TE Vwgh Erkenntnis 1965/6/10 1990/64

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Veröffentlicht am 10.06.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §230 Abs5;
BAO §3 Abs1 litd;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z3;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z5;
GrEStG 1955 §1 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 3 heute
  2. BAO § 3 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 3 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 228/2021
  4. BAO § 3 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. BAO § 3 gültig von 01.01.2014 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 3 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. BAO § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BAO § 3 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. BAO § 3 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  10. BAO § 3 gültig von 30.12.2000 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. BAO § 3 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. BAO § 3 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  13. BAO § 3 gültig von 01.12.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  14. BAO § 3 gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  15. BAO § 3 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1991/64

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Sigmund Würth, Rechtsanwalt in Wien I, Schulerstraße 20, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Juli 1964, Zl. GA VIII-834/63 und Zl. GA VIII-449/64, betreffend Grunderwerbsteuer und Stundung von Nebengebühren, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Ernst Zöhrer, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. FR, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des FH in W, vertreten durch Dr. Sigmund Würth, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schulerstraße 20, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Juli 1964, Zl. GA VIII-834/63 und Zl. GA VIII-449/64, betreffend Grunderwerbsteuer und Stundung von Nebengebühren, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Ernst Zöhrer, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. FR, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid vom 1. Juli 1964, Zl. GA VIII- 834/63, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 1. Juli 1964, Zl. GA VIII-449/64, wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Sachverhalt I. Sachverhalt römisch eins.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1963 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer für eine Übertragung von 1311/10.240stel Anteilen an der Liegenschaft in Wien, W-gasse n1, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 898.070,--, eine Grunderwerbsteuer im Betrage von S 71.846,-- vorgeschrieben. Diese Steuerforderung stützte es unter Verwendung des kombinierten Bescheidformulares für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Gebühren ganz allgemein auf die Vorschriften der §§ 1, 2, 10, 11, 12, 14 bis 17, 19 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140 (im folgenden kurz mit GrEStG bezeichnet). Die Grundlage für die Vorschreibung bildete ein in der Kanzlei des Beschwerdevertreters vom Beschwerdeführer und vom Geschäftsführer der Firma M. & G. Ges. m. b. H. unterzeichneter "Aktenvermerk" vom 22. November 1961, in dem festgehalten wird, dass der genannten Firma seinerzeit Rechte an dem Wohnungseigentumsgegenstande W-gasse n1 übertragen worden seien und dass sie aus dieser Übertragung keinen wie immer gearteten Gewinn haben wollte und auch nicht haben wolle. Ohne einen bestimmten Verpflichtungsgrund anzugeben, wird dort weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "lediglich jene Beträge zu bezahlen" habe, welche tatsächlich aus der früheren Verrechnung offen gewesen seien "bzw. tatsächlich aufgewendete Kosten und Zinsen, wobei über diesen Betrag Übereinstimmung herrscht und dieser einverständlich zwischen den Beteiligten festgelegt wird". Dieser im Aktenvermerke nicht näher bezeichnete Betrag, "gegen dessen Bezahlung" die Firma M. & G. Ges. m. b. H. den Beschwerdeführer "in die Rechte eintreten lässt, welche die Firma M. & G. Ges. m. b. H. seinerzeit erhielt" bzw. womit der Beschwerdeführer "Wohnungseigentum an dem gegenständlichen Objekt im Rahmen der diesbezüglichen Möglichkeiten erwerben soll", sollte durch eine Barleistung von S 12.000,-- und ein Wechselakzept in Höhe von S 152.000,--, ferner durch monatliche Ratenzahlungen (die erste am 1. Dezember 1961 in Höhe von S 14.000,--, die weiteren in Höhe von je S 20.000,-- an jedem folgenden Monatsersten) bis zur gänzlichen Berichtigung der Schuld erbracht werden. Der Erhalt eines "Bruttobetrages" in Höhe von S 14.000,-- wurde im Aktenvermerke bestätigt. Die aushaftenden Beträge wurden durch Abtretung der zu erwartenden Mietzinseingänge gesichert. Festgestellt wurde weiter, dass die Räumlichkeiten (um welche es sich handelt, wird nicht gesagt) bisher vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft "als Anwärter zum Erwerb des Wohnungseigentums bzw. zum Eintritt in die Rechte der Firma M. & G. Ges. m. b. H., nicht jedoch aus dem Titel der Miete oder einem anderen Rechtsgrunde" benützt worden seien. Weiter wurde festgehalten, dass bis zur gänzlichen Bezahlung der offenen Schuld die Firma M. & G. Ges. m. b. H. Eigentümerin der "gegenständlichen Räumlichkeiten" bleiben sollte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch berechtigt, durch Bezahlung der offenen Schuld jederzeit, "soweit dies rechtlich möglich ist", die Eigentumsübertragung an ihn zu begehren und auch Vorauszahlungen zu leisten. Nach einem weiteren Punkte der Aufzeichnung soll die Firma M. & G. Ges. m. b. H. berechtigt sein, soweit der Beschwerdeführer die als wesentlich bezeichneten Punkte