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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ÄrzteG 1949 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Striebl, Dr. Härtel und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Dezember 1964, Zl. II-122.854-6/1/64, betreffend Abschluß eines Gesamtvertrages mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Striebl, Dr. Härtel und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Dezember 1964, Zl. II-122.854-6/1/64, betreffend Abschluß eines Gesamtvertrages mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den Beschluß des Präsidialausschusses der beschwerdeführenen Partei vom 26. Oktober 1964, betreffend Abschluß eines Gesamtvertrages mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, samt Tarifanhang im Sinne der Vorschrift des § 339 ASVG (richtig wohl: § 349 ASVG) gemäß § 449 Abs. 1 letzter Satz ASVG in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, der genannte Präsidialausschuß habe in seiner Sitzung am 26. Oktober 1964 unter Punkt 3 der Tagesordnung nachstehenden Beschluß gefaßt:Die belangte Behörde hob mit dem angefochtenen Bescheid den Beschluß des Präsidialausschusses der beschwerdeführenen Partei vom 26. Oktober 1964, betreffend Abschluß eines Gesamtvertrages mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, samt Tarifanhang im Sinne der Vorschrift des Paragraph 339, ASVG (richtig wohl: Paragraph 349, ASVG) gemäß Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, der genannte Präsidialausschuß habe in seiner Sitzung am 26. Oktober 1964 unter Punkt 3 der Tagesordnung nachstehenden Beschluß gefaßt:
"Der Präsidialausschuß genehmigt den Abschluß des im Entwurf vorliegenden Gesamtvertrages einschließlich Tarifangabe mit der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker."
Gegen diesen Beschluß habe der anwesende Vertreter der Aufsichtsbehörde Einspruch im Sinne des § 448 Abs. 4 ASVG erhoben, worauf der Präsident der beschwerdeführenden Partei unter Bedachtnahme auf die letztangeführte Gesetzesvorschrift bei der belangten Behörde den Antrag auf Entscheidung gestellt habe. Mit Beziehung auf diesen Antrag sei demnach der bezeichnete Beschluß gemäß der den Aufsichtsbehörden nach § 449 Abs. 1 ASVG obliegenden Verpflichtung, die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auf Einhaltung von Gesetz und Satzung zu überwachen, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen gewesen. Im Gegenstande sei zunächst festzuhalten, daß mit dem unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 338 Abs. 1 und 349 Abs. 2 ASVG erstellten Gesamtvertrag die Anfertigung von Zahnprothesen und deren Reparaturen durch gewerbliche Zahntechniker geregelt werden solle, wobei die Mitglieder der Bundesinnung der Zahntechniker, mit denen die Krankenversicherungsträger einen auf dem Gesamtvertrag beruhenden Einzelvertrag abgeschlossen hätten, zur Erbringung der erwähnten Leistungen (Anfertigung von Zahnprothesen und deren Reparaturen) für die Anspruchsberechtigten der Sozialversicherungsträger berechtigt und verpflichtet werden sollten. Mit Rücksicht auf diese Vertragsbestimmung erhebe sich die Frage, ob die Mitglieder der Bundesinnung der Zahntechniker zur Erbringung der erwähnten im Gesamtvertrag vorgesehenen Leistungen nach den geltenden Rechtsvorschriften befugt seien. Bei der Beantwortung dieser Frage sei davon auszugehen, daß nach Art. V lit. g des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung die Ausübung der Heilkunde (Ärzte, Zahnärzte usw.) von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Was man unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen habe, folge aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGbl. Nr. 92/1949, die bestimme, daß der Beruf des Arztes im Sinne dieses Bundesgesetzes jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse begründete Tätigkeit umfasse, die der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten des Menschen diene. Kraft ausdrücklicher Anordnung falle im wesentlichen in den ärztlichen Aufgabenkreis die Verordnung von Heilmitteln im weitesten Sinne, worunter auch mechanische Hilfsmittel zu zählen seien; demnach sei der Zahnersatz jeder Art, vor allem also Prothesen, Kronen, Brücken usw., als mechanisches Hilfsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ärztegesetzes zu qualifizieren. Diese Ansicht werde des weiteren auch durch die Vorschriften des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, gestützt. Die in diesem Gesetz geregelte berufliche Tätigkeit des Dentisten umfasse nämlich ein ausdrücklich umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich den Ärzten und (Zahnärzten) vorbehaltenen Zahnheilkunde und sei wie diese