TE Vwgh Erkenntnis 1965/5/4 1624/64

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.1965
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Naderer, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des AG in W, vertreten durch Dr. Peter Wolf, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 10, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1964, Zl. L. A. I/7-2936/1-1964, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Naderer, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des AG in W, vertreten durch Dr. Peter Wolf, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerring 10, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1964, Zl. L. A. I/7-2936/1-1964, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erkannte in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17. März 1964 den Beschwerdeführer mit dem für die Landesregierung gezeichneten Bescheid vom 8. Juli 1964 schuldig, am 2. September 1963, 14.15 Uhr, in Gumpoldskirchen, Wiener Straße, als Lenker eines Personenkraftwagens

a) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren zu sein, wobei

b) ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht worden sei und er nicht die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt habe bzw. dem geschädigten Lastkraftwagenlenker seine Identität nicht nachgewiesen habe und hiedurch Verwaltungsübertretungen zu

a) nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159 (StVO), und zu a) nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), und zu

b) nach § 4 Abs. 5 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 3 lit b StVO verhängte es gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von b) nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO verhängte es gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von

  1. a)Litera a
    S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) und
  2. b)Litera b
    S 500,-- (Ersatzarreststrafe einen Tag).
In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite, in der Berufung alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe lediglich zwei Achtel Liter Wein getrunken. Die festgestellten Symptome einer Alkoholisierung könnten nur darauf zurückzuführen sein, daß er Pyramidon und Antapaten eingenommen habe. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, aus dem vorliegenden Dienststück ergebe sich, daß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers dem einschreitenden Gendarmerieorgan sofort erkennbar gewesen sei und daß die Alkotestprobe positiv verlaufen sei, obwohl der Beschwerdeführer den Meßbeutel nur zur Hälfte aufgeblasen habe. Bei der klinischen Untersuchung durch den Arzt habe der Beschwerdeführer einige Male am Oberkörper gehalten werden müssen, da er ansonsten eine Wand oder an einen Kasten gestoßen würde. Der klinische Befund habe ergeben, daß sein Gang und die Finger-Fingerprobe unsicher gewesen und die verschärfte Rhombergprobe schwankend abgelegt worden sei, sodaß der Arzt mittelstarke Alkoholisierung festgestellt habe. Die Alkotestprobe sei etwa eine halbe Stunde nach dem Verlassen des Buschenschanklokales abgelegt worden und somit ein einwandfreies Ergebnis als erwiesen anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor der Probe aufgestoßen hätte - der Beschwerdeführer stelle die Behauptung nicht auf, daß er tatsächlich aufgestoßen habe, sondern weise lediglich auf die bezügliche Möglichkeit hin -, könne der Alkotestprobe Beweiswert zugebilligt werden, da schon allein durch das Aufblasen des halben Meßbeutels ein positives Ergebnis erzielt worden sei. Darüber hinaus sei aber auch diese Annahme durch das klinische Gutachten sowie den Befund des Dr. WW und das Gutachten der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion vom 10. Juni 1964 gestützt. Zunächst auf die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fachqualität des Gutachtens eingehend, müsse die Behörde feststellen, daß die Amtssachverständigen für das Sanitätswesen der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion als Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zugeteilt seien und Gutachten derselben daher nicht als Gutachten der einzelnen Sachverständigen, sondern als Gutachten der Behörde nach außen hin in Erscheinung treten. Der Gutachter sei daher als Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG pflichtgemäß herangezogen