TE Vwgh Erkenntnis 1967/2/9 1212/66

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Veröffentlicht am 09.02.1967
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1934 §102 Abs3;
WRG 1959 §105 lita;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des KK in W, ferner der durch diesen vertretenen TK, des MK sen. und jun. und der MaK,

1) gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Juli 1966, Zl. 44.051-1/1/1966, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage, 2) gegen den Bescheid derselben Behörde vom 28. September 1966, Zl. 77.159- 1/1/66, betreffend Enteignung zugunsten der unter 1) bezeichneten Wasserkraftanlage (mitbeteiligte Partei in beiden Fällen: Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in 4400 Steyr, Posthofstraße 20) , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des KK gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 130,-

(zusammen S 780,-) sowie der Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr solche von je S 333,34 (zusammen S 2.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Ansuchen der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zum weiteren Ausbau des Ennskraftwerkes X (2. Ausbaustufe) zu erteilen, führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 14. Februar 1966 die mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung waren K und TK (nicht aber auch die übrigen Beschwerdeführer) schriftlich geladen worden. Zur Verhandlung erschien keiner dieser Beteiligten. Lediglich KK hatte in einer schriftlichen Eingabe vom 8. Februar 1966 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung Einwendungen gegen die (unterirdische) Führung des Triebwasserstollens unterhalb seines Anwesens erhoben, wonach Bau und Betrieb des Stollens nachteilige Erschütterungen und Rutschungen, ferner gesundheitliche Nachteile für Mensch und Tier (auch durch erhöhte Blitzschlaggefahr) nach sich ziehen könnten. Die Bewilligung solle deshalb nicht erteilt werden. Der geologische Sachverständige gab hiezu das Gutachten ab, daß die Stollentrasse ausschließlich im gewachsenen Fels liege, der von sich aus zur Bildung steiler Hänge neige und daß deshalb Rutschungen und Hangbewegungen in ursächlichem Zusammenhange mit dem Stollenausbruch nicht zu erwarten seien.Über das Ansuchen der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in Steyr, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zum weiteren Ausbau des Ennskraftwerkes römisch zehn (2. Ausbaustufe) zu erteilen, führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 14. Februar 1966 die mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung waren K und TK (nicht aber auch die übrigen Beschwerdeführer) schriftlich geladen worden. Zur Verhandlung erschien keiner dieser Beteiligten. Lediglich KK hatte in einer schriftlichen Eingabe vom 8. Februar 1966 beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung Einwendungen gegen die (unterirdische) Führung des Triebwasserstollens unterhalb seines Anwesens erhoben, wonach Bau und Betrieb des Stollens nachteilige Erschütterungen und Rutschungen, ferner gesundheitliche Nachteile für Mensch und Tier (auch durch erhöhte Blitzschlaggefahr) nach sich ziehen könnten. Die Bewilligung solle deshalb nicht erteilt werden. Der geologische Sachverständige gab hiezu das Gutachten ab, daß die Stollentrasse ausschließlich im gewachsenen Fels liege, der von sich aus zur Bildung steiler Hänge neige und daß deshalb Rutschungen und Hangbewegungen in ursächlichem Zusammenhange mit dem Stollenausbruch nicht zu erwarten seien.

Mit Bescheid vom 5. April 1966 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich die erbetene Bewilligung unter Abweisung der Einwendungen des KK. In der Begründung wurde unter Hinweis auf das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen der Überzeugung Ausdruck verliehen, daß eine Gefährdung des Gehöftes des KK nicht zu befürchten sei. Die übrigen Befürchtungen des Genannten seien auf unbewiesene Behauptungen gegründet.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des KK, in der dieser geltend machte, daß die Bewilligung wegen der "Ausstrahlung und Reizstreifenbildung" des geplanten Stollens und der verschiedentlich bereits als gegeben anerkannten gesundheitsschädlichen Einwirkungen unterirdischer Wasserläufe nicht auszusprechen gewesen sei. Auch die infolge der Stollenführung erhöhte Blitzschlaggefahr hätte berücksichtigt werden müssen. § 105 des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (kurz: WRG 1959), berechtige zu diesem Begehren, weil es dort heiße, daß die Befürchtung gesundheitsschädlicher Folgen einem derartigen Unternehmen entgegenstehe. Hiezu wurde von der belangten Behörde eine amtssachverständige Stellungnahme der Sektion V (Volksgesundheit) des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingeholt. Danach ist für die Behauptung, daß im Bereich unterirdischer Wasserläufe Reizzonen entstünden, innerhalb welcher die Menschen gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt seien, ein der wissenschaftlichen Kritik standhaltender Beweis noch ausständig. Die nach Ansicht einschlägigen Hypothesen im Bereiche solcher geographischer Zonen aus dem Erdinnern kommender, Erdstrahlen seien mit den heute verfügbaren physikalischen Meßmethoden nicht erfaßbar. Deshalb sei für die Behauptung, an bestimmten Örtlichkeiten auftretende Störungen des Wohlbefindens oder gar der Gesundheit seien durch die Einwirkung von Erdstrahlen bedingt, kein objektiver Beweis zu erbringen. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen gelten, daß im Bereich unterirdischer Wasserläufe terrestrische Emmissionen auftreten, die zwar physikalisch nicht erfaßbar sind, die aber von Menschen mit einem besonders beschaffenen Nervensystem wahrgenommen werden können. Das Phänomen des Wünschelrutengängers existiere und bedürfe erst einer naturwissenschaftlichen Abklärung. Gerade dieses Phänomen und die von Anhängern der Erdstrahlenhypothese gesammelte Kasuistik bewiesen aber wohl, daß psychosomatische Beeinflussungen, sollten sie tatsächlich vorkommen, jedenfalls höchstens vereinzelt Menschen mit besonders geartetem Nervensystem betreffen; die meist überwiegende Mehrzahl der Menschen, insbesondere die gesunden Durchschnittsmenschen würden, wenn sie sich ständig oder zeitweilig im Bereich unterirdischer Wasserläufe aufhalten in ihrem Wohlbefinden und ihrer Gesundheit sicher nicht beeinträchtigt.Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des KK, in der dieser geltend machte, daß die Bewilligung wegen der "Ausstrahlung und Reizstreifenbildung" des geplanten Stollens und der verschiedentlich bereits als gegeben anerkannten gesundheitsschädlichen Einwirkungen unterirdischer Wasserläufe nicht auszusprechen gewesen sei. Auch die infolge der Stollenführung erhöhte Blitzschlaggefahr hätte berücksichtigt werden müssen. Paragraph 105, des Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (kurz: WRG 1959), berechtige zu diesem Begehren, weil es dort heiße, daß die Befürchtung gesundheitsschädlicher Folgen einem derartigen Unternehmen entgegenstehe. Hiezu wurde von der belangten Behörde eine amtssachverständige Stellungnahme der Sektion römisch fünf (Volksgesundheit) des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingeholt. Danach ist für die Behauptung, daß im Bereich unterirdischer Wasserläufe Reizzonen entstünden, innerhalb welcher die Menschen gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt seien, ein der wissenschaftlichen Kritik standhaltender Beweis noch ausständig. Die nach Ansicht einschlägigen Hypothesen im Bereiche solcher geographischer Zonen aus dem Erdinnern kommender, Erdstrahlen seien mit den heute verfügbaren physikalischen Meßmethoden nicht erfaßbar. Deshalb sei für die Behauptung, an bestimmten Örtlichkeiten auftretende Störungen des Wohlbefindens oder gar der Gesundheit seien durch die Einwirkung von Erdstrahlen bedingt, kein objektiver Beweis zu erbringen. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen gelten, daß im Bereich unterirdischer Wasserläufe terrestrische Emmissionen auftreten, die zwar physikalisch nicht erfaßbar sind, die aber von Menschen mit einem besonders beschaffenen Nervensystem wahrgenommen werden können. Das Phänomen des Wünschelrutengängers existiere und bedürfe erst einer naturwissenschaftlichen Abklärung. Gerade dieses Phänomen und die von Anhängern der Erdstrahlenhypothese gesammelte Kasuistik bewiesen aber wohl, daß psychosomatische Beeinflussungen, sollten sie tatsächlich vorkommen, jedenfalls höchstens vereinzelt Menschen mit besonders geartetem Nervensystem betreffen; die meist überwiegende Mehrzahl der Menschen, insbesondere die gesunden Durchschnittsmenschen würden, wenn sie sich ständig oder zeitweilig im Bereich unterirdischer Wasserläufe aufhalten in ihrem Wohlbefinden und ihrer Gesundheit sicher nicht beeinträchtigt.

Gestützt auf diese Stellungnahme versagte die belangte Behörde mit dem Bescheide vom 7. Juni 1966 der Berufung des KK den Erfolg.

Diesem Berufungsbescheide wurde mit der zur Zl. 1212/66 protokollierten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.

Am 4. August 1966 stellte die mit beteiligte Partei beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die ihr rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung das Begehrens ihr die Dienstbarkeit der "Duldung des Ausleitungsstollens des Ennskraftwerkes X durch die im Eigentume des K und der TK stehenden Grundstücke Nr. 260 Wald, 261 Wiese, 263/1 Garten, 245 Wiese und 244/2 Wald, inneliegend in EZ. 48 der Katastralgemeinde N, im Enteignungsweg einzuräumen". Zugunsten der Ehegatten M und MaK bestehe bezüglich dieser Grundstücke ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, weshalb diese Personen ebenfalls zur Verhandlung geladen werden sollten.Am 4. August 1966 stellte die mit beteiligte Partei beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf die ihr rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligung das Begehrens ihr die Dienstbarkeit der "Duldung des Ausleitungsstollens des Ennskraftwerkes römisch zehn durch die im Eigentume des K und der TK stehenden Grundstücke Nr. 260 Wald, 261 Wiese, 263/1 Garten, 245 Wiese und 244/2 Wald, inneliegend in EZ. 48 der Katastralgemeinde N, im Enteignungsweg einzuräumen". Zugunsten der Ehegatten M und MaK bestehe bezüglich dieser Grundstücke ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, weshalb diese Personen ebenfalls zur Verhandlung geladen werden sollten.

Die angerufene Behörde ordnete daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 23. August 1966 an und lud hiezu neben den beiden Liegenschaftseigentümern auch die vorstehend angeführten dinglich Berechtigten, sowie MK jun. Keiner der Genannten erschien jedoch zur Verhandlung KK hatte aber im eigenen und im Vollmachtsnamen der übrigen Beteiligten am 16. August 1966 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Eingabe gerichtet, in der vorgebracht wurde, daß alle diese Personen sich durch "Ausbau und Betrieb bzw. Einspeisung des Triebwasserstollens äußerst gefährdet fühlen und daher die gefürchtete 2. Kraftwerksausbaustufe X mit dem gesundheitsschädlichen Triebwasserstollen einschließlich der damit zusammenhängenden Vorarbeiten und Bauausführungen sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit und die Beweissicherung in jeder Art grundsätzlich ablehnen."Die angerufene Behörde ordnete daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 23. August 1966 an und lud hiezu neben den beiden Liegenschaftseigentümern auch die vorstehend angeführten dinglich Berechtigten, sowie MK jun. Keiner der Genannten erschien jedoch zur Verhandlung KK hatte aber im eigenen und im Vollmachtsnamen der übrigen Beteiligten am 16. August 1966 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Eingabe gerichtet, in der vorgebracht wurde, daß alle diese Personen sich durch "Ausbau und Betrieb bzw. Einspeisung des Triebwasserstollens äußerst gefährdet fühlen und daher die gefürchtete 2. Kraftwerksausbaustufe römisch zehn mit dem gesundheitsschädlichen Triebwasserstollen einschließlich der damit zusammenhängenden Vorarbeiten und Bauausführungen sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit und die Beweissicherung in jeder Art grundsätzlich ablehnen."

Der Landeshauptmann von Oberösterreich verpflichtete mit Bescheid vom 23. August 1966 die Ehegatten K und TK, die "Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes des Ausleitungsstollens beim Ennskraftwerke X" unterhalb der vorhin bereits näher bezeichneten Grundstücke zugunsten der mitbeteiligten Partei zu dulden. Als einmalige Entschädigung wurde der Betrag von S 300,-- bestimmt. In der Bescheidbegründung kam zum Ausdruck, daß die Ausführung des Projektes in dieser Art laut dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im öffentlichen Interesse gelegen sei und daß Abänderungsvarianten technisch und wirtschaftlich nicht möglich wären. Die Höhe der Entschädigung beruhe auf dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen. Eine Entschädigung für gesundheitlich abträgliche Anlageauswirkungen komme mangels eines in dieser Richtung erbrachten Beweises nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob KK im eigenen und im Vollmachtsnamen der übrigen Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde im wesentlichen vorgebracht, daß die gegen den Bewilligungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde noch keine Erledigung gefunden habe, weshalb über die Frage der Enteignung noch nicht habe abgesprochen werden dürfen. Im übrigen erschöpfte sich die Berufung in dem Versuche, auch in diesem Verfahren den Nachweis zu erbringen, daß die Errichtung des Triebwasserstollens zu gesundheitlichen Nachteilen für die Insassen des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und zu einer erhöhten Blitzschlaggefahr führen würde.

Der Berufung des K und der TK gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheide vom 28. September 1966 keine Folge, während sie die der übrigen Beschwerdeführer zurückwies. Dies wurde damit begründet, daß die gegenständliche Enteignung notwendig und auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsbescheides zulässig gewesen sei. Die Frage der Gesundheitsschädigung sei bereits im Bewilligungsverfahren behandelt worden. Die Parteistellung im Enteignungsverfahren sei nur den beiden Grundeigentümern zugekommen, weshalb die Berufung der übrigen Beschwerdeführer zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene, unter Zl. 1579/66 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Erledigung verbunden und über sie erwogen:

I.römisch eins.

(zu Zl. 1212/66)

Im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Anlage kam dem K und der TK kraft der Vorschrift des § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 12 Abs, 2 WRG 1959 Parteistellung zu, da ihr Grundeigentum durch den darunter zu führenden Triebwasserstollen berührt wird. Den übrigen Beschwerdeführern mangelte hingegen laut § 102 Abs. 3 WRG 1959 die Parteistellung, weil ihnen unbestrittenermaßen lediglich ein dingliches Recht an diesem Grundeigentum zusteht und dieses ihr Recht nicht zu den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zählt. Sie konnten daher durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung von vornherein nicht in einem gesetzlich geschützten Recht verletzt werden. TK ist zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1966 ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 42 AVG 1950 geladen worden. Dadurch, daß sie weder zur Verhandlung erschien noch schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorbrachte, begab sie sich des Rechtes, fernerhin gegen die Projektsab sichten aus dem Titel ihres Grundeigentumes aufzutreten Außerdem aber bekämpfte sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung und erschöpfte somit nicht den Instanzenzug. Es mangelte ihr somit die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.Im Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Anlage kam dem K und der TK kraft der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Abs, 2 WRG 1959 Parteistellung zu, da ihr Grundeigentum durch den darunter zu führenden Triebwasserstollen berührt wird. Den übrigen Beschwerdeführern mangelte hingegen laut Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 die Parteistellung, weil ihnen unbestrittenermaßen lediglich ein dingliches Recht an diesem Grundeigentum zusteht und dieses ihr Recht nicht zu den im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zählt. Sie konnten daher durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung von vornherein nicht in einem gesetzlich geschützten Recht verletzt werden. TK ist zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1966 ordnungsgemäß unter Hinweis auf Paragraph 42, AVG 1950 geladen worden. Dadurch, daß sie weder zur Verhandlung erschien noch schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorbrachte, begab sie sich des Rechtes, fernerhin gegen die Projektsab sichten aus dem Titel ihres Grundeigentumes aufzutreten Außerdem aber bekämpfte sie den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung und erschöpfte somit nicht den Instanzenzug. Es mangelte ihr somit die Berechtigung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Für eine meritorische Erledigung verblieb daher nur die Beschwerde des KK. Dieser Beschwerdeführer wandte sich zwar noch in seinem Schriftsatze vom 8. Februar 1966 gegen eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch projektsbedingte Erschütterungen und Rutschungen. Nachdem aber im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheide zum Ausdruck gekommen war, daß derartige Einwirkungen nach der Fachmeinung des geologischen Amtssachverständigen nicht zu gewärtigen seien, stützte dieser Beschwerdeführer seine Berufung nurmehr auf die Argumentation, daß eine vom Wasserstollen ausgehende Gefährdung seines Hofes bzw. der Hofinsassen durch Strahlungen und durch Erhöhung der Blitzschlaggefahr zu erwarten sei. Damit aber hatte er jenen Interessenbereich verlassen, der ihm nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 WRG 1959 allein das subjektiv-öffentliche Recht vermittelte, sich dem Projekte mit von der Behörde zu beachtenden Einwendungen entgegenzustellen: den Bereich des Rechtes auf Unversehrtheit des Grundeigentumes. Wohl kann nach § 105 lit. a WRG1959 ein Unternehmen der gegenständlichen Art dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen als bewilligungsfähig befunden werden, wenn es gesundheitsschädliche Folgen nach sich ziehen müßte. Es kam aber diesem Beschwerdeführer darauf, daß das Vorliegen eines solchen Falles festgestellt und demgemäß der mitbeteiligten Partei Auflagen zu seinen Gunsten erteilt würden, kein im Gesetze begründeter Anspruch zu, weil der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittelt. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet. Unabhängig von dieser Rechtslage, aus der Konrad Kaltenbrunner demnach die Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes nicht ableiten konnte, sei gleichwohl vermerkt, daß sich die belangte Behörde bemüht hat, die Frage der von diesem Beschwerdeführer befürchteten Einwirkungen zu klären und zu diesem Zweck eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingeholt hat, aus der sie gewiß mit Recht ableiten konnte, daß diese Bedenken nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft nicht zu teilen seienFür eine meritorische Erledigung verblieb daher nur die Beschwerde des KK. Dieser Beschwerdeführer wandte sich zwar noch in seinem Schriftsatze vom 8. Februar 1966 gegen eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch projektsbedingte Erschütterungen und Rutschungen. Nachdem aber im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheide zum Ausdruck gekommen war, daß derartige Einwirkungen nach der Fachmeinung des geologischen Amtssachverständigen nicht zu gewärtigen seien, stützte dieser Beschwerdeführer seine Berufung nurmehr auf die Argumentation, daß eine vom Wasserstollen ausgehende Gefährdung seines Hofes bzw. der Hofinsassen durch Strahlungen und durch Erhöhung der Blitzschlaggefahr zu erwarten sei. Damit aber hatte er jenen Interessenbereich verlassen, der ihm nach der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein das subjektiv-öffentliche Recht vermittelte, sich dem Projekte mit von der Behörde zu beachtenden Einwendungen entgegenzustellen: den Bereich des Rechtes auf Unversehrtheit des Grundeigentumes. Wohl kann nach Paragraph 105, Litera a, WRG1959 ein Unternehmen der gegenständlichen Art dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen als bewilligungsfähig befunden werden, wenn es gesundheitsschädliche Folgen nach sich ziehen müßte. Es kam aber diesem Beschwerdeführer darauf, daß das Vorliegen eines solchen Falles festgestellt und demgemäß der mitbeteiligten Partei Auflagen zu seinen Gunsten erteilt würden, kein im Gesetze begründeter Anspruch zu, weil der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittelt. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet. Unabhängig von dieser Rechtslage, aus der Konrad Kaltenbrunner demnach die Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes nicht ableiten konnte, sei gleichwohl vermerkt, daß sich die belangte Behörde bemüht hat, die Frage der von diesem Beschwerdeführer befürchteten Einwirkungen zu klären und zu diesem Zweck eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung eingeholt hat, aus der sie gewiß mit Recht ableiten konnte, daß diese Bedenken nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft nicht zu teilen seien

