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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
y14116;Rechtssatz
Ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist stets dann als verwirklicht anzusehen, wenn die Vertragsparteien ihren Willen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, gehörig kundgetan haben. Aus den vom Gesetzgeber im § 18 Abs 1 GrEStG verwendeten Worten "und zwar auch dann" ist zu schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist. Wird eine Abgabenerklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges der Abgabenbehörde vorgelegt, ist diese zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages berechtigt.Ein Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist stets dann als verwirklicht anzusehen, wenn die Vertragsparteien ihren Willen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, gehörig kundgetan haben. Aus den vom Gesetzgeber im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG verwendeten Worten "und zwar auch dann" ist zu schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist. Wird eine Abgabenerklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges der Abgabenbehörde vorgelegt, ist diese zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages berechtigt.
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E 29.9.1966, 493/66 #1 VwSlg 3501 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000493.X01Im RIS seit
29.01.2002