worden und habe als solcher sein Gutachten erstattet. Sofern der Beschwerdeführer auf einzelne Teile des Gutachtens eingehe und erkläre, daß aus diesen eine Befangenheit zu ersehen sei und er diesen daher ablehne, müsse die Berufungsbehörde feststellen, daß eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht erkennt werden könne, sondern dieser lediglich in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Sätzen darauf hinweisen habe wollen, daß verschiedene Angaben in der einen oder anderen Weise als Beweis genommen werden könnten. Keinesfalls liegt aber eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vor, sodaß auch die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen nicht erforderlich sei. Darüber hinaus müsse bemerkt werden, daß nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Partei keine Möglichkeit besitze, ein Amtsorgan abzulehnen. Das Gutachten habe in schlüssiger Weise dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente nicht in der Lage gewesen seien, die bei ihm festgestellten Symptome einer Alkoholisierung vorzutäuschen. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus dem Gutachten, daß das vom Beschwerdeführer eingenommene Antapentan vielmehr bewirke, daß der Einnehmende trotz vorhandener Alkoholisierung nach außen hin nüchtern erscheine. Es wäre auch widersinnig, wenn gerade dieses Mittel, das der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zur Erhöhung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit einnehme, die gleiche Wirkung wie der Genuß größerer Alkoholmengen hervorrufen würde. Da das Gutachten zu dem Schluß komme, daß die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente auch in Verbindung mit der von ihm angegebenen Alkoholmenge nicht in der Lage seien, eine nicht vorhandene Alkoholmenge vorzutäuschen, sei die Berufungsbehörde unter weiterer Bedachtnahme auf das Ergebnis der Alkotestprobe sowie auf den klinischen Befund und das Gutachten des Dr. WW zu der Auffassung gelangt, daß der Blutalkoholwert beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung 0,8 %o überschritten habe.In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite, in der Berufung alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe lediglich zwei Achtel Liter Wein getrunken. Die festgestellten Symptome einer Alkoholisierung könnten nur darauf zurückzuführen sein, daß er Pyramidon und Antapaten eingenommen habe. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, aus dem vorliegenden Dienststück ergebe sich, daß die Alkoholisierung des Beschwerdeführers dem einschreitenden Gendarmerieorgan sofort erkennbar gewesen sei und daß die Alkotestprobe positiv verlaufen sei, obwohl der Beschwerdeführer den Meßbeutel nur zur Hälfte aufgeblasen habe. Bei der klinischen Untersuchung durch den Arzt habe der Beschwerdeführer einige Male am Oberkörper gehalten werden müssen, da er ansonsten eine Wand oder an einen Kasten gestoßen würde. Der klinische Befund habe ergeben, daß sein Gang und die Finger-Fingerprobe unsicher gewesen und die verschärfte Rhombergprobe schwankend abgelegt worden sei, sodaß der Arzt mittelstarke Alkoholisierung festgestellt habe. Die Alkotestprobe sei etwa eine halbe Stunde nach dem Verlassen des Buschenschanklokales abgelegt worden und somit ein einwandfreies Ergebnis als erwiesen anzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor der Probe aufgestoßen hätte - der Beschwerdeführer stelle die Behauptung nicht auf, daß er tatsächlich aufgestoßen habe, sondern weise lediglich auf die bezügliche Möglichkeit hin -, könne der Alkotestprobe Beweiswert zugebilligt werden, da schon allein durch das Aufblasen des halben Meßbeutels ein positives Ergebnis erzielt worden sei. Darüber hinaus sei aber auch diese Annahme durch das klinische Gutachten sowie den Befund des Dr. WW und das Gutachten der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion vom 10. Juni 1964 gestützt. Zunächst auf die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fachqualität des Gutachtens eingehend, müsse die Behörde feststellen, daß die Amtssachverständigen für das Sanitätswesen der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion als Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zugeteilt seien und Gutachten derselben daher nicht als Gutachten der einzelnen Sachverständigen, sondern als Gutachten der Behörde nach außen hin in