 Abs3;
UStG 1994 §2 Abs4 Z1;
UStG 1994 §29 Abs2 Z3;
UStG 1994 §29 Abs3;
UStG 1994 §6 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 normieren im Zusammenhang mit Personenkraftwagen einen Vorsteuerausschluss, von welchem u.a. nur abgegangen werden kann, wenn auch die mit den Personenkraftwagen im Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine in diesen Bestimmungen konkret angesprochene gewerbliche und insofern nachhaltige Betätigung darstellt (Hinweis E 28. Juni 2006, 2003/13/0066, und vom 24. April 1996, 95/13/0178). Der Versuch, die Finanzierung der Bereitstellung behindertengerechter Kraftfahrzeuge an ihre Versicherten durch die Sozialversicherungsträgerin als eine von den Ausnahmetatbeständen der Abzugsverbote erfasste gewerbliche Betätigung der Sozialversicherungsträgerin darzustellen, war rechtlich nicht zielführend, weil keiner der Ausnahmetatbestände der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 und des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in Betracht kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130115.X02

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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