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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Soweit besondere abgabenrechtliche Vorschriften Grundsätze enthalten, die auf die formelle Rechtsgestaltung abstellen, gehen mit Rücksicht auf Abs 2 des § 21 BAO diese Sonderbestimmungen der Generalklausel des § 21 Abs 1 BAO vor.Soweit besondere abgabenrechtliche Vorschriften Grundsätze enthalten, die auf die formelle Rechtsgestaltung abstellen, gehen mit Rücksicht auf Absatz 2, des Paragraph 21, BAO diese Sonderbestimmungen der Generalklausel des Paragraph 21, Absatz eins, BAO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000774.X02Im RIS seit
16.08.2001