TE Vwgh Erkenntnis 1965/12/9 1138/65

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Veröffentlicht am 09.12.1965
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des FH in M, des AW in A und des JW in S, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Hauss, Rechtsanwalt in Purkersdorf, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1965, Zl. 42.292-I/1/65 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in Wien IV, Paulanergasse 9), betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Hauss, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des FH in M, des AW in A und des JW in S, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Hauss, Rechtsanwalt in Purkersdorf, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1965, Zl. 42.292-I/1/65 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch Dr. Otto Heller, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Paulanergasse 9), betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Hauss, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer FH, AW und JW haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen von je S 263,34 (zusammen S 790,--) und der Gemeinde M als mitbeteiligter Partei Aufwendungen von je S 780,-- (zusammen S 2,340,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Über das Ansuchen der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde M um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer zentralen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage durch Erschließung und Ableitung zweier Quellen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 24. Oktober 1963 eine mündliche Verhandlung abgeführt. Bei dieser Verhandlung brachten die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Inhaber von Wasserkraftanlagen am S-bach durch ihren Vertreter vor, daß ihnen seit dem Jahre 1859 das urkundlich gesicherte Recht "auf die gegenständlichen Quellen" zukomme und daß den Grundeigentümern und Anrainern die Benützung dieser Quellen nur zur Bewässerung ihrer Liegenschaften in der Zeit vom 19. März bis 24. August eines jeden Jahres an Samstagen und Sonntagen eingeräumt sei. Eine weitere Entnahme sei ihnen verwehrt. Die Wasserverhältnisse im S-bach seien "sehr gering", sodaß eine weitere Verringerung der Wassermengen zur Einstellung der betroffenen Betriebe führen würde, woraus für die Beschwerdeführer ein Schaden von insgesamt S 150.000,--, entstünde. Die monatlichen Mehrkosten an Strom würden ca. S 800,-- betragen.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1963 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk die von der Gemeinde M angestrebte wasserrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig wies sie die Einwendungen der Beschwerdeführer ab, weil ihre Berücksichtigung zu einer gemäß § 13 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zu vermeidenden Beeinträchtigung des Trink- und Nutzwasserbedarfes einer Ortsgemeinde führen würde. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß die vorerwähnte Gesetzesstelle unrichtig ausgelegt worden sei und daß die Bewilligung ohne Berücksichtigung der Rechte der Beschwerdeführer bzw. ohne Entschädigung nicht habe erteilt werden dürfen. Eine 2 km entfernte Quelle könnte mit geringeren Ausbaukosten den gesamten einschlägigen Wasserbedarf decken. Die Turbinen der Beschwerdeführer benötigten ein Wasserdargebot von 50 Sekundenliter. Einem hiezu erstatteten Berichte der Abteilung B/4 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1963 ist zu entnehmen, daß das durch die neue Wasseranlage zu versorgende Gebiet enge verbaute Ortschaften betrifft, deren Häuser derzeit weder mit genügend noch mit hygienisch einwandfreiem Wasser aus Einzelbrunnen versorgt würden. Die beiden strittigen Quellen seien bereits die höchstgelegenen Quellen dieses Bereiches, sodaß es sich bei der von den Beschwerdeführern bezeichneten, etwa 2 km entfernt liegenden Quelle um eine über dem Kamm liegende Quelle handeln müsse, die für die geplante Anlage nicht mehr herangezogen werden könne. Der derzeitige Wasserbedarf der Anlage sei mit ca 30 l/min errechnet worden. Das nicht benötigte Wasser würde nach wie vor beim Quellschacht überlaufen. Ein weiterer Bericht der Landesbaudirektion (Wasserwirtschaft) vom 27. April. 1964 besagte, daß bei dem stark felsigen Untergrund eine noch weiter vom Versorgungsgebiet entfernt liegende Quelle wirtschaftlich nicht tragbar wäre.Mit Bescheid vom 29. Oktober 1963 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk die von der Gemeinde M angestrebte wasserrechtliche Bewilligung. Gleichzeitig wies sie die Einwendungen der Beschwerdeführer ab, weil ihre Berücksichtigung zu einer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), zu vermeidenden Beeinträchtigung des Trink- und Nutzwasserbedarfes einer Ortsgemeinde führen würde. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß die vorerwähnte Gesetzesstelle unrichtig ausgelegt worden sei und daß die Bewilligung ohne Berücksichtigung der Rechte der Beschwerdeführer bzw. ohne Entschädigung nicht habe erteilt werden dürfen. Eine 2 km entfernte Quelle könnte mit geringeren Ausbaukosten den gesamten einschlägigen Wasserbedarf decken. Die Turbinen der Beschwerdeführer benötigten ein Wasserdargebot von 50 Sekundenliter. Einem hiezu erstatteten Berichte der Abteilung B/4 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1963 ist zu entnehmen, daß das durch die neue Wasseranlage zu versorgende Gebiet enge verbaute Ortschaften betrifft, deren Häuser derzeit weder mit genügend noch mit hygienisch einwandfreiem Wasser aus Einzelbrunnen versorgt würden. Die beiden strittigen Quellen seien bereits die höchstgelegenen Quellen dieses Bereiches, sodaß es sich bei der von den Beschwerdeführern bezeichneten, etwa 2 km entfernt liegenden Quelle um eine über dem Kamm liegende Quelle handeln müsse, die für die geplante Anlage nicht mehr herangezogen werden könne. Der derzeitige Wasserbedarf der Anlage sei mit ca 30 l/min errechnet worden. Das nicht benötigte Wasser würde nach wie vor beim Quellschacht überlaufen. Ein weiterer Bericht der Landesbaudirektion (Wasserwirtschaft) vom 27. April. 1964 besagte, daß bei dem stark felsigen Untergrund eine noch weiter vom Versorgungsgebiet entfernt liegende Quelle wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