des Vertrages nicht erfüllen oder mit der Leistung einer monatlichen Rate trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen im Rückstand bleiben sollte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären; der Beschwerdeführer würde in diesem Falle verpflichtet sein, die "gegenständlichen Räumlichkeiten" binnen drei Monaten geräumt an die Firma M. & G. Ges. m. b. H. zu übergeben. Sodann würde "das Objekt" an den Meistbietenden verkauft und ein allfälliger Überschuss an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden. Dieser Aktenvermerk war von den Vertragsteilen dem Finanzamte mit der Beifügung angezeigt worden, dass es sich dabei um eine Vereinbarung über Wohnungseigentum handle, "sodass im derzeitigen Stadium mangels entsprechender Voraussetzungen eine Übertragung nicht möglich ist", und dass der Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 18. Jänner 1963 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer für eine Übertragung von 1311/10.240stel Anteilen an der Liegenschaft in Wien, W-gasse n1, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 898.070,--, eine Grunderwerbsteuer im Betrage von S 71.846,-- vorgeschrieben. Diese Steuerforderung stützte es unter Verwendung des kombinierten Bescheidformulares für Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Gebühren ganz allgemein auf die Vorschriften der Paragraphen eins, 2, 10, 11, 12, 14 bis 17, 19 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 140 (im folgenden kurz mit GrEStG bezeichnet). Die Grundlage für die Vorschreibung bildete ein in der Kanzlei des Beschwerdevertreters vom Beschwerdeführer und vom Geschäftsführer der Firma M. & G. Ges. m. b. H. unterzeichneter "Aktenvermerk" vom 22. November 1961, in dem festgehalten wird, dass der genannten Firma seinerzeit Rechte an dem Wohnungseigentumsgegenstande W-gasse n1 übertragen worden seien und dass sie aus dieser Übertragung keinen wie immer gearteten Gewinn haben wollte und auch nicht haben wolle. Ohne einen bestimmten Verpflichtungsgrund anzugeben, wird dort weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "lediglich jene Beträge zu bezahlen" habe, welche tatsächlich aus der früheren Verrechnung offen gewesen seien "bzw. tatsächlich aufgewendete Kosten und Zinsen, wobei über diesen Betrag Übereinstimmung herrscht und dieser einverständlich zwischen den Beteiligten festgelegt wird". Dieser im Aktenvermerke nicht näher bezeichnete Betrag, "gegen dessen Bezahlung" die Firma M. & G. Ges. m. b. H. den Beschwerdeführer "in die Rechte eintreten lässt, welche die Firma M. & G. Ges. m. b. H. seinerzeit erhielt" bzw. womit der Beschwerdeführer "Wohnungseigentum an dem gegenständlichen Objekt im Rahmen der diesbezüglichen Möglichkeiten erwerben soll", sollte durch eine Barleistung von S 12.000,-- und ein Wechselakzept in Höhe von S 152.000,--, ferner durch monatliche Ratenzahlungen (die erste am 1. Dezember 1961 in Höhe von S 14.000,--, die weiteren in Höhe von je S 20.000,-- an jedem folgenden Monatsersten) bis zur gänzlichen Berichtigung der Schuld erbracht werden. Der Erhalt eines "Bruttobetrages" in Höhe von S 14.000,-- wurde im Aktenvermerke bestätigt. Die aushaftenden Beträge wurden durch Abtretung der zu erwartenden Mietzinseingänge gesichert. Festgestellt wurde weiter, dass die Räumlichkeiten (um welche es sich handelt, wird nicht gesagt) bisher vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft "als Anwärter zum Erwerb des Wohnungseigentums bzw. zum Eintritt in die Rechte der Firma M. & G. Ges. m. b. H., nicht jedoch aus dem Titel der Miete oder einem anderen Rechtsgrunde" benützt worden seien. Weiter wurde festgehalten, dass bis zur gänzlichen Bezahlung der offenen Schuld die Firma M. & G. Ges. m. b. H. Eigentümerin der "gegenständlichen Räumlichkeiten" bleiben sollte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch berechtigt, durch Bezahlung der offenen Schuld jederzeit, "soweit dies rechtlich möglich ist", die Eigentumsübertragung an ihn zu begehren und auch Vorauszahlungen zu leisten. Nach einem weiteren Punkte der Aufzeichnung soll die Firma M. & G. Ges. m. b. H. berechtigt sein, soweit der Beschwerdeführer die als wesentlich bezeichneten Punkte des Vertrages nicht erfüllen oder mit der Leistung einer monatlichen Rate trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen im Rückstand bleiben sollte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst zu erklären; der Beschwerdeführer würde in diesem Falle verpflichtet sein, die "gegenständlichen Räumlichkeiten" binnen drei Monaten geräumt an die Firma M. & G. Ges. m. b. H. zu übergeben. Sodann würde "das Objekt" an den Meistbietenden verkauft und ein allfälliger Überschuss an den Beschwerdeführer ausbezahlt werden. Dieser Aktenvermerk war von den Vertragsteilen dem Finanzamte mit der Beifügung angezeigt worden, dass es sich dabei um eine Vereinbarung über Wohnungseigentum handle, "sodass im derzeitigen Stadium mangels entsprechender Voraussetzungen eine Übertragung nicht möglich ist", und dass der Vertrag aufschiebend bedingt abgeschlossen worden sei.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 18. Jänner 1963 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Steuerforderung dem Grunde nach bekämpfte und neuerlich geltend machte, dass infolge des aufschiebend bedingt abgeschlossenen Vertrages eine Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer noch nicht entstanden sei. Außerdem bemängelte er die Feststellung der Bemessungsgrundlage. Diese betrage richtig nur S 639.000,-. (In den Akten erliegt tatsächlich eine von niemandem unterfertigte Durchschrift eines weiteren Aktenvermerkes vom 22. November 1961 in derselben Sache, worin der Beschwerdeführer unter anderem die Zahlungsverpflichtung in Höhe von S 639.000,- zuzüglich S 285.000,- für Zinsen und Spesen anerkannte.)

Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er sei Gesellschafter einer Firma gewesen, die in Geschäftsverbindung mit der Firma M. & G. Ges. m. b. H. gestanden sei. Aus dieser Geschäftsverbindung sei die Verbindlichkeit gegenüber der Firma M. & G. Ges. m. b. H. entstanden. Im Zeitpunkte des Abschlusses des "gegenständlichen" Vertrages habe diese Verpflichtung S 639.000,-- betragen. Die Firma, bei der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, hätte ursprünglich die Rechte an dem Wohnungseigentumsgegenstand in Wien, W-gasse n1, gehabt. Um der Firma M. & G. Ges. m. b. H. eine Sicherstellung für diese Schuld zu geben, sei ihr das Wohnungseigentumsrecht abgetreten worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem "gegenständlichen" Vertrag das Recht erworben, das Wohnungseigentum zu erhalten, wenn er die offene Schuld bezahle. Es handle sich somit um eine so genannte Sicherungsübereignung. Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass das Wohnungseigentum erst dann übertragen werde, wenn der Beschwerdeführer die offene Schuld zur Gänze bezahlt haben werde. Daraus ergebe sich eindeutig, dass es sich um einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung handle. Eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand des Wohnungseigentums stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Im "Objekt" befänden sich außerdem zwei Mieter. Die Mietzinse seien zur Gänze an die Firma M. & G. Ges. m. b. H. abgetreten worden. Da der Beschwerdeführer auch nicht grundbücherlicher Eigentümer sei, könne er das "Objekt" auch nicht verkaufen. Es sei daher die Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 2 GrEStG. anzuwenden. Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er sei Gesellschafter einer Firma gewesen, die in Geschäftsverbindung mit der Firma M. & G. Ges. m. b. H. gestanden sei. Aus dieser Geschäftsverbindung sei die Verbindlichkeit gegenüber der Firma M. & G. Ges. m. b. H. entstanden. Im Zeitpunkte des Abschlusses des "gegenständlichen" Vertrages habe diese Verpflichtung S 639.000,-- betragen. Die Firma, bei der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei, hätte ursprünglich die Rechte an dem Wohnungseigentumsgegenstand in Wien, W-gasse n1, gehabt. Um der Firma M. & G. Ges. m. b. H. eine Sicherstellung für diese Schuld zu geben, sei ihr das Wohnungseigentumsrecht abgetreten worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem "gegenständlichen" Vertrag das Recht erworben, das Wohnungseigentum zu erhalten, wenn er die offene Schuld bezahle. Es handle sich somit um eine so genannte Sicherungsübereignung. Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass das Wohnungseigentum erst dann übertragen werde, wenn der Beschwerdeführer die offene Schuld zur Gänze bezahlt haben werde. Daraus ergebe sich eindeutig, dass es sich um einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung handle. Eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand des Wohnungseigentums stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Im "Objekt" befänden sich außerdem zwei Mieter. Die Mietzinse seien zur Gänze an die Firma M. & G. Ges. m. b. H. abgetreten worden. Da der Beschwerdeführer auch nicht grundbücherlicher Eigentümer sei, könne er das "Objekt" auch nicht verkaufen. Es sei daher die Rechtsvorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG. anzuwenden.