von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 des Dentistengesetzes). Im § 2 des Dentistengesetzes werde eine Umschreibung des Teilbereiches der Zahnheilkunde vorgenommen, innerhalb dessen den Dentisten eine Tätigkeitsbefugnis eingeräumt werde, wobei in lit. a dieser Bestimmung ausdrücklich neben dem Entfernen von Zahnsteinauflagerungen, der Anwendung von Regulierungsapparaten, dem Abschleifen der Zähne und Wurzeln sowie dem Plombieren von Zähnen und der Wurzelbehandlung, das Abdrucknehmen sowie Anpassen von Zahnersatz jeder Art, angeführt werde. Aus den vorstehenden Rechtsvorschriften folge sohin eindeutig, daß alle diese Tätigkeiten im menschlichen Mund, selbst wenn es sich bloß um die Anpassung und das Einsetzen von Zahnprothesen handle, dem Gebiet der Zahnheilkunde zugehörten, deren Ausübung grundsätzlich den Ärzten vorbehalten und durch die erwähnten Sonderbestimmungen des Dentistengesetzes im Rahmen der verfügten Ausnahmen auch den Dentisten zugestanden worden sei. Diese Überlegungen führten anderseits zu dem Ergebnis, daß den gewerblichen Zahntechnikern die Befugnis zu irgendwelchen Arbeiten im menschlichen Mund fehle und ihnen daher auch nicht eine Tätigkeit, wie etwa das Abdrucknehmen oder das Anpassen und Einsetzen von Zahnersatz zustehen könne; ihr Tätigkeitsbereich sei vielmehr handwerklichtechnischer Natur und umfasse im wesentlichen die Herstellung und Reparatur von Zahnersatzstücken sowie deren Bestandteilen, jedoch nicht unmittelbar für den Patienten, sondern ausschließlich für den behandelnden Facharzt für Zahnheilkunde bzw. für den befugten Dentisten, wobei er sich an die auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Anweisungen des Behandlers zu halten habe. Die angeführte Rechtslage finde vom Standpunkt der Volksgesundheit ihre medizinisch-wissenschaftliche Begründung in dem Gutachten des obersten Sanitätsrates vom 16. Dezember 1950. In diesem Gutachten sei im wesentlichen dargelegt worden, daß alle im § 2 des Dentistengesetzes angeführten Tätigkeiten im menschlichen Mund, also auch das bloße Abdrucknehmen, Anpassen und Einsetzen von Zahnersatzstücken, auch vom medizinischen Gesichtspunkt gesehen, in das Gebiet der Zahnheilkunde gehörten; insbesondere sei hiebei betont worden, daß ein Patient, in dessen Mund einzelne oder alle Zähne fehlten, nicht als völlig gesund anzusehen sei, da die Kautätigkeit nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgeführt werden könne. Es handle sich daher, wenngleich nicht um akute Krankheiten, so doch um deren Folgezustände. Die Behebung solcher Mängel (Folgezustände) setze entsprechendes medizinisches Wissen und Können voraus, sodaß die Beurteilung der Zustände auch im zahnlosen Munde bzw. in den Kiefergelenken als rein ärztliche Tätigkeit zu werten sei. Eine Prothese, die den gegebenen Verhältnissen der Mundhöhle nicht entspreche, vermöge verschiedene schwere Krankheiten auszulösen, die in den Bereichen der von der Platte bedeckten Kieferoberfläche, wie auch der Kiefergelenke, auftreten könnten. Der Oberste Sanitätsrat sei zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß im Hinblick auf die biologische Bedeutung des Gebisses jede Arbeit im menschlichen Mund als eine der Zahlheilkunde vorbehaltene Tätigkeit zu werten sei. Die Begründung dieser Ausführungen werde durch eine Reihe von Fällen bestätigt, in denen das Anpassen und Einsetzen von Zahnersatzstücken durch gewerbliche Zahntechniker unmittelbar für die Betroffenen zu schwersten gesundheitlichen Schäden, in Einzelfällen wegen nicht zeitgerechter Erkennung zugrunde liegender Erkrankungen sogar zum Tode von Patienten geführt habe. Ergänzend wäre noch anzuführen, daß das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau in seinem Erlaß vom 19. August 1950 die Ansicht vertreten habe, "daß Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese im völlig gesunden menschlichen Mund, da der Begriff des Heilens immer etwas Krankes zur Voraussetzung hat, nicht als eine den Zahnärzten und Dentisten vorbehaltene Heilbehandlung angesehen werden könne". Hiebei handle es sich jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1962, Zl. V-11, 12/62, ausgeführt habe, bloß um die unverbindliche Äußerung einer Meinung und es habe somit auch keine Möglichkeit bestanden, diesen nach Ansicht der belangten Behörde der Rechtslage widersprechenden Erlaß aufzuheben. Obgleich die Vorschrift des § 343 StG die unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe unter Strafsanktion stelle, sei es bisher lediglich deshalb - von einer Ausnahme abgesehen - zu keiner Verurteilung gewerblicher Zahntechnikermeister gekommen, weil den Beschuldigten, die sich auf den erwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau berufen