Die von der Wasserrechtsbehörde vorgenommenen Vergleichsversuche führten zu keinem Erfolg. Nunmehr erstattete ein Amtssachverständiger des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ein Gutachten über das Maß der Beeinträchtigung, das die Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer bei Ausführung des gegenständlichen Projektes erfahren würden. Danach betrage der maximale Tagesbedarf der Wasserversorgungsanlage 1 Sekundenliter. Diese Wassermenge fehle den Anlagen der Beschwerdeführer in jener Zeit, in der die natürliche Wasserführung des S-baches unter die Ausbauwassermenge der jeweiligen Kraftanlage während deren Arbeitszeit herabsinkt. Der Ausfall an Leistung und Arbeitsvermögen könne zufolge des Stromanschlusses der Werke in der Regel ersetzt werden. Nur im Niedrigstwasserbereiche sei dies nicht gesichert, und zwar bei den Anlagen des JW (Postzahl 559 des Wasserbuches) und des FH (Postzahl. 553 und 1327 des Wasserbuches), weil dort die Turbinen infolge des abnehmenden Wirkungsgrades bei geringer Beaufschlagung keine ausreichenden Leistungen haben und eine Verstärkung der Elektromotore nur bei Neuanlage einer mindestens 350 m langen Zuleitung vom Transformator in Marbach möglich sei. Diese Anlagen könnten demnach im Niedrigstwasserbereiche nicht in Betrieb gehalten werden. Das Gewässergebiet des S-baches liege in einem mittleren Jahresniederschlage von 900 mm und dürfte bei einer angenommenen Jahresverdunstungshöhe von 550 mm eine Jahresabflußhöhe voll 350 mm, d.s. rund 11,4 Sekundenliter je Quadratkilometer, aufweisen. Die Wasserkraftanlagen hätten daher mit einem Einzugsgebiete von rund 11 km2 eine Mittelwasserführung von rund 125 Sekundenliter zu erwarten. Das elfmonatige Niederwasser werde mit 50 Sekundenliter angenommen. Daraus errechneten sich die Beeinträchtigungen der einzelnen Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer bei Veranschlagung der jeweiligen Ausbauwassermenge, Nutzfallhöhe, Turbinenleistung, Stärke der (zusätzlich verwendeten) Elektromotoren und bei Bewertung einer Mitteldruckwasserkraftanlage mit S 20.000,m/kW wie folgt:

1) Postzahl 599, Mühle des AW:

Diese Anlage werde durch rund zehn Monate beeinträchtigt und erfahre in diesem Zeitraum eine Leistungsminderung im Werte von

S 2550,--. Durch vermehrte Heranziehung elektrischen Stromes entstünden Jahreskosten von S 270,05, was kapitalisiert einen Betrag von rund S 6000,-- ergebe. Im Wasserführungsbereiche von 50 Sekundenliter abwärts gebe die Turbine mit dem Motor zusammen nicht mehr die für den Mühlenbetrieb erforderliche Leistung. Dieser erzwungene Stillstand werde durch den (projektsbedingten) Wasserentzug von 1 Sekundenliter um rund 2,5 Tage verlängert. Bei Annahme eines Gewinnentganges für diese Zeit von 100,-- S/Tag ergebe dies S 250,-- für ein Jahr und kapitalisiert S 5550,--. Eine einmalige Entschädigung sei daher mit S 2550,-- + S 6000,-- +

S 5550,-- = S 14.100,-- zu beziffern.

2) Postzahl 556, JW, Schmiede:

Diese Anlage werde durch sechs Monate beeinträchtigt und erfahre eine Leistungsminderung im Werte von S 460,--. Die zusätzlichen Stromkosten errechneten sich kapitalisiert mit rund

S 940,--, woraus sich eine einmalige Entschädigung von S 460,-- +

S 940,-- = S 1400,-- ergebe.

3) Postzahl 553 und 1327, Mühle und Säge des FH:

Mühle: Die Leistungsminderung für eine achtmonatige Beeinträchtigung sei mit S 690,-- zu bewerten, während sich kapitalisierte Strommehrkosten von rund S 1620,-- ergäben. Der Stillstand der Mühle bei Niederwasser sei projektsbedingt mit 2,5 Tagen zu veranschlagen, woraus ein Nettogewinnentgang von S 100,-- je Tag, kapitalisiert S 5550,-- entstünde.

Säge: Die Bewertung der Leistungsminderung sei hier mit rund S 1900,-- zu berechnen. Die kapitalisierten Strommehrkosten bezifferten sich mit rund S 3840,--.

Für beide Anlagen seien somit als Entschädigungsbeträge zu veranschlagen: S 690,-- + S 1.620,-- + S 5550,-- + S 1900, + S 3840,-- + 13.600,--.

Eine besondere Kontrolle des projektsbedingten Wasserverbrauches im Interesse der Beschwerdeführer sei nicht erforderlich, weil die mögliche Maximalentnahme aus den Quellen durch das Gefälle und die Rohrdimension der Quellförderleitung festgelegt und das Gefälle zwischen Quellschacht und Hochbehälter praktisch gleichbleibend sei.

Anläßlich der vom Amte der Niederösterreichischen Landesregierung am 30. September 1964 abgeführten Berufungsverhandlung ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer um Beischaffung entsprechender Unterlagen der hydrographischen Landesabteilung bezüglich der dem Gutachten zugrunde gelegten Wasserführung des S-baches. Hinsichtlich der dem F H zugedachten Entschädigung wäre eine Ergänzung des Gutachtens in Richtung der Notwendigkeit erforderlich, eine neue, rund 350 m lange Zuleitung zum Transformator für die Zeiten des gänzlichen Ausfalles der Wasserkraft zu legen. Der beigezogene Amtssachverständige wies darauf hin, daß im Gutachten über die Entschädigung auf diese Frage bereits Bedacht genommen worden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, daß der im Gutachten angenommene Betriebsstillstand unzumutbar sei, weil im Sägewerk vier Arbeitskräfte und in der Mühle drei Arbeitskräfte ständig beschäftigt seien. Der angenommene Entschädigungsbetrag von S 100,-

- je Tag sei daher zu niedrig. Bei Herstellung des erwähnten Stromanschlusses könnte die Betriebsstillegung vermieden werden. Zu diesem Vorbringen wurde in der Folge eine amtssachverständige Stellungnahme eingeholt, die besagte, daß der Betrag von S 100,-- je Tag für den Entgang des Reingewinnes in jenen Zeiträumen veranschlagt worden sei, in denen infolge geringer Wasserführung nur ein eingeschränkter Mühlenbetrieb möglich sei. Außerdem könne angenommen werden, daß in der Mühle Familienmitglieder beschäftigt seien, die einen "zusätzlichen Stillstand" der Mühle für anderen Arbeiten nützen könnten. Der Entschädigungsbetrag von S 100,-- erscheine deshalb ausreichend.

