TE Vwgh Erkenntnis 1966/9/22 0935/66

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Veröffentlicht am 22.09.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde der Stadt Linz gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1966, Zl. 42.381-I/1/66 (mitbeteiligte Partei: JP in L), betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 20. Oktober 1964 das Ansuchen des JP, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um wasserrechtliche Genehmigung der bereits errichteten und im Betriebe befindlichen Ölfeuerungsanlage samt Mineral(Heiz)-öllager auf dem Grundstücke 1384/1 der Katastralgemeinde X in der Schutzzone III des Grundwasserwerkes Scharlinz gemäß den §§ 31, 34, 99 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und auf Grund des im Punkte 7 lit. b des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953 für die Schutzzone III festgelegten Verbotes der Neuerrichtung von Mineralöllagern in dieser Zone abgewiesen. In der Begründung hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die in Rede stehende Anordnung sei so eindeutig, daß Zweifel an der Absicht der Behörde, die Neuerrichtung von Tankstellen und Mineralöllagern in dieser Schutzzone gänzlich auszuschließen, nicht Platz greifen könnten.Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hat mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide vom 20. Oktober 1964 das Ansuchen des JP, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um wasserrechtliche Genehmigung der bereits errichteten und im Betriebe befindlichen Ölfeuerungsanlage samt Mineral(Heiz)-öllager auf dem Grundstücke 1384/1 der Katastralgemeinde römisch zehn in der Schutzzone römisch drei des Grundwasserwerkes Scharlinz gemäß den Paragraphen 31, 34, 99 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und auf Grund des im Punkte 7 Litera b, des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953 für die Schutzzone römisch drei festgelegten Verbotes der Neuerrichtung von Mineralöllagern in dieser Zone abgewiesen. In der Begründung hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die in Rede stehende Anordnung sei so eindeutig, daß Zweifel an der Absicht der Behörde, die Neuerrichtung von Tankstellen und Mineralöllagern in dieser Schutzzone gänzlich auszuschließen, nicht Platz greifen könnten.

Der gegen diesen Bescheid von der heute mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 27. September 1965 Folge und erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß § 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ölfeuerungsanlage für ihr Wohnhaus unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Punkt 7 dieser Auflagen besagt, der Konsenswerber müsse von der Lieferfirma des Heizöles eine Garantie verlangen, daß das Heizöl nicht bei einer niedrigeren Temperatur als plus 40 Grad C stocke. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der gegen diesen Bescheid von der heute mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 27. September 1965 Folge und erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 34, des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ölfeuerungsanlage für ihr Wohnhaus unter Vorschreibung mehrerer Auflagen. Punkt 7 dieser Auflagen besagt, der Konsenswerber müsse von der Lieferfirma des Heizöles eine Garantie verlangen, daß das Heizöl nicht bei einer niedrigeren Temperatur als plus 40 Grad C stocke. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 24. Juni 1966 berichtete das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung der belangten Behörde, bei einer am 18. März 1966 durchgeführten wasserrechtlichen Überprüfung der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage sei festgestellt worden, daß die mitbeteiligte Partei für ihre Ölfeuerungsanlage Heizöl mit einem Stockpunkt zwischen 20 und 25 Grad C verwende. Die Heizölfirma (Shell) habe erklärt, daß es ein Heizöl mit einem Stockpunkt von 40 Grad C, zumindest bei ihr, nicht gebe. Es liege daher nach Meinung der Behörde Anlaß zu einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde. Mit diesem wurde auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sowie § 70 Abs. 1 AVG 1950 die Bedingung 7 des Bescheides vom 27. September 1965 dahin abgeändert, daß an Stelle von plus 40 Grad C, "plus 25 Grad C" zu treten habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, daß, wie erst jetzt in Erfahrung gebracht werden konnte, die in Österreich hergestellten Heizöle maximal bei plus 21 bis plus 28 Grad C stocken. Heizöle mit einem höheren Stockpunkt bis plus 42 Grad C seien nur in den Oststaaten erhältlich. Wäre diese Tatsache bereits im Berufungsverfahren bekannt gewesen, so wäre darauf Bedacht genommen worden, da eine Vorschreibung der Verwendung von Heizöl mit einem Stockpunkt von plus 40 Grad C für den Konsenswerber tatsächlich undurchführbar sei. Da diese Tatsache also bereits im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bestanden habe und ohne Verschulden der Partei und der Behörde nicht hätte geltend gemacht werden können, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen und der Bescheid entsprechend abzuändern gewesen.Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde. Mit diesem wurde auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, sowie Paragraph 70, Absatz eins, AVG 1950 die Bedingung 7 des Bescheides vom 27. September 1965 dahin abgeändert, daß an Stelle von plus 40 Grad C, "plus 25 Grad C" zu treten habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, daß, wie erst jetzt in Erfahrung gebracht werden konnte, die in Österreich hergestellten Heizöle maximal bei plus 21 bis plus 28 Grad C stocken. Heizöle mit einem höheren Stockpunkt bis plus 42 Grad C seien nur in den Oststaaten erhältlich. Wäre diese Tatsache bereits im Berufungsverfahren bekannt gewesen, so wäre darauf Bedacht genommen worden, da eine Vorschreibung der Verwendung von Heizöl mit einem Stockpunkt von plus 40 Grad C für den Konsenswerber tatsächlich undurchführbar sei. Da diese Tatsache also bereits im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bestanden habe und ohne Verschulden der Partei und der Behörde nicht hätte geltend gemacht werden können, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen und der Bescheid entsprechend abzuändern gewesen.