hätten, ein außerstrafrechtlicher Irrtum im Sinne des § 2 lit. b (richtig wohl: lit. e) StG zugebilligt worden sei. Die belangte Behörde sei daher abschließend der Meinung, daß die mit dem beschlossenen Gesamtvertrag geregelte Heranziehung gewerblicher Zahntechnikermeister zur Erbringung der dort näher angeführten Vertragsleistungen mit den geltenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe, und es sei daher in Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit der in Rede stehende Beschluß des Präsidialausschusses der beschwerdeführenden Partei vom 26. Oktober 1964 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 449 Abs. 1 ASVG aufzuheben gewesen.Gegen diesen Beschluß habe der anwesende Vertreter der Aufsichtsbehörde Einspruch im Sinne des Paragraph 448, Absatz 4, ASVG erhoben, worauf der Präsident der beschwerdeführenden Partei unter Bedachtnahme auf die letztangeführte Gesetzesvorschrift bei der belangten Behörde den Antrag auf Entscheidung gestellt habe. Mit Beziehung auf diesen Antrag sei demnach der bezeichnete Beschluß gemäß der den Aufsichtsbehörden nach Paragraph 449, Absatz eins, ASVG obliegenden Verpflichtung, die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auf Einhaltung von Gesetz und Satzung zu überwachen, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen gewesen. Im Gegenstande sei zunächst festzuhalten, daß mit dem unter Berufung auf die Vorschriften der Paragraphen 338, Absatz eins und 349 Absatz 2, ASVG erstellten Gesamtvertrag die Anfertigung von Zahnprothesen und deren Reparaturen durch gewerbliche Zahntechniker geregelt werden solle, wobei die Mitglieder der Bundesinnung der Zahntechniker, mit denen die Krankenversicherungsträger einen auf dem Gesamtvertrag beruhenden Einzelvertrag abgeschlossen hätten, zur Erbringung der erwähnten Leistungen (Anfertigung von Zahnprothesen und deren Reparaturen) für die Anspruchsberechtigten der Sozialversicherungsträger berechtigt und verpflichtet werden sollten. Mit Rücksicht auf diese Vertragsbestimmung erhebe sich die Frage, ob die Mitglieder der Bundesinnung der Zahntechniker zur Erbringung der erwähnten im Gesamtvertrag vorgesehenen Leistungen nach den geltenden Rechtsvorschriften befugt seien. Bei der Beantwortung dieser Frage sei davon auszugehen, daß nach Artikel römisch fünf, Litera g, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung die Ausübung der Heilkunde (Ärzte, Zahnärzte usw.) von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Was man unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen habe, folge aus der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, des Ärztegesetzes, BGbl. Nr. 92 aus 1949,, die bestimme, daß der Beruf des Arztes im Sinne dieses Bundesgesetzes jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse begründete Tätigkeit umfasse, die der Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten des Menschen diene. Kraft ausdrücklicher Anordnung falle im wesentlichen in den ärztlichen Aufgabenkreis die Verordnung von Heilmitteln im weitesten Sinne, worunter auch mechanische Hilfsmittel zu zählen seien; demnach sei der Zahnersatz jeder Art, vor allem also Prothesen, Kronen, Brücken usw., als mechanisches Hilfsmittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Ärztegesetzes zu qualifizieren. Diese Ansicht werde des weiteren auch durch die Vorschriften des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, gestützt. Die in diesem Gesetz geregelte berufliche Tätigkeit des Dentisten umfasse nämlich ein ausdrücklich umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich den Ärzten und (Zahnärzten) vorbehaltenen Zahnheilkunde und sei wie diese von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen (Paragraph eins, des Dentistengesetzes). Im Paragraph 2, des Dentistengesetzes werde eine Umschreibung des Teilbereiches der Zahnheilkunde vorgenommen, innerhalb dessen den Dentisten eine Tätigkeitsbefugnis eingeräumt werde, wobei in Litera a, dieser Bestimmung ausdrücklich neben dem Entfernen von Zahnsteinauflagerungen, der Anwendung von Regulierungsapparaten, dem Abschleifen der Zähne und Wurzeln sowie dem Plombieren von Zähnen und der Wurzelbehandlung, das Abdrucknehmen sowie Anpassen von Zahnersatz jeder Art, angeführt werde. Aus den vorstehenden Rechtsvorschriften folge sohin eindeutig, daß alle diese Tätigkeiten im menschlichen Mund, selbst wenn es sich bloß um die Anpassung und das Einsetzen von Zahnprothesen handle, dem Gebiet der Zahnheilkunde zugehörten, deren Ausübung grundsätzlich den Ärzten vorbehalten und durch die erwähnten Sonderbestimmungen des Dentistengesetzes im Rahmen der verfügten Ausnahmen auch den Dentisten zugestanden worden sei. Diese Überlegungen führten anderseits zu dem