Mit dem Bescheide vom 21. Oktober 1964 änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich den vorinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als die unter den Postzahlen 559,556, 553 und 1327 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 "in dem Ausmaß eingeschränkt wurden, als infolge des konsensgemäßen Betriebes der bewilligten Wasserversorgungsanlage (Absatz 1) eine Beeinträchtigung der den genannten Wasserberechtigten zustehenden Wasserkraftnutzung am S-bach eintritt." Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an AW S 14.100,--, an JW S 1400,-- und an FH S 13.600,-- als einmalige Entschädigungen zu bezahlen. In der Bescheidbegründung hieß es, daß die für die gegenständliche Wasserversorgung vorgesehenen Quellen im Einzugsgebiete des Sbaches lägen und nach dem eingeholten Gutachten mit einer projektsbedingten Beeinträchtigung der dem Schutze des § 12 WRG 1959 unterliegenden Wasserkraftnutzung der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Angesichts der aus sanitären Gründen gegebenen Dringlichkeit der Errichtung der Wasserversorgungsanlage und zufolge der Tatsache, daß laut eingeholtem Gutachten bei dem stark felsigen Untergrund die Heranziehung einer noch weiter entfernt liegenden Quelle nicht tragbar wäre, erscheine die Zulässigkeit der Begründung von Zwangsrechten im Sinne des § 64 Absa 1 lit. c WRG 1959 gegeben. Die Zuerkennung der Entschädigungsbeträge stütze sich auf das einschlägige Gutachten des Amtssachverständigen. Die Entschädigung von S 100,-- je Tag für den vorgesehenen Stillstand der Anlage Postzahl 553 betreffe die Zeit, in der infolge geringer Wasserführung nur ein eingeschränkter Mühlenbetrieb möglich sei. Außerdem könne angenommen werden, daß in der Mühle Familienmitglieder beschäftigt seien, die einen zusätzlichen Stillstand der Mühle für andere Arbeiten nützen könnten. Es sei daher an diesem Entschädigungsbetrag festzuhalten gewesen.Mit dem Bescheide vom 21. Oktober 1964 änderte der Landeshauptmann von Niederösterreich den vorinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als die unter den Postzahlen 559,556, 553 und 1327 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 "in dem Ausmaß eingeschränkt wurden, als infolge des konsensgemäßen Betriebes der bewilligten Wasserversorgungsanlage (Absatz 1) eine Beeinträchtigung der den genannten Wasserberechtigten zustehenden Wasserkraftnutzung am S-bach eintritt." Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an AW S 14.100,--, an JW S 1400,-- und an FH S 13.600,-- als einmalige Entschädigungen zu bezahlen. In der Bescheidbegründung hieß es, daß die für die gegenständliche Wasserversorgung vorgesehenen Quellen im Einzugsgebiete des Sbaches lägen und nach dem eingeholten Gutachten mit einer projektsbedingten Beeinträchtigung der dem Schutze des Paragraph 12, WRG 1959 unterliegenden Wasserkraftnutzung der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Angesichts der aus sanitären Gründen gegebenen Dringlichkeit der Errichtung der Wasserversorgungsanlage und zufolge der Tatsache, daß laut eingeholtem Gutachten bei dem stark felsigen Untergrund die Heranziehung einer noch weiter entfernt liegenden Quelle nicht tragbar wäre, erscheine die Zulässigkeit der Begründung von Zwangsrechten im Sinne des Paragraph 64, Absa 1 Litera c, WRG 1959 gegeben. Die Zuerkennung der Entschädigungsbeträge stütze sich auf das einschlägige Gutachten des Amtssachverständigen. Die Entschädigung von S 100,-- je Tag für den vorgesehenen Stillstand der Anlage Postzahl 553 betreffe die Zeit, in der infolge geringer Wasserführung nur ein eingeschränkter Mühlenbetrieb möglich sei. Außerdem könne angenommen werden, daß in der Mühle Familienmitglieder beschäftigt seien, die einen zusätzlichen Stillstand der Mühle für andere Arbeiten nützen könnten. Es sei daher an diesem Entschädigungsbetrag festzuhalten gewesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie vorbrachten, daß die vorgenommene Enteignung nicht notwendig gewesen sei, weil - wie schon früher erwähnt - nur 2 km von der in Aussicht genommenen Quelle eine große Quelle erschließbar wäre, die Mehrkosten für die Legung einer Förderleitung über die längere Distanz nicht unzumutbar seien und auch felsiger Untergrund bei den heutigen technischen Mitteln kein Hindernis bedeuten könne. Nur eine diesbezügliche genaue Kostenaufschlüsselung durch den Amtssachverständigen hätte ausreichend dartun können, ob die Nutzung dieser anderen Quelle unzumutbar sei, und nur so hätte der im § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 für die Anwendung von Zwangsrechten geforderte Beweis geführt werden können, wonach die geplante Wasseranlage anders nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Außerdem wäre die Enteignung nur nach § 64 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zulässig gewesen, sodaß die mitbeteiligte Partei nachzuweisen gehabt hätte, daß sie an dem "für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leide". Zur Beantwortung dieser Frage hätte es aber eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens bedurft. Die Entschädigungen seien für den Fall des Betriebsstillstandes mit S 100,-- täglich zu niedrig bemessen, wenn berücksichtigt werde, daß die fixen Kosten auch in diesen Fällen gleich hoch blieben. Die diesbezügliche Begutachtung hätte durch zwei Amtssachverständige erfolgen müssen, weil das Gesetz besage, daß die Schätzung der Enteignungssummen mindestens von einem Sachverständigen vorzunehmen sei.Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie vorbrachten, daß die vorgenommene Enteignung nicht notwendig gewesen sei, weil - wie schon früher erwähnt - nur 2 km von der in Aussicht genommenen Quelle eine große Quelle erschließbar wäre, die Mehrkosten für die Legung einer Förderleitung über die längere Distanz nicht unzumutbar seien und auch felsiger Untergrund bei den heutigen technischen Mitteln kein Hindernis bedeuten könne. Nur eine diesbezügliche genaue Kostenaufschlüsselung durch den Amtssachverständigen hätte ausreichend dartun können, ob die Nutzung dieser anderen Quelle unzumutbar sei, und nur so hätte der im Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 für die Anwendung von Zwangsrechten geforderte Beweis geführt werden können, wonach die geplante Wasseranlage anders nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Außerdem wäre die Enteignung nur nach Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zulässig gewesen, sodaß die mitbeteiligte Partei nachzuweisen gehabt hätte, daß sie an dem "für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leide". Zur Beantwortung dieser Frage hätte es aber eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens bedurft. Die Entschädigungen seien für den Fall des Betriebsstillstandes mit S 100,-- täglich zu niedrig bemessen, wenn berücksichtigt werde, daß die fixen Kosten auch in diesen Fällen gleich hoch blieben. Die diesbezügliche Begutachtung hätte durch zwei Amtssachverständige erfolgen müssen, weil das Gesetz besage, daß die Schätzung der Enteignungssummen mindestens von einem Sachverständigen vorzunehmen sei.

Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurden amtssachverständige Stellungnahmen zum Berufungsvorbringen eingeholt. Danach stimmen die im bisherigen Verfahren verwerteten Daten über die Mittel- und Niederwasserführung des S-es mit den gutächtlichen Äußerungen der hydrographischen Landesabteilung und den allgemeinen Erfahrungswerten für dieses Gebiet überein. Die für die Beschwerdeführer entstehenden Beeinträchtigungen ihrer Wasserrechte wurden nach derselben Stellungnahme richtig ermittelt und sind als geringfügig zu bezeichnen. Der Betrag von S 100,-- als Entschädigung je Tag eines erzwungenen Betriebsstillstandes möge gering erscheinen; doch sei, zu bedenken, daß die beiden in Frage kommenden Anlagen auch bisher in einem mittleren Jahr durch rund einen Monat nicht arbeiten konnten. Dieser Monat sei auch bisher schon von den Anlagenbesitzern zu überbrücken gewesen. Es sei daher nicht stichhältig, daß eine Verlängerung des erzwungenen Anlagenstillstandes um 2 1/2 Tage eine wesentliche oder gar grundsätzlich neue Belastung bedeute.

Mit dem Bescheide vom 18. Mai 1965 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge. Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht beschieden sein:

Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer das von ihnen behauptete Nutzungsrecht an den durch die gegenständliche Wasserversorgungsanlage beanspruchten Quellen im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgewiesen bzw. seine Eintragung im Wasserbuch nicht dargetan haben (§ 102 Abs. 2 WRG. 1959). Ihre Parteistellung konnte daher nur aus der dem Verfahren seitens der Behörde zugrunde gelegten Annahme hervorgehen, daß die Wasserführung des S-es durch die projektsbedingte Benutzung von Quellwasser herabgesetzt werde.Vorweg ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer das von ihnen behauptete Nutzungsrecht an den durch die gegenständliche Wasserversorgungsanlage beanspruchten Quellen im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgewiesen bzw. seine Eintragung im Wasserbuch nicht dargetan haben (Paragraph 102, Absatz 2, WRG. 1959). Ihre Parteistellung konnte daher nur aus der dem Verfahren seitens der Behörde zugrunde gelegten Annahme hervorgehen, daß die Wasserführung des S-es durch die projektsbedingte Benutzung von Quellwasser herabgesetzt werde.

Gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde u.a. zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer - in dem Maß als erforderlich - bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifehaft höhere Bedeutung zukommt. Die amtssachverständige Begutachtung der von den Beschwerdeführern im Verfahren aufgezeigten Projektsvariante, das erforderliche Wasser von einer 2 km weiter entfernt liegenden Quelle zu beziehen, lautete dahin, daß bei dem stark felsigen Untergrund die Heranziehung einer noch weiter vom Versorgungsgebiet entfernten Quelle wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Damit war mit ausreichender Klarheit ausgesagt, daß diese Art der Projektsausführung für die mitbeteiligte Partei unverhältnismäßige Aufwendungen bedingen würde. Es bedurfte mithin entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in dieser Richtung weder einer weiteren Beweisführung durch die mitbeteiligte Partei noch zusätzlicher Ermittlungen, wenn von vornherein feststand, daß nach sachverständiger Erfahrung die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Projektsgestaltung die Mittel der Projektsherrin übersteigen würde und für sie daher nicht tragbar sei. Daß aber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zuzumessen ist, durfte als gegeben erachtet werden, dies besonders auch im Hinblick auf die amtssachverständige Feststellung, daß die derzeitig benützten Brunnen weder genügend noch hygienisch einwandfreies Wasser lieferten. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 67 WRG 1959 geht fehl, weil dort nur von solchen Fällen die Rede ist, in denen auf Antrag des zu Enteignenden eine Enteignung durch eine zweckmäßige und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen vermieden werden kann. Um einen solchen Fall handelte es sich aber im Gegenstande nicht, zumal die Beschwerdeführer irrigerweise annehmen, daß auf der Grundlage dieser Vorschrift Änderungen des Projektes, der mitbeteiligten Partei hätten vorgeschrieben werden können.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde u.a. zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer - in dem Maß als erforderlich - bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifehaft höhere Bedeutung zukommt. Die amtssachverständige Begutachtung der von den Beschwerdeführern im Verfahren aufgezeigten Projektsvariante, das erforderliche Wasser von einer 2 km weiter entfernt liegenden Quelle zu beziehen, lautete dahin, daß bei dem stark felsigen Untergrund die Heranziehung einer noch weiter vom Versorgungsgebiet entfernten Quelle wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Damit war mit ausreichender Klarheit ausgesagt, daß diese Art der Projektsausführung für die mitbeteiligte Partei unverhältnismäßige Aufwendungen bedingen würde. Es bedurfte mithin entgegen der Meinung der Beschwerdeführer in dieser Richtung weder einer weiteren Beweisführung durch die mitbeteiligte Partei noch zusätzlicher Ermittlungen, wenn von vornherein feststand, daß nach sachverständiger Erfahrung die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Projektsgestaltung die Mittel der Projektsherrin übersteigen würde und für sie daher nicht tragbar sei. Daß aber der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gegenüber dem Eingriff in die Wasserrechte der Beschwerdeführer eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zuzumessen ist, durfte als gegeben erachtet werden, dies besonders auch im Hinblick auf die amtssachverständige Feststellung, daß die derzeitig benützten Brunnen weder genügend noch hygienisch einwandfreies Wasser lieferten. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Vorschrift des Paragraph 67, WRG 1959 geht fehl, weil dort nur von solchen Fällen die Rede ist, in denen auf Antrag des zu Enteignenden eine Enteignung durch eine zweckmäßige und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen vermieden werden kann. Um einen solchen Fall handelte es sich aber im Gegenstande nicht, zumal die Beschwerdeführer irrigerweise annehmen, daß auf der Grundlage dieser Vorschrift Änderungen des Projektes, der mitbeteiligten Partei hätten vorgeschrieben werden können.

Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach dem Antrag auf Beischaffung von Unterlagen der hydrographischen Landesabteilung über die Wasserführung des S-es nicht stattgegeben worden sei und daß die diesbezüglichen Angaben der Bezirkshauptmannschaft Melk über die Mittelwasserführung des S-baches unglaubwürdig erschienen, übergeht vollkommen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß die Daten von 120 l/s für die Mittelwasserführung und von 30 bis 40 l/s für die Niederstwasserführung mit dem von der Hydrographischen Landesabteilung übermittelten Gutachten übereinstimmten und den allgemeinen Erfahrungswerten für dieses Gebiet entsprächen. Es ist daher nicht zu ersehen, inwieweit in dieser Richtung ein Verfahrensmangel feststellbar sein soll. Daß außerdem auch dauernder Wassermangel Voraussetzung für die Enteignung gewesen wäre, ist unrichtig, weil § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 von einer solchen Voraussetzung nicht handelt.Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach dem Antrag auf Beischaffung von Unterlagen der hydrographischen Landesabteilung über die Wasserführung des S-es nicht stattgegeben worden sei und daß die diesbezüglichen Angaben der Bezirkshauptmannschaft Melk über die Mittelwasserführung des S-baches unglaubwürdig erschienen, übergeht vollkommen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß die Daten von 120 l/s für die Mittelwasserführung und von 30 bis 40 l/s für die Niederstwasserführung mit dem von der Hydrographischen Landesabteilung übermittelten Gutachten übereinstimmten und den allgemeinen Erfahrungswerten für dieses Gebiet entsprächen. Es ist daher nicht zu ersehen, inwieweit in dieser Richtung ein Verfahrensmangel feststellbar sein soll. Daß außerdem auch dauernder Wassermangel Voraussetzung für die Enteignung gewesen wäre, ist unrichtig, weil Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 von einer solchen Voraussetzung nicht handelt.