Erscheinung treten. Der Gutachter sei daher als Amtssachverständiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG pflichtgemäß herangezogen worden und habe als solcher sein Gutachten erstattet. Sofern der Beschwerdeführer auf einzelne Teile des Gutachtens eingehe und erkläre, daß aus diesen eine Befangenheit zu ersehen sei und er diesen daher ablehne, müsse die Berufungsbehörde feststellen, daß eine Befangenheit des Amtssachverständigen nicht erkennt werden könne, sondern dieser lediglich in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Sätzen darauf hinweisen habe wollen, daß verschiedene Angaben in der einen oder anderen Weise als Beweis genommen werden könnten. Keinesfalls liegt aber eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG vor, sodaß auch die Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen nicht erforderlich sei. Darüber hinaus müsse bemerkt werden, daß nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Partei keine Möglichkeit besitze, ein Amtsorgan abzulehnen. Das Gutachten habe in schlüssiger Weise dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente nicht in der Lage gewesen seien, die bei ihm festgestellten Symptome einer Alkoholisierung vorzutäuschen. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus dem Gutachten, daß das vom Beschwerdeführer eingenommene Antapentan vielmehr bewirke, daß der Einnehmende trotz vorhandener Alkoholisierung nach außen hin nüchtern erscheine. Es wäre auch widersinnig, wenn gerade dieses Mittel, das der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zur Erhöhung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit einnehme, die gleiche Wirkung wie der Genuß größerer Alkoholmengen hervorrufen würde. Da das Gutachten zu dem Schluß komme, daß die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente auch in Verbindung mit der von ihm angegebenen Alkoholmenge nicht in der Lage seien, eine nicht vorhandene Alkoholmenge vorzutäuschen, sei die Berufungsbehörde unter weiterer Bedachtnahme auf das Ergebnis der Alkotestprobe sowie auf den klinischen Befund und das Gutachten des Dr. WW zu der Auffassung gelangt, daß der Blutalkoholwert beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung 0,8 %o überschritten habe.
Die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, wendet sich ausschließlich gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO.Die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, wendet sich ausschließlich gegen die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO.
Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet.
Zur Begründung der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer einleitend vor, er habe in seiner Berufung den Antrag gestellt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Diesem Antrag sei von der belangten Behörde nicht entsprochen worden, vielmehr sei lediglich eine Anfrage an die Niederösterreichische Landessanitätsdirektion gerichtet worden. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde im Berufungsbescheid festgestellt, daß die Amtssachverständigen für das Sanitätswesen der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion als Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zugeteilt seien und Gutachten derselben nicht als Gutachten der einzelnen Sachverständigen sondern als Gutachten der Behörde nach außen hin in Erscheinung treten. Müsse es schon problematisch erscheinen, wenn dieselbe Behörde, die einen Bescheid erlasse, auch das Gutachten erstatte, so dürfe jedenfalls dann, wenn ein Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens vorliege, bei der Entscheidung darüber nicht hinweggegangen werden. Im konkreten Falle könne nicht einmal festgestellt werden, wer im einzelnen das Sachverständigengutachten erstattet habe. Auf diese Weise sei es ihm unmöglich gewesen zu prüfen, ob derjenige, der das Schreiben vom 10. Juni 1964 unterfertigt habe, fachlich in der Lage gewesen sei, zu dem aufgeworfenen Problem Stellung zu nehmen. Bei dem Aufbau der Abteilung der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion sei es sogar zweifelhaft, ob der Unterfertigende das sogenannte Gutachten verfaßt oder es seinerseits von einem Dritten eingeholt und dessen Ausführungen übernommen habe. Die Partei habe das Recht zu wissen, wer ein Gutachten abgebe, um überprüfen zu können, ob der Begutachter fachlich geeignet sei.