Ergebnis, daß den gewerblichen Zahntechnikern die Befugnis zu irgendwelchen Arbeiten im menschlichen Mund fehle und ihnen daher auch nicht eine Tätigkeit, wie etwa das Abdrucknehmen oder das Anpassen und Einsetzen von Zahnersatz zustehen könne; ihr Tätigkeitsbereich sei vielmehr handwerklichtechnischer Natur und umfasse im wesentlichen die Herstellung und Reparatur von Zahnersatzstücken sowie deren Bestandteilen, jedoch nicht unmittelbar für den Patienten, sondern ausschließlich für den behandelnden Facharzt für Zahnheilkunde bzw. für den befugten Dentisten, wobei er sich an die auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Anweisungen des Behandlers zu halten habe. Die angeführte Rechtslage finde vom Standpunkt der Volksgesundheit ihre medizinisch-wissenschaftliche Begründung in dem Gutachten des obersten Sanitätsrates vom 16. Dezember 1950. In diesem Gutachten sei im wesentlichen dargelegt worden, daß alle im Paragraph 2, des Dentistengesetzes angeführten Tätigkeiten im menschlichen Mund, also auch das bloße Abdrucknehmen, Anpassen und Einsetzen von Zahnersatzstücken, auch vom medizinischen Gesichtspunkt gesehen, in das Gebiet der Zahnheilkunde gehörten; insbesondere sei hiebei betont worden, daß ein Patient, in dessen Mund einzelne oder alle Zähne fehlten, nicht als völlig gesund anzusehen sei, da die Kautätigkeit nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgeführt werden könne. Es handle sich daher, wenngleich nicht um akute Krankheiten, so doch um deren Folgezustände. Die Behebung solcher Mängel (Folgezustände) setze entsprechendes medizinisches Wissen und Können voraus, sodaß die Beurteilung der Zustände auch im zahnlosen Munde bzw. in den Kiefergelenken als rein ärztliche Tätigkeit zu werten sei. Eine Prothese, die den gegebenen Verhältnissen der Mundhöhle nicht entspreche, vermöge verschiedene schwere Krankheiten auszulösen, die in den Bereichen der von der Platte bedeckten Kieferoberfläche, wie auch der Kiefergelenke, auftreten könnten. Der Oberste Sanitätsrat sei zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß im Hinblick auf die biologische Bedeutung des Gebisses jede Arbeit im menschlichen Mund als eine der Zahlheilkunde vorbehaltene Tätigkeit zu werten sei. Die Begründung dieser Ausführungen werde durch eine Reihe von Fällen bestätigt, in denen das Anpassen und Einsetzen von Zahnersatzstücken durch gewerbliche Zahntechniker unmittelbar für die Betroffenen zu schwersten gesundheitlichen Schäden, in Einzelfällen wegen nicht zeitgerechter Erkennung zugrunde liegender Erkrankungen sogar zum Tode von Patienten geführt habe. Ergänzend wäre noch anzuführen, daß das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau in seinem Erlaß vom 19. August 1950 die Ansicht vertreten habe, "daß Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese im völlig gesunden menschlichen Mund, da der Begriff des Heilens immer etwas Krankes zur Voraussetzung hat, nicht als eine den Zahnärzten und Dentisten vorbehaltene Heilbehandlung angesehen werden könne". Hiebei handle es sich jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1962, Zl. V-11, 12/62, ausgeführt habe, bloß um die unverbindliche Äußerung einer Meinung und es habe somit auch keine Möglichkeit bestanden, diesen nach Ansicht der belangten Behörde der Rechtslage widersprechenden Erlaß aufzuheben. Obgleich die Vorschrift des Paragraph 343, StG die unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe unter Strafsanktion stelle, sei es bisher lediglich deshalb - von einer Ausnahme abgesehen - zu keiner Verurteilung gewerblicher Zahntechnikermeister gekommen, weil den Beschuldigten, die sich auf den erwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau berufen hätten, ein außerstrafrechtlicher Irrtum im Sinne des Paragraph 2, Litera b, (richtig wohl: Litera e,) StG zugebilligt worden sei. Die belangte Behörde sei daher abschließend der Meinung, daß die mit dem beschlossenen Gesamtvertrag geregelte Heranziehung gewerblicher Zahntechnikermeister zur Erbringung der dort näher angeführten Vertragsleistungen mit den geltenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe, und es sei daher in Wahrnehmung dieser Rechtswidrigkeit der in Rede stehende Beschluß des Präsidialausschusses der beschwerdeführenden Partei vom 26. Oktober 1964 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 449, Absatz eins, ASVG aufzuheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, besagt in seinem ersten Absatz, daß die berufliche Tätigkeit der Dentisten ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten) vorbehaltenen Zahnheilkunde umfaßt und wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Im Abs. 2 wird bestimmt, daß Zahnärzte und Dentisten mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Mund und zur Ausführung von technischmechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke sowie zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken befugt sind; der nachfolgende Abs. 3 normiert, daß im übrigen diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen sind. Paragraph eins, des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, besagt in seinem ersten Absatz, daß die berufliche Tätigkeit der Dentisten ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten) vorbehaltenen Zahnheilkunde umfaßt und wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Im Absatz 2, wird bestimmt, daß Zahnärzte und Dentisten mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Mund und zur Ausführung von technischmechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke sowie zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken befugt sind; der nachfolgende Absatz 3, normiert, daß im übrigen diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen sind.
§ 2 des Dentistengesetzes enthält eine Aufzählung jener Tätigkeiten, die der Dentistenberuf neben den im § 1 Abs. 2 umschriebenen Befugnissen in sich schließt; hiebei werden unter lit. a) folgende Tätigkeiten genannt: die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen, das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken, Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierungsapparaten und das Füllen (Plombieren) der Zähne und Wurzeln mit Einschluß der Wurzelbehandlung.Paragraph 2, des Dentistengesetzes enthält eine Aufzählung jener Tätigkeiten, die der Dentistenberuf neben den im Paragraph eins, Absatz 2, umschriebenen Befugnissen in sich schließt; hiebei werden unter Litera a,) folgende Tätigkeiten genannt: die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen, das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken, Gebissen, Kronen und Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen, das Einsetzen künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und Gebisse sowie die Anwendung von Regulierungsapparaten und das Füllen (Plombieren) der Zähne und Wurzeln mit Einschluß der Wurzelbehandlung.
Aus den angeführten Vorschriften ergibt sich, daß die Berufstätigkeit der Dentisten - abgesehen von den im § 1 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten, die an sich den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen und den Ärzten und Zahnärzten nur insoweit zustehen, als sie auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen beschränkt bleiben - ein bestimmtes ärztliches Teilgebiet umfaßt, das von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Unter dieses ärztliche Teilgebiet fallen alle im § 2 des Gesetzes angeführten Tätigkeiten, unter denen auch das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen aufscheint. Wenn aber der Gesetzgeber in einer solchen ganz eindeutigen Form zum Ausdruck bringt, daß die letztangeführten Tätigkeiten von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind, so kann kein Anlaß zu der Annahme bestehen, daß diese Tätigkeiten auch Gewerbetreibenden zustehen sollen, deren Berechtigungen sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung richten, weil ja diese Annahme in Wahrheit nichts anderes bedeuten würde, als daß es sich hier um der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten handle. Abgesehen davon kommt in der Bestimmung des § 343 StG deutlich zum Ausdruck, daß nach der Absicht des Gesetzgebers ärztliche Tätigkeiten nicht als Gewerbe ausgeübt werden sollen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß - so wie es die beschwerdeführende Partei darzulegen versucht - nach dem Willen des Gesetzgebers bei den im § 2 des Dentistengesetzes angeführten Tätigkeiten zwischen jenen Tätigkeiten, die den Ärzten bzw. Dentisten vorbehalten seien, und anderen Tätigkeiten unterschieden werde, wobei diese anderen Tätigkeiten - zu denen nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch das im § 2 lit. a des bezeichneten Gesetzes angeführte Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen zu zählen wäre - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterlieben sollten und daher auch von gewerblichen Zahntechnikern ausgeübt werden könnten, finden sich weder im Dentistengesetz noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien. Hiebei sei hervorgehoben, daß auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht klar zum Ausdruck bringt, welche Kriterien im einzelnen dafür maßgebend zu sein hätten, ob eine der im § 2 des Dentistengesetzes genannten Tätigkeiten auf Grund der in der Beschwerde vorgenommenen Unterscheidung zu jenen Tätigkeiten, "die eine Heilbehandlung beinhalten, und somit eindeutig