RS Vwgh 2006/9/26 2004/21/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs1;
AsylG 1997 §25 Abs2;
AVG §11;
AVG §9;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §66 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AsylG 1997 wird gesetzlicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers mit Einleitung eines Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger. Eine rechtswirksame Zustellung an einen Jugendwohlfahrtsträger käme demnach nur im Fall der damaligen Minderjährigkeit des Asylwerbers in Betracht. Hätte der (nach eigenen Angaben minderjährige) Asylwerber also zum Zeitpunkt der Zustellung des negativen Asylbescheides bereits das 18. Lebensjahr vollendet, wäre ihm gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1997 selbst (oder an einen privatautonom bestellten Vertreter) zuzustellen gewesen; für eine gesetzliche Vertretung durch (irgendeinen) Jugendwohlfahrtsträger hätte dann die Grundlage gefehlt (Hinweis B 14. Mai 2002, 2001/01/0542; E 6. Mai 2004, 2001/20/0622). Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Zustellung hätte sein tatsächlicher gewöhnlicher (in Ermangelung eines solchen: schlichter) Aufenthalt noch in der Steiermark liegen müssen, um eine Zuständigkeit des Landes Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger zu begründen (Hinweis E 12. September 2002, 2001/20/0245; 17. Oktober 2002, 2002/20/0383). (Hier: Die Möglichkeit einer Rechtskraft des den Asylantrag abweisenden Bescheides besteht somit nur dann, wenn der Asylwerber am 29. Jänner 2004 (Zustelldatum des Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und sein (gewöhnlicher) Aufenthalt damals noch in Graz (nicht also etwa bereits in Traiskirchen oder in Wien) gelegen war. Beides wurde von der belBeh jedoch nicht ausreichend geprüft bzw. nicht schlüssig festgestellt. Da die genannten Umstände bereits für die Zulässigkeit der Schubhaft nach § 21 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 61 Abs. 1 FrG 1997 - und nicht nur für die Beurteilung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nach § 66 Abs. 1 FrG 1997 - von Bedeutung waren, hätten sie von der belBeh abgeklärt werden müssen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210217.X02

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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