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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §36 Abs2;Rechtssatz
Das ununterbrochene gemeinsame Wohnen der Lebenspartner ist lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, jedoch für sein Vorliegen weder unter allen Umständen notwendig noch unter allen Umständen ausreichend. Es ist vielmehr jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich der Gesichtspunkt gemeinsamen Wirtschaftens, unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2001/08/0101, mwN). Ein getrennter Haushalt des Arbeitslosen ist dann anzunehmen, wenn dieser die Kosten seiner Lebensführung (Wohnungs-, Nahrungs- und Bekleidungsaufwand) ausschließlich aus eigenen Mitteln deckt und selbständig über die Art der Deckung dieser Bedürfnisse entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080184.X02Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010