zur Heilkunde zugehören", oder den "rein technischmechanischen Verrichtungen", die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch durch Gewerbetreibende ausgeübt werden könnten, zuzuordnen sei. Es muß demnach schon auf Grund der dargelegten Erwägungen der Anschauung der belangten Behörde, daß das Abdrucknehmen im menschlichen Mund und die Anpassung der Zahnprothese als eine den Zahnärzten und Dentisten vorbehaltene Tätigkeit anzusehen und die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister unzulässig sei, beigepflichtet werden, sodaß es an sich nicht erforderlich wäre, auf den Inhalt des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens des Obersten Sanitätsrates vom 16. Dezember 1950 einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß gemäß § 6 lit. d und § 16 des Reichssanitätsgesetzes, RGBl. Nr. 68/1870, der Oberste Sanitätsrat das beratende und begutachtende Organ für die Sanitätsangelegenheiten des Bundes ist, der insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen im allgemeinen betreffen oder sonst von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, vernommen werden muß, sodaß er jedenfalls auch berufen ist, sich gutächtlich darüber zu äußern, ob bestimmte Tätigkeiten ihrer Art nach als ärztliche Tätigkeiten zu werten sind. Weiters kann auch der in dem erwähnten Gutachten zum Ausdruck kommenden Betrachtungsweise, wonach in Zweifelsfällen die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit zu werten sei, davon abhängig gemacht werden sollte, ob die betreffenden Tätigkeiten medizinisches Wissen und Können voraussetzen, ernstlich wohl nicht entgegengetreten werden.Aus den angeführten Vorschriften ergibt sich, daß die Berufstätigkeit der Dentisten - abgesehen von den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten, die an sich den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen und den Ärzten und Zahnärzten nur insoweit zustehen, als sie auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen beschränkt bleiben - ein bestimmtes ärztliches Teilgebiet umfaßt, das von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Unter dieses ärztliche Teilgebiet fallen alle im Paragraph 2, des Gesetzes angeführten Tätigkeiten, unter denen auch das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen aufscheint. Wenn aber der Gesetzgeber in einer solchen ganz eindeutigen Form zum Ausdruck bringt, daß die letztangeführten Tätigkeiten von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind, so kann kein Anlaß zu der Annahme bestehen, daß diese Tätigkeiten auch Gewerbetreibenden zustehen sollen, deren Berechtigungen sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung richten, weil ja diese Annahme in Wahrheit nichts anderes bedeuten würde, als daß es sich hier um der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeiten handle. Abgesehen davon kommt in der Bestimmung des Paragraph 343, StG deutlich zum Ausdruck, daß nach der Absicht des Gesetzgebers ärztliche Tätigkeiten nicht als Gewerbe ausgeübt werden sollen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß - so wie es die beschwerdeführende Partei darzulegen versucht - nach dem Willen des Gesetzgebers bei den im Paragraph 2, des Dentistengesetzes angeführten Tätigkeiten zwischen jenen Tätigkeiten, die den Ärzten bzw. Dentisten vorbehalten seien, und anderen Tätigkeiten unterschieden werde, wobei diese anderen Tätigkeiten - zu denen nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch das im Paragraph 2, Litera a, des bezeichneten Gesetzes angeführte Abdrucknehmen und Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen zu zählen wäre - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterlieben sollten und daher auch von gewerblichen Zahntechnikern ausgeübt werden könnten, finden sich weder im Dentistengesetz noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien. Hiebei sei hervorgehoben, daß auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht klar zum Ausdruck bringt, welche Kriterien im einzelnen dafür maßgebend zu sein hätten, ob eine der im Paragraph 2, des Dentistengesetzes genannten Tätigkeiten auf Grund der in der Beschwerde vorgenommenen Unterscheidung zu jenen Tätigkeiten, "die eine Heilbehandlung beinhalten, und somit eindeutig zur Heilkunde zugehören", oder den "rein technischmechanischen Verrichtungen", die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch durch Gewerbetreibende ausgeübt werden könnten, zuzuordnen sei. Es muß demnach schon auf Grund der dargelegten Erwägungen der Anschauung der belangten Behörde, daß das Abdrucknehmen im menschlichen Mund und die Anpassung der Zahnprothese als eine den Zahnärzten und Dentisten vorbehaltene Tätigkeit anzusehen und die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister unzulässig sei, beigepflichtet werden, sodaß es an sich nicht erforderlich wäre, auf den Inhalt des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens des Obersten Sanitätsrates vom 16. Dezember 1950 einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, daß gemäß Paragraph 6, Litera d und Paragraph 16, des Reichssanitätsgesetzes, RGBl. Nr. 68 aus 1870,, der Oberste Sanitätsrat das beratende und begutachtende Organ für die Sanitätsangelegenheiten des Bundes ist, der insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen im allgemeinen betreffen oder sonst von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, vernommen werden muß, sodaß er jedenfalls auch berufen ist, sich gutächtlich darüber zu äußern, ob bestimmte Tätigkeiten ihrer Art nach als ärztliche Tätigkeiten zu werten sind. Weiters kann auch der in dem erwähnten Gutachten zum Ausdruck kommenden Betrachtungsweise, wonach in Zweifelsfällen die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit zu werten sei, davon abhängig gemacht werden sollte, ob die betreffenden Tätigkeiten medizinisches Wissen und Können voraussetzen, ernstlich wohl nicht entgegengetreten werden.
Was aber den Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. August 1950, Zl. 143.910/VI-25/50, anlangt, in welchem die beschwerdeführende Partei eine Stütze für die von ihr vertretene Rechtsanschauung sieht, so trifft es tatsächlich zu, daß nach diesem Erlaß das Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese im völlig gesunden menschlichen Mund deswegen nicht als eine den Zahnärzten oder Dentisten allein vorbehaltene Heilbehandlung angesehen werden sollte, weil der Begriff des "Heilens" immer etwas "Krankes" zur Voraussetzung habe, sodaß diesem Erlaß zufolge zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit auch die Angehörigen des Zahntechnikerhandwerkes befugt wären. Wie jedoch der Verfassungsgerichtshof bereits in dem sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 1962, Zl. V 11-12/62 (Slg. Nr. 4322), festgestellt hat, teilt dieser Erlaß nur mit, daß und inwieweit die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau von jener des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweiche, und trägt keinen Normencharakter, sodaß auch für die belangte Behörde in keiner Weise eine Bindung an die in dem Erlaß dargelegte Rechtsanschauung bestehen konnte. Abgesehen davon erscheint aber die dem Erlaß zugrunde gelegte Erwägung, daß das Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese deswegen nicht den Zahnärzten oder Dentisten vorbehalten sein könne, weil hier nicht eine Heilbehandlung vorliege, insofern bedenklich, als auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Ärztegesetzes (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 50/1964) kein Zweifel bestehen kann, daß auch Tätigkeiten, die lediglich der Vorbeugung von Krankheiten dienen und daher naturgemäß nicht Heilbehandlungen darstellen können, als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind. Im übrigen trifft es zwar - was die beschwerdeführende Partei besonders hervorhebt - zu, daß nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis es durchaus im Zusammenhang mit der Ausübung des Zahntechnikergewerbes steht, wenn vom Kandidaten der Meisterprüfung für das Zahntechnikergewerbe verlangt wird, daß er auch über die erforderlichen Kenntnisse darüber verfügt, wie Abdrücke für den abnehmbaren Zahnersatz im bereits vollkommen sanierten Mund hergestellt werden, und daß die diesbezügliche Bestimmung der Meisterprüfungsordnung für das Zahntechnikergewerbe nicht gesetzwidrig ist, doch hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch die unmißverständliche Feststellung getroffen, daß mit diesen Ausführungen der Beantwortung der Frage, ob der Zahntechnikermeister befugt sei, all diese Arbeiten, die dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse des Prüfungskandidaten dienten, auch im Rahmen seines Gewerbes auszuführen, nicht vorgegriffen werde.Was aber den Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. August 1950, Zl. 143.910/VI-25/50, anlangt, in welchem die beschwerdeführende Partei eine Stütze für die von ihr vertretene Rechtsanschauung sieht, so trifft es tatsächlich zu, daß nach diesem Erlaß das Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese im völlig gesunden menschlichen Mund deswegen nicht als eine den Zahnärzten oder Dentisten allein vorbehaltene Heilbehandlung angesehen werden sollte, weil der Begriff des "Heilens" immer etwas "Krankes" zur Voraussetzung habe, sodaß diesem Erlaß zufolge zur Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit auch die Angehörigen des Zahntechnikerhandwerkes befugt