Was aber die Entschädigung für jene Zeiträume ( 2 1/2 Tage pro Jahr) betrifft, in denen die Anlagen der Beschwerdeführer AW und FH nach dem Sachverständigenbeweise während der Zeit des Niedrigwassers als zusätzlich stillgelegt zu betrachten sind, so ist festzuhalten, daß diese Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur vorgebracht haben, daß sie, besonders die Mühlenbetriebe, mehr als S 100,-- Verdienstentgang bzw. kostenmäßige Nachteile je Tag erlitten und daß das Sachverständigengutachten in dieser Richtung unzureichend sei. Sie haben dabei übersehen, daß es nunmehr an ihnen gelegen gewesen wäre - und nicht an dem Gutachten eines Amtssachverständigen - an Hand entsprechender Daten den Nachweis zu führen, daß bei ihren Betrieben ein bestimmter höherer Kostenbetrag für den Betriebsstillstand errechnet werden müsse, als dies der Amtssachverständige angenommen habe. Wenn sie es unterlassen haben, diesen Nachweis anzutreten und erst in der Beschwerde (und dort nur für den Beschwerdeführer FH) geltend machen, daß der täglich zu leistende Lohn S 750,-- ausmache und die Entschädigung deshalb auch darauf abzustellen gewesen wäre, so haben sie es an der ihnen zukommenden ausreichenden Mitwirkung am Ermittlungsverfahren fehlen lassen und können es der belangten Behörde nicht als entscheidenden Mangel des Ermittlungsverfahrens zurechnen, wenn diese auf der Grundlage einer ergänzenden gutächtlichen Äußerung bei der Annahme verblieben ist, daß der Entschädigungsbetrag von S 100,-- je Tag in dieser Hinsicht ausreichend bemessen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt, so in seinem Erkenntnis vom 26. Juni. 1959, Slg. N. F. Nr. 5007/A, ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht ausreichend mitgewirkt hat.Was aber die Entschädigung für jene Zeiträume ( 2 1/2 Tage pro Jahr) betrifft, in denen die Anlagen der Beschwerdeführer AW und FH nach dem Sachverständigenbeweise während der Zeit des Niedrigwassers als zusätzlich stillgelegt zu betrachten sind, so ist festzuhalten, daß diese Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur vorgebracht haben, daß sie, besonders die Mühlenbetriebe, mehr als S 100,-- Verdienstentgang bzw. kostenmäßige Nachteile je Tag erlitten und daß das Sachverständigengutachten in dieser Richtung unzureichend sei. Sie haben dabei übersehen, daß es nunmehr an ihnen gelegen gewesen wäre - und nicht an dem Gutachten eines Amtssachverständigen - an Hand entsprechender Daten den Nachweis zu führen, daß bei ihren Betrieben ein bestimmter höherer Kostenbetrag für den Betriebsstillstand errechnet werden müsse, als dies der Amtssachverständige angenommen habe. Wenn sie es unterlassen haben, diesen Nachweis anzutreten und erst in der Beschwerde (und dort nur für den Beschwerdeführer FH) geltend machen, daß der täglich zu leistende Lohn S 750,-- ausmache und die Entschädigung deshalb auch darauf abzustellen gewesen wäre, so haben sie es an der ihnen zukommenden ausreichenden Mitwirkung am Ermittlungsverfahren fehlen lassen und können es der belangten Behörde nicht als entscheidenden Mangel des Ermittlungsverfahrens zurechnen, wenn diese auf der Grundlage einer ergänzenden gutächtlichen Äußerung bei der Annahme verblieben ist, daß der Entschädigungsbetrag von S 100,-- je Tag in dieser Hinsicht ausreichend bemessen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt, so in seinem Erkenntnis vom 26. Juni. 1959, Slg. N. F. Nr. 5007/A, ausgesprochen hat, befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht ausreichend mitgewirkt hat.

Entsprach damit aber die bekämpfte Entscheidung den in Betracht kommenden wasserrechtlichen Bestimmungen und war sie in einem als einwandfrei zu beurteilenden Verfahren zustandegekommen, so erwies sich die Beschwerde als unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.Entsprach damit aber die bekämpfte Entscheidung den in Betracht kommenden wasserrechtlichen Bestimmungen und war sie in einem als einwandfrei zu beurteilenden Verfahren zustandegekommen, so erwies sich die Beschwerde als unbegründet und mußte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden.

Antragsgemäß war den Beschwerdeführern gemäß § 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie Abs. 3 lit. a, b und d VwGG 1965, ferner nach Art. I Z. 4 bis 8 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Ersatz von S 790,-- für Vorlagen, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand an den Bund und von S 2250,-- für gleichartigen Aufwand zuzüglich S 90,-- an Stempelgebührenersatz, d. i. zusammen S 2340,--, an die mitbeteiligte Partei zur Zahlung vorzuschreiben, wobei diese Beträge gemäß § 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 zu gleichteiliger Leistung aufzuschlüsseln waren. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 9. Dezember 1965Antragsgemäß war den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d sowie Absatz 3, Litera a, b und d VwGG 1965, ferner nach Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 8 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der Ersatz von S 790,-- für Vorlagen, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand an den Bund und von S 2250,-- für gleichartigen Aufwand zuzüglich S 90,-- an Stempelgebührenersatz, d. i. zusammen S 2340,--, an die mitbeteiligte Partei zur Zahlung vorzuschreiben, wobei diese Beträge gemäß Paragraph 53, Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965 zu gleichteiliger Leistung aufzuschlüsseln waren. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 9. Dezember 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001138.X00

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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