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, gründete die belangte Behörde ihre Feststellung unter anderem auf das "Gutachten der NÖ Landessanitätsdirektion vom 10. Juni 1964". Damit ist das mit "der Referent des L. A. VII/4" mit unleserlicher Unterschrift gezeichnete, an das Landesamt I/7 gerichtete Schriftstück "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Sanitätsabteilung, Zl. L. A. VII/4" gemeint. Das in diesem Schriftstück niedergelegte Gutachten trat nach Auffassung der belangten Behörde als Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und somit nicht als Gutachten eines einzelnen Sachverständigen nach außen in Erscheinung. Nun kommt zwar gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, sodaß auch in dem einen oder anderen Fall eine Äußerung einer Behörde ein Beweismittel abgeben kann, doch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß, wenn in den den Sachverständigenbeweis regelnden Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG von Amtssachverständigen die Rede ist, damit eine Behörde zu verstehen sei. Abgesehen davon, daß schon das Wort "Sachverständige" immer auf einen Menschen hindeutet, ergibt sich aus der Vorschrift des § 53 AVG, wonach auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 AVg anzuwenden sind, daß das Gesetz mit dem Worte:Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, gründete die belangte Behörde ihre Feststellung unter anderem auf das "Gutachten der NÖ Landessanitätsdirektion vom 10. Juni 1964". Damit ist das mit "der Referent des L. A. VII/4" mit unleserlicher Unterschrift gezeichnete, an das Landesamt I/7 gerichtete Schriftstück "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Sanitätsabteilung, Zl. L. A. VII/4" gemeint. Das in diesem Schriftstück niedergelegte Gutachten trat nach Auffassung der belangten Behörde als Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und somit nicht als Gutachten eines einzelnen Sachverständigen nach außen in Erscheinung. Nun kommt zwar gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, sodaß auch in dem einen oder anderen Fall eine Äußerung einer Behörde ein Beweismittel abgeben kann, doch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß, wenn in den den Sachverständigenbeweis regelnden Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG von Amtssachverständigen die Rede ist, damit eine Behörde zu verstehen sei. Abgesehen davon, daß schon das Wort "Sachverständige" immer auf einen Menschen hindeutet, ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 53, AVG, wonach auf Amtssachverständige die Bestimmungen des Paragraph 7, AVg anzuwenden sind, daß das Gesetz mit dem Worte:
Sachverständiger die Verwaltungsorgane und nicht die durch diese dargestellte Behörde meint. Auch sieht der Artikel IX EGVG die Bestrafung dessen vor, wer als Sachverständiger falsch aussagt. Nun wäre es doch undenkbar, eine Behörde einer Übertretung schuldig zu erkennen, was aber dann der Fall sein müßte, wenn die Behörde als Sachverständiger aufzutreten hätte. Selbst dann, wenn ein Gutachten von einer Personengemeinschaft erstattet wird, bleibt es immer ein Gutachten der die Personengemeinschaft darstellenden Menschen. So war die von der belangten Behörde gewählte Ausdrucksweise nicht glücklich, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Gutachten der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion sprach. Offenbar in Erkenntnis dieses Umstandes führt sie nunmehr in der Gegenschrift aus, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne wohl nicht darin erblickt werden, wenn der Amtssachverständige, im gegenständlichen Fall Obersanitätsrat Dr. AS, der ständig mit der Abfassung einschlägiger Gutachten befaßt sei, das Gutachten erstattet habe, die Weiterleitung desselben jedoch infolge interner Dienstvorschriften der Behörde nicht vom Sachverständigen aus direkt, sondern im Wege des Leiters der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion erfolgt sei. nun schein es tatsächlich so zu sein, daß damit der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis davon erhält, wer als Amtssachverständiger das Gutachten erstattete. Allein daraus, daß er sich bisher etwa der Meinung hingeben konnte, das in Rede stehende Gutachten habe der Referent des L. A. VII/4 erstattet, läßt sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufdecken weil aus der Klarstellung der Zurechnung eines Gutachtens noch nicht folgt, daß der Gutachter seine Wissenschaft schlecht vertreten habe. Denn ob der Gutachter fachlich geeignet ist, hätte der Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis seines Namens nur unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten beurteilen können. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auch der Meinung, daß das Gutachten an sich nicht unbedenklich sei, denn er bringt dagegen Einwendungen vor. Wenn der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang behauptet, daß die Niederösterreichische Landessanitätsdirektion auf die Einnahme von Pyramidon nicht eingegangen sei, so setzt er sich in Widerspruch mit der Aktenlage. Denn das in Rede stehende Gutachten führte aus, wenn außer Alkohol z.B. Pyramidon eingenommen werde, dann sei mit einer Verstärkung der Alkoholwirkung bei unverändertem oder sogar erniedrigtem Blutalkoholwert zu rechnen, während von Autoren eine Beeinflussung durch Pyramidon geleugnet werde. Auch ging der Sachverständige, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auf die Frage des Beweiswertes der Alkotestprobe ein, wobei er ausführte, es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß sich kein Alkoholrest in der Mundschleimhaut des Beschwerdeführers befunden habe. An diesem Beweiswert der Alkotestprobe kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wenn er sagt, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, daß er vor der Alkotestprobe aufgestoßen habe, weil auf Grund dieses Vorbringens die belangte Behörde nicht davon ausgehen konnte, daß sich aus diesem Grunde bei der Alkotestprobe in der Mundschleimhaut ein Alkoholtest befunden habe. Somit konnte auch der Sachverständige nicht davon ausgehen, weil der Befund, dessen Feststellung Sache der Behörde ist, diese Annahme ausschloß.Sachverständiger die Verwaltungsorgane und nicht die durch diese dargestellte Behörde meint. Auch sieht der Artikel römisch neun EGVG die Bestrafung dessen vor, wer als Sachverständiger falsch aussagt. Nun wäre es doch undenkbar, eine Behörde einer Übertretung schuldig zu erkennen, was aber dann der Fall sein müßte, wenn die Behörde als Sachverständiger aufzutreten hätte. Selbst dann, wenn ein Gutachten von einer Personengemeinschaft erstattet wird, bleibt es immer ein Gutachten der die Personengemeinschaft darstellenden Menschen. So war die von der belangten Behörde gewählte Ausdrucksweise nicht glücklich, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einem Gutachten der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion sprach. Offenbar in Erkenntnis dieses Umstandes führt sie nunmehr in der Gegenschrift aus, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne wohl nicht darin erblickt werden, wenn der Amtssachverständige, im gegenständlichen Fall Obersanitätsrat Dr. AS, der ständig mit der Abfassung einschlägiger Gutachten befaßt sei, das Gutachten erstattet habe, die Weiterleitung desselben jedoch infolge interner Dienstvorschriften der Behörde nicht vom Sachverständigen aus direkt, sondern im Wege des Leiters der Niederösterreichischen Landessanitätsdirektion erfolgt sei. nun schein es tatsächlich so zu sein, daß damit der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis davon erhält, wer als Amtssachverständiger das Gutachten erstattete. Allein daraus, daß er sich bisher etwa der Meinung hingeben konnte, das in Rede stehende Gutachten habe der Referent des L. A. VII/4 erstattet, läßt sich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht aufdecken weil aus der Klarstellung der Zurechnung eines Gutachtens noch nicht folgt, daß der Gutachter seine Wissenschaft schlecht vertreten habe. Denn ob der Gutachter fachlich geeignet ist, hätte der Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis seines Namens nur unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten beurteilen können. Im übrigen ist der Beschwerdeführer auch der Meinung, daß das Gutachten an sich nicht unbedenklich sei, denn er bringt dagegen Einwendungen vor. Wenn der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang behauptet, daß die Niederösterreichische Landessanitätsdirektion auf die Einnahme von Pyramidon nicht eingegangen sei, so setzt er sich in Widerspruch mit der Aktenlage. Denn das in Rede stehende Gutachten führte aus, wenn außer Alkohol z.B. Pyramidon eingenommen werde, dann sei mit einer Verstärkung der Alkoholwirkung bei unverändertem oder sogar erniedrigtem Blutalkoholwert zu rechnen, während von Autoren eine Beeinflussung durch Pyramidon geleugnet werde. Auch ging der Sachverständige, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auf die Frage des Beweiswertes der Alkotestprobe ein, wobei er ausführte, es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß sich kein Alkoholrest in der Mundschleimhaut des Beschwerdeführers befunden habe. An diesem Beweiswert der Alkotestprobe kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wenn er sagt, daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, daß er vor der Alkotestprobe aufgestoßen habe, weil auf Grund dieses Vorbringens die belangte Behörde nicht davon ausgehen konnte, daß sich aus diesem Grunde bei der Alkotestprobe in der Mundschleimhaut ein Alkoholtest befunden habe. Somit konnte auch der Sachverständige nicht davon ausgehen, weil der Befund, dessen Feststellung Sache der Behörde ist, diese Annahme ausschloß.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß Rechte der Verteidigung geschmälert wurden, weil die belangte Behörde dem Antrag nicht folge, ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Mai 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001624.X00

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten