RS Vwgh 2006/9/20 2005/08/0106

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall muss der Arbeitslose gegen sich gelten lassen, wenn die Behörde festgestellt hat, dass das Unternehmen, dem der Arbeitslose zugewiesen wurde, zwar im Wege eines Inserates Mitarbeiter auf der Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit gesucht, im Wege des AMS jedoch eine andere freie Stelle im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses angeboten hat. Es kann auf sich beruhen, ob der Arbeitslose sich schon auf Grund eines Inserates bei dem ihm vom AMS zugewiesenen Unternehmen vorgestellt hat und ihm dabei bestätigt worden ist, dass Verkaufsberater "auf selbständiger Basis" gesucht würden: Abgesehen davon, dass der Arbeitslose keine Hinweise darauf gegeben hat, wann sich die von ihm behauptete Kontaktaufnahme ereignet hat, berechtigte ihn dies noch nicht, ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem AMS (Name des Sachbearbeiters und Telefonnummer waren in seiner Zuweisung für allfällige Rücksprachen enthalten) zur Klärung seiner allfälligen Zweifel, auf welcher rechtlichen Grundlage die in Aussicht gestellte Beschäftigung erfolgen sollte, dem ihm vom AMS zugewiesenen Vorstellungstermin gleichsam auf eigene Faust fernzubleiben. Es ist angesichts der vom Arbeitslosen nicht bestrittenen Zumutbarkeit der angebotenen Stelle und seiner Weigerung, dem ihm unter den gegebenen Umständen auch zumutbaren Vorstellungsgespräch nachzukommen, der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt, ohne dass zu untersuchen ist, ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre (vgl. das Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 94/08/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080106.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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