RS Vwgh 2006/9/20 2003/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2006
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1 idF 1989/388;
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;

Rechtssatz

Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Lebenspartner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101, mwN). Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen ist dann anzunehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) ausschließlich aus eigenen Mitteln deckt und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse entscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080184.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten