TE Vwgh Erkenntnis 1966/11/30 1273/66

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Veröffentlicht am 30.11.1966
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
DVG 1958 §10;
GehG 1956 §33 Abs1;
GehGNov 14te Art2 Z3;
GehGNov 14te Art2;
GehGNov 14te;
GÜG §4 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Knoll, Dr. Hinterauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde des Oberfinanzrates FB in M gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Juli 1966, Zl. 413.939- 21/66, betreffend Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,20 binnen zwei Wochen bei sosntiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, der als Oberfinanzrat beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien beschäftigt ist, wurde folgendes Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Juli 1966 zugemittelt, mit welchem ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mitgeteilt wurde: "Das Bundesministerium für Finanzen hat Ihnen mit Erlass vom 7. Juli 1966, Zl. 143.939-21/66, gemäß Art. II Ziffer 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965, die nachstehend angeführte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuerkannt: Dienstklasse VII, Dienstrang: 1.7.1960, Gehaltsstufe 3, nächste Vorrückung 1.7.1966."Dem Beschwerdeführer, der als Oberfinanzrat beim Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien beschäftigt ist, wurde folgendes Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Juli 1966 zugemittelt, mit welchem ihm der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mitgeteilt wurde: "Das Bundesministerium für Finanzen hat Ihnen mit Erlass vom 7. Juli 1966, Zl. 143.939-21/66, gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1965,, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965, die nachstehend angeführte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuerkannt: Dienstklasse römisch sieben, Dienstrang: 1.7.1960, Gehaltsstufe 3, nächste Vorrückung 1.7.1966."

Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Einbeziehung der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle und auf ein ordnungsgemäßes Dienstrechtsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs und ausreichender Begründung des Bescheides verletzt.Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf richtige Anwendung des Artikel römisch zwei, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle und auf ein ordnungsgemäßes Dienstrechtsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs und ausreichender Begründung des Bescheides verletzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), BGBl. Nr. 5471958, sind auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), BGbl. Nr. 172, mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 10 DVG sieht hinsichtlich der Begründungspflicht im Dienstrechtsverfahren nur insofern eine Abweichung vor, als Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen, sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid noch der Begründung noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Die belangte Behörde vermeint in ihrer Gegenschrift, dass § 10 DVG analog auf die Maßnahmen nach Artikel II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle anzuwenden sei. Eine Begründung des Ergebnisses des Laufbahnvergleiches hätte nach ihrer Ansicht nicht nur eine Begründung des Laufbahnvergleiches, sondern ebenso eine nachträgliche Begründung des Ergebnisses der bisherigen, zweifellos begründungsfreien Ernennungsakte zur Voraussetzung. Für die analoge Anwendung des § 10 DVG spräche ferner die Notwendigkeit, eine auf die Verwaltungsökonomie Bedacht nehmende Absicht des Gesetzgebers als gegeben zu erachten. Inwiefern die Begründung der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Artikel II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine Verpflichtung zur nachträglichen Begründung schon rechtskräftig gewordener Ernennungsakte mit sich brächte, hat die belangte Behörde nicht näher ausgeführt. Eine solche Verpflichtung besteht jedenfalls nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einem anderen Zusammenhang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1966, Zl. 176/66, auf dessen Begründung verwiesen wird) ausgeführt, dass die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine völlig andere Rechtseinrichtung darstellt als eine Ernennung. Für eine analoge Anwendung des § 10 DVG auf diese Festsetzung besteht daher keine Möglichkeit. Entschieden zu weit geht die belangte Behörde in ihrem Bestreben nach möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Verwaltungsökonomie) wenn sie zu Gunsten dieses Anliegens die Begründung des Bescheides vernachlässigen will. Beide Anliegen stehen im österreichischen Verwaltungsverfahren nebeneinander, keines darf den anderen untergeordnet werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), BGBl. Nr. 5471958, sind auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950), BGbl. Nr. 172, mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Paragraph 10, DVG sieht hinsichtlich der Begründungspflicht im Dienstrechtsverfahren nur insofern eine Abweichung vor, als Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen, sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid noch der Begründung noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Die belangte Behörde vermeint in ihrer Gegenschrift, dass Paragraph 10, DVG analog auf die Maßnahmen nach Artikel römisch zwei der 14. Gehaltsgesetz-Novelle anzuwenden sei. Eine Begründung des Ergebnisses des Laufbahnvergleiches hätte nach ihrer Ansicht nicht nur eine Begründung des Laufbahnvergleiches, sondern ebenso eine nachträgliche Begründung des Ergebnisses der bisherigen, zweifellos begründungsfreien Ernennungsakte zur Voraussetzung. Für die analoge Anwendung des Paragraph 10, DVG spräche ferner die Notwendigkeit, eine auf die Verwaltungsökonomie Bedacht nehmende Absicht des Gesetzgebers als gegeben zu erachten. Inwiefern die Begründung der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Artikel römisch zwei der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine Verpflichtung zur nachträglichen Begründung schon rechtskräftig gewordener Ernennungsakte mit sich brächte, hat die belangte Behörde nicht näher ausgeführt. Eine solche Verpflichtung besteht jedenfalls nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einem anderen Zusammenhang vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. September 1966, Zl. 176/66, auf dessen Begründung verwiesen wird) ausgeführt, dass die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Artikel römisch zwei der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine völlig andere Rechtseinrichtung darstellt als eine Ernennung. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 10, DVG auf diese Festsetzung besteht daher keine Möglichkeit. Entschieden zu weit geht die belangte Behörde in ihrem Bestreben nach möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Verwaltungsökonomie) wenn sie zu Gunsten dieses Anliegens die Begründung des Bescheides vernachlässigen will. Beide Anliegen stehen im österreichischen Verwaltungsverfahren nebeneinander, keines darf den anderen untergeordnet werden.

Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Art. II Z. 2 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle ergibt, ist nach Z 3 derselben Gesetzesstelle im einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen über die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I der 14. Gehaltsgesetz-Novelle im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung oder seinerzeitigen Aufnahme gegolten hätten.Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle ergibt, ist nach Ziffer 3, derselben Gesetzesstelle im einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen über die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung oder seinerzeitigen Aufnahme gegolten hätten.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers um volle zwei Jahre verbessert wurde. Ohne die Anstellung des Laufbahnvergleiches kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung um mehr als 2 Jahre zu verbessern wäre, wenn der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt seiner Überstellung eine um zwei Jahre verbesserte für die Verwendungsgruppe A anrechenbare Gesamtdienstzeit gehabt hätte. Da der angefochtene Bescheid jegliche Feststellung über die Laufbahn von Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung, ja überhaupt jegliche Sachverhaltsfeststellung und Begründung vermissen lässt, ist der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte, der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung seiner Kontrollbefugnis gehindert, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers um volle zwei Jahre verbessert wurde. Ohne die Anstellung des Laufbahnvergleiches kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung um mehr als 2 Jahre zu verbessern wäre, wenn der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt seiner Überstellung eine um zwei Jahre verbesserte für die Verwendungsgruppe A anrechenbare Gesamtdienstzeit gehabt hätte. Da der angefochtene Bescheid jegliche Feststellung über die Laufbahn von Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung, ja überhaupt jegliche Sachverhaltsfeststellung und Begründung vermissen lässt, ist der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte, der Verwaltungsgerichtshof an der Ausübung seiner Kontrollbefugnis gehindert, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machte, ist zu bemerken, dass eine solche mangels jeder Begründung des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer irrt jedoch, wenn er glaubt, dass die 14. Gehaltsgesetz-Novelle das Ziel verfolg, Beamte, welche einen Überstellungsverlust erlitten hab en, durch die Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung den Beamten gleichzustellen , welche vom Anfang ihrer Laufbahn an in der höheren Verwendungsgruppe eingestuft waren. Die Besserstellung kann nur soweit gehen, dass der überstellte Beamte jene dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erlangt, die er voraussichtlich erreicht hätte, wenn die 14. Gehaltsgesetz-Novelle schon zum Zeitpunkt der Überstellung gegolten hätte.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwG, sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwG, sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 30. November 1966

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001273.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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