Das Finanzamt forderte in der Folge den Beschwerdeführer auf, den Vertrag über den Erwerb der "gegenständlichen" Liegenschaftsanteile durch die Firma, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer war, ferner den Vertrag über die Abtretung des Wohnungseigentumsrechtes an die Firma M. & G. Ges. m. b. H., weiter die Mietverträge mit den Mietern im Hause W-gasse n1 und schließlich die Urkunden über die Abtretung der Mietzinseingänge an die Firma M. & G. Ges. m. b. H. vorzulegen. Mit Eingabe vom 28. Mai 1963 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass keine schriftlichen Vertragsurkunden über diese Rechtsvorgänge vorlägen.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1964 gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung teilweise Folge und setzte, ausgehend von der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage von S 639.000,--, die Grunderwerbsteuer mit S 51.120,-- fest; im übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. In der Begründung zu ihrer Entscheidung führte sie aus, der Wortlaut des Vertrages lasse erkennen, dass der strittige Vertrag unter einer auflösenden und nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Gemäß § 5 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, würden aber Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben werden, wie unbedingt erworbene behandelt. Mit Bescheid vom 1. Juli 1964 gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Berufung teilweise Folge und setzte, ausgehend von der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage von S 639.000,--, die Grunderwerbsteuer mit S 51.120,-- fest; im übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. In der Begründung zu ihrer Entscheidung führte sie aus, der Wortlaut des Vertrages lasse erkennen, dass der strittige Vertrag unter einer auflösenden und nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Gemäß Paragraph 5, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, würden aber Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben werden, wie unbedingt erworbene behandelt.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich

die Beschwerde zur hg. Zl. 1990/64.

Sachverhalt II. Sachverhalt römisch zwei.

Am 23. April 1963 ging beim Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers ein, in dem er ausführte, dass wegen des Grunderwerbsteuerbetrages von S 51.120,-- vom Finanzamt für den I. Bezirk Exekution geführt worden sei. Er sei aber aus finanziellen Gründen "derzeit" nicht in der Lage, die Steuer zu entrichten. Mit Bescheid vom 26. April 1963 gewährte das Finanzamt für den Steuerbetrag eine Stundung bis längstens 31. Oktober 1963 unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Nebengebühren (es handelt sich um den Säumniszuschlag und um Mahngebühren) in der Höhe von S 1.637,-- bis 20. Mai 1963 bezahle. In seiner zu I. erwähnten Eingabe vom 28. Mai 1963 ersuchte der Beschwerdeführer sodann, ihm auch die Nebengebühren zu stunden. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 1963 abgewiesen. Gegen diesen zuletzt genannten Bescheid ergriff der Beschwerdeführer gleichfalls Berufung. Er führte aus, dass nach einheitlicher Rechtslehre die Nebengebühren das Schicksal der Hauptverpflichtung teilen. Bestehe die "Gebührenverpflichtung" zu Unrecht, so könne auch keine Nebenverpflichtung entstehen. Der Beschwerdeführer habe die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer mit Berufung angefochten, sodass es eine unbillige Härte, darstellen würde, wenn nunmehr die Nebengebühren eingehoben würden und es sich nachher herausstellen sollte, dass keine "Gebührenschuld" bestehe. Am 23. April 1963 ging beim Finanzamt ein Stundungsansuchen des Beschwerdeführers ein, in dem er ausführte, dass wegen des Grunderwerbsteuerbetrages von S 51.120,-- vom Finanzamt für den römisch eins. Bezirk Exekution geführt worden sei. Er sei aber aus finanziellen Gründen "derzeit" nicht in der Lage, die Steuer zu entrichten. Mit Bescheid vom 26. April 1963 gewährte das Finanzamt für den Steuerbetrag eine Stundung bis längstens 31. Oktober 1963 unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Nebengebühren (es handelt sich um den Säumniszuschlag und um Mahngebühren) in der Höhe von S 1.637,-- bis 20. Mai 1963 bezahle. In seiner zu römisch eins. erwähnten Eingabe vom 28. Mai 1963 ersuchte der Beschwerdeführer sodann, ihm auch die Nebengebühren zu stunden. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 1963 abgewiesen. Gegen diesen zuletzt genannten Bescheid ergriff der Beschwerdeführer gleichfalls Berufung. Er führte aus, dass nach einheitlicher Rechtslehre die Nebengebühren das Schicksal der Hauptverpflichtung teilen. Bestehe die "Gebührenverpflichtung" zu Unrecht, so könne auch keine Nebenverpflichtung entstehen. Der Beschwerdeführer habe die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer mit Berufung angefochten, sodass es eine unbillige Härte, darstellen würde, wenn nunmehr die Nebengebühren eingehoben würden und es sich nachher herausstellen sollte, dass keine "Gebührenschuld" bestehe.

