RS Vwgh 2006/9/20 2005/08/0160

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechsprechung die Ansicht, dass durch die bloße Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, die Anspruchsvoraussetzung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt werde (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, 96/08/0262, mwN). Das erste Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 AlVG sei aber nur im Falle der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, erfüllt, das heißt, dieses müsse gelöst und nicht karenziert sein, damit Arbeitslosigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle vorliege (vgl. das Erkenntnis vom 29. November 1984, Zl. 83/08/0083; zum Fall des Geschäftsführers einer GmbH vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 96/08/0391). Die Rechtsprechung stellt somit bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, auf die Beendigung des die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnisses ab. Nur in Bezug auf dieses Beschäftigungsverhältnis ist im Hinblick auf die Frage der Arbeitslosigkeit zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis erloschen ist. Besteht neben dem die Anwartschaft begründenden Beschäftigungsverhältnis - wie bei einer weiteren Geschäftsführung ohne anwartschaftsbegründendem Dienstverhältnis - ein anderes karenziertes Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis mit bloß geringfügiger Entlohnung, so steht dies der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080160.X01

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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