RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0078

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;

Rechtssatz

Zum Begriff der "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 16. November 2005, 2004/08/0025) ausgeführt, dass infolge zeitraumbezogener und insofern auch teilbarer Bemessungszeiträume die Berufungsbehörde nur insofern berechtigt ist, die Entscheidung der Unterinstanz in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im erstinstanzlichen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Auch für den Bereich des (Tiroler) Landesabgabenrechtes hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, "Identität der Sache" liege vor, wenn die Abgabenbemessung für den gleichen Abgabenzeitraum stattfinde (Hinweis E 21. März 2005, 2004/17/0089). Diese Aussagen übernimmt der Verwaltungsgerichtshof auch für die Auslegung des Begriffes "Sache" in § 224 Abs. 1 WAO.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170078.X02

Im RIS seit

05.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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