RS Vwgh 1966/9/29 0493/66

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Veröffentlicht am 29.09.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §135 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14116;

Rechtssatz

Ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ist stets dann als verwirklicht anzusehen, wenn die Vertragsparteien ihren Willen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, gehörig kundgetan haben. Aus den vom Gesetzgeber im § 18 Abs 1 GrEStG verwendeten Worten "und zwar auch dann" ist zu schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist. Wird eine Abgabenerklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges der Abgabenbehörde vorgelegt, ist diese zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages berechtigt.Ein Erwerbsvorgang iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist stets dann als verwirklicht anzusehen, wenn die Vertragsparteien ihren Willen ein Rechtsgeschäft abzuschließen, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, gehörig kundgetan haben. Aus den vom Gesetzgeber im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG verwendeten Worten "und zwar auch dann" ist zu schließen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist. Wird eine Abgabenerklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges der Abgabenbehörde vorgelegt, ist diese zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages berechtigt.

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E 29.9.1966, 493/66 #1 VwSlg 3501 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000493.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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