Dieses Rechtsmittel wurde vom Finanzamt am 11. Juli 1963 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - so wird dort ausgeführt -

trete ein, sobald ein Ansuchen um Zahlungserleichterung später als eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht wird. Durch die Einbringung der Berufung werde die Wirkung des Abgabenbescheides - ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit des Abgabenbescheides

  • -Strichaufzählung
    nicht gehemmt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 4. Dezember 1963 verlangte der Beschwerdeführer, ihm eine weitere Stundung des Abgabenbetrages bis zur Entscheidung über seine Berufung in der strittigen Grunderwerbsteuersache oder doch mindestens bis zum "31. Juni 1964" zu gewähren. Hierüber erging der Bescheid des Finanzamtes vom 17. Dezember 1963. Die Stundung des Abgabenbetrages wurde bis zur Berufungsentscheidung in der Abgabensache, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1964 wieder unter der Bedingung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Nebengebühren spätestens bis zum 15. Jänner 1964 bezahlt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, dass ihm bereits einmal der Betrag von S 1.637,-

  • -Strichaufzählung
    vorgeschrieben und ein Stundungsansuchen hinsichtlich der Nebengebühren mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 1963 abgewiesen worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei noch nicht erledigt und so könne nicht noch ein zweites Mal eine Nebengebühr vorgeschrieben werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 1964 wies das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtskraft seiner Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1960, die vom Beschwerdeführer laut Rückschein am 15. Juli 1963 übernommen worden sei, auch dieses Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag, sein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1963 der Finanzlandesdirektion vorzulegen.

Daraufhin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ebenfalls am 1. Juli 1964 auch diese Berufung ab. Das Finanzamt - so führt die Rechtsmittelbehörde aus - habe in seiner Berufungsvorentscheidung mit Recht dargelegt, dass die Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1963 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Nebengebühren hätten, da sie bisher nicht gezahlt worden seien, in den angefochtenen Bescheid neuerlich aufgenommen werden müssen. Zur Frage der Berechtigung zur Auferlegung von Nebengebühren werde auf die zutreffende Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1963 hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion richtet sich die Beschwerde zur hg. Zl. 1991/64.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden, die in einem Schriftsatz erhoben wurden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

l. Zur Frage der Grunderwerbsteuerpflicht:

Die Behörden des Abgabenverfahrens haben sich auf den dem Finanzamte seinerzeit angezeigten (ersten) Aktenvermerk vom 22. November 1961 gestützt und daraus einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand abgeleitet, ohne aber näher zu bezeichnen, welcher Art dieser gesetzliche Abgabentatbestand sein soll. Die Erstinstanz hat angenommen, dass 1311/10.240stel Anteile an einer Liegenschaft auf den Beschwerdeführer übertragen worden sein sollen. Auf welche Weise diese Anteile übertragen worden sein sollen, ist ebenfalls mit keinem Wort erwähnt worden. Der Grunderwerbsteuer unterliegen aber nur die im § 1 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge, und zwar - wenn man von dem im Streitfalle zweifellos nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des § 1 Abs. 3 absieht - ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (Z.1), die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist (Z. 2), ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet (Z. 3), ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot oder einem Anbote zum Abschluss eines anderen Vertrages begründet, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann (Z. 4), schließlich die Erwerbung eines Anspruches auf Abtretung eines Übereignungsanspruches oder eines Anspruches auf Abtretung aus einem Kaufanbot (auf Abtretung eines Anbotes zum Abschluss eines anderen Vertrages), wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung solcher Rechte begründet (Z. 5). Ferner unterliegen dieser Abgabe gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Da der Beschwerdeführer, was auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet haben, Eigentum (Miteigentum) am Hause W-gasse n1 nicht erworben hat (alle Unterlagen in den Verwaltungsakten sprechen dagegen), kommen für eine Abgabenpflicht im vorliegenden Streitfall überhaupt nur jene gesetzlichen Tatbestände in Betracht, die nicht einen Eigentumserwerb zum Gegenstande haben. In erster Linie könnte daher, wenn die Erstinstanz von einer Übertragung von 1311/10.240stel Anteilen auf den Beschwerdeführer spricht, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft in Betracht kommen, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Der Aktenvermerk vom 22. November 1961 lässt jedoch auf den Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes nicht schließen. Darin ist nur von der seinerzeitigen Übertragung nicht näher bezeichneter Rechte an einem Gegenstande des Wohnungseigentums auf die Firma M. &. G. Ges.m.b.H. die Rede. In diese Rechte soll der Beschwerdeführer eintreten, sobald er einen auch nicht annähernd bezeichneten Gesamtbetrag entrichtet haben wird. Dann soll er im übrigen berechtigt sein, die Übertragung des Eigentums zu verlangen. Da zufolge § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, das Wohnungseigentum mit dem Miteigentumsanteile des Wohnungseigentümers an einer Liegenschaft untrennbar verbunden ist und nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann, müsste also im Streitfalle zur Rechtfertigung der Steuerfestsetzung erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das den Anspruch auf Übereignung ideeller Anteile an einer Liegenschaft begründete. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren allerdings vorgebracht, dass der Firma M. & G. Ges. m. b. H. das Wohnungseigentumsrecht nur im Weg einer Sicherungsübereignung abgetreten worden sei, was, da von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt wurde, ob die Firma M. & G. Ges. m. b. H. Miteigentum am Haus in Wien I, W-gasse n1, besessen hat, den Schluss auf das Vorliegen eines der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Z. 3 und 4 GrEStG nicht von vornherein ausschließen würde. Jedenfalls wäre es aber die Pflicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens gewesen, den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang festzustellen und auch den Tag anzugeben, an dem dieser gesetzt worden ist. Das Finanzamt hat zwar versucht, den Sachverhalt zu klären, und es hat vom Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Urkunden über die im Aktenvermerk und im ergänzten Berufungsvorbringen erwähnten Vorgänge verlangt. Als aber der Beschwerdeführer erklärte, es lägen keine derartigen Urkunden vor, haben die Verwaltungsbehörden weitere Ermittlungen unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatze vom 28. Mai 1963 auf eine an den Verein des Wohnungseigentums gerichtete Abtretungserklärung hingewiesen hatte. Eine entsprechende Anfrage an den Verein, ist ebenso unterblieben wie Feststellungen im Grundbuchsamte darüber, wer der Eigentümer der strittigen Liegenschaftsanteile ist und welche aus der Urkundensammlung des Grundbuchsamtes zu ersehenden Rechtsgeschäfte über diese Anteile geschlossen wurden. Ebenso wenig wurden die vom Beschwerdeführer dem Finanzamte bekannt gegebenen "Mieter" über die Art und den Vertragspartner ihres angeblichen Mietverhältnisses befragt. Auch die Möglichkeit, von der Firma M. & G. Ges. m. b. H. Auskünfte über die näheren Umstände und Grundlagen der vertraglichen Regelung zu erlangen, ist ungenützt geblieben. Die belangte Behörde hat sich vielmehr im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob das Rechtsgeschäft, das besteuert worden war, aufschiebend oder auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Überlegungen darüber waren aber nutzlos, solange es an der Feststellung des steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes mangelte. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes konnte ja nicht entschieden werden, ob überhaupt ein steuerbarer Rechtsvorgang vorlag geschweige denn, ob ein solcher aufschiebend oder auflösend bedingt war. Der in der Sache der Grunderwerbsteuer ergangene Berufungsbescheid war daher, weil der zur Entscheidung notwendige Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben war. Die Behörden des Abgabenverfahrens haben sich auf den dem Finanzamte seinerzeit angezeigten (ersten) Aktenvermerk vom 22. November 1961 gestützt und daraus einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand abgeleitet, ohne aber näher zu bezeichnen, welcher Art dieser gesetzliche Abgabentatbestand sein soll. Die Erstinstanz hat angenommen, dass 1311/10.240stel Anteile an einer Liegenschaft auf den Beschwerdeführer übertragen worden sein sollen. Auf welche Weise diese Anteile übertragen worden sein sollen, ist ebenfalls mit keinem Wort erwähnt worden. Der Grunderwerbsteuer unterliegen aber nur die im Paragraph eins, GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge, und zwar - wenn man von dem im Streitfalle zweifellos nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des Paragraph eins, Absatz 3, absieht - ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (Ziffer eins,), die Erwerbung des Eigentumes, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist (Ziffer 2,), ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet (Ziffer 3,), ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot oder einem Anbote zum Abschluss eines anderen Vertrages begründet, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann (Ziffer 4,), schließlich die Erwerbung eines Anspruches auf Abtretung eines Übereignungsanspruches oder eines Anspruches auf Abtretung aus einem Kaufanbot (auf Abtretung eines Anbotes zum Abschluss eines anderen Vertrages), wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung solcher Rechte begründet (Ziffer 5,). Ferner unterliegen dieser Abgabe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Da der Beschwerdeführer, was auch die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet haben, Eigentum (Miteigentum) am Hause W-gasse n1 nicht erworben hat (alle Unterlagen in den Verwaltungsakten sprechen dagegen), kommen für eine Abgabenpflicht im vorliegenden Streitfall überhaupt nur jene gesetzlichen Tatbestände in Betracht, die nicht einen Eigentumserwerb zum Gegenstande haben. In erster Linie könnte daher, wenn die Erstinstanz von einer Übertragung von 1311/10.240stel Anteilen auf den Beschwerdeführer spricht, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft in Betracht kommen, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Der Aktenvermerk vom 22. November 1961 lässt jedoch auf den Abschluss eines solchen Rechtsgeschäftes nicht schließen. Darin ist nur von der seinerzeitigen Übertragung nicht näher bezeichneter Rechte an einem Gegenstande des Wohnungseigentums auf die Firma M. &. G. Ges.m.b.H. die Rede. In diese Rechte soll der Beschwerdeführer eintreten, sobald er einen auch nicht annähernd bezeichneten Gesamtbetrag entrichtet haben wird. Dann soll er im übrigen berechtigt sein, die Übertragung des Eigentums zu verlangen. Da zufolge Paragraph 3, des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, das Wohnungseigentum mit dem Miteigentumsanteile des Wohnungseigentümers an einer Liegenschaft untrennbar verbunden ist und nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann, müsste also im Streitfalle zur Rechtfertigung der Steuerfestsetzung erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das den Anspruch auf Übereignung ideeller Anteile an einer Liegenschaft begründete. Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren allerdings vorgebracht, dass der Firma M. & G. Ges. m. b. H. das Wohnungseigentumsrecht nur im Weg einer Sicherungsübereignung abgetreten worden sei, was, da von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt wurde, ob die Firma M. & G. Ges. m. b. H. Miteigentum am Haus in Wien römisch eins, W-gasse n1, besessen hat, den Schluss auf das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GrEStG nicht von vornherein ausschließen würde. Jedenfalls wäre es aber die Pflicht der Behörden des Verwaltungsverfahrens gewesen, den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang festzustellen und auch den Tag anzugeben, an dem dieser gesetzt worden ist. Das Finanzamt hat zwar versucht, den Sachverhalt zu klären, und es hat vom Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender Urkunden über die im Aktenvermerk und im ergänzten Berufungsvorbringen erwähnten Vorgänge verlangt. Als aber der Beschwerdeführer erklärte, es lägen keine derartigen Urkunden vor, haben die Verwaltungsbehörden weitere Ermittlungen unterlassen, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatze vom 28. Mai 1963 auf eine an den Verein des Wohnungseigentums gerichtete Abtretungserklärung hingewiesen hatte. Eine entsprechende Anfrage an den Verein, ist ebenso unterblieben wie Feststellungen im Grundbuchsamte darüber, wer der Eigentümer der strittigen Liegenschaftsanteile ist und welche aus der Urkundensammlung des Grundbuchsamtes zu ersehenden Rechtsgeschäfte über diese Anteile geschlossen wurden. Ebenso wenig wurden die vom Beschwerdeführer dem Finanzamte bekannt gegebenen "Mieter" über die Art und den Vertragspartner ihres angeblichen Mietverhältnisses befragt. Auch die Möglichkeit, von der Firma M. & G. Ges. m. b. H. Auskünfte über die näheren Umstände und Grundlagen der vertraglichen Regelung zu erlangen, ist ungenützt geblieben. Die belangte Behörde hat sich vielmehr im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob das Rechtsgeschäft, das besteuert worden war, aufschiebend oder auflösend bedingt abgeschlossen wurde. Überlegungen darüber waren aber nutzlos, solange es an der Feststellung des steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes mangelte. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes konnte ja nicht entschieden werden, ob überhaupt ein steuerbarer Rechtsvorgang vorlag geschweige denn, ob ein solcher aufschiebend oder auflösend bedingt war. Der in der Sache der Grunderwerbsteuer ergangene Berufungsbescheid war daher, weil der zur Entscheidung notwendige Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben war.