In der gegen vorstehenden Berufungsbescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird u.a. geltend gemacht, daß der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel leide, weil bei Wahrung des Parteiengehörs die Beschwerdeführerin den Beweis dafür hätte erbringen können, daß Heizöl mit einem Stockpunkt von plus 40 Grad C sehr wohl in Österreich erhältlich sei. Die Beschwerdeführerin ist schon mit dieser Verfahrensrüge im Recht.

In dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1965 abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage im Schutzgebiete des Grundwasserwerkes Scharlinz war die Beschwerdeführerin Partei im Sinne des § 8 AVG 1950, da diese Bewilligung geeignet war, ihr rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht zu berühren (§ 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959). Die Beschwerdeführerin besaß daher auch im Verfahren über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens die Rechtstellung einer Partei. Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß sie der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben hat. Die belangte Behörde ist jedoch der Meinung, daß diesem Umstande deswegen keine Bedeutung zukomme, weil die Beschwerdeführerin bereits im Kollaudierungsverfahren der Vorinstanz Gelegenheit gehabt habe, zu dem Sachverhalte Stellung zu nehmen, und nicht anzunehmen sei, daß die Behörde bei einer neuerlichen Anhörung der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnisse hätte kommen können. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Ansicht nicht anschließen.In dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1965 abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Ölfeuerungsanlage im Schutzgebiete des Grundwasserwerkes Scharlinz war die Beschwerdeführerin Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950, da diese Bewilligung geeignet war, ihr rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht zu berühren (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959). Die Beschwerdeführerin besaß daher auch im Verfahren über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens die Rechtstellung einer Partei. Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß sie der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben hat. Die belangte Behörde ist jedoch der Meinung, daß diesem Umstande deswegen keine Bedeutung zukomme, weil die Beschwerdeführerin bereits im Kollaudierungsverfahren der Vorinstanz Gelegenheit gehabt habe, zu dem Sachverhalte Stellung zu nehmen, und nicht anzunehmen sei, daß die Behörde bei einer neuerlichen Anhörung der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnisse hätte kommen können. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Ansicht nicht anschließen.

Als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hat die belangte Behörde den Umstand angesehen, daß nach Erlassung des Bescheides vom 27. September 1965 hervorgekommen sei, daß Heizöl mit einem Stockpunkt bis plus 42 Grad C nur in den Oststaaten erhältlich sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie hat sich in der Beschwerde aber nicht damit begnügt, die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde als unrichtig zu bezeichnen. Sie hat vielmehr eine Reihe von österreichischen Firmen namhaft gemacht, die nach Mitteilung der Beschwerdeführerin Heizöl der erforderlichen Qualität zu liefern bereit sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde, hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zu einem anderen Bescheide hätte kommen können.Als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 hat die belangte Behörde den Umstand angesehen, daß nach Erlassung des Bescheides vom 27. September 1965 hervorgekommen sei, daß Heizöl mit einem Stockpunkt bis plus 42 Grad C nur in den Oststaaten erhältlich sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Sie hat sich in der Beschwerde aber nicht damit begnügt, die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde als unrichtig zu bezeichnen. Sie hat vielmehr eine Reihe von österreichischen Firmen namhaft gemacht, die nach Mitteilung der Beschwerdeführerin Heizöl der erforderlichen Qualität zu liefern bereit sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde, hätte sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, zu einem anderen Bescheide hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 22. September 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000935.X00

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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