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Beschwerde des KK gegen den erstangefochtenen Bescheid mangels Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG l965 als unbegründet abgewiesen werden mußte, während die Beschwerde der anderen Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Beschwerde des KK gegen den erstangefochtenen Bescheid mangels Verletzung eines gesetzlich geschützten Rechtes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG l965 als unbegründet abgewiesen werden mußte, während die Beschwerde der anderen Beschwerdeführer nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen hat sich bei diesem Ergebnis erübrigt.

II.römisch zwei.

(zu Zl. 1579/66)

Gemäß § 63 (lit. b) WRG 1959, auf welche Vorschrift der durch die belangte Behörde bestätigte Enteignungsbescheid der ersten Instanz gegründet wurde, kann die Wasserrechtsbehörde u.a. zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer im erforderlichen Maße für Wasseranlagen, deren Errichtung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen, damit Wasser zu- und abgeleitet werden kann,Gemäß Paragraph 63, (Litera b,) WRG 1959, auf welche Vorschrift der durch die belangte Behörde bestätigte Enteignungsbescheid der ersten Instanz gegründet wurde, kann die Wasserrechtsbehörde u.a. zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer im erforderlichen Maße für Wasseranlagen, deren Errichtung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen, damit Wasser zu- und abgeleitet werden kann,

K und TK sind als Grundeigentümer verpflichtet worden, die Stollenführung zu dulden. Die übrigen Beschwerdeführer konnten hiedurch in keinem gesetzlich gewährleisteten Recht oder rechtlichen Interesse betroffen werden, weil das grundbücherlich eingetragene, vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsrechtes nicht zu verhindern vermochte. Ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Enteignungsbescheid wurde zu Recht mangels Parteistellung (§ 102 Abs. 3 WRG 1959) zurückgewiesen.K und TK sind als Grundeigentümer verpflichtet worden, die Stollenführung zu dulden. Die übrigen Beschwerdeführer konnten hiedurch in keinem gesetzlich gewährleisteten Recht oder rechtlichen Interesse betroffen werden, weil das grundbücherlich eingetragene, vertragliche Veräußerungs- und Belastungsverbot die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsrechtes nicht zu verhindern vermochte. Ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Enteignungsbescheid wurde zu Recht mangels Parteistellung (Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959) zurückgewiesen.

K und TK vertreten in der Beschwerde die irrige Auffassung, daß die Enteignung infolge der gegen den vorausgegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig gewesen sei. Sie übersehen nämlich, daß einer solchen Beschwerde gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt, wobei noch zu bemerken ist, daß der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1966 abgewiesen worden ist. Im übrigen aber haben diese beiden Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gegen die beabsichtigte Enteignung nur dieselben Einwendungen wie bereits vorher gegen die Bewilligung des Projektes erhoben. Daß sie übrigens entgegen der diesbezüglichen behördlichen Annahme an der mündlichen Verhandlung vom 23. August 1966 teilgenommen hätten, ist unrichtig. Diese Verhandlung war laut Kundmachung vom 12. August 1966 für 10 Uhr des 23. August 1966 mit dem Zusammentritte beim Gemeindeamte X anberaumt; dort und zu diesem Zeitpunkte waren die Beschwerdeführer nach Ausweis der Verhandlungsschrift aber nicht erschienen. Daß die Amtsabordnung auch im Anwesen der Beschwerdeführer erschien, um diese, wie der Aktenvermerk vom 23. August 1966 ausweist, zur Duldung von Beweissicherungsmaßnahmen zu bewegen, änderte nichts an der Tatsache der Nichtteilnahme der Beschwerdeführer an der Verhandlung. Doch selbst dann, wenn dies als Verhandlungsteilnahme zu werten gewesen wäre, wäre dadurch für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Sie wandten sich ja auch bei dieser zuletzt erwähnten Besprechung aus den mehrfach erwähnten Gründen gegen den Kraftwerksbau, so wie dies mit dem vorausgegangenen Schriftsatz vom 16. August 1966 unternommen worden war. Damit ist aber dargetan, daß sie im Enteignungsverfahren nur in untauglicher Weise gegen die bereits rechtskräftig erteilte Bewilligung des Vorhabens aufgetreten sind und nichts vorgebracht haben, was die Enteignung als mit der erteilten Bewilligung oder den Bestimmungen des § 63 WRG 1959 in Widerspruch stehend erscheinen hätte lassen können.K und TK vertreten in der Beschwerde die irrige Auffassung, daß die Enteignung infolge der gegen den vorausgegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig gewesen sei. Sie übersehen nämlich, daß einer solchen Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG 1965 aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt, wobei noch zu bemerken ist, daß der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1966 abgewiesen worden ist. Im übrigen aber haben diese beiden Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gegen die beabsichtigte Enteignung nur dieselben Einwendungen wie bereits vorher gegen die Bewilligung des Projektes erhoben. Daß sie übrigens entgegen der diesbezüglichen behördlichen Annahme an der mündlichen Verhandlung vom 23. August 1966 teilgenommen hätten, ist unrichtig. Diese Verhandlung war laut Kundmachung vom 12. August 1966 für 10 Uhr des 23. August 1966 mit dem Zusammentritte beim Gemeindeamte römisch zehn anberaumt; dort und zu diesem Zeitpunkte waren die Beschwerdeführer nach Ausweis der Verhandlungsschrift aber nicht erschienen. Daß die Amtsabordnung auch im Anwesen der Beschwerdeführer erschien, um diese, wie der Aktenvermerk vom 23. August 1966 ausweist, zur Duldung von Beweissicherungsmaßnahmen zu bewegen, änderte nichts an der Tatsache der Nichtteilnahme der Beschwerdeführer an der Verhandlung. Doch selbst dann, wenn dies als Verhandlungsteilnahme zu werten gewesen wäre, wäre dadurch für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Sie wandten sich ja auch bei dieser zuletzt erwähnten Besprechung aus den mehrfach erwähnten Gründen gegen den Kraftwerksbau, so wie dies mit dem vorausgegangenen Schriftsatz vom 16. August 1966 unternommen worden war. Damit ist aber dargetan, daß sie im Enteignungsverfahren nur in untauglicher Weise gegen die bereits rechtskräftig erteilte Bewilligung des Vorhabens aufgetreten sind und nichts vorgebracht haben, was die Enteignung als mit der erteilten Bewilligung oder den Bestimmungen des Paragraph 63, WRG 1959 in Widerspruch stehend erscheinen hätte lassen können.

Somit mußte die auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.Somit mußte die auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Antragsgemäß waren laut §§ 48 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 3 lit. b, 51 und 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965, weiters nach Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 sämtliche Beschwerdeführer zur Leistung von Aufwandersatz an den Bund in der Höhe von je S 130,-- (zusammen S 780,--) und an die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in der Höhe von je S 333,34 (zusammen S 2000,--) zu verpflichten.Antragsgemäß waren laut Paragraphen 48, Absatz 2, Litera a und b, Absatz 3, Litera b,, 51 und 53 Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965, weiters nach Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, sämtliche Beschwerdeführer zur Leistung von Aufwandersatz an den Bund in der Höhe von je S 130,-- (zusammen S 780,--) und an die Ennskraftwerke Aktiengesellschaft in der Höhe von je S 333,34 (zusammen S 2000,--) zu verpflichten.

Wien, am 9. Februar 1967

Schlagworte

Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001212.X00

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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