II. Zur Frage der Nebengebühren: römisch zwei. Zur Frage der Nebengebühren:

Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermaßen ein Säumniszuschlag und Mahngebühren im Gesamtbetrage von S 1.637,-- vorgeschrieben. Er hat sich gegen die Vorschreibung dieser Nebengebühren nicht zur Wehr gesetzt, sondern vielmehr in seinem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatze vom 28. Mai 1963 um Stundung des Betrages von S 1.637,-- mit der Begründung gebeten, dass es eine unbillige Härte bedeuten würde, wenn trotz der von ihm erhobenen Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Jänner 1963 die Nebengebühren eingehoben würden, solange die Berufungsentscheidung in der Abgabensache selbst nicht ergangen ist. Dieses Stundungsansuchen ist mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 1963 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung zwar bekämpft, das Finanzamt hat aber das Rechtsmittel in dieser Sache mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1963 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß § 276 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, BAO) in Rechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, binnen der unerstreckbaren Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung zu beantragen, dass sein Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werde. Das Finanzamt hat mit seinem Bescheide vom 17. Dezember 1963, der die Grundlage für die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 1. Juli 1964 in Sachen der Nebengebühren abgegeben hat, dem vom Beschwerdeführer gestellten Stundungsantrag entgegenkommend, eine Stundung der Grunderwerbsteuer bis zum Herablangen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache, längstens jedoch bis 30. Juni 1964, ausgesprochen, diese Stundung aber von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer bis zum 15. Jänner 1964 den Nebengebührenbetrag von S 1.637,-- bezahlt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass ihm mit diesem Bescheid überhaupt, geschweige denn zum Zweiten Male, Nebengebühren vorgeschrieben worden sind (das gleiche gilt auch von der Stundungsbewilligung vom 26. April 1963). Die Bewilligung der Stundung einer Abgabe unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Nebengebühr bezahlt, bedeutet nicht, dass die Vorschreibung dieser Bedingung selbst als Vorschreibung der Nebengebühr anzusehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge den Stundungsbescheid bekämpft hat, weil er glaubte, durch die Bedingung in einem Rechte verletzt zu sein, und wenn er diese Rechtswidrigkeit nur in der Vorschreibung der Nebengebühren an sich erblickt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Gesetzmäßigkeit der Auferlegung von Nebengebühren kann - wie bereits dargetan - nur in einem Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden, das sich gegen die Auferlegung der Nebengebühr richtet. Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, die Stundung an eine rechtlich mögliche Bedingung (im Streitfall an die Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig auferlegten Nebengebühren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet) zu knüpfen - vgl. auch § 230 Abs. 5 BAO -, weil es in ihrem Ermessen liegt, eine Stundung zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, und weil sie auch durch das Gesetz in ihrer Ermessensübung dann nicht beschränkt ist, wenn sie die Stundung nur eines Teiles der geschuldeten Abgabe bewilligt oder die Stundung an eine Bedingung knüpfen will. Durch den angefochtenen Bescheid sind daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Dieser stand daher mit dem Gesetze durchaus im Einklang, sodass die zur hg. Zl. 1991/64 erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war. Dem Beschwerdeführer wurden unbestrittenermaßen ein Säumniszuschlag und Mahngebühren im Gesamtbetrage von S 1.637,-- vorgeschrieben. Er hat sich gegen die Vorschreibung dieser Nebengebühren nicht zur Wehr gesetzt, sondern vielmehr in seinem an das Finanzamt gerichteten Schriftsatze vom 28. Mai 1963 um Stundung des Betrages von S 1.637,-- mit der Begründung gebeten, dass es eine unbillige Härte bedeuten würde, wenn trotz der von ihm erhobenen Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. Jänner 1963 die Nebengebühren eingehoben würden, solange die Berufungsentscheidung in der Abgabensache selbst nicht ergangen ist. Dieses Stundungsansuchen ist mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 1963 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung zwar bekämpft, das Finanzamt hat aber das Rechtsmittel in dieser Sache mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 1963 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 276, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, BAO) in Rechtskraft erwachsen, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, binnen der unerstreckbaren Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung zu beantragen, dass sein Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werde. Das Finanzamt hat mit seinem Bescheide vom 17. Dezember 1963, der die Grundlage für die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 1. Juli 1964 in Sachen der Nebengebühren abgegeben hat, dem vom Beschwerdeführer gestellten Stundungsantrag entgegenkommend, eine Stundung der Grunderwerbsteuer bis zum Herablangen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache, längstens jedoch bis 30. Juni 1964, ausgesprochen, diese Stundung aber von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Beschwerdeführer bis zum 15. Jänner 1964 den Nebengebührenbetrag von S 1.637,-- bezahlt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass ihm mit diesem Bescheid überhaupt, geschweige denn zum Zweiten Male, Nebengebühren vorgeschrieben worden sind (das gleiche gilt auch von der Stundungsbewilligung vom 26. April 1963). Die Bewilligung der Stundung einer Abgabe unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftig vorgeschriebene und fällige Nebengebühr bezahlt, bedeutet nicht, dass die Vorschreibung dieser Bedingung selbst als Vorschreibung der Nebengebühr anzusehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge den Stundungsbescheid bekämpft hat, weil er glaubte, durch die Bedingung in einem Rechte verletzt zu sein, und wenn er diese Rechtswidrigkeit nur in der Vorschreibung der Nebengebühren an sich erblickt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Gesetzmäßigkeit der Auferlegung von Nebengebühren kann - wie bereits dargetan - nur in einem Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden, das sich gegen die Auferlegung der Nebengebühr richtet. Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, die Stundung an eine rechtlich mögliche Bedingung (im Streitfall an die Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig auferlegten Nebengebühren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet) zu knüpfen - vergleiche auch Paragraph 230, Absatz 5, BAO -, weil es in ihrem Ermessen liegt, eine Stundung zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, und weil sie auch durch das Gesetz in ihrer Ermessensübung dann nicht beschränkt ist, wenn sie die Stundung nur eines Teiles der geschuldeten Abgabe bewilligt oder die Stundung an eine Bedingung knüpfen will. Durch den angefochtenen Bescheid sind daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Dieser stand daher mit dem Gesetze durchaus im Einklang, sodass die zur hg. Zl. 1991/64 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 10. Juni 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001990.X00

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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