wären. Wie jedoch der Verfassungsgerichtshof bereits in dem sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 1962, Zl. römisch fünf 11-12/62 (Slg. Nr. 4322), festgestellt hat, teilt dieser Erlaß nur mit, daß und inwieweit die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau von jener des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweiche, und trägt keinen Normencharakter, sodaß auch für die belangte Behörde in keiner Weise eine Bindung an die in dem Erlaß dargelegte Rechtsanschauung bestehen konnte. Abgesehen davon erscheint aber die dem Erlaß zugrunde gelegte Erwägung, daß das Abdrucknehmen oder Anpassen einer Zahnprothese deswegen nicht den Zahnärzten oder Dentisten vorbehalten sein könne, weil hier nicht eine Heilbehandlung vorliege, insofern bedenklich, als auf Grund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Ärztegesetzes (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,) kein Zweifel bestehen kann, daß auch Tätigkeiten, die lediglich der Vorbeugung von Krankheiten dienen und daher naturgemäß nicht Heilbehandlungen darstellen können, als ärztliche Tätigkeiten anzusehen sind. Im übrigen trifft es zwar - was die beschwerdeführende Partei besonders hervorhebt - zu, daß nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis es durchaus im Zusammenhang mit der Ausübung des Zahntechnikergewerbes steht, wenn vom Kandidaten der Meisterprüfung für das Zahntechnikergewerbe verlangt wird, daß er auch über die erforderlichen Kenntnisse darüber verfügt, wie Abdrücke für den abnehmbaren Zahnersatz im bereits vollkommen sanierten Mund hergestellt werden, und daß die diesbezügliche Bestimmung der Meisterprüfungsordnung für das Zahntechnikergewerbe nicht gesetzwidrig ist, doch hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch die unmißverständliche Feststellung getroffen, daß mit diesen Ausführungen der Beantwortung der Frage, ob der Zahntechnikermeister befugt sei, all diese Arbeiten, die dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse des Prüfungskandidaten dienten, auch im Rahmen seines Gewerbes auszuführen, nicht vorgegriffen werde.
Soweit aber die beschwerdeführende Partei darauf verweist, daß es auch den Bandagisten und orthopädischen Schuhmachern ohne weiteres gestattet sei, Mieder, Stützapparate usw. sowie orthopädische Schuhe am Körper der Patienten anzupassen, obwohl es sich hier zweifelsohne - anders als bei Patienten mit völlig zahnlosem Munde - um kranke, zum Teil selbst um Schwerkranke handle, so vermag die beschwerdeführende Partei aus diesen Umständen schon deshalb für den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil - wie bereits oben ausgeführt wurde - die im gegenständlichen Falle zur Erörterung stehenden Tätigkeiten, nämlich das Abdrucknehmen im Mund und die Anpassung von Zahnprothesen, kraft einer positiven gesetzlichen Regelung den Ärzten (Zahnärzten) und Dentisten vorbehaltene Tätigkeiten darstellen.
Wenn schließlich die beschwerdeführende Partei einen wesentlichen Verfahrensmangel darin erblicken will, daß die belangte Behörde der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Zahntechniker, als gesetzlicher Interessenvertretung der gewerblichen Zahntechnikermeister und dem österreichischen Arbeiterkammertag als maßgebendem Vertreter der Interessen der Sozialversicherten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, so ist darauf zu verweisen, daß die angeführte Unterlassung nur dann einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlichen Verfahrensmangel darstellen könnte, wenn diese Stellungnahmen für die Ermittlung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes von wesentlicher Bedeutung gewesen wären oder wenn es sich hier um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift handeln würde, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Wie jedoch den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst zu entnehmen ist, wären Gegenstand dieser Stellungnahmen vor allem Darlegungen in der Richtung gewesen, daß die Zahl der Zahnärzte und Dentisten in ständigem Sinken begriffen sei und daher im Dienste der Volksgesundheit eine größere Heranziehung der gewerblichen Zahntechnikermeister zur prothetischen Versorgung der Bevölkerung angezeigt wäre, also Ausführungen über Umstände, die für die Entscheidung der belangten Behörde insofern ohne Belang bleiben mußten, als diese Entscheidung nicht durch Rücksichtnahme auf irgendwelche Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern durch den Inhalt positiver gesetzlicher Regelungen bestimmt gewesen ist.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 10. November 1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X00Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014