Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil und Dr. Mathis als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1964, Zl. GA VIII - 1130/64, betreffend die Gebühr von einer Hypothekarverschreibung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil und Dr. Mathis als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Annagasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1964, Zl. GA römisch acht - 1130/64, betreffend die Gebühr von einer Hypothekarverschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte dem Ing. Jakob S. in W. ein Darlehen in Höhe von S 2,200.000,-- gewährt. Über diesen Rechtsvorgang war am 21. April 1964 eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde errichtet worden, kraft welcher der Darlehensnehmer verschiedene ihm gehörende Liegenschaften, darunter auch 23/24 Anteile an der Liegenschaft EZ. 133 Grundbuch J., und Otto C. 1/24 Anteil an der zuletzt bezeichneten Liegenschaft zur Sicherung der Darlehensschuld des Ing. Jakob S. in Höhe von S 2,200.000,-- zuzüglich 8 v. H. Zinsen, 10 v. H. Verzugs- und Zinseszinsen und zur Sicherstellung von Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 440.000,-- zum Pfande gaben.
Gemäß § 33 TP 8 und TP 18 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (im folgenden kurz mit GebG bezeichnet), schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin für die Darlehensgewährung eine Rechtsgeschäftsgebühr von S 22.000,-- und für die Pfandbestellung eine solche von S 26.400,-- vor.Gemäß Paragraph 33, TP 8 und TP 18 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 267 (im folgenden kurz mit GebG bezeichnet), schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin für die Darlehensgewährung eine Rechtsgeschäftsgebühr von S 22.000,-- und für die Pfandbestellung eine solche von S 26.400,-- vor.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Gebührenbescheid insofern, als ihr unter Berufung auf § 33 TP 8 und 18 GebG ein "Erhöhungsbetrag" von S 26.400,-- vorgeschrieben wurde. Sie berief sich auf § 19 GebG und führte aus, daß, weil sowohl das Hauptgeschäft (Darlehensvertrag) als auch die zur Sicherung des Hauptgeschäftes getroffene Nebenverabredung (Pfandbestellung) in einer Urkunde enthalten seien, die Gebühr nur für das Hauptgeschäft vorzuschreiben gewesen sei.Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Gebührenbescheid insofern, als ihr unter Berufung auf Paragraph 33, TP 8 und 18 GebG ein "Erhöhungsbetrag" von S 26.400,-- vorgeschrieben wurde. Sie berief sich auf Paragraph 19, GebG und führte aus, daß, weil sowohl das Hauptgeschäft (Darlehensvertrag) als auch die zur Sicherung des Hauptgeschäftes getroffene Nebenverabredung (Pfandbestellung) in einer Urkunde enthalten seien, die Gebühr nur für das Hauptgeschäft vorzuschreiben gewesen sei.
Mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1964 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, daß das Hauptgeschäft und die Nebenverabredung nicht zwischen denselben Vertragsteilen abgeschlossen worden seien.
Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion vom 29. September 1964 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich jedoch aus den nachstehenden Erwägungen als unbegründet erweist:
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den nach ihrer Ansicht im österreichischen Abgabenrechte geltenden Grundsatz, daß nicht die äußere Gestaltungsform eines Rechtsgeschäftes, sondern dessen innerer Zweck der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Sie meint, daß überall dort, wo die äußere Form des Rechtsgeschäftes und dessen Inhalt und wirtschaftlicher Zweck voneinander abweichen, stets der wirtschaftliche Zweck für die Besteuerung maßgebend sei. Im Streitfalle sei von ihr die Mithaftung des Otto C. nicht im Hinblick auf den Wert des sicherstellungsmäßig als "non valeur" zu betrachtenden 1/24 Anteiles verlangt worden, sondern ausschließlich zur Wahrung von Formvorschriften, weil Liegenschaftsanteile versicherungsmäßig nicht als Deckung herangezogen werden könnten. Einzig und allein deshalb sei die Mitfertigung des Otto C. verlangt worden. Es sei jedoch nicht Zweck der Mitunterfertigung der Urkunde durch diesen gewesen, das gesamte Darlehen von 2,2 Millionen Schilling auf dem 1/24 Anteile sicherzustellen. Durch die bekämpfte Berufungsentscheidung wäre jedoch gerade ein solcher wirtschaftlicher Zweck der Besteuerung unterzogen worden. Sollte jede Mithaftung eines Splittereigentümers eine Gebührenpflicht für das gesamte oft in viele Millionen gehende Baudarlehen nach sich ziehen, würde dies das Ende jeglicher Wohnbaufinanzierung durch Versicherungsanstalten und gleichen Formvorschriften unterliegende Institute bedeuten, sodaß es auch aus rechtspolitischen Erwägungen geboten erschiene, die Gebührenbefreiung nach § 19 Abs. 2 GebG im Streitfall anzuwenden.Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den nach ihrer Ansicht im österreichischen Abgabenrechte geltenden Grundsatz, daß nicht die äußere Gestaltungsform eines Rechtsgeschäftes, sondern dessen innerer Zweck der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Sie meint, daß überall dort, wo die äußere Form des Rechtsgeschäftes und dessen Inhalt und wirtschaftlicher Zweck voneinander abweichen, stets der wirtschaftliche Zweck für die Besteuerung maßgebend sei. Im Streitfalle sei von ihr die Mithaftung des Otto C. nicht im Hinblick auf den Wert des sicherstellungsmäßig als "non valeur" zu betrachtenden 1/24 Anteiles verlangt worden, sondern ausschließlich zur Wahrung von Formvorschriften, weil Liegenschaftsanteile versicherungsmäßig nicht als Deckung herangezogen werden könnten. Einzig und allein deshalb sei die Mitfertigung des Otto C. verlangt worden. Es sei jedoch nicht Zweck der Mitunterfertigung der Urkunde durch diesen gewesen, das gesamte Darlehen von 2,2 Millionen Schilling auf dem 1/24 Anteile sicherzustellen. Durch die bekämpfte Berufungsentscheidung wäre jedoch gerade ein solcher wirtschaftlicher Zweck der Besteuerung unterzogen worden. Sollte jede Mithaftung eines Splittereigentümers eine Gebührenpflicht für das gesamte oft in viele Millionen gehende Baudarlehen nach sich ziehen, würde dies das Ende jeglicher Wohnbaufinanzierung durch Versicherungsanstalten und gleichen Formvorschriften unterliegende Institute bedeuten, sodaß es auch aus rechtspolitischen Erwägungen geboten erschiene, die Gebührenbefreiung nach Paragraph 19, Absatz 2, GebG im Streitfall anzuwenden.
Zunächst muß der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, daß das Gebührengesetz 1957 ein formales Gesetz ist, das - soweit dessen § 33 in Betracht kommt - bestimmte, im Gesetze bezeichnete Rechtsgeschäfte, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, mit einer Rechtsgeschäftsgebühr belastet. Werden mehrere gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (selbst in einer Schrift) beurkundet, so ist die Gebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften so oft zu entrichten als Rechtsgeschäfte abgeschlossen und beurkundet werden (§ 19 Abs. 2 erster Satz GebG). Die Beschwerdeführerin hat zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen und beurkundet, einen Darlehensvertrag, den sie mit Ing. Jakob S. eingegangen ist (der nach § 33 TP 8 GebG einer Gebühr von 1 % des Wertes der Darlehenssumme unterliegt) und einen Hypothekarvertrag, der gemäß § 33 TP 18 GebG einer Gebühr in Höhe von 1 v. H. vom Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wurde, unterliegt. Beide Rechtsgeschäfte sind also - und zwar jedes gesondert für sich - gebührenpflichtig. Das Gebührengesetz 1957 sieht jedoch im § 19 Abs. 2 eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Häufung von Gebühren für den Fall vor, daß in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht bloß zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen oder besser gesagt, beurkundet werden. Ein solcher Sachverhalt liegt auch im Streitfalle vor. In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21. April 1964 wurde zunächst unbestrittenermaßen als Hauptgeschäft ein Darlehensvertrag und sodann als Nebengeschäft ein Hypothekarvertrag beurkundet. Die Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatze, wie sie im § 19 Abs. 2 GebG vorgesehen ist, besteht darin, daß im Falle der gleichzeitigen Beurkundung zweier oder mehrerer Rechtsgeschäfte, die im Verhältnis von Hauptgeschäft und Nebengeschäft stehen, die Gebühr nur vom Hauptgeschäfte zu entrichten ist, wenn Haupt- und Nebengeschäft zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden und das Nebengeschäft zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes dient. Die letztgenannte Voraussetzung der Gebührenfreiheit des Nebengeschäftes ist im Streitfalle gegeben, nicht aber die zuerst genannte. Denn Vertragspartner des Hauptgeschäftes waren die Beschwerdeführerin und Ing. Jakob S. Vertragspartner des Nebengeschäftes waren hingegen die Beschwerdeführerin auf der einen und Ing. Jakob S. und. Otto C. auf der anderen Seite (unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 26. November 1958, Zl. 504/56, verwiesen). Die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach § 19 Abs. 2 GebG waren im vorliegenden Fall also nicht erfüllt, sodaß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entsprach. Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht wahrnehmen, denn der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten. Daß die beiden Rechtsgeschäfte, von denen im Streitfalle Gebühren vorgeschrieben wurden, von den Parteien etwa nicht gewollt gewesen wären, wurde nicht behauptet. Somit war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 wie im Spruch zu entscheiden.Zunächst muß der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, daß das Gebührengesetz 1957 ein formales Gesetz ist, das - soweit dessen Paragraph 33, in Betracht kommt - bestimmte, im Gesetze bezeichnete Rechtsgeschäfte, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, mit einer Rechtsgeschäftsgebühr belastet. Werden mehrere gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte (selbst in einer Schrift) beurkundet, so ist die Gebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften so oft zu entrichten als Rechtsgeschäfte abgeschlossen und beurkundet werden (Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz GebG). Die Beschwerdeführerin hat zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen und beurkundet, einen Darlehensvertrag, den sie mit Ing. Jakob S. eingegangen ist (der nach Paragraph 33, TP 8 GebG einer Gebühr von 1 % des Wertes der Darlehenssumme unterliegt) und einen Hypothekarvertrag, der gemäß Paragraph 33, TP 18 GebG einer Gebühr in Höhe von 1 v. H. vom Werte der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wurde, unterliegt. Beide Rechtsgeschäfte sind also - und zwar jedes gesondert für sich - gebührenpflichtig. Das Gebührengesetz 1957 sieht jedoch im Paragraph 19, Absatz 2, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Häufung von Gebühren für den Fall vor, daß in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht bloß zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen oder besser gesagt, beurkundet werden. Ein solcher Sachverhalt liegt auch im Streitfalle vor. In der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 21. April 1964 wurde zunächst unbestrittenermaßen als Hauptgeschäft ein Darlehensvertrag und sodann als Nebengeschäft ein Hypothekarvertrag beurkundet. Die Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatze, wie sie im Paragraph 19, Absatz 2, GebG vorgesehen ist, besteht darin, daß im Falle der gleichzeitigen Beurkundung zweier oder mehrerer Rechtsgeschäfte, die im Verhältnis von Hauptgeschäft und Nebengeschäft stehen, die Gebühr nur vom Hauptgeschäfte zu entrichten ist, wenn Haupt- und Nebengeschäft zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden und das Nebengeschäft zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes dient. Die letztgenannte Voraussetzung der Gebührenfreiheit des Nebengeschäftes ist im Streitfalle gegeben, nicht aber die zuerst genannte. Denn Vertragspartner des Hauptgeschäftes waren die Beschwerdeführerin und Ing. Jakob S. Vertragspartner des Nebengeschäftes waren hingegen die Beschwerdeführerin auf der einen und Ing. Jakob S. und. Otto C. auf der anderen Seite (unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 26. November 1958, Zl. 504/56, verwiesen). Die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach Paragraph 19, Absatz 2, GebG waren im vorliegenden Fall also nicht erfüllt, sodaß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entsprach. Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht wahrnehmen, denn der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten. Daß die beiden Rechtsgeschäfte, von denen im Streitfalle Gebühren vorgeschrieben wurden, von den Parteien etwa nicht gewollt gewesen wären, wurde nicht behauptet. Somit war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 13. Mai 1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002112.X00Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015